- Urtheil vom 8. Mai 1880
in Sachen Bezirksgericht Oberegg und Konsorten.
A. Am 31. Januar 1879 hatte die Standeskommission des
Kantons Appenzell I. Rh. beschlossen, da Klagen darüber einge
gangen seien, es werde das Lotterieunwesen in Oberegg und
auch in Appenzell selbst entgegen dem bestimmten Verbote der
kantonalen Polizeiverordnung in ziemlichem Umfange betrieben,
die kantonale Verhörkommission zu beauftragen, "über das Lot
teriekollektenwesen im Allgemeinen einen eingehenden Untersuch
anzubahnen." Gleichzeitig wurden zwei als Lotteriekollekteure an
gezeigte Personen, Peter Kolb in Appenzell und Rathsherr Kel
lenberger zur Sonne in Oberegg, direkt der Verhörkommission
überwiesen. Dieser Beschluß wurde in üblicher Weise bekannt
gemacht.
B. Die Verhörkommission gab diesem Auftrage Folge; in Folge
er von ihr eingeleiteten Untersuchung wurde Peter Kolb in Ap
penzell durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell I.-Rh.
vom 16. Oktober 1879 wegen Uebertretung des Art. 35 der
Polizeiverordnung zu 500 Fr. Buße verurtheilt; im Fernern
wurde die Untersuchung eingeleitet gegen den durch den Beschluß
der Standeskommission ebenfalls der Verhörkommission überwie
senen Rathsherrn Kellenberger und die Rekurrenten, Kantons
richter Wilhelm Locher und Bezirksschreiber Karl Bänziger, ge
gen welche die dringendsten Verdachtsgründe, daß sie das Lotte
riespiel als Kollekteure für eigene Rechnung (sog. Kaiser) in
größerem Umfange betreiben, sich ergeben hatten. Sowohl Kel
lenberger als später auch die Rekurrenten Locher und Bänziger
erschienen nun aber vor dem Bezirksgericht Oberegg und erklär
ten sich des Lotteriespiels für schuldig; nachdem ursprünglich das
Bezirksgericht in dem Fall Kellenberger sich für unzuständig er
klärt und beschlossen hatte, denselben dem Kantonsgerichte zur
Aburtheilung zu überweisen, kam es nachträglich auf diesen Be
schluß wieder zurück und verurtheilte den Kellenberger zu einer
Buße von 50 Fr.; ebenso verurtheilte es später durch Urtheile
vom 16. Oktober 1879 die beiden Rekurrenten Wilhelm Locher
und Karl Bänziger zu einer Buße von je 50 Fr., obschon zwei
Mitglieder des Gerichtes gegen deren Beurtheilung durch das
Bezirksgericht mit Rücksicht auf die bereits von der Verhörkom
mission eingeleitete Untersuchung protestirten. Dabei war es, wie
aus den Protokollen des Gerichtes sich ergibt, einverstanden, daß,
neben der Buße, jeder der Verurtheilten "freiwillig" eine gewisse
Summe, Kellenberger 500 Fr., Locher 300 Fr. und Bän
ziger 200 Fr., zu Gunsten der Gemeindekasse bezahle, und
es scheinen hierüber, wie aus den Aussagen Kellenbergers vor
der Verhörkommission sich ergibt, Unterhandlungen zwischen dem
Gerichte und den Parteien stattgefunden zu haben.
C. Trotz dem Urtheile des Bezirksgerichtes setzte indeß die
Verhörkommission die Untersuchung gegen Kellenberger fort und
die Standeskommission beschloß am 10. Februar 1879: Das in
dieser Sache vom Bezirksgerichte Oberegg beobachtete Verfahren
werde "als gänzlich unzuläßig erklärt," ohne daß hiegegen Re
kurs ergriffen worden wäre. Nachdem auch die gegen die Rekur
renten Locher und Bänziger ausgefällten Urtheile der Standes
kommission zur Kenntniß gekommen waren, forderte dieselbe durch
Beschluß vom 25. Oktober 1879 das Bezirksgericht Oberegg, ge
stützt darauf, daß dieses mit Rücksicht auf die bereits durch die
Verhörkommission eingeleitete Untersuchung keineswegs berechtigt
gewesen sei, diese Straffälle an die Hand zu nehmen und daß
übrigens dieselben überhaupt nicht in die Kompetenz des Bezirks
gerichtes fallen, zur Vernehmlassung über das beobachtete Vor
gehen auf. Nach Einlangen dieser Vernehmlassung, in welcher
u. A. behauptet wird, daß das Gericht von dem bereits durch
die Verhörkommission eingeleiteten allgemeinen Untersuche gegen
die Lotteriekollekteure keine offizielle und davon, daß derselbe auch
auf Locher und Bänziger ausgedehnt werden solle, gar keine Kennt
niß gehabt habe, übrigens in Sachen kompetent gewesen sei, be
schloß die Standeskommission am 25. November 1879: Es seien
die Strafurtheile gegen Locher und Bänziger vom 16. Oktober
1879 kassirt.
D. Gegen diesen Beschluß ergriff das Bezirksgericht Oberegg
den Rekurs an das Bundesgericht, welchem Rekurse sich auch
die beiden Verurtheilten Locher und Bänziger angeschlossen ha
ben. In der Rekursschrift wird ausgeführt, daß nach Art. 38
und 41 der Kantonsverfassung die Bezirksgerichte in allen Po
lizei- und Straffällen bis 50 Fr. erst- und letztinstanzlich zu
entscheiden haben, und die fraglichen Urtheile in Anwendung
dieser verfassungsmäßigen Kompetenz, sowie des Art. 35 der Po
lizeiverordnung, wonach das Lotteriespiel mit einer Buße von
20 1000 Fr. bedroht sei, erlassen und auch rechtskräftig ge
worden seien, daß sodann nach der appenzellischen Verfassung der
Standeskommission jede richterliche Kompetenz mangle und die
selbe als Administrativbehörde keineswegs befugt sei, richterliche,
rechtskräftig gewordene Urtheile zu kassiren. In ihrem diesfälli
gen Beschlusse liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß Nie
mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe,
sowie der Art. 50, 38 und 41 der Kantonalverfassung, welche
von den Kompetenzen der Bezirksgerichte und der Standeskom
mission handle.
E. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh.
trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie, unter eingehen
der Darlegung des Sachverhaltes, ausführt, daß die Beurthei
lung der in Frage liegenden Straffälle nicht in die Kompetenz;
des Bezirksgerichtes, sondern in diejenige des Kantonsgerichtes
falle und daß es ihr Recht und ihre Pflicht als Aufsichtsbehörde
gewesen sei, unter Aufhebung der inkompetent erlassenen bezirks
gerichtlichen Urtheile dafür Sorge zu tragen, daß die Angeschul
digten vor den verfassungsmäßig wirklich zuständigen Richter ge
stellt und nicht durch ein gänzlich unregelmäßiges Verfahren dem
selben entzogen werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Pri
vaten und Korporationen wegen Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte durch kantonale Behörden. Das Bezirksgericht Oberegg
ist nun aber weder eine Vereinigung von Privaten, noch,
jedenfalls soweit es die hier in Frage liegenden Rechte anbe
eine Korporation, sondern eine öffentliche Behörde,
langt,
d. h. ein Staatsorgan, welches lediglich die Hoheitsrechte des
Staates, keineswegs dagegen Befugnisse, welche ihm als beson
dere Rechtssubjekte zu eigenem Rechte zuständen, auszuüben hat.
Demnach ist dasselbe offenbar zum Rekurse nicht legitimirt.
- Was sodann die Beschwerde der Rekurrenten Locher und
Bänziger anbelangt, so beruht dieselbe auf einem doppelten Fun
dament: Erstens behaupten dieselben, daß sie durch den ange
fochtenen Beschluß der Standeskommission des Kantons Appen
zell I.-Rh. ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden,
und sodann wird ausgeführt, daß der fragliche Beschluß der
Standeskommission einen ungerechtfertigten Eingriff der Verwal
tungsbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthalte.
In beiden Richtungen erscheint der Rekurs aber als unbe
gründet.
- Es war nämlich das Bezirksgericht zu Aburtheilung der
beiden in Frage stehenden Straffälle offenbar nicht kompetent.
Denn nach Art. 38 und 41 der Verfassung des Kantons Appen
zell I.-Rh. urtheilt das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich
in allen Polizei- und Straffällen, die eine Geldstrafe bis 50 Fr.
oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahre betreffen,
während für alle schwereren Straffälle das Kantonsgericht aus
schließlich zuständig ist. Nach Art. 35 der kantonalen Polizeiver
ordnung sodann wird "alles Legen in Lotterien, ganz besonders
aber alles Feilbieten von in- und ausländischen Lotterieloosen,
das Kollektiren für Lotterien, sowie das Halten von Lotterien"
mit einer Buße von 20 1000 Fr., daneben fakultativ mit Ge
fängniß bedroht. Nun bestimmt sich die Kompetenz des Gerichtes
wohl nach dem gesetzlichen Höchstbetrage der angedrohten Strafe,
so daß das Bezirksgericht nur in denjenigen Fällen zuständig
ist, in welchen eine Geldstrafe von nicht über 50 Fr. oder eine
Freiheitsstrafe von nicht über einem halben Jahre gesetzlich an
gedroht ist, so daß das Bezirksgericht überhaupt zur Aburthei
lung von Vergehen wider Art. 35 der Polizeiverorduung nicht
kompetent ist. Auch angenommen übrigens, wovon die appen
zellischen Behörden allerdings auszugehen scheinen, die Kompe
tenz des Gerichtes bestimme sich nicht nach dem Höchstbetrage
der im Gesetze angedrohten, sondern nach der im konkreten Falle
zu erkennenden Strafe, so ist jedenfalls klar, daß das Bezirks
gericht als Strafgericht unterer Ordnung nicht berechtigt war,
über seine Kompetenz selbst definitiv zu entscheiden und sich der
in Frage stehenden Straffälle, welche ihm von der Untersuchungs
behörde nicht zugewiesen waren, sondern in Beziehung auf welche
die kompetente Behörde vielmehr bereits Untersuchung eingeleitet
hatte, um sie dem Kantonsgerichte zur Aburtheilung zuzuweisen,
zu bemächtigen, um so weniger als es sich offensichtlich um Straf
fälle handelt, in welchen nach der Absicht des Gesetzgebers jeden
falls auf eine die Strafkompetenz des Bezirksgerichtes überstei
gende Strafe zu erkennen ist.
4. Es kann demnach davon keine Rede sein, daß die Rekur
renten Locher und Bänziger durch den angefochtenen Beschluß
der Standeskommission ihrem verfassungsmäßig zuständigen Rich
ter entzogen worden seien, vielmehr bezweckt dieser Beschluß ge
rade, dieselben dem verfassungsmäßig allein zuständigen Richter,
dem Kantonsgerichte, zu überweisen. Die Standeskommission war
nun als Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde, welcher bei
dem Mangel einer besondern Staatsanwaltschaft auch die Funk
tionen einer Anklagebehörde zukommen müssen, jedenfalls befugt,
die Stellung der Rekurrenten Locher und Bänziger vor den ver
fassungsmäßig allein zuständigen Richter und demnach die Ver
nichtung der inkompetent erlassenen bezirksgerichtlichen Strafur
theile zu betreiben. Zweifelhaft mag dabei sein, ob die Standes
kommission die Kassation der fraglichen Urtheile von sich aus
auszusprechen oder dieselbe beim Kantonsgerichte, welchem übri
gens die Kantonalverfassung nirgends ausdrücklich die Befugniß
zur Kassation von bezirksgerichtlichen Urtheilen, im Betreff wel
cher Nichtigkeitsgründe vorliegen, vorbehält, zu beantragen hatte.
Jedenfalls aber wurde durch den fraglichen Beschluß der Stan
deskommission materiell kein verfassungsmäßiges Recht der Re
kurrenten verletzt und von einer Aufhebung der von ihr getrof
fenen Verfügung kann um so weniger die Rede sein, als in der
Sache selbst das, auf offenbarer Konnivenz mit den Angeklagten
beruhende und gänzlich unwürdige und gesetzwidrige Vorgehen
des Bezirksgerichtes der Aufsichtsbehörde nur zu begründeten
Anlaß zum Einschreiten gab.
5. Letzterer Umstand rechtfertigt es auch, den Rekurrenten
Locher und Bänziger eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.