- Urtheil vom 10. April 1880 in Sachen
Chur gegen Graubünden.
A. Im Jahre 1877 stellten die Steuerbehörden der Stadt
Chur, gestützt auf das im Frühling gl. Js. angenommene neue
städtische Steuergesetz, wonach aller Erwerb aus in Chur be
triebenen Geschäften der Stadt versteuert werden muß, der Ver
waltung der graubündnerischen Kantonalbank einen Steuerzettel
zur Angabe ihres steuerbaren Vermögens und Einkommens zu.
der Direktor der Kantonalbank wies jedoch denselben mit der
Bemerkung zurück, die Kantonalbank werde kaum verpflichtet
sein, städtische Steuern zu bezahlen; jedenfalls müßten darüber
vorerst die zuständigen Behörden entscheiden. Der mit der Sache
befaßte Kleine Rath des Kantons Graubünden sprach hierauf
durch Zuschrift an den Stadtrath vom März 1878 der Stadt
Chur das Besteuerungsrecht gegenüber der Kantonalbank unter
eingehender Begründung ab, indem er gleichzeitig erklärte, daß
er, wenn der Stadtrath von Chur auf dem erhobenen Anspruche
beharren sollte, die Frage der Standeskommission und dem
Großen Rathe, welchen Behörden die gültige Interpretation der
Gesetze zustehe, zur schließlichen Entscheidung vorlegen müßte.
Da der Stadtrath von Chur durch Zuschrift vom 27. Mai 1878
auf seinem Anspruche beharrte, so wurde die Frage dem Großen
Rathe vorgelegt, welcher über die ihm gemachte Vorlage am
- Juni 1878 in der Meinung zur Tagesordnung schritt, daß
damit implicite das Vorgehen des Kleinen Rathes gebilligt, so
mit der Stadt Chur das Recht zur Besteuerung der Kantonal
bank abgesprochen sei.
B. Hierauf reichte die Stadt Chur, gestützt auf Art. 110
Ziffer 4 der Bundesverfassung und auf Art. 27 Ziffer 4 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
beim Bundesgerichte eine vom 15. März 1879 datirte Klage
schrift ein, in welcher sie die Rechtsbitte stellt: das Bundesge
richt möge erkennen: 1) Es sei die Regierung des Kantons
Graubünden nicht berechtigt, die Besteuerung der graubündener
Kantonalbank, d. h. ihres Erwerbes und ihres Reservefonds,
durch die Stadt Chur zu verhindern. 2) Kostenfolge. Zur Be
gründung wird im Wesentlichen bemerkt: Die graubündnerische
Kantonalbank sei, wie des näheren ausgeführt wird, eine selb
ständige juristische Person, nicht eine bloße Abtheilung des kan
tonalen Fiskus. Als juristische Person sei dieselbe im Gebiete
des Vermögensrechtes rechtsfähig wie physische Personen, deß
halb aber auch steuerpflichtig, wie dies der Kanton selbst da
durch, daß er die Kantonalbank einer Konzessionsgebühr für
ihre Notenemission unterwerfe, anerkannt habe. Daß der Kan
ton einerseits Garant für die von der Bank eingegangenen
Verbindlichkeiten sei, anderseits den Jahresnutzen im wesentli
chen beziehe, ändere hieran nichts. Denn bei einem Erwerbsge
schäfte komme es mit Bezug auf die Steuern nicht darauf an,
auf wessen Rechnung dasselbe arbeite, sondern lediglich darauf,
ob es nach außen als selbständiges Rechtssubjekt erscheine.
Diesem Grundsatze müsse sich auch der Staat unterwerfen,
wenn er industrielle Geschäfte errichte, welche als selbständige
Rechtssubjekte auftreten. Allein auch wenn der Staat das Bank
geschäft in eigenem Namen betriebe, so stände seiner Besteue
rung durch die Stadt Chur nach graubündnerischen Gesetzen
doch kein Hinderniß entgegen, denn nur Grundeigenthum des
Staates, welches unmittelbar zu Staatszwecken diene, nicht
aber anderes Staatsvermögen, sei nach einem Gesetze vom
28. November 1854 von der Gemeindebesteuerung befreit. Vol
lends von keinem Belange sei es, wenn die Regierung des
Kantons Graubünden sich auf 6 des städtischen Steuergesetzes
berufe, wonach der Einkommenssteuer unterliegen Erwerb und
Einkommen hiesiger Einwohner und hier bestehender Korpora
tionen und Erwerbsgesellschaften. Wenn hier von den Stiftun
gen, zu welcher Klasse von juristischen Personen die Kantonal
bank gehöre, nicht ausdrücklich die Rede sei, so sollen damit
doch offenbar alle juristischen Personen bezeichnet werden, wie
sich auch daraus ergebe, daß in 7 des nämlichen Steuerge
setzes, welcher von der Steuerbefreiung handle, keine juristischen
Personen genannt werden.
C. In ihrer Vernehmlassung macht die Regierung des Kan
tons Graubünden geltend: Wie sich aus den in Bezug genom
menen Bestimmungen der Bundesverfassung und des Gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege ergebe, wolle die
Stadt Chur ihren Anspruch im Wege der Civilklage verfolgen
und begründe darauf die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es
handle sich nun aber im vorliegenden Falle gar nicht um einen
privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen Anspruch öffentlich-
rechtlicher Natur. Denn in Frage liege, ob der Stadt Chur
das Besteuerungsrecht gegenüber der graubündnerischen Kan
tonalbank zustehe, als offenbar nicht ein beanspruchtes privates
Vermögensrecht, sondern ein Recht publizistischer Natur; das
Bundesgericht sei also zur Beurtheilung der angestellten Klage
nicht kompetent. Denn die Interpretation kantonaler Verwal
tungs- und Steuergesetze, auf welche es im vorliegenden Falle
ankomme, stehe nicht dem Bundesgerichte, sondern den zuständi
gen kantonalen Verwaltungsbehörden zu. Wollte man übrigens
auch annehmen, die vorliegende Klage sei civilrechtlicher Natur,
so wäre sie doch jedenfalls unrichtig angebracht und materiell
unbegründet. Denn als Civilklage könnte sie nicht, wie gesche
hen, gegen die Regierung als verfügende Behörde, sondern sie
müßte entweder gegen die Regierung als Vertreterin des kanto
nalen Fiskus oder aber gegen die graubündnerische Kantonal
bank angebracht werden, wenn man die letztere, wie die Stadt
Chur dies thue, als selbständiges Rechtssubjekt betrachte; in
letzterem Falle wäre dann aber wiederum das Bundesgericht
zur Entscheidung nicht kompetent. In der Sache selbst sei die
Entscheidung der graubündnerischen Behörden durchaus gerecht
fertigt. Die Bank könne nicht als selbständiges Rechtssubjekt
betrachtet werden, sondern bilde eine Abtheilung der kantonalen
Verwaltung, sollte man sie übrigens auch als formell selbstän
diges Rechtssubjekt betrachten, so verwalte sie doch, da der Rein
gewinn zu Staatszwecken verwendet werde, Staatsgut und
müsse daher von der Steuerpflicht befreit sein. Denn nach all
gemein geltenden Rechtsgrundsätzen unterstehe der Staat der
Gemeindebesteuerung nicht, wovon auch nach graubündnerischem
Rechte nur für Grundeigenthum, das nicht unmittelbar zu
Staatszwecken diene, eine Ausnahme gemacht werde und wel
cher Grundsatz sogar, wie näher ausgeführt wird, im städtischen
Steuergesetze selbst anerkannt sei. Demnach wird beantragt:
- Die Civilklage der Stadt Chur sei wegen Nichtzuständigkeit
des Bundesgerichtes zurückzuweisen. 2) Eventuell sei die Stadt
Chur mit ihren Rechtsbegehren überhaupt, weil unbegründet,
abzuweisen.
D. In ihrer Replik bemerkt die Stadt Chur, während sie in
der Sache selbst die Ausführungen der Regierung bekämpft und
an den Behauptungen der Klageschrift festhält, in Bezug auf
die aufgeworfene Kompetenz-Einrede: Wenn auch im Allge
meinen das Steuerwesen dem öffentlichen Rechte unterstehe und
in den Bereich der kantonalen Souveränität falle, so sei dies
doch im vorliegenden Falle deßhalb anders, weil es sich in er
ster Linie nicht um die Auslegung der kantonalen und städti
schen Steuergesetzgebung, sondern um eine eminent civilrechtliche
Frage, nämlich die Frage handle, ob die Kantonalbank ein
selbständiges Rechtssubjekt sei oder nicht. Die Klage sei darauf
gerichtet, daß die Kantonalbank mit Rücksicht auf ihre Steuer
pflicht als juristische Person vom Kanton anzuerkennen, mit an
dern Worten, daß der Kanton nicht berechtigt sei, sich mit der
Kantonalbank zu dem Ende zu identifiziren, um letztere der
Kommunalsteuer zu entziehen.
Duplikando führt die Regierung von Graubünden, indem sie
im Uebrigen die von ihr vertretenen Aufstellungen näher begrün
det, in Bezug auf die Kompetenzfrage aus: Wenn auch die,
übrigens nicht einmal entscheidende Frage, ob die Kantonal
bank ein selbständiges Rechtssubjekt sei oder nicht, eine civil
rechtliche sei, so werde doch dadurch der gegenwärtige Rechtsstreit
nicht selbst zu einem civilrechtlichen: denn es handle sich nichts
destoweniger lediglich um das Besteuerungsrecht, also um ein
öffentliches Recht gegenüber einem bestimmten Subjekte, bezie
hungsweise Vermögenskomplexe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie aus der in der Klageschrift gegebenen Begründung der
Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des gestellten
Rechtsbegehrens sich ergibt und übrigens zwischen den Parteien
nicht bestritten ist, ruft die Klägerin das Bundesgericht als Ci
vilgericht an, indem sie glaubt, daß die vorliegende Streitsache
sich deßhalb als Civilprozeßsache qualifizire, weil deren Ent
scheidung, ihrer Ansicht nach, zunächst von der Lösung der nach
civilrechtlichen Grundsätzen zu beantwortenden Frage, ob die
graubündner Kantonalbank eine selbständige juristische Person
oder eine Abtheilung des kantonalen Fiskus sei, abhängt.
- Diese Ansicht ist aber offenbar unbegründet und es liegt
hier eine Civilprozeßsache überall nicht vor. Denn:
a) Das Rechtsbegehren der Klägerin geht dahin, es sei zu er
kennen, die Regierung des Kantons Graubünden sei nicht be
rechtigt, die Stadt Chur an der Besteuerung der graubündneri
schen Kantonalbank zu verhindern. Es wird also beantragt, es
sei zu erklären, die Regierung sei nicht berechtigt, eine bestimmte
Verwaltungshandlung vorzunehmen. Die Klage ist demnach nicht
gegen die Regierung als Vertreterin des Staatsfiskus, bezie
hungsweise gegen den Staat als Privatrechtssubjekt, sondern
vielmehr gegen die Regierung als solche, d. h. als Organ der
Staatshoheit gerichtet.
b) In Bezug auf hoheitliche Verfügungen kann nun der
Staat beziehungsweise die staatliche Verwaltungsbehörde nur
insofern vor den Civilgerichten belangt werden, als es privat
rechtliche Folgen solcher Verfügungen anbelangt, d. h. insofern
es sich um einen Eingriff in die Privatrechtssphäre des Klä
gers handelt. Ein Eingriff in die Privatrechtssphäre der Stadt
Chur wird aber in concreto von dieser gar nicht behauptet und
es kann auch von einem solchen offenbar nicht die Rede sein.
Denn das Besteuerungsrecht der Gemeinde, dessen Ausdehnung
auf ein bestimmtes Subjekt beziehungsweise einen bestimmten
Vermögenskomplex hier in Frage steht, ist lediglich ein Ausfluß
der öffentlich rechtlichen Stellung der Gemeinde, nicht eine der
selben als Privatrechtssubjekt zustehende Berechtigung. (Vergl.
Ent
Entscheidungen, amtliche Sammlung II S. 157 u. ff.
scheidungen der kantonalen Behörden über die Ausdehnung die
ses Rechtes in subjektiver oder objektiver Beziehung können da
her nicht auf dem Wege der Civilklage, sondern nur, sofern
sie eine Verletzung verfassungsmäßiger Gewährleistungen enthal
ten sollten, auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim
Bundesgerichte angefochten werden.
c) Völlig unerheblich ist daneben der Umstand daß, nach der
Behauptung der Klägerin, die allerdings nach civilrechtlichen
Grundsätzen zu beantwortende Frage, ob die graubündnerische
Kantonalbank eine selbständige juristische Person neben dem
kantonalen Fiskus sei, für die Entscheidung über die Steuerbe
rechtigung der Gemeinde von Bedeutung ist. Denn für die
Frage, ob eine Verwaltungssache oder eine Civilprozeßsache
vorliege, ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen einzig die
Natur des streitigen Anspruches entscheidend, während es völlig
gleichgültig bleibt, ob in Beziehung auf einzelne Punkte Rechts
sätze des öffentlichen oder des Privatrechtes zur Anwendung zu
bringen sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Frage wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten.