Art. 197 Bundesgesetz über das Civilverfahren vom 22. November 1850; Art. 58, 59, 61 BV; correction of a judgment and enforcement of a foreign cantonal judgment. A request for clarification or correction is admissible only where the operative part is obscure, incomplete, ambiguous, contradictory, or contains clerical or arithmetic errors; it cannot serve to reopen an alleged factual finding. For lis pendens under the Vaud civil procedure, personal service of the summons before the peace judge suffices to render the dispute pending immediately; the defendant must then be sued at his domicile at that time. Enforcement of a judgment that has become final does not violate constitutional guarantees where jurisdiction followed from the established domicile and valid summons (consid. 1-3).
nach Maßgabe der 309 und 315 des Civilrechts-Verfahrens
und 21 des Betreibungsgesetzes für den Kanton Luzern. Zu
gleich hat die benannte Masse die exekutive Betreibung angeho
ben behufs Vollziehung eines dritten Kontumazurtheils, erlassen
in Sachen der gleichen Parteien, vom gleichen Civilgericht Yver
don unterm 6. September 1877.
Fr. 582 35
B. Gegen diese Betreibungen erhob der Schuldner Bossard
Einsprache beim zuständigen Gerichtspräsidenten von Reiden und
Pfaffnau und verlangte:
a. Sistirung der Betreibung für die im bundesgerichtlichen
Urtheil enthaltenen zwei Forderungsposten betragend zusammen
1865 Fr., bis über die Kompensation von Gegenforderungen,
die er geltend zu machen habe, entschieden sei;
b. Aufhebung der Betreibung für den dritten Forderungs
posten laut Urtheil vom 6. September 1877 von 582 Fr. 35,
weil hiefür ein rechtsförmliches vollziehbares Urtheil nicht vor
liege.
Mit Urtheil vom 18. April 1879 hat der genannte Gerichts
präsident erkannt:
er sei vielmehr bereits am 3. Mai von dort abgereist, und am gleichen Tage sei die Vorladung vor Friedensrichter erfolgt; Re kurrent sei daher nicht gehörig citirt gewesen. Das Obergericht halte sich aber nicht für kompetent, an dem bundesgerichtlich aufgestellten Thatbestand in irgend einer Weise zu ändern, und folglich bleibe nichts übrig, als daß das Bundesgericht diesen angeblichen Redaktionsfehler korrigire. Rekurrent stellt daher das Gesuch, das Bundesgericht wolle erläuternd, beziehungsweise korrigirend erklären: a. daß Kasimir Bossard nicht am 4., sondern am 3. Mai Yverdon verlassen habe; b. daß das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Lu zern, soweit es auf gegentheiliger Annahme basire, hinfällig sei. In ihrer, vom 15. September 1879 datirten Antwort trägt die Konkursmasse auf gänzliche Abweisung des Rekurses an, aus folgenden Gründen: die beiden Urtheile vom 4. August 1877 werden vom Rekurrenten nicht angefochten; das bezügliche Ur theil des Bundesgerichtes werde anerkannt und die Exekution nicht weiter bestritten. Das Urtheil vom 6. September aber, welches angefochten werde, sei dem Bundesgerichte nicht vorge legen; wenn dasselbe zu verbessern sei, so sei dieß Sache des Luzerner Obergerichtes. Die Voraussetzungen des Art 197 des eidg. Civilprozeßgesetzes liegen nicht vor. Eine error facti sei außerdem nicht vorhanden; die Vorladung r Friedensrichter in Yverdon bezüglich des am 6. September entschiedenen Prozesses sei laut Erklärung des Gerichtsweibels dem Bossard am 3. Mai persönlich in Yverdon zugestellt wor den, und dies habe nach dem Urtheile des Bundesgerichtes die Litispendenz zur Folge. Eine Kassationsbeschwerde werde nicht erhoben; auch werde eine Verletzung der kantonalen oder Bun desverfassung nicht behauptet und es könne daher eine Kassation des Urtheils des Luzerner Obergerichts nicht eintreten. In seiner Replik betont Rekurrent namentlich, daß das Ur theil vom 6. September, um rechtskräftig zu werden, ihm in seinem Wohnsitz in Reiden hätte zugestellt werden müssen, und daß, da dieses nicht geschehen sei, die Gestattung der Vollzie hung eines nicht rechtskräftigen Urtheils gegen den 61 der Bundesverfassung verstoße; es müsse daher das Erkenntniß des luzernischen Obergerichtes aufgehoben werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
offenbar zur Zeit der Fällung dieses letztern Entscheides sein Domi zil und seinen natürlichen Richter hatte, involvirt jedenfalls das obergerichtliche Urtheil dadurch, daß es die Exequirbarkeit jenes Yverdoner Erkenntnisses ausspricht, keine Verletzung der ange rufenen Verfassungsbestimmungen. Denn es steht durch die Ci tation des Gerichtsweibels von Yverdon fest, daß die Vorladung vor Friedensrichter in diesem Prozesse dem Rekurrenten persön lich am 3. Mai Mittags in Yverdon eingehändigt wurde, eine Thatsache, welche die Rechtshängigkeit nach Art. 65 des waadt ländischen Civilprozesses sofort und ohne Weiteres nach sich zog. Bossard hatte also zur Zeit der Anhängigmachung des Prozesses seinen Wohnsitz noch in Yverdon, und er mußte folglich vor dem Richter seines damaligen Domizils gesucht werden. 3. Das Luzerner Obergericht hat in richtiger Anwendung des Art. 61 der Bundesverfassung die Exekution jenes rechtskräftig gewordenen Yverdoner Urtheils gestattet, und so erweist sich auch die auf angebliche Verletzung obgenannten Artikels gegründete Beschwerde des Rekurrenten als völlig grundlos. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Gesuche des C. Bossard sind als unbegründet abgewiesen.