- Urtheil vom 26. Juni 1880 in Sachen
eidgenössische Bank gegen Staat Freiburg.
A. Der Staat Freiburg schuldete als Rechtsnachfolger der
Eisenbahngesellschaft Lausanne-Freiburg-Bern der Gesellschaft
der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn in Paris den Kaufpreis für die
Linie Genf-Versoix im Betrage von ungefähr 6 Millionen Fran
ken. Die Gesellschaft der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn verlangte
Abtragung dieser Schuld und es kam nun, durch Dazwischen
kunft der eidgenössischen Bank in Bern, folgende Kombination
zu Stande: Durch Vertrag vom 19. November 1864 zwischen
der Paris-Lyon Mittelmeerbahngesellschaft und der eidgenössischen
Bank zedirte die erstere der letztern ihr Guthaben an die Eisen
bahngesellschaft Lausanne-Freiburg-Bern und zwar al pari. (Art.
1 und 2 dieses Vertrages.) Ueber die Bezahlung des Cessions
preises wurde stipulirt, daß der Kanton Freiburg für den Betrag
der fraglichen Schuld Staatsobligationen von je 500 Fr., welche
zu 5% verzinsbar und vom 1. Januar 1880 an in 10 Jahres
ferien rückzahlbar seien, kreiren solle und diese der Paris-Lyon
Mittelmeerbahngesellschaft an Zahlungsstatt zu übergeben seien.
(Art. 3 des cit. Vertrages.) Für Verzinsung und Rückzahlung
dieser Obligationen verpflichtete sich die eidgenössische Bank gegen
über der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn als solidarischer Bürge;
im Uebrigen übernahm dieselbe die weitere Verpflichtung, diese
Obligationen ferienweise bis zum 31. Dezember 1871 al pari
zurückzukaufen. (Art. 4 des Vertrages.) Durch einen Vertrag,
welcher am 28. November 1864 zwischen den Delegirten des
Kantons Freiburg und der eidgenössischen Bank unter Ratifika
tionsvorbehalt in Bern abgeschlossen, am 9. Dezember 1864 von
dem Verwaltungsrathe der eidgenössischen Bank, am 30. Novem
ber 1864 vom Regierungsrathe und am 15. Dezember gl. J.
vom Großen Rathe des Kantons Freiburg ratifizirt wurde, trat
der Kanton Freiburg dem Vertrage zwischen der eidgenössischen
Bank und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahngesellschaft vom 19. No
vember 1864 seinerseits bei. In diesem Vertrage vom 28. No
vember 1864 wird, neben der Stipulation einer Kommissions
gebühr für die eidgenössische Bank, welche ebenfalls in Staats
obligationen bezahlt werden soll, namentlich bestimmt, daß zur
Sicherheit der zu emittirenden Obligationen die Linie Genf
Versoix und ihre Erträgnisse gemäß der maßgebenden Gesetzge
bung des Kantons Genf, auf dessen Gebiet die Linie liegt, hypo
thekarisch eingesetzt werden sollen (Art. 3 des Vertrages) und
werden im Fernern in Beziehung auf die Bezahlung der Zinsen
und die Rückzahlung des Kapitals folgende Bestimmungen ge
troffen:
Art. 4. Les produits nets de la ligne seront livrés chaque
mois à la Banque fédérale ou à son comptoir à Lausanne,
atin d'assurer le service des intérêts des obligations. La Banque
fédérale tiendra compte d un intérêt à 4 % des sommes ainsi
déposées.
Art. 5. Les intérêts des obligations seront payés sans frais
pour les porteurs et pour la Banque fédérale, aux caisses de
cet établissement ou dans ses comptoirs et, s'il y a lieu, sur
d autres places suisses ou de l'Allemagne méridionale dé
signées par la Banque fédérale.
Cinq jours au moins avant chaque échéance, le canton de
Fribourg livrera à la Banque fédérale le montant nécessaire
au payement des intérêts pour autant que la Banque fédérale
ne serait pas déjà couverte par les versements convenus à dé
poser chez elle selon l art. 4.
Art. 6. Le remboursement du capital au moyen des dix an
nuités stipulées s'effectuera aux mêmes caisses que les paye
ments d'intérêts. Les sommes à ce nécessaire seront remises
à la Banque fédérale au moins dix jours avant chaque
échéance.
B. In Ausführung dieser Verträge kreirte der Kanton Frei
burg 12 600 Obligationen à 500 Fr., welche auf den Inhaber
lauteten, indeß durch Umschreibung im Staatsschuldenbuche in
Freiburg auch auf Namen gestellt werden konnten. Diese Obli
gationen enthalten auf der Vorderseite folgende Bestimmung:
Chaque obligation donne droit :
1° A 25 fr. d intérêt annuel, payable par semestre, échu
les 30 Juin et 31 Décembre;
2° Au remboursement de 500 fr. par voie de tirage au sort,
conformément au tableau d'amortissement imprimé au verso
du présent titre.
Fribourg, le 7 Avril 1865.
(Folgen die Unterschriften.)
Auf der Rückseite des Titels ist der Amortisationsplan abge
druckt, nach welchem in den Jahren 1880, 81, 82 und 83 je
12 Serien Obligationen mit 1200 Stück, in den Jahren 1884
bis 1889 dagegen je 13 Serien mit 1300 Stück zur Rückzah
lung jeweilen auf 31. Dezember jeden Jahres herausgeloost wer
den sollen. Im Fernern ist dort bestimmt: Le tirage au sort
aura lieu à Fribourg, sous la surveillance du Directeur des
Finances du canton et en présence d'un délégué de la Banque
fédérale. L emprunt sera divisé en 126 séries de 100 obliga
tions chacune. Le tirage aura lieu par séries et les numéros
des séries seront seuls placés dans l'urne. Le jour du tirage
et les numéros des obligations sorties seront publiés dans la
Feuille officielle du canton de Fribourg, indépendamment
d une plus grande publicité, s il y a lieu. Le service des inté
rêts et le remboursement du capital s'effectueront sans frais
aux caisses de la Banque fédérale à Berne et dans ses comp
toirs de Lausanne et de Saint-Gall, et sur toutes autres places
suisses ou de l'Allemagne méridionale, qui seront désignées
par la Banque fédérale. In weiterer Ausführung des Vertrages
vom 28. November 1864 bestellte der Kanton Freiburg nach An
leitung der genferischen Gesetzgebung durch notarialischen Akt
vom 22. September 1869 eine Hypothek auf die Linie Genf
Versoix zur Sicherstellung der emittirten Schuldscheine bis auf
die Summe von 6 300 000 Fr.; an Stelle dieser Pfandurkunde
ist seither die Eintragung in das schweizerische Eisenbahnpfand
buch getreten.
C. In Folge des am 7. August 1872 für die Eisenbahnen
der Westschweiz zu Stande gekommenen Fusionsvertrages ging
die Eisenbahnlinie Genf-Versoix mit allen mit derselben verbun
denen Rechten und Pflichten an die Eisenbahngesellschaft Suisse
Occidentale über, welche durch den erwähnten Fusionsvertrag
insbesondere die auf dieser Linie lastende Hypothek von 6 300000
Fr. anerkannte und sich dem Staate Freiburg gegenüber ver
pflichtete, Verzinsung und Rückzahlung dieses Kapitals zu über
nehmen, sowie alle auf diese Linie bezüglichen Prozesse auf eigene
Gefahr und Kosten durchzuführen.
D. Nachdem die Finanzdirektion des Kantons Freiburg durch
Zuschrift vom 14. April 1879 der eidgenössischen Bank vorläufig
mitgetheilt hatte, daß sie in Verbindung mit der Suisse Occi
dentale und der Société suisse pour l'industrie des chemins
de fer in Genf eine Finanzoperation in Aussicht genommen
habe, wodurch vermittelst einer Emission von Obligationen der
Suisse Occidentale das freiburgische Staatsanleihen für die Li
nie Genf-Versoix vielleicht sogar vor dem obligatorischen Amor
tisationstermine zurückbezahlt werden könnte, wurde durch Zu
schrift der nämlichen Direktion vom 16. September 1879 der
eidgenössischen Bank angezeigt, daß, gemäß einem Beschlusse des
Staatsrathes von Freiburg vom gleichen Tage, das fragliche
Anleihen von 6 300 000 Fr. auf 31. Dezember 1879 gekündigt
sei und die sachbezügliche Publikation demnächst im Amtsblatte
des Kantons Freiburg erscheinen werde.
E. Da die freiburgische Finanzdirektion trotz einer Protesta
tion der eidgenössischen Bank bei der Kündigung beharrte,
stellte die eidgenössische Bank vermittelst Klage vom 10. Dezem
ber 1879 gegenüber dem Kanton Freiburg das Rechtsgesuch:
"Es sei, soweit es die im Besitze der eidgenössischen Bank be
"findlichen Obligationen des Anleihens der 6 300 000 Fr. vom
"Jahre 1865 betrifft, die Aufkündung vom 16. September 1879
"als unverbindlich zu erklären und demnach der Staat des Kan
"tons Freiburg zu verurtheilen, die bezügliche Summe von
"50000 Fr. fernerhin titelsgemäß zu verzinsen und nach Amor
"tisation und Ausloosung abzubezahlen, unter Kostenfolge." Zur
Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Die eidgenössische
Bank sei noch Inhaberin von 100 Stück Obligationen der frag
lichen Emission, folglich bei der Frage über den Fortbestand des
Anleihens mit einer Summe von 50 000 Fr. direkt betheiligt
so daß der Schaden, welcher ihr aus der Vertragswidrigkeit des
Schuldners zu erwachsen drohe, in jedem Falle die Summe von
3000 Fr. übersteige und mithin die Kompetenz des Bundesge
richtes begründet sei. Der Kanton Freiburg scheine nun die Be
rechtigung zur vorzeitigen Aufkündung des Anleihens aus Art.
1173 des Code civil des Kantons Freiburg abzuleiten, welcher
bestimme: " Le terme est toujours présumé stipulé en faveur
du débiteur, à moins qu'il ne résulte de la nature du contrat
ou des circonstances qu'il a aussi été convenu en faveur du
créancier. " Allein diese Bestimmung des freiburgischen Code
civil enthalte lediglich eine Interpretationsregel, welche nur dann
zur Anwendung komme, wenn für das konkrete Rechtsgeschäft
nicht genügende Anhaltspunkte zur Ermittelung des Parteiwil
lens in Bezug auf die Bedeutung der demselben hinzugefügten
Zeitbestimmung vorliegen. Für das in Frage stehende Anleihen
liegen nun unzweideutige Anhaltspunkte dafür vor, daß die Be
fristung auch im Interesse der Gläubiger beigefügt worden sei
Es ergebe sich dies aus der Art und Weise der Bestimmung der
Verfallzeit durch ferienweise Ausloosung der Obligationen, sowie
aus dem Umstande, daß für eine vorzeitige Rückzahlung des An
leihens ein Modus der Benachrichtigung der Titelinhaber von
derselben gar nicht vorgesehen sei, ebensowenig wie für eine
solche vorzeitige Rückzahlung eine Zahlstelle festgesetzt sei. Wei
tere Anhaltspunkte hiefür ergebe der Anleihensvertrag zwischen
der eidgenössischen Bank und dem Staate Freiburg. Die eidge
nössische Bank habe nämlich nicht nur die Plazirung des An
leihens übernommen, sondern sei auch als Zahlstelle für die
Einlösung der verfallenen Schuldscheine und der Zinscoupons,
selbstverständlich gegen Zusicherung einer angemessenen Provision,
bezeichnet worden. Es habe daher für dieselbe auch von diesem
Standpunkte aus nicht gleichgültig sein können, ob die vertrag
lich festgesetzten Rückzahlungstermine eingehalten werden. Im
Uebrigen bilden freilich die Rechte der eidgenössischen Bank als
Emissionsbank keinen Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstrei
Für
tes, sondern werden einer besondern Klage vorbehalten.
die angegebene Auslegung des Vertragswillens spreche es auch,
daß regelmäßig bei Staatsanleihen, wenn der Schuldner sich
das Recht vorzeitiger Rückzahlung vorbehalten wolle, dies aus
drücklich ausgesprochen werde, wofür auf ein bernisches Anleihen
von 12 Millionen vom Jahre 1861, auf die eidgenössischen An
leihen vom Jahre 1867 und 1871, auf das Hypothekaranleihen
des Kantons Freiburg von 14 Millionen vom Jahre 1864, so
wie auf den neuesten Anleihensvertrag zwischen dem Kanton
Freiburg und der Basler Handelsbank vom 19. August 1879
verwiesen werde. Demgemäß habe auch bis in die neueste Zeit
Niemand daran gedacht, daß der Staat Freiburg zu vorzeitiger
Rückzahlung des Anleihens befugt sei und die eidgenössische Bank
habe in ihrem 1869 öffentlich ausgegebenen Prospekte mit aller
Bestimmtheit versichert, das Anleihen werde auf Verloosung hin
gemäß dem Amortisationsplane zurückbezahlt, auf welcher Vor
aussetzung denn auch der bisherige hohe Kurs dieser Papiere
beruht habe. Wenn nun nachgewiesen sei, daß gemäß dem Wil
len der Parteien der Termin auch im Interesse des Gläubigers
beigefügt worden sei, so komme der weitern Frage, ob auf den
vorliegenden Fall überhaupt freiburgisches und nicht vielmehr
bernisches Recht anzuwenden sei, nur eine untergeordnete Be
deutung zu. Dieselbe sei aber, da in Bern der Vertrag zwischen
der eidgenössischen Bank und dem Kanton Freiburg vom 28. No
vember 1864 abgeschlossen worden sei und an die in Bern do
mizilirte eidgenössische Bank vom Schuldner die Zahlungen zum
Zwecke der Einlösung der Zinscoupons und der verfallenen
Obligationen haben geleistet werden sollen, Bern mithin als
Ort des Vertragsabschlusses und als Erfüllungsort betrachtet
werden müsse, im Sinne der Anwendbarkeit des bernischen Rech
tes zu beantworten. Nach bernischem Rechte aber (Satzung 746
u. ff. des bernischen Civilgesetzbuches) gelte der Zahlungstermin
gleichmäßig für den Schuldner wie für den Gläubiger. Allein
auch vom Standpunkte der freiburgischen Gesetzgebung aus er
scheine die Klage als begründet. Art. 1173 des Code civil
fribourgeois nämlich stimme, bis auf eine unbedeutende Redak
tionsänderung, durchaus mit Art. 1187 des Code Napoléon
überein. Nun sei aber in der französischen Rechtslehre, wie des
nähern ausgeführt wird, anerkannt, daß auf zinsbare Darlehen
die Präsumtion des Art. 1187 keine Anwendung finde, sondern
der Zahlungstermin im Gegentheil für beide Parteien gleich
mäßig gelte.
F. Der Staat Freiburg verkündete, als ihm die Klage zur
Beantwortung mitgetheilt wurde, durch Eingabe vom 12. Fe
bruar 1880, der Gesellschaft der Suisse Occidentale, gestützt
auf die Fakt. C erwähnten Thatsachen und mit Berufung auf
Art. 9 u. ff. eidg. C.-P.-O., den Streit. Durch Eingabe vom
27. Februar gl. J. erklärte die Gesellschaft der Suisse Occiden
tale, daß sie jedenfalls an dem Prozesse Theil nehmen werde,
aber ihrerseits dritten Personen den Streit zu verkünden gedenke.
Am 10. März 1880 erließ sie hierauf eine Streitverkündigung
an die Société suisse pour l'industrie des chemins de fer in
Genf, gegen welche sie im Falle des Unterliegens ein Rückgriffs
recht zu haben glaubt. Die letztere Gesellschaft gab indeß wäh
rend den ihr vom Instruktionsrichter angesetzten Fristen keine
Erklärung, daß sie sich am Prozesse betheiligen wolle, ab
G. In ihrer Klagebeantwortung erklärte sodann die Gesell
schaft der Suisse Occidentale, daß sie einerseits die Streitver
kündigung seitens des Kantons Freiburg als begründet aner
kenne, andererseits dagegen sich ihr Rückgriffsrecht gegen die So
ciété suisse pour l'industrie des chemins de fer vorbehalte und
stellte in der Sache selbst den Antrag, die von der eidgenössi
schen Bank gegen den Kanton Freiburg angehobene Klage sei,
unter Kostenfolge, abzuweisen, indem sie zur Begründung wesent
lich geltend macht: Es sei auf das im Streite liegende Rechts
verhältniß freiburgisches und keineswegs bernisches Recht anzu
wenden. Denn es sei weder richtig, daß der Vertrag zwischen
der eidgenössischen Bank und dem Kanton Freiburg in Bern ab
geschlossen, noch daß er ausschließlich in Bern zu erfüllen sei.
Der am 28. November 1864 in Bern von den Delegirten des
Staates Freiburg und der eidgenössischen Bank unterzeichnete
Akt sei keineswegs ein perfekter Vertrag, sondern vorläufig bloß
ein Vertragsprojekt gewesen, welches erst durch die am 15. De
zember 1864 in Freiburg ausgesprochene Ratifikation seitens
des Großen Rathes des Kantons Freiburg, also in Freiburg,
zu einem bindenden Vertrage geworden sei. Ferner habe die
Zinsenzahlung, sowie die Rückzahlung des Kapitals keineswegs
ausschließlich in Bern, sondern auch bei den andern Comptoirs
der eidgenössischen Bank, eventuell sogar auf süddeutschen Plätzen
erfolgen sollen. Dazu komme noch, daß die, übrigens bestrittene,
Regel des internationalen Privatrechtes, wonach die Erfüllung
eines Vertrages nach dem Gesetze des Erfüllungsortes sich richte,
lediglich auf der präsumtiven Absicht der Parteien beruhe. Diese
Vermuthung könne nun aber, wie sich aus den elementarsten
Grundsätzen des öffentlichen Rechtes ergebe, dann keine Anwen
dung finden, wenn eine der vertragschließenden Parteien eine
Staatsregierung sei. Denn es könne nur bei einer ganz aus
drücklichen Erklärung angenommen werden, daß ein Staat sich
fremder Jurisdiktion und fremdem Rechte habe unterwerfen wol
len. Demnach müsse das vorliegende Rechtsverhältniß selbst dann,
wenn Bern wirklich Entstehungs- und Erfüllungsort der Obli
gation wäre, nach freiburgischem Rechte beurtheilt werden. Uebri
gens gelte, wie des nähern ausgeführt wird, auch nach berni
schem Rechte ein ähnliches Prinzip, wie das in Art. 1173 des
Code civil fribourgeois ausgesprochene. Nach der, einzig anwend
baren, freiburgischen Gesetzgebung sodann sei die Berechtigung
des Staates Freiburg zu vorzeitiger Rückzahlung des fraglichen
Anleihens ganz unzweifelhaft. Richtig sei zwar, daß Art. 1173
bloß eine Vermuthung aufstelle, welche durch den Nachweis, daß
die Parteien das Gegentheil vereinbart haben, ausgeschlossen
werde. Allein ein solcher Nachweis sei vorliegend gar nicht er
bracht. Die Vertragsbestimmungen über den Modus der Rück
zahlung durch serienweise Ausloosung der Obligationen enthal
ten nichts anderes als die Vereinbarung eines Zahlungstermi
nes, beziehungsweise mehrerer verschiedener Zahlungstermine,
auf welche Vereinbarung die Bestimmung des Art. 1173 gerade
Anwendung finden müsse, sofern nicht die gegentheilige Absicht
der Parteien besonders dargethan werde; ebenso könne darauf,
daß eine Bestimmung über die Art und Weise einer vorzeitigen
Kündigung nicht aufgenommen sei, etwas ankommen. Denn eine
Kündigung sei eben nach freiburgischem Rechte gar nicht nöthig.
Die Bezugnahme auf andere Anleihen beweise nichts zu Gun
sten der Klägerin, sondern spreche vielmehr theilweise gerade
gegen dieselbe. In dem auf das 14 Millionenanleihen des Staa
tes Freiburg von 1864 bezüglichen Vertrage sei nämlich aus
drücklich bestimmt, daß das Anleihen bis zu Ende 1880 unkünd
bar sei. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Bestimmung in den
Vertrag, bei dessen Abschlusse die eidgenössische Bank ebenfalls
betheiligt gewesen sei, beweise, daß man von der Ansicht aus
gegangen sei, in Ermangelung einer solchen Klausel stehe die
Rückzahlung dem Schuldner jederzeit frei. Daß man diese Klau
sel in den Vertrag über das um die gleiche Zeit abgeschlossene,
hier in Frage stehende Anleihen nicht aufgenommen habe, zeige
deutlich, daß bei diesem Anleihen der Termin lediglich im In
teresse des Schuldners beigefügt worden sei. Auf das neueste
Anleihen des Staates Freiburg sodann könne deßhalb nichts
ankommen, weil hier der Vorbehalt bezüglich vorzeitiger Kündi
gung lediglich deßhalb aufgenommen worden sei, weil die eid
genössische Bank bezüglich der Rückzahlung des Anleihens Genf
Versoix Schwierigkeiten erhoben habe und man bei dem neuen
Anleihen jeden Zweifel hierüber habe ausschließen wollen; frü
her habe man an die Möglichkeit, daß hierüber Zweifel ent
stehen könnten, gar nicht gedacht. Der Art. 1173 des Code civil
fribourgeois mache von seiner Präsumtion, daß ein Zahlungs
termin stets als im Interesse des Schuldners beigefügt gelte,
allerdings zwei Ausnahmen, nämlich dann, wenn sich dies aus
der Natur des Vertrages oder aus den Umständen ergebe. Al
lein aus der Natur des zinsbaren Darleihens folge keineswegs,
daß bei demselben der Zahlungstermin als auch im Interesse
des Gläubigers beigefügt gelten müsse. Wenn man dies anneh
men wollte, so würden die vom Gesetzgeber als Ausnahme ge
dachten Fälle zur Regel werden, was sowohl dem Wortlaute
des Gesetzes als der Absicht des Gesetzgebers widerspräche. Der
Gesetzgeber hätte auch, wenn er die Anwendung der Regel des
Art. 1173 auf das zinsbare Darleihen hätte ausschließen wollen,
dies ausdrücklich ausgesprochen, wie es in Bezug auf Wechsel
und billets à ordre wirklich geschehen sei. Auch angenommen
übrigens, der Grundsatz des Art. 1173 sei auf zinsbare Dar
leihen im Allgemeinen nicht anwendbar, so könne dies doch für
Staatsanleihen nicht gelten; denn es könne nicht angenommen
werden, daß der Staat auf die Möglichkeit beliebiger Konversion
seiner Anleihen habe verzichten wollen, wie denn auch thatsäch
lich solche Konversionen sowohl durch auswärtige Staaten als
durch schweizerische Kantone häufig vor der Verfallzeit der kon
vertirten Anleihen bewerkstelligt worden seien. Ebensowenig lie
gen besondere Umstände vor, aus welchen sich ergäbe, daß der
Zahlungstermin im vorliegenden Falle auch im Interesse des
Gläubigers beigefügt worden sei. Vielmehr sprechen manche Um
stände, wie der ursprünglich tiefe Kurs der Obligationen, die
Annahme des für den Gläubiger ungünstigen, für den Schuld
ner dagegen vortheilhaften Amortisationssystems für das Gegen
theil. Die Berufung der Klägerin auf französische Schriftsteller
sei nicht beweisend, denn einerseits begründen diese Schriftsteller
ihre Ansicht gar nicht oder nicht in überzeugender Weise, ande
rerseits könne die beklagte Partei auch ihrerseits sich auf Auto
ritäten, insbesondere auf Demolombe, berufen. Für die beklagte
Partei spreche denn auch die konstante Rechtsübung in der gan
zen französischen Schweiz.
H. Aus der Replik der Klägerin ist hervorzuheben: Ent
stehungs- und Erfüllungsort der Obligation sei allerdings Bern;
denn wenn man auch dem am 28. November 1864 in Bern
unterzeichneten Akt vor geschehener Ratifikation keine rechtliche
Bedeutung beimessen wollte, so sei doch der Vertrag in Bern
geschlossen worden, da hier die Ratifikation des Staates Frei
burg der eidgenössischen Bank zur Kenntniß gekommen sei, was
für den Ort des Vertragsabschlusses unter Abwesenden, nach
der herrschenden Meinung, entscheidend sei. Die Ausrichtung der
Kapitalzinse auf andern Plätzen als bei der eidgenössischen Bank
und ihren Filialen sodann sei bloß fakultativ vorgesehen worden;
daher sei, da die Filialen rechtlich das Domizil der Hauptbank
theilen, Erfüllungsort allerdings Bern, wohin auch der Staat
Freiburg die Erträgnisse der hypothekarisch haftenden Linie Genf-
Versoix, sowie die überdem noch erforderlichen Beträge einzu
senden gehabt habe. Daß der Staat Freiburg eine der vertrag
schließenden Parteien sei, könne für die Frage nach dem anwend
baren, örtlichen Rechte nicht in Betracht kommen, denn der
Staatsfiskus, d. h. der Staat in seinen privatrechtlichen Bezie
hungen sei ein Privatrechtssubjekt, das mit den übrigen Privat
rechtssubjekten völlig auf gleicher Linie stehe. Demnach sei aller
dings das bernische Recht auf das vorliegende Streitverhältniß
anzuwenden; nach bernischem Rechte aber sei es, wie entgegen
den Ausführungen der Vertheidigungsschrift näher auseinander
gesetzt wird, allerdings zweifellos, daß der Zahlungstermin nicht
nur für den Gläubiger, sondern auch für den Schuldner ver
bindlich sei. Zu Gunsten der Klägerin spreche ferner die Ent
stehungsgeschichte des fraglichen Anleihens, da sich in der Art
und Weise, wie schon in dem Vertrage zwischen der eidgenössi
schen Bank und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn am 19. Novem
ber 1864 die Zahlungsbedingungen für das zu emittirende An
leihen genau festgesetzt worden seien, deutlich zeige, welches emi
nente Interesse diese Zahlungsbedingungen auch für die eidge
nössische Bank gehabt haben, und endlich könne sich die Klägerin
auf die Prinzipien der bona fides berufen.
I. Duplikando macht die Gesellschaft der Suisse Occidentale
wesentlich geltend: Als Entstehungs- und Erfüllungsort für den
Vertrag vom 28. November 1864 könne nur Freiburg betrach
tet werden, denn durch die Ratifikation des Großen Rathes
von Freiburg sei dieser Vertrag beidseitig verbindlich und durch
die Kreirung und Lieferung der Obligationen der Hauptsache
nach erfüllt worden. Uebrigens handle es sich hier gar nicht
um diesen Vertrag, sondern um denjenigen Vertrag, welcher
durch Ausgabe der Obligationen geschlossen worden sei. Der
Sitz dieses Rechtsverhältnisses sei aber unzweifelhaft Freiburg,
da dort die Obligationen ausgestellt worden seien, und dort
vertragsmäßig die Ausloosung derselben zur Zahlung habe er
folgen sollen. Uebrigens müsse die Frage, welches örtliche Recht
anzuwenden sei, nach der freiburgischen Gesetzgebung beantwor
tet werden, da zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites
zweifellos die freiburgischen Gerichte kompetent wären. Nach
Art. 1 des Code civil fribourgeois sei aber unzweifelhaft frei
burgisches Recht anzuwenden, denn dieser Artikel bestimme:
" Les lois du canton de Fribourg régissent toutes les per
" sonnes et tous les biens qui se trouvent dans son territoire,
" en tout ce qui n est pas excepté par le droit des gens, par
" le droit public et les traités ou par des dispositions spé
" ciales. " Auch darauf müsse, wie mit Berufung auf Urtheils
sprüche französischer Gerichte näher ausgeführt wird, entscheiden
des Gewicht gelegt werden, daß einer der vertragschließenden
Theile eine Staatsregierung sei. Auf die einschlägigen Bestim
mungen des bernischen Rechtes könne also nichts ankommen,
während in Bezug auf Auslegung und Anwendung des freibur
gischen Rechtes einfach an den Ausführungen der Vertheidi
gungsschrift festgehalten werde.
K. Bei der heutigen Verhandlung wird seitens der Klägerin
als Beweismittel eine Obligation der Gesellschaft der Suisse
Occidentale (Emission von 1873) ins Recht gelegt, wogegen
seitens der Gegenpartei keine Einwendung erhoben wird; beide
Parteien halten die gestellten Anträge unter ausführlicher Be
gründung aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Thatsachen, welche die Klägerin in ihrer Klage zur
Begründung der Kompetenz des Bundesgerichtes angeführt hat,
sind von der Gegenpartei nicht bestritten worden; sie müssen
daher als zugestanden und mithin, da aus denselben nach
Art. 27 Ziffer 4 des Gesetzes über die Organisation der Bun
desrechtspflege die Kompetenz des Bundesgerichtes allerdings
folgen würde, letztere als hergestellt betrachtet werden.
2. Handelt es sich demnach zunächst darum, zu entscheiden,
welches örtliche Recht auf das Streitverhältniß anzuwenden sei,
so ist diese Frage nach freiburgischem Rechte zu beantworten.
Denn das Bundesgericht tritt in denjenigen Fällen, in welchen
es nach Art. 110 der Bundesverfassung und Art. 27 des Ge
setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege civilrecht
liche Streitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten oder Kor
porationen zu beurtheilen berufen ist, lediglich an die Stelle
des kantonalen Gerichtes, welches, sofern nicht die Entscheidung
des Bundesgerichtes angerufen würde, kompetent wäre, und ist
daher an die für dieses Gericht maßgebende Gesetzgebung ge
bunden. Zur Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreites wäre
nun, wenn nicht von der Klägerin die Beurtheilung der Sache
durch das Bundesgericht verlangt worden wäre, unbestrittener
maßen der freiburgische Richter zuständig; gemäß dem allgemein
anerkannten Grundsatze aber (vergl. Wächter, würtembergisches
Privatrecht II S. 83; Seuffert, Archiv Band XXXIII S. 258
Nr. 184), daß der Richter die Frage der Anwendbarkeit ein
heimischen oder fremden Rechtes in einer bei ihm anhängigen
Rechtssache ausschließlich nach den in seinem Lande geltenden
Rechtsnormen zu beurtheilen hat, hätte der freiburgische Richter
die Frage, ob auf das im Streite liegende Rechtsverhältniß
freiburgisches oder bernisches Recht anzuwenden sei, nach den
Grundsätzen der freiburgischen Gesetzgebung zu beantworten und
dies muß, nach dem Gesagten, auch für das Bundesgericht
gelten.
3. Die freiburgische Gesetzgebung enthält indeß keine aus
drückliche Bestimmung darüber, nach welchem Rechte obligatorische
Verhältnisse im interkantonalen oder internationalen Verkehr zu
beurtheilen seien; es ist mithin diese Frage nach allgemeinen
Grundsätzen des internationalen Privatrechtes zu beurtheilen.
Wenn nämlich auch Art. 1 des Code civil fribourgeois vom
22. Mai 1834 im Allgemeinen das Prinzip der Territorialität
an die Spitze stellt, so kann doch nicht angenommen werden,
daß der freiburgische Gesetzgeber dem Richter die Anwendung
fremden Rechtes auf obligatorische Verhältnisse, welche ihrer
Natur nach einem auswärtigen Rechtsgebiete angehören, habe
untersagen wollen; vielmehr muß aus dem Zusammenhange der
sachbezüglichen Bestimmungen des Gesetzbuches (Art. 1 4), so-
wie aus ihrer Vergleichung mit denjenigen anderer früherer
und gleichzeitiger Gesetzgebungen gefolgert werden, daß der Ge
setzgeber über die Frage der Anwendbarkeit fremden Rechtes, so
weit darüber nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die
allgemeinen Grundsätze des internationalen Privatrechtes
hat
entscheiden lassen wollen.
4. Ist demnach die Frage an der Hand allgemeiner Grund
sätze zu beantworten, so kann zunächst der beklagten Partei
darin nicht beigetreten werden, daß die Anwendung des berni
schen Rechtes deßhalb von vornherein ausgeschlossen sei, weil
eine der betheiligten Parteien ein souveräner Staat, der Kan
ton Freiburg, ist, welcher schlechthin nur seiner Jurisdiktion
und seinen Gesetzen unterworfen sei. Wenn nämlich auch aller
dings von manchen Schriftstellern und Gerichtshöfen (vergleiche
Heffter, Völkerrecht 53 VI 54; Journal de droit interna-
tional privé 1876, S. 271, 340 u. ff.; ib. 1878 S. 46 u. ff.)
eine völkerrechtliche Regel des Inhaltes behauptet wird, daß
fremde Souveräne und Regierungen vor den Gerichten eines
anderen Staates auch in Beziehung auf privatrechtliche Rechts
verhältnisse nicht belangt werden können, und daß von ihnen
abgeschlossene Geschäfte in Ermangelung einer ausdrücklichen
gegentheiligen Erklärung stets nach den eigenen Gesetzen des be
treffenden Staates zu beurtheilen seien, so kann doch einerseits
diese Regel keineswegs als feststehendes völkerrechtliches Prinzip be
trachtet werden (vergl. Journal de droit international privé 1876,
S. 329 u. ff; Bar, internat. Privat- und Strafrecht, 130)
andrerseits kann jedenfalls davon keine Rede sein, daß dieselbe
im Verhältniß der schweizerischen Kantone unter sich anwendbar
sei. Denn zwischen den Kantonen als Gliedstaaten eines Bun
desstaates besteht keineswegs bloß ein völkerrechtliches, sondern
ein staatsrechtliches Band. Es muß daher daran festgehalten
werden, daß, sofern es sich um Rechtsverhältnisse handelt, in
welchen ein Kanton als Fiskus, d. h. als Privatrechtssubjekt
steht, auf dieselben, wie überhaupt, so auch in Beziehung auf
Gerichtsstand und anzuwendendes örtliches Recht, in Ermange
lung abweichender ausdrücklicher Bestimmungen der Bundes
oder maßgebenden Kantonalgesetzgebung, lediglich die allgemei
nen für alle derartigen Rechtsverhältnisse geltenden Grundsätze
anzuwenden sind. (Vergl. die Beschlüsse des Bundesrathes vom
20. Juni 1871 in Sachen der sogenannten Walliserreskriptio
nen, B.-Bl. 1871 S. 763 u. ff.)
5. In Beziehung auf obligatorische Rechtsgeschäfte muß in
erster Linie nun davon ausgegangen werden, daß, sofern nicht
absolut zwingende Gesetze des Prozeßortes entgegenstehen, deren
Wirkungen nach den Gesetzen desjenigen Landes zu beurtheilen
sind, welches nach dem Willen der Parteien als Sitz der Ob
ligation zu betrachten ist und dessen Recht den Parteien daher
als das für die Wirkungen des Rechtsgeschäftes entscheidende
erscheinen mußte. (Vergl. Fœlix, Traité de droit international
privé I Nr. 94 S. 222; Laurent, Principes de droit civil
français I S. 165; Zachariä-Puchelt, Handbuch des franz.
Civilrechtes I S. 77; Savigny, System des heutigen römischen
Rechtes VIII S. 247, 248; Wächter, Archiv für civilistische
Praxis XXV S. 44; Bar, internationales Privat- u. Strafrecht
S. 239 u. ff.; Stobbe, deutsches Privatrecht S. 200; Entschei
dungen des Reichsoberhandelsgerichtes, XXIV S. 182; zürcherisches
privatrechtliches Gesetzbuch 5.) Dieser Grundsatz, welcher als
in Theorie und Praxis überwiegend anerkannt bezeichnet wer
den darf, muß als oberste Entscheidungsnorm festgehalten wer
den, denn es ist ein Gebot der bona fides sowohl als des das
Obligationenrecht überwiegend beherrschenden Prinzips der Ver
tragsfreiheit, daß der unvollständig erklärte Parteiwille aus dem
Gesetze desjenigen Landes ergänzt werde, dessen Recht die Par
teien beim Geschäftsabschlusse als Norm für das betreffende
Rechtsverhältniß betrachtet haben, beziehungsweise den Umstän
den nach betrachten mußten. Geht man von diesem Grundsatze
aus, so kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles da
hin gestellt bleiben, ob regelmäßig der Entstehungsort oder viel
mehr der Erfüllungsort oder der Wohnsitz des Schuldners für
das örtliche Recht der Obligation, gemäß der muthmaßlichen
Intention der Parteien und der Natur der Sache, maßgebend
sei. Aus der Gesammtheit der Umstände nämlich ergibt sich
zur Evidenz, daß im konkreten Falle die Parteien das freibur
gische Recht als maßgebende Norm betrachten mußten. Denn:
a) Es handelt sich gegenwärtig einzig und allein um das
zwischen der eidgenössischen Bank, als Inhaberin von 100 Stück
freiburgischen Staatsobligationen, und dem Staate Freiburg als
Aussteller dieser letztern, bestehende Schuldverhältniß. Dem
nach kann es sich lediglich fragen, welches örtliche Recht auf
das durch Ausgabe und Erwerb dieser Obligationen abgeschlos
sene Rechtsgeschäft anwendbar sei, keineswegs dagegen, ob die
Rechte und Verpflichtungen, welche zwischen der eidgenössischen
Bank als Emissionsbank und dem Staate Freiburg durch den
Vertrag vom 28. November 1864 begründet wurden, nach ber
nischem oder freiburgischem Rechte zu beurtheilen seien. Darauf
also, wo der letzterwähnte Vertrag abgeschlossen worden und wo
er zu erfüllen sei, kann, wie die beklagte Partei richtig hervor
gehoben hat, überall nichts ankommen. Entscheidend ist einzig
welchem Rechtsgebiete das durch Ausgabe der Obligationen ab
geschlossene Rechtsgeschäft angehört.
b) Nun sind zweifellos die fraglichen Obligationen in Frei
burg kreirt und dort zuerst vom Aussteller aus der Hand gege
ben worden, wie sie demgemäß auch von Freiburg datirt sind.
In Freiburg soll die Herausloosung zur Zahlung staatfinden
und in Freiburg ist auch der Schuldner domizilirt. Durch diese
Momente ist Freiburg unzweideutig als Sitz des fraglichen
Rechtsverhältnisses charakterisirt. Der Umstand, daß titelsgemäß
die Auszahlung der Zinsenbetreffnisse sowie die Kapitalrückzah-
sondern durch
lung nicht durch die freiburgische Staatskasse,
Vermittelung der eidgenössischen Bank und ihrer Comptoirs in
Bern sowie in verschiedenen andern Städten erfolgen sollte,
kann hieran nichts ändern. Denn es ist vorerst keinenfalls an
zunehmen, daß der Schuldner sich den Rechten dieser mehreren
verschiedenen Erfüllungsorte, je nach der Wahl der Gläubiger,
habe unterwerfen wollen, und auch diese letztern konnten der
keine
Bezeichnung der verschiedenen Zahlungsstellen offenbar
beimessen, sondern mußten als
solche entscheidende Bedeutung
den für das Rechtsverhältniß im ganzen entscheidenden Ort
Freiburg als den Ort der Ausstellung der Obligationen und
den Wohnsitz des Schuldners betrachten. (Vergl. Entsch. des
Reichsoberhandelsgerichtes Bd. XXIV S. 170 u. ff.) Bei An
nahme der gegentheiligen Lösung würde, da der Parteiwille aus
verschiedenen divergirenden Rechten zu ergänzen wäre, die Rechts
stellung der einzelnen Titelinhaber eine ungleiche werden, was
der, offenbar auf Gleichstellung sämmtlicher Titelinhaber gerich
teten, Absicht der Parteien widerspräche. Daß aber, wie die Klä
gerin meint, von den mehreren in den Obligationen bezeichneten
Zahlungsstellen einzig Bern, als Sitz der Hanptniederlassung Hauptniederlassung
der eidgenössischen Bank, als Erfüllungsort in Betracht kommen
könne, kann nicht zugegeben werden. Denn im Verhältnisse des
Schuldners zu den einzelnen Titelinhabern, welches hier einzig
in Frage steht, waren die in den Obligationen bezeichneten
Comptoirs der eidgenössischen Bank in Lausanne und St. Gal
len ebensowohl vereinbarte Zahlungsstellen wie das Haupteta
blissement in Bern.
6. Ist also freiburgisches Recht anzuwenden, so ist zunächst
festzuhalten, daß die Frage, ob eine einem Rechtsgeschäfte bei
gefügte Befristung bloß im Interesse einer Partei oder im In
teresse beider Parteien ausbedungen sei, in erster Linie eine
Thatfrage, d. h. eine Frage der Willensinterpretation ist. Ist
der Wille der Parteien in dieser Richtung ausdrücklich ausge
sprochen oder ergibt er sich aus der Natur des Geschäftes oder
aus den besondern Umständen seines Abschlusses, so macht
derselbe als lex contractus ohne weiters Regel. Die Vorschrif
ten, welche manche Gesetze über die Bedeutung der Vereinba
rung eines Zahlungstermines, theils, wie der Code civil fri
bourgeois Art. 1173 im Sinne des gemeinrechtlichen Satzes,
daß der Zahlungstermin als im ausschließlichen Interesse des
Schuldners vereinbart gelte (vergl. neben dem Code Napoléon
Art. 1187; sächsisches Gesetzbuch 717), theils im entgegen
gesetzten Sinne (vergl. Preußisches Landrecht I 5 241; öster
reichisches Gesetzbuch 1413) aufstellen, sind lediglich subsidiä
rer Natur; sie kommen nur im Zweifel, d. h. nur insofern
zur Anwendung, als der Wille der Parteien nicht, beziehungs
weise nicht mit hinlänglicher Sicherheit dargethan ist. Dies
darf als selbstverständlich bezeichnet werden (vergl. Allg. deut
sches Handelsgesetzbuch Art. 334; Dernburg, Preußisches Pri
vatrecht II S. 128 u. f.) und ergibt sich für das freiburgische
Recht zur Evidenz aus der ganzen Fassung des Art. 1173.
Demgemäß ist vorab zu untersuchen, ob im vorliegenden Falle
hinreichende Anhaltspunkte zur Feststellung der Willensmeinung
der Parteien beigebracht seien.
7. In dieser Beziehung kommt nun in Betracht: Für das
zinsbare Darlehen, welches hier in Frage steht, ergibt sich aus
der Natur des Geschäftes, daß bei demselben der Zahlungster
min regelmäßig nicht nur im Interesse des Schuldners, son
ern auch im Interesse des Gläubigers ausbedungen wird.
Denn wie einerseits der Schuldner ein Interesse daran hat, daß
er nicht vor der Verfallzeit zur Erfüllung angehalten werden
könne, so hat andrerseits regelmäßig auch der Gläubiger ein
Interesse daran, daß ihm nicht der vertragsmäßige Zinsengenuß
durch vorzeitige Heimzahlung des Darlehens geschmälert werde.
Wenn dies freilich nicht als ausnahmslose Regel hingestellt wer
den darf, vielmehr sich aus den Umständen auch eine gegenthei
lige Absicht der Parteien ergeben kann, so ist doch als Regel
daran festzuhalten, daß beim zinsbaren Darlehen der Zah
lungstermin nicht nur zu Gunsten des Schuldners, sondern
auch zu Gunsten des Gläubigers, welcher durch Hingabe des
Darlehens sein Kapital auf bestimmte Zeit fruchtbar anzulegen
beabsichtigt hat und dessen Interesse daher durch vorzeitige Rück
zahlung des Darlehens verletzt würde, ausbedungen ist. In die
sem Sinne hat sich denn auch die französische Doktrin, auf
welche in dieser Frage besonderes Gewicht zu legen ist, da
Art. 1187 Code Napoléon mit Art. 1173 Code civ. frib. dem
Sinne nach völlig identisch ist, nahezu einstimmig ausgesprochen.
(Vergl. Toullier, Droit civil français VI Nr. 677; Larombière,
Des obligations II Art. 1187 Nr. 5; Zachariä-Puchelt, Handb.
303; Mourlon, Répétitions II S. 547; Boileux, Commen-
taire IV S. 456; Dalloz, Dictionnaire général IV S. 113;
Aubry et Rau, Cours de droit civil français III S. 99; Trop
long, Du prêt Nr. 273 und insbes. Laurent, Principes XVII
S. 195 u. ff.) Zwischen diesen Schriftstellern, welche sich über
einstimmend dahin aussprechen, daß beim verzinslichen Darlehen
der Zahlungstermin zu Gunsten beider Parteien gelte, besteht
allerdings insofern eine Meinungsverschiedenheit, als die einen
dem Schuldner das Recht vorzeitiger Rückzahlung der Schuld,
sofern er die Zinsen bis zur Verfallzeit mitanerbietet, einräu
men, die andern dagegen ihm dieses Recht, auch unter der ge
dachten Voraussetzung, nicht zugestehen. Dies kann aber für den
vorliegenden Fall, da hier die Frage gar nicht in dieser Weise
gestellt ist, nicht in Betracht kommen. Wenn dagegen die be
klagte Partei, mit Berufung auf Demolombe (Cours de Code
Napoléon Bd. XXV Nr. 629) ausgeführt hat, daß die Annahme,
beim verzinslichen Darlehen sei der Zahlungstermin regelmäßig
im Interesse beider Parteien ausbedungen, der Absicht des Ge
setzgebers widerspreche, da dieser, wenn er die Regel des Art. 1173
für verzinsliche Darlehen hätte ausschließen wollen, dies, wie
er es in Betreff der Wechsel und billets à ordre in Art. 131 u.
176 des Code de commerce fribourgeois wirklich gethan habe,
ausdrücklich ausgesprochen hätte, und da im Fernern bei dieser
Annahme die vom Gesetzgeber als Ausnahme gedachten Fälle
zur Regel würden, so ist darauf zu erwidern, daß diese Aus
führungen gänzlich verkennen, daß es sich hier überall nicht um
absolute Rechtsregeln für bestimmte Vertragsarten, sondern um
die Willensinterpretation im konkreten Falle, für welche dann
allerdings auch die allgemeine Natur des betreffenden Vertrages
von Gewicht sein muß, handelt. Was insbesondere die Bestim
mungen der Art. 131 und 176 des Code de commerce fri
bourgeois anbelangt, so können dieselben zu einem argum. e
contrario in Bezug auf das zinsbare Darlehen durchaus keinen
Anhalt bieten, denn für Wechsel und billets à ordre hatte der
Gesetzgeber allerdings, mit Rücksicht auf die Formalnatur die
ser Geschäfte, Grund, eine die Vermuthung des Art. 1173 aus
schließende Regel allgemein und ohne Rücksicht auf die Willens
meinung der Parteien im einzelnen Falle aufzustellen, während
beim zinsbaren Darlehen die Ermittelung der Absicht der Par
teien im konkreten Falle der Würdigung des Richters anheimge
stellt blieb.
8. Wenn also schon der Umstand, daß es sich überhaupt um
ein verzinsliches Darlehen handelt, dafür spricht, daß der Zah
lungstermin im Interesse beider Theile ausbedungen sei, so
wird dies vollends außer Zweifel gestellt dadurch, daß vor
liegend ein, überdem hypothekarisch versichertes, Staatsanleihen
in Frage steht, welches der Natur der Sache nach als geeignet
und bestimmt zu dauernder Kapitalanlage aufgefaßt werden
mußte und daß dieses Anleihen gegen Ausstellung von Inhaber
schuldscheinen, welche zu börsenmäßigem Umsatze bestimmt wa
ren, aufgenommen wurde. Bei solchen Anlehen nämlich ist die
in den Schuldscheinen selbst angegebene Verfallzeit für den Ent
schluß zum Zeichnen mitbestimmend und wirkt erfahrungsgemäß
auf den Kurs der betreffenden Papiere ein, so daß, mangels
eines unzweideutigen Vorbehaltes seitens des Schuldners oder
sonstiger besonderer Umstände, nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben angenommen werden muß, die Bestimmung der
Verfallzeit, wie sie im Schuldscheine ausgedrückt ist, sei als
wesentlicher Bestandtheil des Geschäftes im Interesse beider
Theile getroffen und es könne davon einseitig nicht mehr abge
gangen werden. Als unterstützendes Moment kann endlich auch
der von der Klägerin betonte Umstand in Betracht kommen,
daß für eine vorzeitige Kündigung ein Modus gar nicht vorge
sehen war, während, wenn der Schuldner sich eine solche hätte
vorbehalten wollen, ein solcher, um eine Schädigung der Titel
inhaber, denen andernfalls das Vorhaben der Rückzahlung ohne
jegliches Verschulden gänzlich unbekannt bleiben konnte, zu ver
meiden, wohl in Aussicht genommen worden wäre.
9. Wenn die beklagte Partei sich heute endlich auch noch dar
auf berufen hat, daß in andern Fällen eine vorzeitige Rückzah
lung bezw. Konversion öffentlicher Anleihen sowohl in der
Schweiz als im Auslande von den Gläubigern ohne Anstand
angenommen worden sei, so kann darauf offenbar kein Gewicht
gelegt werden, denn die Rechte der Klägerin können dadurch,
daß andere Gläubiger auf ihre vertragsmäßige Rechtsstellung
verzichtet haben, offenbar nicht berührt werden.
10. Zweifelhaft könnte nur noch erscheinen, ob der Zahlungs
termin nicht nur bis zu demjenigen Zeitpunkte, von welchem
an die Amortisation beginnen sollte, d. h. bis zum 31. Dezem
ber 1880, im Interesse beider Theile, von da an aber lediglich
im Interesse des Schuldners vereinbart sei. Es muß indeß
angenommen werden, daß der gesammte Amortisationsplan, wie
er auf den Obligationstiteln abgedruckt ist, als Bestandtheil
des Vertrages für beide Theile gleichmäßig bindend sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der eidgenössischen Bank wird das in ihrer Klage gestellte
Rechtsgesuch zugesprochen.