Art. 11 Bundesgesetz vom 1. Juni 1875; Festsetzung der Rente und Abfindung bei Körperverletzung; richterliches Ermessen und Parteiantrag. Die Bemessung einer Rente steht dem Richter unter Würdigung aller Umstände frei; ein Begehren um Zusprechung einer bestimmten Kapitalabfindung enthält nicht ohne weiteres einen Eventualantrag auf eine nach versicherungsmathematischen oder landesüblichen Zinsgrundsätzen entsprechende Rente. Der Umstand, daß der Kläger ein bestimmtes Kapital verlangt hat, bindet das Gericht daher nicht bei der Wahl der Entschädigungsform oder deren Höhe. Ein Mitverschulden des Verletzten ist nicht anzunehmen, wenn er in Erfüllung seiner Dienstpflicht eine Gefahrenlage nicht rechtzeitig erkennen konnte und ihm das Verbleiben am Posten nicht vorgeworfen werden darf. Kosten können dem Kläger auch teilweise auferlegt werden, wenn er durch übersetzte Begehren besondere Beweiserhebungen veranlaßt hat.
Der Rekurs scheint indessen in keiner Beziehung als begründet. 3. Was vorerst das behauptete Mitverschulden des Klägers an dem in Frage stehenden Unfalle anbelangt, so will die Be klagte ein solches darin erblicken, daß Kläger das Offenstehen einer Wagenthüre des herannahenden Zuges entweder nicht be merkt oder, wenn er es bemerkte, nicht rechtzeitig die bedrohte Hand zurückgezogen habe. Allein es liegt, wie in dem angefoch tenen Urtheile mit zutreffenden Gründen ausgeführt wird, in dem Verhalten des Klägers ein Verschulden überall nicht. Zur Zeit der Verletzung hielt der Kläger zugestandenermaßen, seiner Dienstpflicht gemäß, die ihm anvertraute Weiche. Von dem Offen stehen einer Thüre konnte er vorher keine Kenntniß haben und auch diesen Umstand, ohne irgendwelche Vernachlässigung seiner Dienstpflicht, beim Herannahen des Zuges leicht übersehen; wenn er aber das Offenstehen der Thüre überhaupt bemerkte, so konnte er jedenfalls nicht mit Sicherheit berechnen, ob ihm dadurch Gefahr drohe. Auch dann übrigens, wenn er die Gefahr deutlich erkannt hätte und dennoch in der vorgeschriebenen Stellung als Weichenwärter verblieben wäre, um den Zug nicht der Gefahr des Entgleisens auszusetzen, so könnte ihm daraus zum Minde sten kein Vorwurf gemacht werden. 4. In Bezug auf Art und Maß der Entschädigung sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle die Zuerkennung einer jährlichen Rente den Verhältnissen angemes sener sei als die Zuerkennung einer Kapitalentschädigung, sowie daß durch den fraglichen Unfall die Erwerbsfähigkeit des Klä gers mit Rücksicht darauf, daß dieser ausschließlich auf Hand arbeit angewiesen und die rechte Hand infolge der erlittenen Verstümmelung nur noch in sehr beschränktem Maße zum Grei fen und Festhalten von Gegenständen fähig ist, um annähernd ein Viertel geschmälert sei. Die Beklagte hat nicht darzuthun vermocht, daß in dieser thatsächlichen Feststellung eine unrichtige Anwendung des Gesetzes liege; dieselbe erscheint vielmehr als den Verhältnissen und dem vorliegenden Beweismaterial ent sprechend. 5. Als erheblich und näherer Prüfung bedürftig erscheint ein zig die Behauptung der Beklagten, daß die zuerkannte Rente dem vom Kläger geforderten Kapitale nicht entspreche, bezw. daß die Vorinstanzen dadurch, daß sie dem Kläger eine höhere Rente zuerkannten, als der landesübliche Zins des geforderten Kapi tals, eventuell die nach den Grundsätzen der Rentenanstalten demselben entsprechende Rente beträgt, den vom Kläger selbst ge stellten Klageschluß überschritten haben. Auch diese Behauptung ist indeß unbegründet, denn der Kläger hat lediglich eine Kapi talabfindung von 5000 Fr. bezw. 4475 Fr., zahlbar zusammen oder in Raten, gefordert, während die Beklagte eventuell die Aussetzung einer Rente beantragte. In dem vom Kläger gestell ten Antrage auf Zuerkennung einer Kapitalabfindung von be stimmter Höhe liegt nun keineswegs zugleich ein Antrag auf eventuelle Zuerkennung einer Rente von bestimmter, d. h. dem geforderten Kapitale, nach den Grundsätzen der Rentenanstalten oder gar nach dem landesüblichen Zinsfuße, entsprechender Höhe. Vielmehr ist es einleuchtend, daß die Forderung einer Kapital abfindung von bestimmter Höhe einen Parteiantrag auf even tuelle Zuerkennung einer entsprechenden Rente keineswegs ent hält und also der Fixirung der Rente keineswegs vorgreift. Denn der Kläger kann ja sehr wohl, weil er eine Kapitalabfindung überhaupt vorzieht, seine Forderung bezüglich einer solchen auf eine geringere Summe beschränken, ohne dadurch irgendwie auf Forderung einer verhältnißmäßig höhern, dem erlittenen Ver mögensnachtheile vollständig entsprechenden Rente, für den Fall, daß die Entschädigung in dieser Form erfolgt, verzichten zu wollen. Es ist demgemäß, wenn der Kläger ein bestimmtes Ab findungskapital gefordert hat, das Gericht dagegen die Zuerken nung einer Rente als den Verhältnissen entsprechender erachtet, das geforderte Kapital für die Feststellung der Rente keineswegs schlechthin maßgebend, sondern es ist letztere, gemäß Art. 11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875, vom Gerichte in Würdi gung aller Umstände nach freiem Ermessen festzusetzen. Dem gemäß kann davon, daß durch die Vorinstanzen über den Klage schluß hinaus erkannt worden sei, nicht gesprochen werden. Dazu kommt noch, daß das angefochtene Urtheil der Appellationskam mer der Beklagten die Wahl vorbehalten hat, entweder die Rente zu bezahlen, oder sich durch Ausbezahlung des vom Kläger ge
forderten Kapitals von jeder weitern Verpflichtung zu befreien, woraus von selbst folgt, daß die Beklagte zu keiner höhern als der vom Kläger beantragten Leistung verurtheilt worden ist. 6. Der erst heute gestellte Antrag des Klägers auf Abände rung des letztinstanzlichen kantonalen Urtheils in Beziehung auf den Kostenpunkt erscheint zwar mit Rücksicht darauf, daß die Ge meinschaftlichkeit des Rechtsmittels nach zürcherischem wie nach gemeinem Prozeßrechte anerkannt und durch die eidgenössische Gesetzgebung nicht ausgeschlossen ist, als zulässig (vergl. Ent scheidungen II S. 166); er ist aber materiell unbegründet, da der Kläger allerdings einen Theil der erstinstanzlichen Kosten durch übertriebene Forderungen für Verpflegungs- nnd und Heilungs kosten, wodurch eine besondere Expertise nöthig wurde, verursacht hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil der Appellationskammer des Kantons Zürich vom 27. Januar 1880 wird in allen Theilen bestätigt,