Art. 29, 59 OG; Art. 54, 58 BV; Art. 28 Ziff. 1, 51 ZGB/Civilstand und Ehe; intervention of third parties in federal proceedings and timeliness of the staatsrechtlicher Rekurs: a third party with a legal interest may intervene even in constitutional disputes; the intervenor takes the case as he finds it and may rely on the record. A constitutional complaint must be filed within the statutory period against the decision that directly affects the party's rights; failure to do so renders the complaint time-barred. A binding judgment annulling a divorce decree leaves the first marriage undissolved; a subsequent marriage contracted while that marriage still subsists is void where a statutory impediment exists, and the challenge belongs to the appeal under Art. 29 OG rather than the staatsrechtlicher Rekurs. Constitutional review cannot be used to reopen a final judgment through indirect attacks on its legal effects (consid. 1-6).
Der Appellations- und Kassationshof dagegen, auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin, erkannte unterm 27. November 1879:
theil vom 27. November 1879 diese Ehe für nichtig erklärt worden sei. Dieses ganze Verfahren qualifizire sich als ein polizeiliches und somit gegen Art. 54 der Bundesverfassung verstoßendes. Auch nach 96 der bernischen Verfassung, welcher die Anwen dung verfassungswidriger Verfügungen verbiete, könne das ver fassungswidrige Urtheil vom 14. Dezember 1878 zur Begrün dung des Nichtigkeitsurtheils vom 27. November 1879 nicht dienen. D. Ulrich Bohren, dem die Rekurseingabe zur Vernehmlas sung mitgetheilt wurde, macht in seiner Antwortschrift wesent lich geltend: der staatsrechtliche Rekurs des Zumbrunn, Na mens er handelt, sei nur dem Scheine nach gegen das Urtheil vom 27. November 1879, in Wahrheit gegen dasjenige vom 14. Dezember 1878 gerichtet; auf dieses beziehen sich alle Aus führungen der Rekursschrift betreffend Gesetzes- und Verfassungs verletzungen, während in Bezug auf das Urtheil vom 27. No vember 1879 von solchen gar nicht die Rede sei. In seiner Richtung gegen das Urtheil vom 14. Dezember 1878 sei aber der Rekurs längst verjährt. Uebrigens sei der Rekurs auch ma teriell unbegründet, da durch das Urtheil vom 14. Dezember 1878 kein Gesetz verletzt worden sei, übrigens, auch vorausge setzt, daß der Appellations- und Kassationshof durch dieses Ur theil die ihm als Aufsichtsbehörde zustehenden Kompetenzen zu weit interpretirt hätte, doch jedenfalls von einer Verfassungsver letzung nicht gesprochen werden könne. Endlich sei darauf hin zuweisen, daß in der Rekursschrift ein dem Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses entsprechendes Rechtsbegehren nicht enthalten sei. Als solches könne nämlich der Schluß auf Ab weisung der Klage der Staatsanwaltschaft nicht gelten, ein sol ches Begehren entspreche vielmehr nur dem Rechtsmittel der Appellation, während der Schluß eines staatsrechtlichen Rekur ses nur auf Aufhebung des angefochtenen Urtheils, nicht auf meritorische Beurtheilung der Sache gerichtet sein könnte. Dem nach werde beantragt:
dritter Personen, welche am Ausgange des Rechtsstreites ein rechtliches Interesse haben, in jedem Stadium der Sache ge statten, und, wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Uebernolla und Rongellen vom 10. Juni 1876 (Ent scheidungen, amtl. Sammlung II S. 240) ausgesprochen hat, auch in staatsrechtlichen Streitigkeiten eine solche Intervention dritter Betheiligter zulässig ist, so erscheint, ganz abgesehen von der Frage, ob nicht in Beziehung auf den staatsrechtlichen Re kurs, weil dieser wesentlich gegen das Urtheil des bernischen Appellations- und Kassationshofes vom 14. Dezember 1878 ge richtet sei, Bohren als Hauptpartei betrachtet werden müsse, die Einwendung gegen die Betheiligung des U. Bohren an der heutigen Verhandlung als unbegründet, denn es kann offenbar nicht geleugnet werden, daß Bohren an dem Ausgange des Rechtsstreites ein wesentliches rechtliches Interesse hat. Der in Bezug genommene 30 Al. 4 des Gesetzes über die Organi sation der Bundesrechtspflege kann hier in keiner Weise in Be tracht kommen; denn, da der Intervenient die Sache in derje nigen Lage aufnehmen muß, in welcher er sie findet, und ledig lich auf Grund der Aktenlage diejenigen Momente geltend machen und Anträge stellen kann, welche er als seinen In teressen dienlich erachtet, so ist nicht einzusehen, inwiefern durch die Zulassung der Intervention in der bundesgerichtlichen In stanz das Prinzip, daß das Bundesgericht auf Grund des von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestandes zu urthei len hat, verletzt werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das gestellte vorfragliche Begehren wird abgewiesen. G. Nachdem hierauf zur Verhandlung in der Hauptsache ge schritten worden ist, stellte der Vertreter des Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, den Antrag auf Zuspruch des in der Rekursschrift gestellten Rechtsbegehrens und Abweisung der in der Rekursbeantwortung gestellten Rechtsbegehren des U. Boh ren unter Kostenfolge. Der Vertreter des Bohren hält die gestellten Rechtsbegehren aufrecht und beantragt Abweisung des von Zumbrunn, für sich und Namens er handelt, gestellten Anträge unter Kostenfolge. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt eben falls Abweisung der von der Gegenpartei gestellten Anträge und Bestätigung des Urtheils des bernischen Appellations- und Kas sationshofes vom 27. November 1879 unter Folge der Kosten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Garantie des Rechtes der Eheschließung beschränkt ist, sondern zugleich eine Garantie gegen willkürliche Ehetrennung aus po lizeilichen Gründen enthält, so hat dieselbe doch ihre abschließ liche Ausführung durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24. Dezember 1874 gefunden, welches sowohl die Ehehindernisse als die Ehenichtigkeits- und Ehescheidungsgründe erschöpfend normirt. Ob daher die Nichtigerklärung einer Ehe begründet ist, beurtheilt sich ausschließlich danach, ob einer der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe vorhanden ist, und gegen Urtheile kantonaler Gerichte, welche eine Ehe ohne gesetzlichen Grund für nichtig erklären, ist nicht der staatsrechtliche Rekurs, sondern die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Art. 29 des Ge setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege gegeben. 3. Es ist denn auch vom Vertreter der Rekurrenten bei der heutigen Verhandlung zugegeben worden, daß sich der staats rechtliche Rekurs im Wesentlichen nicht sowohl gegen das Ur theil vom 27. November 1879, als vielmehr gegen dasjenige vom 14. Dezember 1878 richte, durch welches das Urtheil des Amtsgerichtes Niedersimmenthal von Amtswegen kassirt wurde und welches die Grundlage des Nichtigkeitsurtheils vom 27. No vember 1879 bildet. In dieser Richtung erscheint nun aber der Rekurs als verspätet. Denn a) zugestandenermaßen wurde der Rekurs gegen das fragliche Urtheil nicht innerhalb der in Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege vorgeschriebenen sechzigtägigen Frist, von Eröffnung des selben an, ergriffen. b) Die bei der heutigen Verhandlung auf gestellte Behauptung des Vertreters des Rekurrenten, daß wenigstens dem Ehemann Zumbrunn die Rekursfrist erst von Eröffnung des seine Ehe für nichtig erklärenden Urtheils vom 27. November 1879 an laufe, da er bei dem Kassationsurtheile vom 14. Dezember 1878 nicht als Partei betheiligt gewesen sei und dasselbe nicht unmittelbar in seine Rechte eingegriffen habe, so daß man sogar seine Rekursberechtigung in Zweifel hätte ziehen können, erscheint als unbegründet. Denn der Ehe mann Zumbrunn war bei dem Verfahren, welches dem Urtheile vom 14. Dezember 1878 vorherging, persönlich mit ins Recht gefaßt, das Urtheil berührte, insofern dadurch Auftrag zur Ein leitung des Nichtigkeitsverfahrens gegen seine Ehe gegeben wurde, unmittelbar auch seine Rechte und wurde ihm persön lich eröffnet; es konnte ihm auch überhaupt unmöglich entgehen, daß dasselbe mit dem Bestand der von ihm abgeschlossenen Ehe unvereinbar sei. Veranlassung und Berechtigung, gegen das fragliche Urtheil den Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen, lag also für ihn unzweifelhaft vor und wenn er dies nicht bin nen der gesetzlichen Frist gethan hat, so hat er dadurch eben nach Mitgabe des Gesetzes die Rekursberechtigung verwirkt. Ei ner materiellen Prüfung des staatsrechtlichen Rekurses, soweit er gegen das Urtheil vom 14. Dezember 1878 gerichtet ist, be darf es also nicht. 4. Erscheint nun aber der staatsrechtliche Rekurs gegen das Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 verspätet, so ist dasselbe als rechtskräftiges Urtheil für das Bundesgericht verbindlich. Denn davon, daß eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des selben auf Grund des 96 der bernischen Staatsverfassung, wonach keine Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse, welche mit der Verfassung in Widerspruch stehen, angewendet oder erlassen werden dürfen, auch jetzt noch Platz zu greifen habe, beziehungs weise daß die Rechtskraft des fraglichen Urtheils von seiner Ver fassungsmäßigkeit abhängig sei, kann selbstverständlich keine Rede sein. Abgesehen davon, daß dem erwähnten Satze der ber nischen Staatsverfassung, wie das Bundesgericht bereits in sei nem Entscheide in Sachen Hirsbrunner (Entscheidungen, amtl. Samml. II S. 105) ausgeführt hat, soweit er von der An wendung von Gesetzen und Beschlüssen spricht, nur die Be deutung einer Uebergangsbestimmung zukommt, kann derselbe offenbar nicht auf richterliche Urtheile bezogen werden, wie sich sowohl aus seiner Wortfassung als auch daraus ergibt, daß eine entgegengesetzte Auslegung eine vollständige Umwälzung aller Grundsätze über Rechtskraft der Urtheile zur Folge haben müßte. 5. Wenn nun aber das Erkenntniß des bernischen Appella tions- und Kassationshofes vom 14. Dezember 1878 für das Bundesgericht verbindlich ist, so ist die gegen das Urtheil vom 27. November 1879 eingelegte Weiterziehung offenbar unbegrün
det. Denn wenn das Scheidungsurtheil des Amtsgerichtes Nie dersimmenthal vom 14. März 1877 rechtsverbindlich als nichtig erklärt worden ist, so wurde die Ehe des U. Bohren mit der Ro salie, geb. Rufener, überhaupt niemals rechtsgültig aufgelöst, be stand also zur Zeit der Eingehung der Ehe des Zumbrunn mit der Rosalie, geb. Rufener, noch zu Recht, so daß dieser letztern Ehe von vornherein das öffentlich trennende Ehehinderniß des Art. 28 Ziffer 1 des Gesetzes über Civilstand und Ehe entge genstand, was mit Nothwendigkeit zur Nichtigerklärung dersel ben führen mußte. (Art. 51 leg. cit.) 6. In Beziehung auf die Kostenvertheilung rechtfertigt es sich, den Rekurrenten, da sie mit den sämmtlichen Begehren abzuweisen sind, die Gerichtskosten sowie eine Prozeßentschädi gung an U. Bohren aufzuerlegen; von der Auflage einer Pro zeßentschädigung gegenüber dem Staate Bern kann mit Rück sicht darauf, daß auch in dem angefochtenen Urtheile das Ge richt die Kosten auf die Gerichtskasse übernommen hat, für die gegenwärtige Instanz ebenfalls abgesehen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: