Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 11. Juni 1880 in Sachen Schmid.
A. Im Konkurse über die Firma August Lüthi und Komp.
in Zofingen, welcher im Jahre 1877 ausgebrochen ist, hat Sa
muel C. Schmid in Adelboden-Wikon, Kantons Luzern, eine
Forderung von 40 000 Fr. angemeldet, welche auf eine zwischen
ihm und August Lüthi, mit Genehmigung des dritten Gesell
schafters I. Oegger, am 15. Juli 1876 abgeschlossene Ueber
einkunft sich gründet, wonach Schmid aus dem Geschäfte August
Lüthi und Komp. als Gesellschafter austrat und für seine Ein
lage die Aversalsumme von 40000 Fr. erhielt, resp. diese Summe
ihm zugesichert wurde, wogegen August Lüthi das Geschäft in
Soll und Haben übernahm. Diese Ansprache wurde vom Gelts
tagsabgeordneten in Klasse VI kollozirt. Gegen diese Kollokation
trat der Gläubigerausschuß im Geltstage über August Lüthi
beim Bezirksgerichte Zofingen mit einer Einsprache auf, deren
Schluß dahin ging: Die angebliche Uebereinkunft vom 15. Juli
1876 sei als eine unstatthafte und daher rechtlich unwirksame
Machenschaft zu erklären und daher die darauf gegründete An
sprache des S. C. Schmid aus dem Konkurse überhaupt, even
tuell wenigstens aus dem Firmakonkurse auszuweisen unter Ko
stenfolge. Der Einspruchsbeklagte bestritt in erster Linie die Kom
petenz des Bezirksgerichtes Zofingen, resp. des aargauischen Rich
ters; für den Fall, daß schließlich durch den Entscheid des schwei
zerischen Bundesgerichtes die Kompetenz des aargauischen Rich
ters festgestellt werden sollte, behielt er sich vor, auf Abweisung
des Einspruches zu schließen und diesen Schluß näher zu be
gründen, indem er einstweilen jede Einlassung vor dem inkom
petenten Richter verweigerte. Durch erstinstanzlichen Entscheid
des Bezirksgerichtes Zofingen wurde die vom Einspruchsbeklagten
aufgeworfene Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes abge
wiesen, dagegen die Einspruchsklage als unbegründet erklärt und
die Forderung des Einspruchsbeklagten im Geltstage des August
Lüthi anerkannt unter Wettschlagung der Kosten
zwischen den
Parteien. Nachdem gegen dieses Erkenntniß beide Parteien den
Rekurs an das Obergericht des Kantons Aargau ergriffen hat
ten, erkannte letzteres durch Urtheil vom 22. Januar 1880, im
Wesentlichen darauf gestützt, daß das Uebereinkommen vom 15.
Juli 1876 in der Absicht der Benachtheiligung der Geltstags
masse abgeschlossen worden und daher nach Art. II der Novelle
zur aargauischen Geltstagsordnung vom 10. März 1870 vom
Gerichte aufzuheben, sowie daß die Kompetenz des aargauischen
Konkursrichters unzweifelhaft begründet sei, dahin: Der kläge
rische Einspruch sei als begründet erklärt, der Vertrag vom 15.
Juli 1876 demnach soweit aufgehoben, als er dem Rekursbe
klagten S. C. Schmid die Möglichkeit einer Befriedigung vor
und neben dem Einspruchskläger und übrigen Konkursgläubigern
von August Lüthi und Komp., resp. August Lüthi eröffne, somit
die Ansprache des Beklagten aus dem Geldstage gewiesen. Die
Kosten habe der Einspruchsbeklagte S. C. Schmid dem Ein
spruchskläger mit 113 Fr. zu ersetzen.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff S. C. Schmid den Rekurs
an das Bundesgericht. Er führt aus: Der aargauische Richter
sei zur Entscheidung in Sachen nicht kompetent. Dies folge aus
der hierseitigen Entscheidung vom 8. März 1878 (Entscheidungen,
amtl. Sammlung IV S. 22 27), welche als rechtskräftiges Ur
theil fortwährend gehandhabt werden müsse. Wenn, wie geschehen,
der Gläubigerausschuß im Geltstage des August Lüthi als Klä
ger gegen ihn auftreten wolle, so müsse er ihn beim Richter sei
nes Wohnortes, im Kanton Luzern, belangen; der aargauische
Richter sei nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zur Be
urtheilung der gegen ihn, als Beklagten, gerichteten Klage auf
Ungültigerklärung des Vertrages vom 15. Juli 1876 nicht kom
petent, da es sich um ein rein persönliches Rechtsverhältniß
handle. Demgemäß werde beantragt, das angefochtene Erkennt
niß des aargauischen Obergerichtes vom 22. Januar 1880 sei
aufzuheben und zwar unter gegnerischer Kostenfolge.
C. In seiner Rekursbeantwortung trägt Fürsprecher Leber in
Zofingen, als Vertreter des Gläubigerausschusses im Geltstage
der Firma August Lüthi und Komp., auf Abweisung des Re
kurses an, indem er im Wesentlichen ausführt: Rekurrent mache
gegenüber der Konkursmasse der Firma August Lüthi und Komp.
eine positive Forderung geltend, bezw. er erhebe gegenüber der
Konkursmasse der in Zofingen domizilirten Firma A. Lüthi und
Komp. eine persönliche Ansprache und müsse sich daher in Be
ziehung auf dieselbe dem aargauischen Richter unterwerfen. Der
Gläubigerausschuß erscheine nur formell als Kläger, während
er sich in Wahrheit gegenüber der Forderung des Rekurrenten
rein defensiv verhalte. Der Einspruch qualifizire sich nicht als
eine Klage, sondern vielmehr als Rechtsmittel gegenüber der
vom Geltstagsverordneten getroffenen Präliminar-Verfügung;
nicht die sog. Einspruchskläger, sondern vielmehr der Rekurrent,
welcher eine Anforderung gegenüber der Geltstagsmasse erhebe,
erscheine daher materiell als Kläger. Von einer Verletzung des
Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung könne also in Beziehung
auf das angefochtene Urtheil des aargauischen Obergerichtes
nicht die Rede sein, und auch ein Widerspruch mit dem bundes
gerichtlichen Urtheile vom 8. März 1878 liege nicht vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Richter des
Ortes, wo ein Konkurs durchgeführt wird, zur Entscheidung über
Existenz und Rang der zum Konkurse angemeldeten Forderungen,
zum Zwecke der Feststellung derselben gegenüber der Konkurs
masse und ihrer Befriedigung aus derselben kompetent ist. Dieser
Grundsatz ist denn auch schon in der hierseitigen, die gleichen
Parteien betreffenden Entscheidung vom 12. April 1879, Erw. 2
(Entsch. A. Samml. VI S. 158), ausdrücklich ausgesprochen
und begründet worden. Demnach waren im vorliegenden Falle
die aargauischen Gerichte zur Entscheidung unzweifelhaft kom
petent. (Vergl. Ullmer, Staatsrechtl. Praxis Nr. 547 Erw. 1
u. 5; Bundesblatt 1866, II, S. 578.)
- Von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver
fassung kann um so weniger die Rede sein, als dieser Verfas
sungsgrundsatz dem belangten Schuldner den Gerichtsstand sei
nes Wohnortes für persönliche Ansprachen gewährleistet, vorlie
gend dagegen der Rekurrent als Gläubiger in dem im Kanton
Aargau durchgeführten Konkurse der Firma A. Lüthi und Komp.
seinerseits mit einer Forderung aufgetreten ist, die Rekursbeklag
ten dagegen lediglich diese Forderung bestritten, also keineswegs
den Rekurrenten als Schuldner für eine persönliche Ansprache
ihrerseits belangt haben. Daß diese Bestreitung gemäß der aar
gauischen Geltstagsordnung in der Form einer sog. Einspruchs
klage geschah, kann materiell an der Parteistellung nichts ändern.
Irgend welche Analogie mit der durch das hierseitige Urtheil
vom 8. März 1878 entschiedenen Frage liegt also offenbar
nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
Schlagwörter
bankruptcyjurisdictionclaim objectionforum of bankruptcyconstitutional forumclaim ranking