Art. 58 BV; Gerichtsstand in Strafsachen und Verhältnis zum Auslieferungsrecht; Art. 58 BV regelt nicht den strafprozessualen Gerichtsstand, sondern verbietet nur Ausnahmegerichte. Als verfassungsmäßiger Richter gilt jedes nach der Verfassung und Gesetzgebung des zuständigen Kantons kompetente Gericht. Bei Auslieferungsdelikten darf ein Kanton gegen eine im Gebiete eines andern Kantons bekannte Person die Strafverfolgung nicht unter Umgehung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 einleiten; er hat zunächst das gesetzliche Auslieferungsverfahren anzustrengen. Dies gilt auch für den Versuch eines Auslieferungsdelikts, sofern das Delikt selbst auslieferungsfähig ist. Dem Angeschuldigten steht ein subjektives Recht auf Einhaltung dieses Verfahrens zu (consid. 1-5).
Erpressungsversuches in dem Sinne angeordnet, daß er nur beim Betreten des Kantons zu verhaften sei, was im Polizei anzeiger des Kantons Schaffhausen vom 7. August 1879 aus geschrieben wurde. D. Nachdem Keller vergeblich vom Verhöramte des Kantons Schaffhausen Rücknahme dieser Verfügung verlangt hatte, wandte er sich durch Eingabe vom 24. Februar 1880 an das Bundes gericht, indem er, gestützt auf Art. 58 und 113 der Bundesver fassung beantragte, daß die vom Verhöramte Schaffhausen ge gen ihn verfügte Fahndung als im Widerspruch mit der Bun desverfassung stehend aufgehoben und der zürcherische Gerichts stand als allein zuständig erklärt werde. Zur Begründung führt er an, daß er zürcherischer Kantonsbürger und im Kanton Zürich niedergelassen sei und daß demnach im Kanton Zürich sein verfassungsmäßiger Gerichtsstand sich befinde. E. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen sowie das dortige Verhöramt begnügen sich, in ihren Vernehmlassungen den vom Rekurrenten theilweise unrichtig dargestellten Sachver halt unter Berufung auf die Akten richtig zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(vergl. Auslieferungsvertrag mit dem deutschen Reiche Art. 1 i. f., mit Frankreich Art. 1, mit Rußland Art. 3), und es kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß im Verhält nisse der Kantone unter einander die Auslieferungspflicht eine beschränktere sein solle, als dies gegenüber dem Auslande der Fall ist. Es kann demnach einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß Rekurrent im Kanton Schaffhausen wegen ei nes Deliktes verfolgt wird, wegen welches nach dem Bundes gesetze vom 24. Juli 1852 die Auslieferung bewilligt werden muß. 4. Das citirte Bundesgesetz spricht nun allerdings zunächst nur die Verpflichtung der Kantone aus, sich durch Auslieferung der in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Personen, welche in ei nem andern Kantone wegen eines der im Gesetze Art. 1 be zeichneten Verbrechen strafrechtlich verfolgt werden, Rechtshülfe zu leisten, beziehungsweise wenn es sich um eigene Angehörige des requirirten Kantons handelt, entweder durch Auslieferung dem requirirenden Kantone zu wirksamer Ausübung seines Strafrechtes gegenüber denselben Beistand zu leisten oder aber ihr eigenes, nach ihrer Gesetzgebung ihnen zustehendes, Straf recht in Betreff derselben auszuüben. Allein dieser Verpflichtung der Kantone zur Leistung der Rechtshülfe und bezw. deren Recht, die letztere zu fordern, entspricht, wie die bundesrecht liche Praxis stets festgehalten hat, auf der andern Seite das staatsrechtliche Prinzip, daß ein Kanton, insoweit es die im erwähnten Gesetze vorgesehenen Verbrechensfälle anbelangt, ab gesehen von freiwilliger Unterwerfung des Thäters unter seinen Gerichtsstand, nicht berechtigt ist, gegen eine bekanntermaßen auf dem Territorium eines andern Kantons sich aufhaltende Person eine Strafverfolgung in anderer Weise als mit Ein leitung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens durchzuführen, daß es ihm also namentlich nicht freisteht, anstatt die Auslie ferung anzubegehren, das Kontumazialverfahren einzuleiten oder unter einstweiliger Sistirung des Verfahrens den Fall der Be tretung abzuwarten. (Vergl. Ullmer, staatsrechtliche Praxis 1 Nr. 281 Erw. 2 ibid. Nr. 528, 529, Beschluß der Bundes versammlung vom 22./28. Juli 1857 i. S. Grübler, Off. Ges. Sammlung V Nr. 571, Entscheidungen des Bundesgerich tes, Urtheil i. S. Mettler, amtl. Samml. III S. 248.) So weit eben eine gesetzliche Pflicht der Kantone zur Leistung der Rechtshülfe besteht, ist der verfolgende Kanton verpflichtet, dieselbe in Anspruch zu nehmen und darf nicht einseitig und unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über Auslieferung gegen Personen, welche unter der Hoheit und dem Schutze ei nes andern Kantons stehen, vorgehen. Es hat auch, wie sich aus Art. 8 und 9 leg. cit. ergibt und wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat (vergl. die angeführten Ent scheide i. S. Mettler vom 12. Mai 1877 Erw. 3, Urtheil in Sachen Wüthrich vom 22. März 1880 Erw. 2, amtl. Samml. VI S. 81) nicht nur der betreffende Kanton, sondern auch der requirirte Angeschuldigte oder Verurtheilte selbst ein Recht dar auf, daß ihm gegenüber das gesetzliche Auslieferungsverfahren eingehalten werde, beziehungsweise, daß nicht ohne Beobach tung dieses gesetzlichen Verfahrens in einem andern Kanton die Strafverfolgung gegen ihn eingeleitet oder die Strafvollstreckung angeordnet werde. Selbstverständlich indeß gilt dies nicht für den Fall der Ergreifung des Thäters auf frischer That und überhaupt für den Fall, daß der Thäter sich in der Gewalt des die Strafverfolgung betreibenden Kantons befindet, so fern letzteres nicht die Folge eines in Umgehung der Bestimmungen des Auslieferungsgesetzes eingeleiteten oder durchgeführten Ver fahrens ist. In den gedachten Fällen ist natürlich der betref fende Kanton weder in der Lage noch verpflichtet, bei dem Kan tone, welchem der Thäter angehört, ein Auslieferungsbegehren zu stellen; er kann vielmehr gegen denselben ohne Weiteres nach seinen Gesetzen vorgehen. 5. Rekurrent ist nun unbestrittenermaßen im Kanton Zürich niedergelassen und auch verbürgert; wenn daher im Kanton Schaffhausen gegen denselben ein Strafverfahren wegen eines Auslieferungsdeliktes durchgeführt werden will, so sind, da von einer freiwilligen Unterwerfung des Rekurrenten unter den schaffhausenschen Gerichtsstand nicht die Rede sein kann, derselbe vielmehr gegen seine Beurtheilung durch die schaffhausenschen Gerichte protestirt, die schaffhausenschen Behörden verpflichtet,
vorerst bei der Regierung des Kantons Zürich ein Ausliefe rungsbegehren zu stellen, wobei es der letztern alsdann gemäß Art. 1 Lemma 2 leg. cit. freisteht, entweder die Auslieferung zu bewilligen oder die Verpflichtung zu übernehmen, den Re kurrenten nach den züricherischen Gesetzen durch die dortigen Gerichte beurtheilen zu lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt in dem Sinne, daß die schaffhausenschen Behörden verpflichtet sind, bevor der straf rechtlichen Verfolgung gegen J. U. Keller im dortigen Kanton weitere Folge gegeben wird, vorerst die Auslieferung desselben bei der Regierung des Kantons Zürich nachzusuchen.