Art. 59 Abs. 1 BV; Konkursforum und Anfechtung einer angemeldeten Forderung: Der Richter des Ortes, an dem der Konkurs durchgeführt wird, ist zur Beurteilung von Bestand und Rang der konkursamtlich angemeldeten Forderungen gegenüber der Masse zuständig. Die Bestreitung einer Forderung durch die Konkursmasse stellt keine persönliche Klage gegen den Gläubiger am Wohnsitz dar; die Form der kantonalen Einspracheklage ändert an der materiellen Parteistellung nichts (consid. 1-2).
kurses an, indem er im Wesentlichen ausführt: Rekurrent mache gegenüber der Konkursmasse der Firma August Lüthi und Komp. eine positive Forderung geltend, bezw. er erhebe gegenüber der Konkursmasse der in Zofingen domizilirten Firma A. Lüthi und Komp. eine persönliche Ansprache und müsse sich daher in Be ziehung auf dieselbe dem aargauischen Richter unterwerfen. Der Gläubigerausschuß erscheine nur formell als Kläger, während er sich in Wahrheit gegenüber der Forderung des Rekurrenten rein defensiv verhalte. Der Einspruch qualifizire sich nicht als eine Klage, sondern vielmehr als Rechtsmittel gegenüber der vom Geltstagsverordneten getroffenen Präliminar-Verfügung; nicht die sog. Einspruchskläger, sondern vielmehr der Rekurrent, welcher eine Anforderung gegenüber der Geltstagsmasse erhebe, erscheine daher materiell als Kläger. Von einer Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung könne also in Beziehung auf das angefochtene Urtheil des aargauischen Obergerichtes nicht die Rede sein, und auch ein Widerspruch mit dem bundes gerichtlichen Urtheile vom 8. März 1878 liege nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: