- Urtheil vom 12. März 1880 in Sachen Bossard
gegen Zug.
A. Nachdem Alois Bossard, gew. Generaleinzüger der Stadt
gemeinde Zug unter der Anklage auf Unterschlagung öffentlicher
Gelder und auf Betrug verhaftet worden war, trat am 17. Juli
1868 dessen Bruder Johannes Bossard, welcher in Verbindung
mit demselben die Handelsgesellschaft J. Bossard u. Comp. zur
Pension Seefeld in Zug bildete, das gesammte Vermögen der
genannten Firma der Stadtgemeinde Zug am Pfandbuche ab,
als Sicherung und Pfand für alle ihre Forderungen an Alois
Bossard. Mit Zuschrift vom 5. August 1868 verlangte er in
deß Annullirung dieser Verschreibung, behauptend dieselbe sei
unter unwahren Vorgaben erschlichen worden. Der Stadtrath
von Zug ging aber auf dieses Verlangen nicht ein. Durch Ur
theil vom 10. Mai 1869 wurde nun Alois Bossard der Un
terschlagung öffentlicher Gelder im Betrage und Schaden von
28040 Fr. 58 Cts. und des Betruges im Betrage und Scha
den von 2017 Fr. 85 Cts., total 30 058 Fr. 43 Cts., vom
Obergerichte des Kantons Zug für schuldig erklärt und erkannt:
Er habe die Beschädigte (Stadtgemeinde Zug) zu entschädigen
und dem Staate die Kosten mit 427 Fr. zu ersetzen.
B. Da verschiedene Gläubiger der Firma Bossard u Comp.
in Folge der obenerwähnten Abtretung vom 17. Juli 1868 für
anerkannte Forderungen keine Pfänder erlangen konnten,
wurde über dieselbe das Falliment ausgekündet und die Auf
fallsrechnung auf 30. November 1869 angesetzt. Bei derselben
protestirte J. Bossard welcher schon gegen die Anlegung des
Generalarrestes und die Fallimentsandrohung mit Berufung
auf die von ihm behauptete Ungültigkeit der Abtretung vom
- Juli 1868, welche einzig der Pfandstellung entgegenstehe,
protestirt hatte, Namens der Firma J. Bossard u. Comp. ge
gen alle Eingriffe in das Eigenthum der Firma Seitens der
Stadt Zug, welcher erstere nichts schulde, erklärte aber gleich
zeitig für die beiden Theilhaber der Firma ihren Austritt (In
solvenz) und es nahm hierauf der Konkurs ohne Rücksicht auf
die erhobene Protestation seinen Fortgang. In diesem Konkurse
meldete nun die Stadtgemeinde Zug eine Forderung von
34248 Fr. 46 Ets. an Alois Bossard an, mit Rechtsverwah
rung a) auf die Amtsbürgen, b) auf die Firma J. Bossard
- Comp., c) auf die Verschreibung vom 17. Juli 1868 und
- auf ihre Faustpfänder. Gegen Forderung und Rechtsverwah
rung erhoben Rekurrenten Einsprache; allein die Massakuratel
nahm darauf keine Rücksicht, sondern schrieb der Stadtgemeinde
zufolge eines mit derselben am 28. März 1871 getroffenen
Vergleiches 25552 Fr. 24 Cts. in der Klasse der laufenden
Forderungen gut. A. und J. Bossard erneuerten darauf hin,
wie sie behaupten, ihre Protestation; die Fallimentskommission
genehmigte jedoch am 12. März 1873 die Liquidationsrech
nung, womit der Konkurs sein Ende erreichte.
C. Nachdem die Gebrüder Bossard im Jahre 1873 Rückruf
des Fallimentes und Nichterklärung desselben, weil es auf ir
rigen Voraussetzungen beruht habe, verlangt hatten, jedoch mit
diesem Begehren von dem Kantonsgerichte Zug rechtskräftig ab
gewiesen worden waren, stellten sie im September 1875 ein
Rehabilitationsgesuch bei gleicher Behörde, indem sie von allen
Gläubigern, welche in ihrem Konkurse Forderungen angemeldet
hatten, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Zug, Quittungen
beibrachten. Das Gesuch wurde aber wegen der mangelnden
Zustimmung der Stadt Zug verworfen; eine hierauf von den
Rekurrenten gegen die Stadtgemeinde Zug erhobene Provoka
tionsklage wurde, gestützt auf das Strafurtheil vom 10. Mai
1869 und den Vergleich vom 28. März 1871, als unzulässig
erklärt.
D. Im Jahre 1877 reichte A. Bossard gegen das Strafur
theil vom 10. Mai 1869 ein Revisionsgesuch ein. In Folge
desselben wurde die Untersuchung wieder aufgenommen und so
dann am 30. Dezember 1878 vom Obergerichte des Kantons
Zug erkannt, Bossard habe sich mehrfacher eigenmächtiger, un
erlaubter und daher strafbarer Verwendung öffentlicher Gelder
im Betrage von mehr als 20000 Fr. schuldig gemacht, welche
sich jedoch weder als Unterschlagung noch als Betrug qualifi
ziren, sondern nur korrektionell strafbar sei. In diesem Sinne
wurde daher das Urtheil vom 10. Mai 1869 aufgehoben und
sowohl der Stadtgemeinde Zug als dem Angeklagten der or
dentliche Rechtsweg bezüglich der Civilansprüche vorbehalten.
E. Gestützt auf dieses Urtheil vom 30. Dezember 1878 ver
langten A. und J. Bossard mit Eingabe vom 7. Januar 1879
neuerdings ihre Rehabilitation, indem sie die Existenz, eventuell
die Liquidität einer Forderung der Stadtgemeinde Zug bestrit
ten. Das Kantonsgericht wies aber auch dieses Gesuch ab, weil
bezüglich der Rehabilitationsfrage das Urtheil vom 30. Dezem
ber 1878 nichts zu ändern vermöge, indem dasselbe einfach
bezügliche Civilansprüche dem Rechtswege vorbehalte. Daher
müssen die Petenten gemäß Art. 57 des Fallimentsgesetzes be
weisen, daß sie die Stadtgemeinde Zug für ihre angemeldete
Forderung befriedigt haben. Wenn sie diese Forderung bestrei
ten, so müsse die Frage der Existenz derselben einem allfälligen
Haupt- oder Forderungsprozesse vorbehalten bleiben.
F. Nachdem sich Rekurrenten über diesen Entscheid sowohl
beim Obergerichte als beim Kassationsgerichte des Kantons Zug
ohne Erfolg beschwert hatten, wendeten sie sich an das Bun
desgericht, bei welchem sie die Begehren stellen:
- Der vom Kanton Zug praktizirte Entzug der bürgerlichen
Rechte und Ehren als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer
illiquiden Forderung sei als unzulässig aufzuheben.
- Die Wiedereinsetzung der Petenten in ihre bürgerlichen
Rechte und Ehren, soweit solche als Folge des ungültigen
Konkurses entzogen worden, sei zu verfügen.
- Die civilrechtlichen Fragen, die sich an die Wiederein
setzung knüpfen, seien dem ordentlichen Rechtswege vorbehalten.
- Dem Kanton Zug sei eine Prozeßentschädigung an sie,
Petenten, aufzulegen.
Zur Begründung führen sie aus: Durch die Verweigerung
der Rehabilitation durch die zugerschen Behörden sei eine Reihe
von Bestimmungen der Bundesverfassung und der zugerschen
Kantonsverfassung verletzt. Der Beraussalte unterliege nämlich
nach der Gesetzgebung des Kantons Zug einer Reihe von Be
schränkungen seiner persönlichen Freiheit, indem er das politi
sche Stimmrecht, die eheliche Vormundschaft, den Nießbrauch
am Weibergut, die väterliche Vormundschaft, die Zeugenfähig
keit und die Befugniß zur Ausübung gewisser Berufsarten ver
liere. Diese Beschränkungen der persönlichen Freiheit werden
als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer Forderung im Pri
vatinteresse angewendet; dies treffe gerade im speziellen Falle
zu, da die Rekurrenten der Stadtgemeinde Zug nichts schulden
und die Verweigerung der Rehabilitation nur dazu dienen solle,
sie zur Bezahlung einer nicht existirenden Schuld zu zwingen.
Dadurch werde sowohl der Art. 59 Lemma 3 und 4 als auch
der Art. 4 der Bundesverfassung verletzt, indem der Angespro
chene wegen Schulden in seiner persönlichen Freiheit verletzt
und der Stadtgemeinde Zug das Vorrecht eingeräumt werde,
über denselben willkürlich die Einstellung im Aktivbürgerrechte
verhängen zu lassen, bevor im Gesetzeswege die Schuld aner
kannt oder konstatirt sei. Ferner hätte nach 30, 39 und 57
der Fallimentsordnung für den Kanton Zug, da die Rekurren
ten in ihrem Konkurse die Forderung der Stadtgemeinde Zug
bestritten haben, der Entscheid hierüber dem Kantonsgerichte
überwiesen werden sollen. Darin, daß dies nicht geschehen sei,
liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß Niemand seinem
verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, also des
Art. 58 der Bundesverfassung und des Art. 6 der zugerschen
Kantonsverfassung. Die Forderung der Stadtgemeinde Zug sei
im weitern eine illiquide und daher im Kanton Zug nicht exe
quirbar; es sei niemals die Schuldbetreibung für dieselbe durch
geführt oder durch ein Urtheil ihre Bezahlung verfügt worden;
im Gegentheil rufe das Urtheil vom 30. Dezember 1878 ausdrück
lich einem Forderungsprozeß. Nach Art. 4 der Bundesverfassung
müsse daher das für eine illiquide Forderung eingeleitete Kon
kursverfahren aufgehoben werden, soweit es noch auf den Re
kurrenten laste. Die Weigerung der zugerschen Behörden, dies
zu thun, qualifizire sich als eine Rechtsverweigerung. Endlich
sei durch das Revisionsurtheil des zugerschen Obergerichtes die
Forderung der Stadtgemeinde Zug auf den Civilweg gewiesen
worden. Aus diesem Urtheil folge, daß das ganze Konkursver
fahren gegen die Rekurrenten der rechtlichen Grundlage entbehre
und die Rekurrenten nicht als fallit zu betrachten seien. In der
Weigerung, dies auszusprechen und folgeweise den Rekurrenten
das politische Stimmrecht nach 25 der zugerschen Kantons
verfassung zu gewähren, liege eine Verletzung des genannten
25, sowie des Art. 61 der Bundesverfassung, wonach rechts
kräftige Civilurtheile in der ganzen Schweiz vollstreckbar seien
und eine Rechtsverweigerung.
G. Das Obergericht des Kantons Zug bezog sich in seiner
Vernehmlassung im Wesentlichen auf die Begründung des an
gefochtenen Entscheides und fügte bei: Nachdem die Rekurrenten
im Jahre 1873 vom Kantonsgerichte mit ihrem Gesuche um
Rückruf des Fallimentes rechtsgültig abgewiesen worden seien,
erscheine die Erörterung der, übrigens zu bejahenden Frage, ob
sie auf rechtmäßige Weise ins Falliment gekommen seien, nicht
mehr erforderlich. Den durch Gesetz und konstante Gerichtspraxis
festgestellten Erfordernissen der Rehabilitation, nämlich Befriedi
gung oder wenigstens, wenn der Fallit den Rechtsbestand einer
Forderung bestreite, einstweilige Sicherstellung sämmtlicher Kon
kursgläubiger, seien die Rekurrenten nicht nachgekommen. Ge
genüber der Stadt Zug mögen die Rekurrenten, wenn sie die
Forderung derselben bestreiten, den Rechtsweg betreten, welcher
ihnen in dem Revisionsurtheile vom 30. Dezember 1878 aus
drücklich vorbehalten worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten stützen ihr Begehren, daß der ihnen ge
genüber eingetretene Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren
als verfassungswidrig aufgehoben werde, einerseits darauf, daß
das Konkursverfahren, als dessen Folge die Einstellung im Ak
tivbürgerrecht erscheine, ungültig, nichtig sei und andererseits auf
die Behauptung, daß ihnen die Rehabilitation in verfassungs
widriger Weise verweigert werde.
- In Beziehung auf den ersten Punkt ist nun vor Allem
zu bemerken, daß die Voraussetzungen der Konkurseröffnung nicht
in der zugerschen Kantonsverfassung, sondern in einem Gesetze
der Fallimentsordnung vom 18. Mai 1818 festgestellt sind, daß
es sich also jedenfalls nicht um eine Verletzung verfassungs
mäßiger Rechte, sondern nur um eine Gesetzesverletzung handeln
könnte, gegen welche das Bundesgericht keinen Schutz gewähren
kann. Uebrigens ist in dieser Beziehung der Rekurs auch ver
spätet, da die Rekurrenten gegen das ihr Gesuch um Rückruf
des Fallimentes abweisende Erkenntniß des Kautonsgerichtes vom
Jahre 1873 in nützlicher Frist kein Rechtsmittel ergriffen haben.
- Was sodann die Frage anbelangt, ob den Rekurrenten die
Rehabilitation in verfassungswidriger Weise vorenthalten werde,
so ist auch diese Frage unbedingt zu verneinen; denn
a. Die Berufung der Rekurrenten auf Art. 59 Lemma 3
der Bundesverfassung ist eine völlig verfehlte. Es ist den Re
kurrenten keineswegs die persönliche Freiheit entzogen worden,
um sie zur Bezahlung einer Forderung anzuhalten; es ist
vielmehr einfach in Folge des Konkurses gemäß der zugerschen
Gesetzgebung eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit der Rekur
renten eingetreten, welche, bekanntlich in einer Mehrzahl von
Kantonen bestehende, Folge des Konkurses mit keinem zur Zeit
in Kraft bestehenden Grundsatze des Bundesrechtes in Wider
spruch steht. Um eine Beschränkung der persönlichen Freiheit
oder die Verwendung einer solchen als Exekutionsmittel für eine
privatrechtliche Forderung handelt es sich dabei überall nicht.
b. Ebensowenig ist die Behauptung der Rekurrenten begrün
det, daß die zugerschen Behörden sich ihnen gegenüber dadurch,
daß sie die von Rekurrenten in ihrem Konkurse bestrittene For
derung der Stadtgemeinde Zug bei Vertheilung der Konkursak
tiven sowie bei Prüfung des Rehabilitations-Gesuches ohne
vorgängige Feststellung derselben durch richterliches Urtheil be
rücksichtigten, einer Verletzung der Art. 4 und 58 der Bundes
verfassung und der entsprechenden Bestimmungen der zugerschen
Kantonsverfassung schuldig gemacht haben. Da der Gemein
schuldner durch die Konkurseröffnung die Disposition über sein
Vermögen verliert so ist eine Anerkennung oder Bestreitung
einer angemeldeten Forderung von seiner Seite für deren Fest
stellung gegenüber der Konkursmasse regelmäßig bedeutungslos,
entscheidend ist einzig Anerkennung und Bestreiten seitens der
Konkursverwaltung
und beziehungsweise der Gläubiger. Auf
diesem Standpunktesteht auch unzweifelhaft die zugersche Ge
setzgebung; denn der Art. 30 der Fallimentsordnung, auf welchen
die Rekurrenten sich berufen, ertheilt dem Falliten keineswegs
die Befugniß, angemeldete Forderungen mit der Befugniß zu
beanstanden, daß sie nun als bestritten gerichtlich eingeklagt
und festgestellt werden müßten, um zur Befriedigung aus der
Konkursmasse zu gelangen, sondern derselbe legt dem Falliten
lediglich die Pflicht auf, bei der Auffallsrechnung d. h. im Prü
fungstermin gegenwärtig zu sein und die erforderliche Auskunft
über die angemeldeten Forderungen zu ertheilen. Dagegen ist
es nach Art. 38 und 39 der citirten Fallimentsordnung un
zweifelhaft Sache der Fallimentskommission, zu entscheiden,
welche angemeldeten Ansprachen als streitige zur gerichtlichen
Beurtheilung verwiesen werden sollen. Eine Rechtsverweigerung,
beziehungsweise eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit
vor dem Gesetze und des Prinzips, daß Niemand seinem ver
fassungsmäßigen Richter entzogen werden darf, lag also zwei
fellos in der Nichtbeachtung der von Rekurrenten ausgehenden
Bestreitung der Forderung der Stadtgemeinde Zug nicht. Eben
sowenig liegt eine Verfassungsverletzung darin, daß bei Prü
fung des von den Rekurrenten gestellten Rehabilitationsbegeh
rens die fragliche Forderung der Stadtgemeinde Zug mit in
Berücksichtigung gezogen wurde; denn, wenn auch allerdings
die durch die Konkursbehörde ausgesprochene Anerkennung dieser
Forderung für die Rekurrenten persönlich nicht unbedingt ver
bindlich ist, es vielmehr diesen freisteht, auf dem Wege des
Civilprozesses die Begründetheit derselben zu bestreiten, bezie
hungsweise die Stadt Zug zur Klage zu provoziren, so kann
doch, bevor, sei es auf rechtlichem, sei es auf gütlichem Wege,
die im Konkurse angemeldete und anerkannte Forderung der
Stadtgemeinde Zug erledigt ist, die Rehabilitation nicht aus
gesprochen werden, da es bis dahin an der gesetzlichen Voraus
setzung derselben, der Befriedigung sämmtlicher Konkursgläubi
ger d. h. im Konkurse anerkannter Gläubiger fehlt. Auf den
Weg des Civilprozesses sind denn auch die Rekurrenten aus
drücklich durch das Revisionsurtheil vom 30. Dezember 1878
verwiesen worden. Der Grund aus welchem früher die Provo
kationsklage gegen die Stadtgemeinde Zug verworfen wurde,
nämlich das auch den Civilpunkt erledigende Strafurtheil vom
10. Mai 1869 ist denn auch in Folge des angefochtenen Revi
sionsurtheils weggefallen.
c. Vollends unerfindlich ist endlich, inwiefern im vorliegen
den Falle Art. 61 der Bundesverfassung verletzt sein soll. Ab
gesehen davon, daß das Urtheil vom 30. Dezember 1878 kei
neswegs die ihm von den Rekurrenten beigelegte Tragweite hat,
indem es die Frage der Rehabilitation offensichtlich gar nicht
berührt und über die Rechtsbeständigkeit der Forderung der
Stadtgemeinde Zug sich gar nicht ausspricht, vielmehr den Ent
scheid hierüber den Civilgerichten vorbehält, also in keinem
Theile als Civilurtheil zu betrachten ist, handelt es sich hier ja
gar nicht um die Vollziehung eines solchen Urtheils in einem
andern Kanton, als demjenigen, in welchem es ausgefällt wor
den ist, während der Art. 61 der Bundesverfassung nur diesen
Fall im Auge hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.