- Urtheil vom 22. Mai 1880
in Sachen Josef Anton Muotter gegen Gotthardbahn.
A. Der Antrag der bundesgerichtlichen Instruktionskommis
sion ging dahin:
- Die Rekurse beider Parteien sind unbegründet und es hat
demnach in allen Theilen bei dem Entscheide der Schatzungs
kommission sein Verbleiben.
- Die 69 Fr. betragenden Instruktionskosten werden aus
dem Baarvorschusse der Gotthardbahngesellschaft berichtigt; es
steht derselben jedoch das Recht zu, die Hälfte derselben mit
34 Fr. 50 Cts. an der dem Expropriaten zukommenden Ent
schädigung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten
sind wettgeschlagen.
B. Dieser Antrag wurde von der Gotthardbahngesellschaft,
laut Erklärung ihrer Direktion vom 5. Januar 1880, nicht
dagegen vom Expropriaten angenommen. Letzterer stellte viel
mehr in einer nachträglichen Eingabe d. d. 19. März 1880
das Begehren, das Bundesgericht wolle Ergänzung des Vorver
fahrens, speziell die Anordnung einer Expertise in eventueller
Verbindung mit Zeugenbeweis beschließen. Zur Begründung
dieses Antrages wird in weitläufiger Ausführung geltend ge
macht, Vervollständigungsbegehren seien jederzeit statthaft, so
fern das eingeholte Gutachten beziehungsweise der Urtheilsan
trag zum Nachtheile einer Partei auf unrichtigen faktischen
Grundlagen beruhe. Dies sei nun vorliegend allerdings der
Fall und zwar sowohl in Beziehung auf die Bemessung des di
rekten als des indirekten Schadens und die Feststellung der
anderweitigen Leistungen und Vorkehren, welche Expropriat be
antragt habe. In Beziehung auf die Landentschädigung gehen
die Schatzungskommission und die bundesgerichtlichen Experten,
wenn sie auch zum gleichen Schlusse gelangen, von diametral
verschiedenen Voraussetzungen aus, indem die Schatzungskom
mission das abzutretende Land als von vorzüglicher Qualität
bezeichne, während die bundesgerichtlichen Experten im Gegen
theil aussprechen, daß dasselbe nicht als ausgezeichnet betrachtet
werden könne und daß auch auf die Kultur nicht derjenige
Fleiß verwendet worden sei, welchen man für ein ausgezeichnet
unterhaltenes Stück Land verlange. Nun sei aber die Ansicht
der bundesgerichtlichen Experten eine entschieden irrige; sie be
ruhe auch schon deßhalb auf unrichtigen Grundlagen, weil die
bundesgerichtlichen Experten das Grundstück im Winter, nach
dem schon Schneefall und Erstarrung der Vegetation eingetreten
gewesen sei, in Augenschein genommen haben. Unter solchen
Umständen sei aber eine richtige Taxation nur unter Zuzug
von Schätzern aus der betreffenden Landesgegend möglich,
während im vorliegenden Falle keine solche beigezogen worden
seien. Was den indirekten Schaden anbelange, so trete ein sol
cher in Folge der Durchschneidung und Verunstaltung des Grund
stückes, in Folge des Betriebes der Bahn in unmittelbarer
Nähe desselben und in Folge des Entzuges des Wassers auf
dem Abschnitte links, wodurch die Erstellung eines separaten
Brunnens nothwendig werde, in sehr erheblichem Maße ein.
Unter Hinzurechnung der durch den Bahnbau eintretenden vor
übergehenden Inkonvenienzen müsse der indirekte Schaden auf
8000 Fr. veranschlagt werden. Ferner verlange der Expropriat
Wahrung freier ungehinderter Kommunikation; in dieser Be
ziehung haben die Schatzungskommission sowohl als die bun
desgerichtliche Instruktionskommission dem Expropriaten für
Verlegung eines zu seinen Oekonomiegebäuden führenden be
quemen Fußweges keine Entschädigung gewährt, weil diese Ver
legung nicht nachtheilig, sondern vortheilhaft sei;
eine solche
Kompensation von Vor- und Nachtheilen sei aber gesetzlich un
statthaft. Ferner trete in Folge der Nähe der Bahnlinie für die
Scheune des Rekurrenten eine erhebliche Erhöhung der Feuers
gefahr ein; in dieser Richtung werde verlangt, es möchte die
Gotthardbahngesellschaft verhalten werden, entweder die fragliche
landwirthschaftliche Baute gegen Feuerschaden um 12 000 Fr.
bei einer soliden Anstalt zu versichern und die daherige jähr
liche Prämie jeweilen zu bezahlen oder aber den Expropriaten
hiefür mit einer entsprechenden Aversalsumme abzufinden. Im
Weitern sei die von der Gotthardbahngesellschaft für die Bau
inangriffnahme geleistete Kaution ungenügend. Endlich sei auch
die Kostendekretur der bundesgerichtlichen Instruktionskommis
sion, wodurch ein Theil der Instruktionskosten dem Rekurrenten
auferlegt worden sei, gesetzlich unstatthaft, da nach Art. 48 des
Gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrech
ten die gesammten Schatzungskosten ausschließlich vom Expro
prianten zu tragen seien, und die gewöhnlichen prozessualischen
Regeln über Kostenvertheilung erst Platz greifen, wenn der Ent
scheid des Gesammtbundesgerichtes angerufen werde.
C. Die Gotthardbahngesellschaft, welcher diese nachträgliche
Eingabe des Expropriaten zur Vernehmlassung mitgetheilt
wurde, weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß die gegne
rische Rechtsschrift sich nach Form und Inhalt als eine neue
Rekursschrift qualifizire; eine solche Schrift, auf welche hin die
Prozeßinstruktion von Neuem beginnen müßte, sei aber prozes
sualisch unstatthaft; im Uebrigen seien, wie im Einzelnen aus
geführt wird, die gegnerischen Anbringen durchaus unbegründet,
weßhalb deren Abweisung beantragt werde.
D. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des
Rekurrenten, daß das von ihm gestellte Vervollständigungsbe
gehren nicht als ein Begehren um Ergänzung oder Berichti
gung der Akten im Sinne des Art 173 u.ff. der eidg. C.-P.-O.
zu betrachten sei, sondern daß er lediglich Veranstaltung einer
neuen Expertise im Sinne des Art. 128 der eidg. C.-P.-O.
verlange. Er stellt die Anträge:
- Es sei die Sache an die Instruktionskommission zur An
ordnung einer neuen Expertise zurückzuweisen; eventuell
- Die Entschädigung für direkten und indirekten Schaden sei
im Sinne der in der Rekursschrift gestellten Anträge zu er
höhen.
3. Es seien dem Rekurrenten die von ihm geforderten beson
deren Leistungen zuzusprechen.
4. Es seien jedenfalls sämmtliche Kosten der Expropriantin
aufzuerlegen.
Im mündlichen Vortrage wird vom Anwalte des Rekurren
ten, neben ausführlicher Reproduktion der bereits in den ge
wechselten Rechtsschriften angebrachten Gründe, insbesondere die
Behauptung aufgestellt, daß dem Rekurrenten 636 Quadrat
Meter Land mehr weggenommen werden als veranschlagt und
von der Schatzungskommission und der bundesgerichtlichen In
struktionskommission angenommen worden sei; es erfordere näm
lich die Bahnlinie inklusive Böschungen und beidseitige Abzugs
gräben 561 Quadrat Meter mehr als veranschlagt, und es
beanspruche im Fernern die Verlegung des Fußweges, dessen
Breite zu 1 Meter angenommen, weitere 75 Quadrat-Meter.
Für dieses Mehr des expropriirten Landes sei dem Expropria
ten Entschädigung zu gewähren.
Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft trägt auf Abwei
sung sämmtlicher Anträge der Gegenpartei unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent hat, wie sich aus seiner Rekursschrift er
giebt, nur in drei Punkten den Schatzungsbefund binnen nütz
licher Frist an das Bundesgericht gezogen, nämlich in Bezie
hung auf die Fixirung der Landentschädigung, für welche er
Erhöhung auf 2 Fr. per Quadrat-Meter verlangte, in Bezie
hung auf die Entschädigung für Minderwerth und Inkonve
nienzen, für welche er Erhöhung auf 8000 Fr. verlangte, und
in Beziehung auf die der Gotthardbahn in Folge der für die
Scheune des Rekurrenten angeblich eintretenden Erhöhung der
Feuersgefahr aufzuerlegenden Leistungen. In Beziehung auf
alle andern Punkte ist mithin der Schatzungsbefund gemäß
Art. 35 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit zur
Abtretung von Privatrechten in Rechtskraft erwachsen. Demge
mäß ist auf die in der nachträglich eingereichten Eingabe und
im heutigen Vortrage seitens des Rekurrenten gestellten, auf
diese anderweitigen Punkte bezüglichen Begehren, insbesondere
auf das Begehren, daß auch für die Verlegung des Fußweges
Entschädigung zu gewähren, beziehungsweise für die von dem
neuen Fußwege in Anspruch genommene Grundfläche die Land
entschädigung ebenfalls auszurichten sei, nicht einzutreten. Denn
diese Punkte sind durch den, insoweit in Rechtskraft erwachse
nen, Entscheid der Schatzungskommission endgültig erledigt.
- Was sodann den Antrag des Rekurrenten anbelangt, es
sei in Sachen eine neue Expertise zu veranstalten, so erscheint
derselbe als unbegründet. Nach Art. 128 der eidg. C.-P.-O. ist
eine neue Expertise nur dann zu veranstalten, wenn das Gut
achten der ersten Experten ungenügend ist. Im vorliegenden
Falle nun ist keineswegs dargethan oder wahrscheinlich gemacht
worden, daß das, im Resultate mit dem Schatzungsbefunde
übereinstimmende und von der bundesgerichtlichen Instruktions
kommission auf Grundlage der Ergebnisse des Augenscheines
bestätigte Gutachten ungenügend sei, d. h., daß es unklar oder
sich widersprechend sei, oder solche Momente, welche für die Nor
mirung der Entschädigung erheblich sind, gar nicht oder offen
bar unrichtig würdige. Was vom Rekurrenten in dieser Bezie
hung in seiner nachträglichen Eingabe und im heutigen Ver
trage ausgeführt worden ist, erscheint als gänzlich unstichhaltig.
Weder besteht ein diametraler Widerspruch zwischen dem Scha
tzungsbefunde und dem Gutachten der Experten, noch ist es rich
tig, daß die letztern überhaupt nicht in der Lage gewesen seien,
eine richtige Taxation des Expropriationsobjektes vorzunehmen.
Wenn allerdings die bundesgerichtlichen Experten bemerken, daß
das fragliche Wiesland nicht, wie die Schätzungskommission
annehme, als ausgezeichnet qualifizirt werden könne, so ergiebt
sich doch gerade daraus, daß sie in der Taxation selbst mit der
Schätzungskommission einig gehen, daß nichtsdestoweniger ihre
Würdigung des fraglichen Landes mit derjenigen der Schätzungs
kommission wesentlich übereinstimmt. Daß sodann den bundesge
richtlichen Experten wegen der zur Zeit ihres Augenscheines be
reits vorgerückten Jahreszeit eine richtige Taxation überhaupt
unmöglich gewesen sei, ist thatsächlich unrichtig, da zur Zeit des
Augenscheines das fragliche Grundstück weder mit Schnee be
deckt noch der Boden gefroren war und eine richtige Werthung
des Landes den unbestrittenermaßen sachkundigen Experten so
mit keineswegs schwer fallen konnte.
3. In der Sache selbst ist ebenfalls dem Urtheilsantrag der
Instruktionskommission einfach beizutreten. Denn es besteht für
das Bundesgericht durchaus kein Grund, entgegen der vom
Gerichtshofe regelmäßig befolgten Norm, von diesem, mit dem
Schatzungsbefunde und dem Sachverständigengutachten über
einstimmenden Urtheilsantrage seiner Instruktionskommission
welche die Verhältnisse auf Grund des eingenommenen Augen
scheines zu würdigen in der Lage war, abzuweichen.
Denn
weder hat der Rekurrent in Beziehung auf die Landentschädt
gung dargethan, daß die ortsüblichen Güterpreise für Land,
wie das in Frage liegende, mit dem für die Expropriations
entschädigung angenommenen Ansatze nicht im Einklange stehen,
noch hat er zu beweisen vermocht, daß die Inkonvenienzent
schädigung keine vollständige sei. In Betreff der vom Rekur
renten heute aufgestellten Behauptung sodann, daß die Entschä
digungssumme jedenfalls deßhalb zu erhöhen sei, weil ihm mehr
Land weggenommen werde, als veranschlagt gewesen sei, so ist
zu bemerken, daß Rekurrent selbstverständlich nach Maßgabe des
ihm wirklich enteigneten Landes zu entschädigen ist; einer Ab
änderung des Schatzungsbefundes bedarf es aber auch in dieser
Richtung nicht, da derselbe das Nachmaß ausdrücklich vorbehal
ten hat. Es muß auch, wie bemerkt, in Beziehung auf das
durch den neuen Fußweg in Anspruch genommene Land bei dem
Entscheide der Schatzungskommission, wonach für die Verlegung
des Fußweges keine Entschädigung zu bezahlen ist, verbleiben.
4. Was speziell die Frage anbelangt, ob die Gotthardbahn
gesellschaft dem Rekurrenten gegenüber wegen der, wie er be
hauptet, eintretenden Feuersgefahr für seine Scheune zu einer
Leistung in der von ihm beantragten Weise zu verurtheilen sei,
so ist dieselbe zu verneinen. Selbstverständlich ist die Gotthard
bahn, nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze, für allen Schaden,
der in Folge des Bahnbetriebes fremdem Eigenthume zugefügt
wird, also auch für allfälligen Brandschaden, der an der
Scheune des Rekurrenten in Folge Funkenwurfs ihrer Lokomo
tiven entstehen sollte, verantwortlich. Dagegen ist nicht einzu
sehen, aus welchem Rechtsgrunde die Gotthardbahngesellschaft
verpflichtet werden könnte, die Scheune des Rekurrenten gegen
Brandschaden zu versichern,
und es kann auch, da der Rekur
rent eine Entwerthung der fraglichen Gebäulichkeit in Folge der
angeblichen Erhöhung der Feuersgefahr nicht einmal behauptet
geschweige denn bewiesen hat, nicht davon die Rede sein, die
Gotthardbahngesellschaft zur Bezahlung einer Aversalsumme an
den Rekurrenten zu verpflichten.
5. In Beziehung auf den Kostenpunkt endlich entbehrt die
Ansicht des Rekurrenten, daß auch die bundesgerichtlichen In
struktionskosten nach Art. 48
des Gesetzes betreffend die Ver
bindlichkeit zur Abtretung von
Privatrechten ausschließlich vom
Exproprianten zu tragen sein, jeglicher Begründung. Vielmehr
bezieht sich die Bestimmung des Art. 48 cit. offensichtlich nur
auf die Kosten des Schatzungsverfahrens, keineswegs auf die
Kosten der bundesgerichtlichen Instruktion, über welche vielmehr
nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Civilpro
zesses zu entscheiden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Begehren um Aktenvervollständigung beziehungsweise
Anordnung einer neuen Expertise wird abgewiesen; in der Sache
selbst wird, unter Abweisung des Rekurses des Expropriaten,
der Urtheilsantrag der Instruktionskommission bestätigt und es
hat demnach in allen Theilen bei dem Schatzungsbefunde sein
Verbleiben.