Art. 128 C.P.O.; new expertise in expropriation proceedings only where the first expert opinion is shown to be insufficient, unclear, contradictory, or manifestly incomplete or erroneous; mere disagreement with valuation is not enough. Art. 35 Expropriation Act; matters not timely challenged before the Federal Court become final and cannot be reopened by later submissions. Art. 48 Expropriation Act; the special cost rule governs assessment proceedings only and does not extend to federal instruction costs, which are allocated under the general civil-procedure principles. A railway company is liable for actual damage caused by its operations, but there is no general duty to insure neighboring property or to pay a lump sum for unproven depreciation from increased fire risk.
trag zum Nachtheile einer Partei auf unrichtigen faktischen Grundlagen beruhe. Dies sei nun vorliegend allerdings der Fall und zwar sowohl in Beziehung auf die Bemessung des di rekten als des indirekten Schadens und die Feststellung der anderweitigen Leistungen und Vorkehren, welche Expropriat be antragt habe. In Beziehung auf die Landentschädigung gehen die Schatzungskommission und die bundesgerichtlichen Experten, wenn sie auch zum gleichen Schlusse gelangen, von diametral verschiedenen Voraussetzungen aus, indem die Schatzungskom mission das abzutretende Land als von vorzüglicher Qualität bezeichne, während die bundesgerichtlichen Experten im Gegen theil aussprechen, daß dasselbe nicht als ausgezeichnet betrachtet werden könne und daß auch auf die Kultur nicht derjenige Fleiß verwendet worden sei, welchen man für ein ausgezeichnet unterhaltenes Stück Land verlange. Nun sei aber die Ansicht der bundesgerichtlichen Experten eine entschieden irrige; sie be ruhe auch schon deßhalb auf unrichtigen Grundlagen, weil die bundesgerichtlichen Experten das Grundstück im Winter, nach dem schon Schneefall und Erstarrung der Vegetation eingetreten gewesen sei, in Augenschein genommen haben. Unter solchen Umständen sei aber eine richtige Taxation nur unter Zuzug von Schätzern aus der betreffenden Landesgegend möglich, während im vorliegenden Falle keine solche beigezogen worden seien. Was den indirekten Schaden anbelange, so trete ein sol cher in Folge der Durchschneidung und Verunstaltung des Grund stückes, in Folge des Betriebes der Bahn in unmittelbarer Nähe desselben und in Folge des Entzuges des Wassers auf dem Abschnitte links, wodurch die Erstellung eines separaten Brunnens nothwendig werde, in sehr erheblichem Maße ein. Unter Hinzurechnung der durch den Bahnbau eintretenden vor übergehenden Inkonvenienzen müsse der indirekte Schaden auf 8000 Fr. veranschlagt werden. Ferner verlange der Expropriat Wahrung freier ungehinderter Kommunikation; in dieser Be ziehung haben die Schatzungskommission sowohl als die bun desgerichtliche Instruktionskommission dem Expropriaten für Verlegung eines zu seinen Oekonomiegebäuden führenden be quemen Fußweges keine Entschädigung gewährt, weil diese Ver legung nicht nachtheilig, sondern vortheilhaft sei; eine solche Kompensation von Vor- und Nachtheilen sei aber gesetzlich un statthaft. Ferner trete in Folge der Nähe der Bahnlinie für die Scheune des Rekurrenten eine erhebliche Erhöhung der Feuers gefahr ein; in dieser Richtung werde verlangt, es möchte die Gotthardbahngesellschaft verhalten werden, entweder die fragliche landwirthschaftliche Baute gegen Feuerschaden um 12 000 Fr. bei einer soliden Anstalt zu versichern und die daherige jähr liche Prämie jeweilen zu bezahlen oder aber den Expropriaten hiefür mit einer entsprechenden Aversalsumme abzufinden. Im Weitern sei die von der Gotthardbahngesellschaft für die Bau inangriffnahme geleistete Kaution ungenügend. Endlich sei auch die Kostendekretur der bundesgerichtlichen Instruktionskommis sion, wodurch ein Theil der Instruktionskosten dem Rekurrenten auferlegt worden sei, gesetzlich unstatthaft, da nach Art. 48 des Gesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrech ten die gesammten Schatzungskosten ausschließlich vom Expro prianten zu tragen seien, und die gewöhnlichen prozessualischen Regeln über Kostenvertheilung erst Platz greifen, wenn der Ent scheid des Gesammtbundesgerichtes angerufen werde. C. Die Gotthardbahngesellschaft, welcher diese nachträgliche Eingabe des Expropriaten zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, weist in ihrer Erwiderung darauf hin, daß die gegne rische Rechtsschrift sich nach Form und Inhalt als eine neue Rekursschrift qualifizire; eine solche Schrift, auf welche hin die Prozeßinstruktion von Neuem beginnen müßte, sei aber prozes sualisch unstatthaft; im Uebrigen seien, wie im Einzelnen aus geführt wird, die gegnerischen Anbringen durchaus unbegründet, weßhalb deren Abweisung beantragt werde. D. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt des Rekurrenten, daß das von ihm gestellte Vervollständigungsbe gehren nicht als ein Begehren um Ergänzung oder Berichti gung der Akten im Sinne des Art 173 u.ff. der eidg. C.-P.-O. zu betrachten sei, sondern daß er lediglich Veranstaltung einer neuen Expertise im Sinne des Art. 128 der eidg. C.-P.-O. verlange. Er stellt die Anträge:
im Sinne der in der Rekursschrift gestellten Anträge zu er höhen. 3. Es seien dem Rekurrenten die von ihm geforderten beson deren Leistungen zuzusprechen. 4. Es seien jedenfalls sämmtliche Kosten der Expropriantin aufzuerlegen. Im mündlichen Vortrage wird vom Anwalte des Rekurren ten, neben ausführlicher Reproduktion der bereits in den ge wechselten Rechtsschriften angebrachten Gründe, insbesondere die Behauptung aufgestellt, daß dem Rekurrenten 636 Quadrat Meter Land mehr weggenommen werden als veranschlagt und von der Schatzungskommission und der bundesgerichtlichen In struktionskommission angenommen worden sei; es erfordere näm lich die Bahnlinie inklusive Böschungen und beidseitige Abzugs gräben 561 Quadrat Meter mehr als veranschlagt, und es beanspruche im Fernern die Verlegung des Fußweges, dessen Breite zu 1 Meter angenommen, weitere 75 Quadrat-Meter. Für dieses Mehr des expropriirten Landes sei dem Expropria ten Entschädigung zu gewähren. Der Vertreter der Gotthardbahngesellschaft trägt auf Abwei sung sämmtlicher Anträge der Gegenpartei unter Kostenfolge an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
deckt noch der Boden gefroren war und eine richtige Werthung des Landes den unbestrittenermaßen sachkundigen Experten so mit keineswegs schwer fallen konnte. 3. In der Sache selbst ist ebenfalls dem Urtheilsantrag der Instruktionskommission einfach beizutreten. Denn es besteht für das Bundesgericht durchaus kein Grund, entgegen der vom Gerichtshofe regelmäßig befolgten Norm, von diesem, mit dem Schatzungsbefunde und dem Sachverständigengutachten über einstimmenden Urtheilsantrage seiner Instruktionskommission welche die Verhältnisse auf Grund des eingenommenen Augen scheines zu würdigen in der Lage war, abzuweichen. Denn weder hat der Rekurrent in Beziehung auf die Landentschädt gung dargethan, daß die ortsüblichen Güterpreise für Land, wie das in Frage liegende, mit dem für die Expropriations entschädigung angenommenen Ansatze nicht im Einklange stehen, noch hat er zu beweisen vermocht, daß die Inkonvenienzent schädigung keine vollständige sei. In Betreff der vom Rekur renten heute aufgestellten Behauptung sodann, daß die Entschä digungssumme jedenfalls deßhalb zu erhöhen sei, weil ihm mehr Land weggenommen werde, als veranschlagt gewesen sei, so ist zu bemerken, daß Rekurrent selbstverständlich nach Maßgabe des ihm wirklich enteigneten Landes zu entschädigen ist; einer Ab änderung des Schatzungsbefundes bedarf es aber auch in dieser Richtung nicht, da derselbe das Nachmaß ausdrücklich vorbehal ten hat. Es muß auch, wie bemerkt, in Beziehung auf das durch den neuen Fußweg in Anspruch genommene Land bei dem Entscheide der Schatzungskommission, wonach für die Verlegung des Fußweges keine Entschädigung zu bezahlen ist, verbleiben. 4. Was speziell die Frage anbelangt, ob die Gotthardbahn gesellschaft dem Rekurrenten gegenüber wegen der, wie er be hauptet, eintretenden Feuersgefahr für seine Scheune zu einer Leistung in der von ihm beantragten Weise zu verurtheilen sei, so ist dieselbe zu verneinen. Selbstverständlich ist die Gotthard bahn, nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze, für allen Schaden, der in Folge des Bahnbetriebes fremdem Eigenthume zugefügt wird, also auch für allfälligen Brandschaden, der an der Scheune des Rekurrenten in Folge Funkenwurfs ihrer Lokomo tiven entstehen sollte, verantwortlich. Dagegen ist nicht einzu sehen, aus welchem Rechtsgrunde die Gotthardbahngesellschaft verpflichtet werden könnte, die Scheune des Rekurrenten gegen Brandschaden zu versichern, und es kann auch, da der Rekur rent eine Entwerthung der fraglichen Gebäulichkeit in Folge der angeblichen Erhöhung der Feuersgefahr nicht einmal behauptet geschweige denn bewiesen hat, nicht davon die Rede sein, die Gotthardbahngesellschaft zur Bezahlung einer Aversalsumme an den Rekurrenten zu verpflichten. 5. In Beziehung auf den Kostenpunkt endlich entbehrt die Ansicht des Rekurrenten, daß auch die bundesgerichtlichen In struktionskosten nach Art. 48 des Gesetzes betreffend die Ver bindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten ausschließlich vom Exproprianten zu tragen sein, jeglicher Begründung. Vielmehr bezieht sich die Bestimmung des Art. 48 cit. offensichtlich nur auf die Kosten des Schatzungsverfahrens, keineswegs auf die Kosten der bundesgerichtlichen Instruktion, über welche vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen des eidgenössischen Civilpro zesses zu entscheiden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Begehren um Aktenvervollständigung beziehungsweise Anordnung einer neuen Expertise wird abgewiesen; in der Sache selbst wird, unter Abweisung des Rekurses des Expropriaten, der Urtheilsantrag der Instruktionskommission bestätigt und es hat demnach in allen Theilen bei dem Schatzungsbefunde sein Verbleiben.