- Urtheil vom 5. Juni 1880 in Sachen Graber.
A. Rekurrent, welcher in Dornach, Kantons Solothurn, nie
dergelassen ist, ist Eigenthümer einer in Birsfelden, Kantons
Baselland, gelegenen Liegenschaft mit darauf stehenden Hause,
von welcher ein Theil an die Birs anstößt. In den Jahren
1873 und 1874 wurde nun die Birs im Gemeindebezirk Birs
felden, wo sie die Grenze zwischen den Kantonen Baselstadt
und Basellandschaft bildet, von diesen Kantonen gemeinschaftlich
korrigirt, wobei von Seiten des Kantons Basellandschaft in
Beziehung auf die Vertheilung der Korrektionskosten u. s. w.
das Gesetz über die Gewässer- und die Wasserbaupolizei vom
- Juni 1856 und die darauf bezügliche Vollziehunsverordnung
vom 9. Juni gl. J. zur Anwendung gebracht wurden. In An
wendung dieses Gesetzes wurde die Hälfte der Korrektionskosten
auf die uferschutzpflichtigen Grundeigenthümer verlegt, von wel
cher Hälfte die Regierung von Baselland dem Rekurrenten, nach
Verhältniß der Uferlänge seines Grundeigenthums, ein Kosten
betreffniß von 7818 Fr. 4 Cts. zuschied. Da indeß Rekurrent,
ebenso wie zwei andere betheiligte Grundeigenthümer, Anerken
nung und Bezahlung des ihm zugeschiedenen Kostenbetreffnisses
verweigerte, so wurde zur Beurtheilung der Angelegenheit in
Anwendung des 19 des citirten Wasserbaupolizeigesetzes ein
Schiedsgericht niedergesetzt. Rekurrent, welcher anfänglich die
Niedersetzung des Schiedsgerichtes selbst verlangt und sich vor
demselben eingelassen hatte, bestritt zwar nachträglich die Kom
petenz desselben; das Schiedsgericht erklärte sich indeß durch Ur
theil vom 25. November 1878 als kompetent und verurtheilte
den Rekurrenten, dem Staate Baselland an Korrektionskosten
den Betrag von 6815 Fr. 64 Cts., zahlbar in zehn halbjähr
lichen, unverzinslichen, mit 1. Juli 1879 beginnenden Termi
nen, sowie an die ergangenen Rechtskosten einen Betrag von
471 Fr. 10 Cts. zu bezahlen. Eine Weiterziehung beziehungs
weise Anfechtung dieses Urtheils wurde zwar von den beklag
ten Grundeigenthümern angekündigt, aber nicht ausgeführt.
B. Zur Sicherung der vom Staate Baselland gemachten
Vorschüsse an Korrektionskosten hatte dessen Staatskassaverwal
tung bereits am 22. September 1874 gestützt auf 46 des
citirten Wasserbaupolizeigesetzes auf die Liegenschaft des Rekur
renten in Birsfelden in den Pfandprotokollen der Bezirksschreibe
rei Arlesheim ein Pfandrecht für eine unbestimmte Summe
eintragen lassen. Nach Ausfällung des schiedsgerichtlichen Ur
theils wurde am 11. November 1879 dieses Pfandrecht für die
Summe von 7287 Fr. 34 Cts., als den Betrag des auf den
Rekurrenten entfallenden Kostenbetreffnisses, zuzüglich der ergan
genen Rechtskosten, eingetragen.
C. Der Kanton Baselland trat hierauf die Forderung gegen
den Rekurrenten der basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal
ab, welche gegen denselben die Unterpfandsbetreibungsbewilli
gung für die erste verfallene Rate der Korrektionskosten und
die Prozeßkosten im Gesammtbetrage von 1153 Fr. 26 Cts.
beim Bezirksgerichte Arlesheim auswirkte. Als ihm diese Be
treibung mit Bewilligung des Bezirksgerichtspräsidenten von
Dorneck-Thierstein mitgetheilt wurde, erhob Rekurrent gegen die
selbe Widerspruch, indem er gegen das ihm gegenüber einge
schlagene Verfahren protestirte und erklärte, nichts anerkennen
zu wollen. Nachdem vom Rekurrenten an das Obergericht des
Kantons Solothurn sowie an den Regierungsrath dieses Kan
tons und das Obergericht des Kantons Baselland gerichtete Be
schwerden erfolglos geblieben waren, und die basellandschaftliche
Kantonalbank ihn durch Vorladung vom 2. März 1880 auf
23. gleichen Monats vor das Bezirksgericht Arlesheim zur Ent
scheidung über die Betreibungszuerkennung hatte laden lassen,
ergriff Graber den Rekurs an das Bundesgericht.
D. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus:
Die Pfandeintragung auf seine Liegenschaft in Arlesheim sei ohne
seine Einwilligung ausgewirkt worden, offenbar lediglich in der
Absicht, ihn seinem natürlichen Richter, d. h. dem Richter des
Wohnortes zu entziehen, um ihn beim Gerichte der gelegenen
Sache belangen zu können. Das beanspruchte Pfandrecht bestehe
nämlich keineswegs zu Recht, denn 46 des Wasserbaupolizei
gesetzes, wonach dem Staate für seine Vorschüsse ein Spezial
pfandrecht an den betreffenden Grundstücken zustehe, beziehe sich
nur auf Vorschüsse für Wasserbauten, welche der Staat im Exe
kutionswege für den pflichtigen Ufereigenthümer habe ausführen
lassen und keineswegs auf Korrektionen, wie die in Frage ste
hende. Durch die fragliche einseitig erwirkte Pfandeintragung
habe sich daher der Staat Baselland ein Vorrecht angemaßt,
und die Art. 4 und 59 der Bundesverfassung, 4, 5, 8, 23,
33 und 35 der Kantonalverfassung, sowie die 236 242 der
basellandschaftlichen Prozeßordnung vom 25. März 1867 ver
letzt. Ferner sei nach 46 des Wasserpolizeigesetzes ein Pfand
recht jedenfalls nur in Betreff der uferschutzpflichtigen Liegen
schaften begründet; nichtsdestoweniger habe der Kanton Baselland
ein Pfandrecht auf seine ganze Liegenschaft eintragen lassen,
obschon nur ein kleiner Theil derselben 90 95 Ares zwischen
dem Birsfluß und einem Damm uferschutzpflichtig sei. Da
die Pfandeintragung durchaus unrechtmäßig und in verfassungs
widriger Weise ausgewirkt worden sei, so könne ihm nicht zu
muthet werden, die Befreiung seiner Liegenschaft von dem
fraglichen Pfandrechte auf dem Wege des gewöhnlichen Civil
prozesses zu betreiben. Dagegen müsse ihm Entschädigung für
die verursachten Kosten, die er auf 200 Fr. veranschlage, wer
den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung in
dieser Sache sei nach Art. 27 Ziffer 4 und namentlich nach
Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 begründet. Rekurrent
stellt die Anträge: 1. Die Pfand- resp. Hypothekareintragung
zu Gunsten des Staates Basellandschaft resp. dessen Rechtsnach
folgerin, der Tit. basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal
für 7287 Fr. 34 Cts. auf sein Haus und Land auf Birsfelden
sei nichtig zu erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arles
heim sei anzuweisen, dieselbe in den betreffenden Pfandproto
kollen zu löschen oder zu tilgen, eventuell: Die fragliche Pfand
respektive Hypothekareintragung sei wenigstens soweit nichtig zu
erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arlesheim sei anzu
weisen, dieselbe in dem betreffenden Pfandprotokollen soweit zu
löschen oder zu tilgen, als sie weiter reicht als auf die ufer
schutz- oder wasserbaupflichtig erklärten, zwischen dem Birsfluß
und dem genannten Damme gelegenen 90 bis 95 Ares (2½ bis
2 ¼8 Juch.) Uferland. 2. Das basellandschaftliche hohe Ober
gericht und das Tit. Bezirksgericht Arlesheim seien anzuweisen,
bezüglich der in Frage stehenden Forderung alle weiteren Be
treibungen und gerichtlichen Verhandlungen einzustellen, bis über
das beschriebene streitige Pfandrecht endgültig entschieden ist.
- Der Staat Basellandschaft resp. dessen Rechtsnachfolgerin,
die Tit. Basellandschaftliche Kantonalbank in Liestal, und Hr. Be
zirksschreiber Scheidlin in Arlesheim seien solidarisch zu seinen
Gunsten in eine Kostenentschädigung von 200 Fr. zu verfällen.
E. Vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich bestimmt darüber
auszusprechen, ob er beim Bundesgerichte eine gegen die baselland
schaftliche Kantonalbank gerichtete Civilklage auf Aufhebung der
fraglichen Pfandbestellung oder einen staatsrechtlichen Rekurs
gegen die in Baselland gegen ihn zugelassene Betreibung und
gerichtliche Vorladung anbringen wolle, erlärte erklärte Rekurrent ver
mittelst Eingabe vom 5. April 1880, daß er einen staatsrecht
lichen Rekurs anbringen wolle und daß er demgemäß die in
seiner Rekursschrift sub 1 gestellten Rechtsbegehren, unter Vor
behalt der civilgerichtlichen Geltendmachung fallen lasse, wogegen
er das sub 2 gestellte Gesuch mit der Vervollständigung auf
recht erhält, daß auch dem Richter seines Wohnortes (Richter
amt Dorneck-Thierstein) untersagt werden solle, in dieser Forde
rungssache weitere Bewilligungen zur Anlegung von Betreibungen,
Vorladungen u. s. w. vorzunehmen und ebenso an dem Rechts
begehren sub 3, soweit es gegenüber dem Kanton Baselland,
beziehungsweise der basellandschaftlichen Kantonalbank gestellt ist,
festhält.
F. In ihrer Vernehmlassung trägt die basellandschaftliche Kan
tonalbank auf Abweisung des Rekurses und Auflage eines Ge
richtsgeldes an den Rekurrenten an, indem sie ausführt: Es
handle sich im vorliegenden Falle um Realisirung eines Pfand
rechtes bezw. um eine Streitigkeit über den Bestand eines
Pfandrechtes, und hiefür sei nach anerkanntem Grundsatze das
forum rei sitæ zuständig. Das Pfandrecht sei in vollkommen
regelmäßiger Weise gemäß dem Gesetze und der konstanten
Rechtspraxis erworben und die Forderung, für welche es begrün
det worden sei, beruhe auf einem rechtskräftigen Urtheile. Ueber
haupt habe es sich hier von Anfang an um eine auf ein Grund
stück radizirte Forderung gehandelt, über welche nach konstanter
bundesrechtlicher Praxis der Richter der belegenen Sache zu ent
scheiden habe. Der Rekurs qualifizire sich demnach als ein ge
radezu trölerhafter.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
- Nach den vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 5. April
1880 abgegebenen Erklärungen kann es sich für das Bundes
gericht nur noch darum handeln, zu prüfen, ob in der Einlei
tung der Betreibung gegen den Rekurrenten im Kanton Basel
land, beziehungsweise in der Ladung desselben vor die dortigen
Gerichte eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas
sung liege. Diese Frage ist nun unbedingt zu verneinen. Denn
die eingeleitete Betreibung bezweckt die Realisirung eines von
der Gläubigerin in Anspruch genommenen Pfandrechtes, welches
durch Eintragung in die Pfandprotokolle formell ordnungsmäßig
erworben wurde, und ebenso bezweckt die Ladung des Rekur
renten vor das Bezirksgericht Arlesheim, einen gerichtlichen
Entscheid über die Zulässigkeit dieser Pfandbetreibung bezw. die
Existenz des behaupteten Pfandrechtes herbeizuführen. Zur Ent
scheidung von Streitigkeiten über die Existenz von Pfandrechten,
sowie zu Realisirung von Pfandrechten sind aber, wie in der
bundesrechtlichen Praxis durchaus feststeht und wie übrigens
Rekurrent selbst in seiner Rekursschrift zugegeben hat, die Be
hörden des Orts der belegenen Sache kompetent. Von einer Ver
letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung kann also,
da es sich hier keineswegs um eine persönliche Ansprache handelt,
keine Rede sein.
- Uebrigens war die Forderung des Kantons Baselland
gegenüber dem Rekurrenten auf Ersatz der verausgabten Fluß
korrektionskosten von vornherein nicht als persönliche Ansprache
im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu betrach
ten. Denn diese Forderung war zweifellos eine gegen den Re
kurrenten als Besitzer einer uferschutzpflichtigen Liegenschaft ge
richtete Realforderung bezw. ein Ausfluß einer auf der Liegenschaft
des Rekurrenten ruhenden öffentlich-rechtlichen Reallast. Derar
tige Ansprüche sind aber, wie die bundesrechtliche Praxis stets
festgehalten hat (vergl. Blumer-Morel Handbuch I S. 419 und
die dortigen Allegate), nach dem Gesetz und vom Richter der
belegenen Sache zu beurtheilen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.