Art. 59 OG; denial of justice and equality before the law are not infringed by a mere judicial oversight in the assessment of evidence. A constitutional recourse lies only where a court refuses to entertain a case or arbitrarily rejects a party's clearly founded request, not where it is alleged to have overlooked or insufficiently weighed certain files or arguments. The Federal Court does not act as a general cassation court for cantonal decisions because of alleged errors in procedendo vel judicando (consid. 2-3).
beigepflichtet habe. Der auf Anerkennung der fraglichen Ueber einkunft gerichteten Klage des Lutiger hielt Rekurrent Villiger wesentlich die Einwendung entgegen, daß bei Verhandlung des fraglichen Uebereinkommens die schriftliche Abfassung desselben vorbehalten worden sei und daß in diesem Falle nach feststehen der zugerischer Gerichtspraxis der betreffende Vertrag erst durch beidseitige Unterzeichnung desselben zur Perfektion gelange, so wie daß Lutiger selbst, wie sich aus seinem Verhalten in an deren, zwischen ihm und Rekurrenten schwebenden Prozessen er gebe, die fragliche Uebereinkunft nicht als zu Recht bestehend behandelt habe. Das Kantonsgericht von Zug sprach durch erst instanzliches Urtheil vom 16. Oktober 1879 die Klage zu, da gegen wies das Obergericht durch Entscheidung vom 1. Dezem ber 1879 in zweiter Instanz, in Abänderung des kantonsgericht lichen Urtheils, die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte Lutiger Kassationsbeschwerde ein und das Kassationsgericht hob durch Urtheil vom 29. Dezember 1879 das Urtheil des Ober gerichtes auf und stellte das erstinstanzliche Urtheil des Kan tonsgerichtes wieder her. B. Gegen diese Entscheidung des Kassationsgerichtes reichte Rekurrent am 10. Januar 1880 beim Kassationsgerichte selbst ein Begehren um "Wiedererwägung" wegen offenbaren Irrthums hinsichtlich entscheidender Thatsachen ein, indem er sich u. A. namentlich darauf berief: Er habe sich in erster Instanz du plicando zur Entkräftung der für die Gültigkeit der streitigen Uebereinkunft angerufenen Zeugenaussage des Fürsprechers Stad lin auf die sämmtlichen Aktenhefte der unter den Litiganten an hängigen und zwischen ihnen erledigten Prozesse, nämlich das Aktenheft Nr. 190 pro 1878, Nr. 44 pro 1879, betreffend die Gültigkeit eines Testamentes der Frau Regina Villiger, geb. Zimmermann, das Aktenheft Nr. 184 pro 1879, Nr. 28 pro 1880, betreffend Kapitalrückzahlung, die Aktenhefte betreffend einen Provokationsprozeß, die Inventur und ein Sparkassa büchlein, und das Aktenheft Nr. 185 pro 1879, Nr. 29 pro 1880, betreffend ein Guthaben bei der Kreditkasse berufen, um darzuthun, daß auch nach dem 6. Juli 1878 von keinem Theile der Inhalt der streitigen Uebereinkunft als rechtsverbindlich be handelt worden sei. In seiner Antwort auf die Kassationsbe schwerde der Gegenpartei habe er die Verlesung der betreffenden Stelle seiner Duplik ausdrücklich verlangt. Nun haben aber, wie sich aus einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei ergebe, den Mitgliedern des Kassationsgerichtes bei der Urtheilsfällung die fraglichen, auf der Gerichtskanzlei liegenden Aktenhefte gar nicht vorgelegen; der Richter habe also die darin enthaltenen Be weise, und zwar offenbar aus Versehen, gar nicht gewürdigt, weshalb eine Verbesserung dieses Versehens, bezw. eine Wie dererwägung des Urtheils, Platz greifen müsse. Das Kassations gericht erkannte indeß durch Urtheil vom 5. April 1880, es sei auf dieses Begehren als unstatthaft nicht einzutreten. Schon vor Ausfällung des letzteren Entscheides hatte B. Villiger unterm 1. März 1880, für den Fall, daß das Kas sationsgericht seinem Begehren um Wiedererwägung nicht ent sprechen sollte, den staatsrechtlichen Rekurs gegen das Urtheil des Kassationsgerichtes vom 29. Dezember 1879, welches ihm am 6. Januar 1880 eröffnet worden war, vorläufig angemeldet. Vermittelst Rekursschrift vom 30. April 1880 sodann stellt Re kurrent beim Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei das Ur theil des Kassationsgerichtes von Zug i. S. Bernhard Villiger, Vorbeklagten, gegen Albert Lutiger, Vorkläger, die streitige Ue bereinkunft derselben vom 6. Juli 1878 betreffend, ausgefällt am 29. Dezember 1879 sammt der einschlägigen Verhandlung zu kassiren; 2. die Gerichtskosten seit dem obergerichtlichen Ur theile vom 1. Dezember 1879, soweit sie auf Grundlage der zu gerschen Civilprozeßordnung erlaufen sind, und die Kosten die ser Beschwerde habe Albert Lutiger zu tragen. Zur Begrün dung werden, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes wesentlich die bereits in dem an das Kassationsgericht gerichte ten Wiedererwägungsgesuche enthaltenen, oben sub B angeführ ten Thatsachen geltend gemacht, indem beigefügt wird: das Kas sationsgericht sei verpflichtet gewesen, vor der Urtheilsfällung auch die Beweismittel des Beklagten vollständig zu würdigen; die Partei treffe daran, daß dies nicht geschehen sei, keine Schuld, da das Verfahren vor Kassationsgericht ein schriftliches sei und die betreffenden Aktenstücke auf der Gerichtskanzlei, von
welcher sie sich das Gericht hätte vorlegen lassen sollen, gelegen haben. Das Verfahren des Kassationsgerichtes enthalte eine Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs und verletze den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze. D. In seiner Vernehmlassung trägt Albert Lutiger auf Ab weisung der Beschwerde an, indem er sich darauf beruft, daß der fragliche Rechtsstreit vor den zugerschen Gerichten aller Instanzen ausführlich verhandelt und endgültig beurtheilt wor den sei; ob die vom Rekurrenten angerufenen Aktenhefte von den Richtern selbst eingesehen worden seien, sei völlig indiffe rent, da der Inhalt dieser Hefte in faktischer und rechtlicher Beziehung ausführlich mitgetheilt worden sei und nicht über diesen, sondern nur über die aus demselben zu ziehenden Schlüsse zu entscheiden gewesen sei und es keineswegs nothwendig sei, daß der Richter in seinem Urtheile alle irrelevanten Vorbrin gen einer Partei erörtere und widerlege. E. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge und Ausführungen aufrecht, ohne wesentlich neues vorzubringen. Gegenüber der Replik des Rekurrenten bemerkt das Kassations gericht des Kantons Zug, daß die Aktenhefte, deren Nichtbeach tung ihm vorgeworfen werde, auch in den Urtheilen der beiden Vorinstanzen, welche an das Kassationsgericht gezogen worden seien, nicht speziell erwähnt und gewürdigt seien, und daß übri gens es dem Rekurrenten obgelegen hätte, die Verfassungsbe stimmungen, welche er als durch das Urtheil des Kassationsge richtes verletzt erachte, speziell zu bezeichnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: