- Urtheil vom 28. Mai 1880 in Sachen Hohl.
A. Johannes Hohl, Bürger von Wolfhalden, Kantons Ap
penzell Außerrhoden, wohnte während einer Reihe von Jahren
in Herisau, wo er die Wirthschaft zur Ilge und im Fernern
den Weinhandel betrieb. Am 24. Februar 1879 verkaufte Hohl
das Heimwesen zur Ilge, wobei er sich indeß ein fakultatives
Wohnungsrecht bis zum 1. Mai 1880 bezw. 1881 vorbehielt.
Am 9./14. Juli 1879 sodann erwarb Rekurrent das Gut
"Frohheim" in Rorschach, bei welchem Vertrage dem Veräußerer
ein Wohnungsrecht von drei Monaten vorbehalten, dem Er
werber dagegen das Recht eingeräumt wurde, hierdurch unge
hindert Bauten am Wohnhause vorzunehmen. Nachdem sodann
Hohl am 7. November 1879 weitere Veräußerungsverträge
über die übrigen, ihm gehörigen, in Herisau gelegenen Liegen
schaften, sowie über sein dortiges Weinlager mit Ulrich Leng
genhager in Brunnadern, Kantons St. Gallen, abgeschlossen
hatte, zog er am 8. November 1879 seine Ausweisschriften in
Herisau zurück und bezog das Gut Frohheim bei Rorschach, in
welch letzterer Gemeinde er am 10. November 1879 seine Aus
weisschriften behufs Erwerbung der Niederlassung bei der Ge
meinderathskanzlei deponirte. Die Familie des Hohl dagegen,
seine Frau und eine mehrjährige Tochter, war mit dem größ
ten Theile des Mobiliars noch in Herisau in seiner früheren
Wohnung zurückgeblieben und siedelte erst Ende Januar 1880
nach Rorschach über. Am 19. November 1879 wurde dem Hohl
durch Beschluß des dortigen Gemeinderathes die Niederlassungs
bewilligung in Rorschach ertheilt.
B. Bevor indeß letzteres geschehen war, am 12. November
1879, ließ der Gemeinderath von Herisau dem Rekurrenten
für eine Nachsteuerforderung von 4931 Fr. 30 Cts. in He
risau den Schätztag auf 21. November 1879 ankündigen. Ge
gen dieses Vorgehen des Gemeinderathes von Herisau rekur
rirte Hohl an den Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh.,
indem er sich wesentlich auch darauf stützte, der Gerichtsstand
für die fragliche Steuerforderung sei im Kanton St. Gallen,
in Rorschach, seinem nunmehrigen Wohnorte, und nicht in He
risau begründet. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell
a/Rh. wies indeß durch Schlußnahme vom 22. Dezember 1879
diesen Rekurs als unbegründet ab, mit der Begründung, daß
Hohl am Tage der Schatzungsanzeige seinen faktischen Wohnsitz
noch in Herisau gehabt habe, wo seine Frau und Tochter noch
gegenwärtig im alten Wohnhause wohnen, daß er erst am
19. November die Niederlassung in Rorschach erworben und
überdem dorthin sich nur begeben habe, um in Appenzell a/Rh.
der Vollziehung eines Kriminalurtheiles zu entgehen und daß
endlich überhaupt Nachsteuerforderungen nicht nach dem Gesetze
und durch das Gericht eines anderen Kantons zu beurtheilen
seien.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff Hohl den Rekurs an das
Bundesgericht. In seiner Rekurseingabe d. d. 8. Januar 1880
führt er Folgendes aus: Es stehe bundesrechtlich fest, daß
Steuerforderungen, sofern es sich nicht um Grundsteuern handle,
persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bun
desverfassung seien und daher am Wohnorte des Schuldners
eingeklagt werden müssen. Nun habe Rekurrent seit 8. Novem
ber 1879 seinen faktischen Wohnsitz nicht mehr in Herisau, son
dern in Rorschach gehabt, wo er von diesem Tage an ununter
brochen sich aufgehalten habe. Es erhelle im Ferneren seine
Absicht, sein früheres Domizil in Herisau aufzugeben und sich
in Rorschach fest niederzulassen, unzweideutig aus den thatsäch
lichen Verhältnissen, der Veräußerung seiner Liegenschaften und
seines Geschäftes in Herisau und dem Erwerb einer Liegen
schaft in Rorschach, sowie insbesondere aus der Rückziehung
seiner Ausweisschriften in Herisau und der Deposition derselben
in Rorschach. Daß er am 12. November die Niederlassungs
bewilligung in Rorschach noch nicht erhalten habe, sondern ihm
diese erst am 19. November durch den Gemeinderath ertheilt
worden, sei unerheblich, insbesondere weil die Ertheilung der
Niederlassungsbewilligung angesichts der Vorschriften der Bun
desverfassung eine reine Formsache gewesen sei. Ebensowenig
könne darauf, daß seine Frau und Tochter einstweilen in Heri
sau zurückgeblieben seien, etwas ankommen. Denn sein Wohn
sitz, d. h. der Wohnsitz des Familienhauptes, sei keineswegs von
dem Aufenthalte der Familienglieder abhängig; überdem erkläre
sich die Trennung von seiner Frau und Tochter sehr leicht;
letztere sei mehrjährig und solle in Herisau eigene Ausweisschrif
ten deponirt haben; gegen seine Frau sodann habe er im Som
mer 1879 den Ehescheidungsprozeß eingeleitet, so daß diese ein
Recht zum faktischen Getrenntleben gehabt habe. Was endlich
die Behauptung anbelange, daß er nur deßhalb nach Rorschach
übergesiedelt sei, um der Vollziehung eines im Kanton Appen
zell a/Rh. gegen ihn ausgefällten Strafurtheils zu entgehen, so
sei es allerdings richtig, daß am 9. Oktober 1879 ein solches
Urtheil gegen ihn gefällt worden sei; allein er habe nicht deß
halb, sondern vielmehr der Steuerverhältnisse wegen seine Ue
bersiedelung nach Rorschach bewerkstelligt. Uebrigens würde der
Umstand, daß er Herisau verlassen habe, um der Strafvollzie
hung zu entgehen, jedenfalls beweisen, daß er den Kanton Ap
penzell a/Rh. definitiv habe verlassen wollen. Aus diesen Grün
den werde beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen: der
angefochtene Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Ap
penzell a/Rh. d. d. 22. Dezember 1879 verletze den Art. 59
der Bundesverfassung und es sei daher dieser Beschluß aufge
hoben.
D. In seiner Vernehmlassung hält der Regierungsrath des
Kantons Appenzell a/Rh. im wesentlichen an der Begründung
seines angefochtenen Beschlusses fest, indem er hinzufügt: Es
hätte dem Hohl wegen des gegen ihn ergangenen kriminalge
richtlichen Urtheils in Rorschach die Niederlassung verweigert
werden dürfen; keinenfalls sei er daher vor der gemeinderäth
lichen Ertheilung der Niederlassungsbewilligung als in Ror
schach niedergelassen zu betrachten. Wenn man annehmen wolle,
daß die Niederlassung des Rekurrenten in Herisau in Folge des
am 8. November 1879 erfolgten Rückzuges seiner Ausweis
schriften aufgehoben worden sei, so wäre er bis zum Erwerbe
der Niederlassung in Rorschach als in seiner Heimatgemeinde
Wolfhalden niedergelassen zu betrachten, also auch unter diesem
Gesichtspunkte für die in Frage stehende Forderung dem appen
zellischen Gerichtsstande unterworfen.
Der Gemeinderath von Herisau seinerseits bemerkt: Zur Zeit
der Schätztaganzeige habe sich Rekurrent allerdings seit 4 Tagen
in Rorschach befunden; allein in seiner Wohnung in Herisau
sei keine Veränderung vorgegangen; fein Geschäftsverkehr sei
damals von seiner Ehefrau besorgt und vermittelt worden,
welche Postsendungen entgegengenommen habe und theilweise
auch Briefe des Hohl zur Post gegeben habe; in Herisau habe
sich das Mobiliar und Geschäftsinventar des Rekurrenten be
funden. Er habe überhaupt damals noch keineswegs die Absicht
gehabt, sein Domizil in Herisau sofort aufzugeben, wie sich
daraus ergebe, daß er damals seinen Geschäftsfreunden seine Do
mizilsänderung nicht angezeigt habe, sondern dies erst durch
ein Cirkular vom Januar 1880 geschehen sei, sowie im Ferne
ren daraus, daß er noch am 15. Oktober 1879, obschon, wie
dem Rekurrenten sehr wohl bekannt, für die nächste Zeit eine
Steuerschatzung nicht in Aussicht gestanden habe, um Steuer
herabsetzung in Herisau eingekommen sei und daß er noch am
12. November geschrieben habe, er könne für einige Zeit wegen
Krankheit nicht in Herisau eintreffen, welchen Ort er mithin
als sein eigentliches Domizil betrachtet haben müsse. Der Er
werb einer Liegenschaft in Rorschach sei eine Spekulationssache
gewesen; der Verkauf der Liegenschaften und des Weinlagers
des Rekurrenten in Herisau erscheine, wie sich aus manchen
Umständen ergebe, als ein bloßes Scheingeschäft. Der Grund
des Verbleibens seiner Frau in Herisau liege keineswegs in
dem wieder fallen gelassenen Ehescheidungsprozesse, sondern
darin, daß Rekurrent damals an einen Domizilwechsel nicht ge
dacht habe, wie sich schon daraus ergebe, daß seine Frau sei
nen Verkehr mit den Geschäftsfreunden in Herisau vermittelt
habe. Sowohl der Regierungsrath des Kantons Appenzell a/Rh.
als auch der Gemeinderath von Herisau tragen demnach auf
Abweisung des Rekurses an.
E. In seiner Replik macht Rekurrent geltend: die Behaup
tung des Gemeinderaths von Herisau, daß die von ihm abge
schlossenen Veräußerungsverträge bloß simulirte gewesen feien,
sei durchaus unrichtig und unbegründet; er habe vielmehr, als
er Herisau verlassen, beabsichtigt, das Weingeschäft ganz auf
zugeben und erst später habe er sich entschlossen, ein neues Ge
schäft zu gründen. Deshalb habe er auch seinen Wohnsitzwechsel
erst im Januar 1880 den Geschäftsfreunden angezeigt; in dem
diesbezüglichen Circular sei überdies ausdrücklich bemerkt, daß
er seit November 1879 nach Rorschach übergesiedelt sei. Im
Uebrigen wird darzuthun versucht, daß die gegnerischerseits aus
den vorliegenden Thatsachen gezogenen Schlüsse unbegründet
seien und werden die Anträge der Rekursschrift aufrecht er
halten.
Duplikando hält der Regierungsrath des Kantons Appenzell
daran fest, daß zur Auslegung und Anwendung der appenzelli
schen Steuergesetze für diejenige Zeit, während welcher Hohl im
Kanton Appenzell a/Rh. gewohnt habe, einzig die appenzellischen
Gerichte zuständig seien; der Gemeinderath von Herisau seiner
seits bestreitet von neuem, daß am 8. November 1879 bei Hohl
die Absicht, sein Domizil zu verändern, vorhanden gewesen sei.
F. Eine vom Instruktionsrichter angeordnete Aktenvervoll
ständigung ergab:
- Die Tochter des Hohl war am 8. November 1879 mehr
jährig; sie legte am 22. Dezember 1879 einen auf ihren Na
men lautenden Heimathschein in Herisau freiwillig ein. Frau
Hohl wurde in Herisau zur Deposition von Ausweisschriften
nicht angehalten.
- Laut Bescheinigung des Postbüreaus Herisau benachrich
tigte Hohl das Büreau in keiner Weise von seiner Uebersiede
lung nach Rorschach, so daß an seine Adresse eingegangene
Postgegenstände jeder Art, nach- wie vorher, in Herisau in der
Wohnung des Hohl abgegeben und dort von der Frau oder
Tochter desselben in Empfang genommen wurden.
3. Gegen das kriminalgerichtliche Urtheil vom 9. Oktober
1879 hat Hohl die von ihm ergriffene Appellation an das
Obergericht am 19. November 1879 wieder zurückgezogen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die von der Gemeinde Herisau gegen den Rekurrenten
geltend gemachte. Steuernachforderung muß ohne Zweifel als
eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung betrachtet werden. Denn dieselbe bezieht sich
keineswegs auf bestimmte, im Gemeindebanne Herisau gelegene
Grundstücke, sondern auf das gesammte Vermögen des Rekur
renten. Derartige Steuerforderungen aber sind, wie die bun
desrechtliche Praxis stets anerkannt hat (vergl. Ullmer, staats
rechtliche Praxis I S. 266, Blumer-Morel, Handbuch I S. 421)
weil unmittelbar gegen die Person des Steuerpflichtigen gerich
tet, rein persönlicher Natur.
- Demgemäß muß es sich fragen, ob Rekurrent zur Zeit
der Schatzungsanzeige sein Domizil in Herisau bereits, unter
Erwerbung eines festen Wohnsitzes in Rorschach, aufgegeben
hatte, oder ob dasselbe damals noch fortdauerte, so daß er in
Herisau noch belangt werden konnte. Es sprechen nun überwie
gende Gründe dafür, diese Frage in letzterem Sinne zu beant
worten. Denn:
a) Wie zur Begründung des Domizils an einem bestimmten
Orte nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur der Wille, die
sen Ort zum festen Aufenthalt und zum Mittelpunkt seiner
Rechtsverhältnisse zu wählen, sondern auch die entsprechende
That gehört, so genügt zur Aufhebung eines Wohnsitzes eben
falls nicht der bloße Wille, das frühere Domizil aufzugeben,
sondern es muß dieser Wille auch thatsächlich realisirt sein. Für
Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ist demnach Er
werb und Aufgabe der polizeilichen Niederlassungsbewilligung
an einem Orte keineswegs schlechthin entscheidend; es wird
zwar daraus regelmäßig die Absicht des Erwerbes oder der
Aufhebung des Wohnsitzes gefolgert werden können, dagegen
sind die fraglichen Momente weder die einzigen, aus welchen
auf diese Absicht geschlossen werden kann, noch wird dadurch
für sich allein die thatsächliche Realisirung derselben dargethan.
(Vergl. Entsch. amtl. Sammlung I S. 154 IV S. 15 u. ff.)
b) Es mag nun zugegeben werden, daß Rekurrent, als er
seine Ausweisschriften in Herisau zurückzog und dieselben in Ror
schach behufs der Erwerbung der Niederlassungsbewilligung ein
legte, allerdings die Absicht hatte, seinen Wohnsitz in Herisau
aufzugeben und nach Rorschach überzusiedeln. Allein diese Ab
sicht war zur Zeit der Schatzungsanzeige noch nicht realisirt.
Zwar hielt sich Rekurrent persönlich damals seit einigen Tagen
in Rorschach auf, allein sein Haushalt und der Mittelpunkt
seiner Geschäftsthätigkeit befand sich noch in Herisau und wurde
erst später, Ende Januar 1880, nach Rorschach verlegt. Dies
ergibt sich daraus, daß seine Familie, mit welcher er bisher
in gemeinschaftlicher Haushaltung gelebt und von welcher er
sich, wie aus den Umständen klar erhellt, faktisch zu trennen
nicht beabsichtigte, damals in Herisau die bisherige Haushaltung
fortsetzte und daß von Herisau aus durch seine Familie der
größte Theil seiner Korrespondenz vermittelt wurde. Die Ueber
siedelung des Rekurrenten nach Rorschach war demnach zur Zeit
der Schatzungsanzeige noch nicht vollzogen, sondern sie wurde
erst vorbereitet, wie sich auch daraus ergibt, daß Rekurrent,
nach seiner eigenen brieflichen Aeußerung vom 12. November
1879, damals noch, wenigstens vorübergehend, persönlich nach
Herisau zurückzukehren beabsichtigte. Bei dieser Sachlage muß
der frühere mehrjährige Wohnsitz des Rekurrenten in Herisau als
zur Zeit der Schätztaganzeige noch fortdauernd betrachtet und dem
nach die Kompetenz der appenzellischen Behörden zur Entschei
dung über die in Frage stehende Nachsteuerforderung als herge
stellt betrachtet werden.
(Vergl. Entscheidungen, amtl. Samm
lung III S. 452 IV S. 221.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.