Art. 59 Abs. 1 BV; arrest for a personal claim against a debtor domiciled in another canton; equality of domiciled foreigners with Swiss citizens; irrelevance of alleged fraud in the absence of criminal proceedings. A person with fixed domicile in Switzerland may, for purely personal claims, require to be sued at the judge of the place of domicile and may not have assets arrested outside the canton of domicile. This protection applies equally to foreigners domiciled in Switzerland. An asserted fraudulent conduct in the underlying transaction does not affect the civil character of the claim or the forum if no criminal prosecution is instituted (consid. 2).
zeuge auf diese dem letztern gehörigen Werkzeuge durch das Wei belamt Unterägeri, Kantons Zug, Arrest gelegt. B. Vermittelst Rekursbeschwerde vom 2. Juni 1880 trug A. Schippke beim Bundesgerichte auf Aufhebung dieser Arrestver fügungen und Verweisung der Kläger auf den Rechtsweg an, indem er sich darauf berief, daß er in Arth laut Bescheinigung der dortigen Gemeindekanzlei vom 31. Mai 1880 niedergelassen und kein Zuger sei. C. Namens der Rekursbeklagten bemerkte Fürsprecher D. Heng geler in seiner Vernehmlassung, daß der Namens der Gebrüder Meyer gelegte Arrest, nachdem Schippke die Schuld anerkannt und sein Arbeitgeber sich für die Forderung haftbar erklärt habe, aufgehoben worden und mithin die Beschwerde insoweit hin fällig geworden sei; übrigens sei Schippke Ausländer, besitze keinen Wohnsitz im Kanton Zug und habe die Lieferung der fraglichen Werkzeuge, für welche er Schuldner der Rekursbeklag ten sei und auf welche der Arrest ausgeführt worden sei, unter der betrügerischen Vorgabe erlangt, daß diese Lieferung auf Rech nung seines frühern Arbeitgebers gehe. Die Arrestverfügung sei demgemäß vollkommen gerechtfertigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: