Art. 38 Ziff. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Zwangsliquidation der Eisenbahnen; Abgrenzung der Liquidationskosten von vorbestehenden Forderungen. Als Liquidationskosten sind nur solche Ansprüche zu behandeln, die erst mit oder während der Liquidation entstehen. Eine bereits vor Eröffnung der Liquidation bestehende Entschädigungsforderung für vertraglich gestattete Materialablagerung auf fremdem Boden gehört daher nicht in die erste Klasse. Frühere Entscheide über Entschädigungen für expropriiertes Land sind nicht einschlägig, wenn die Masse an dem Grundstück kein Eigentum erwerben muss, sondern lediglich eine bestehende Forderung zu liquidieren hat.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.