Gesamter Gesetzestext
- Urtheil vom 26. Juli 1880 in Sachen Schippke.
A. Infolge zweier Verfügungen des Gerichtspräsidenten von
Zug vom 19. und 22. Mai 1880 wurde gemäß 147 der
zugerischen Prozeßordnung für eine Forderung von 41 Fr. 95 Cts.
der Gebrüder Meyer, Hammerschmiede in Oberägeri, und für
eine solche des Karl Josef Iten, Schmiedes in Unterägeri, von
28 Fr. 10 Cts. an Ingenieur A. Schippke, von Hundsfeld,
niedergelassen in Arth, Kantons Schwyz, für gelieferte Werk
zeuge auf diese dem letztern gehörigen Werkzeuge durch das Wei
belamt Unterägeri, Kantons Zug, Arrest gelegt.
B. Vermittelst Rekursbeschwerde vom 2. Juni 1880 trug A.
Schippke beim Bundesgerichte auf Aufhebung dieser Arrestver
fügungen und Verweisung der Kläger auf den Rechtsweg an,
indem er sich darauf berief, daß er in Arth laut Bescheinigung
der dortigen Gemeindekanzlei vom 31. Mai 1880 niedergelassen
und kein Zuger sei.
C. Namens der Rekursbeklagten bemerkte Fürsprecher D. Heng
geler in seiner Vernehmlassung, daß der Namens der Gebrüder
Meyer gelegte Arrest, nachdem Schippke die Schuld anerkannt
und sein Arbeitgeber sich für die Forderung haftbar erklärt habe,
aufgehoben worden und mithin die Beschwerde insoweit hin
fällig geworden sei; übrigens sei Schippke Ausländer, besitze
keinen Wohnsitz im Kanton Zug und habe die Lieferung der
fraglichen Werkzeuge, für welche er Schuldner der Rekursbeklag
ten sei und auf welche der Arrest ausgeführt worden sei, unter
der betrügerischen Vorgabe erlangt, daß diese Lieferung auf Rech
nung seines frühern Arbeitgebers gehe. Die Arrestverfügung sei
demgemäß vollkommen gerechtfertigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gemäß den Fakt. C erwähnten Erklärungen des Vertreters
der Rekursbeklagten steht gegenwärtig nur noch die am 22. Mai
abhin zu Gunsten des Karl Jos. Iten erlassene Arrestverfügung
in Frage.
- Es steht nun, nach der Bescheinigung der Gemeindekanz
lei von Arth, d. d. 31. Mai 1880, fest, und ist übrigens auch
vom Rekursbeklagten nicht bestritten, daß Rekurrent in Arth,
Kts. Schwyz, seinen festen Wohnsitz habe; ebenso muß, da vom
Rekursbeklagten das Gegentheil nicht behauptet worden ist, an
genommen werden, daß Rekurrent aufrechtstehend sei. Dem
gemäß ist aber derselbe, gemäß Art. 59 Abs. 1 der Bundesver
fassung, berechtigt, zu verlangen, daß er für persönliche Anspra
chen beim Richter seines Wohnortes gesucht und daß außerhalb
des Kantons, in welchem er wohnt, auf sein Vermögen kein Ar
rest gelegt werde. Da es sich nun vorliegend offenbar um eine
rein persönliche Ansprache aus Kauf oder Werkverdingung han
delt, so erscheint somit der Rekurs als begründet. Daß Rekur
rent Ausländer ist, kann hieran nichts ändern, denn Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 stellt, hierin
von Art. 50 der Bundesverfassung von 1848 abweichend, in
Bezug auf den Gerichtsstand des Wohnortes die in der Schweiz
domizilirten Ausländer den Schweizerbürgern vollkommen gleich.
Ebensowenig kann darauf etwas ankommen, daß Rekurrent
nach der Behauptung der Rekursbeklagten sich in Bezug auf das
in Frage stehende Schuldverhältniß eines Betruges schuldig ge
macht haben soll. Denn dies vermag, da gegen den Rekurrenten
keineswegs eine Strafklage erhoben, sondern lediglich auf civil
rechtlichem Wege vorgegangen worden ist, an der Natur des er
hobenen Anspruchs und folgeweise an der Gerichtszuständigkeit
nichts zu ändern.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit
die Arrestverfügung des Gerichtspräsidenten von Zug vom 22.
Mai abhin aufgehoben.
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