§ 38 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874; Begriff der Arbeitslöhne im Eisenbahnkonkurs: Der Ausdruck ist eng auszulegen und erfaßt nicht jede Entschädigung für geleistete Arbeit, sondern nur Ansprüche aus einem Lohndienstverhältnis. Das Konkursprivileg beruht auf dem Abhängigkeitsverhältnis des Arbeiters zur Gesellschaft und der typischen Bedürftigkeit der Arbeiterschaft. Ein selbständiger Gewerbetreibender, der lediglich eine einzelne Arbeit gegen pauschales Entgelt übernimmt, kann das Privileg nicht beanspruchen (E. 1 f.).
Arbeiter. Der Rekurrent bittet demgemäß, seine Forderung in die III. Klasse zu verweisen. Dagegen beantragt der Massa verwalter in seiner Rekursbeantwortung: das Bundesgericht wolle 1. den Rekurs abweisen; 2. dem Rekurrenten die Gerichts kosten und eine angemessene Prozeßkostenentschädigung an die Masse auferlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: