Art. 59 BV; personal claims and forum of domicile; Art. 61 BV requires a material judgment. A claim arising from a work contract remains a purely personal obligation even if the work concerns immovable property situated in another canton. The debtor's domicile is protected for such claims unless there is a valid waiver or prorogation of forum. Participation of family members or enforcement against a family label cannot bypass the constitutional forum when the person proceeded against has her own fixed domicile and has not herself accepted the foreign forum. A procedural refusal of summary enforcement that merely reserves ordinary action does not constitute a judgment within the meaning of Art. 61 BV.
618 Fr. a Cts. stellt, geliefert. Auf Bezahlung dieser Summe belangte er den Gottlieb Nef in Teufen und letzterer wurde durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell Außer rhoden vom 18. Oktober 1878 verurtheilt, die von Deutsch gestellte Rechnung zu bezahlen. Auf dieses Urtheil gestützt, ließ Deutsch am 30. Oktober 1878 das Haus der Albina Nef in Schatzung ziehen, rücksichtlich welcher Schatzung indeß auf den Namen der Albina Nef die Bewilligung ertheilt wurde, gegen dieselbe Rechtsvorschlag einzulegen. B. Darauf hin belangte Deutsch die Albina Nef an ihrem Wohnorte in Hinweil. Dieselbe wirkte indeß gegen das dahe rige Rechtsbot am 23. Januar 1879 beim Gemeindeammann von Hinweil Rechtsvorschlag aus, indem sie jede Schuldpflicht bestritt. Deutsch verlangte nunmehr beim Bezirksgerichtspräsi denten von Hinweil, gestützt auf das gegen Gottlieb Nef er gangene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom 18. Oktober 1878 Rechtsöffnung gegen die Albina Nef, wurde indeß mit diesem Begehren durch Verfügung vom 28. Fe bruar 1879 abgewiesen, da es nicht angehe, im summarischen Verfahren die lediglich gegenüber dem Gottlieb Nef festgestellte Schuldpflicht einer anderen Person zu überbinden, sondern nur nach einläßlicher Parteiverhandlung darüber entschieden werden könne, ob die Angesprochene für die streitige Forderung aufzukommen habe. C. Deutsch leitete hierauf wiederum in Teufen den Rechts trieb ein und zwar nunmehr gegen die "Familie Nef" in Lütiswies, Gemeinde Teufen. Gegen diesen Rechtsbetrieb mel dete Gottlieb Nef wiederum Rechtsvorschlag an; nachdem ein Vermittelungsvorstand erfolglos geblieben war, und die beklagte Partei die Sache nicht innert der gesetzlich festgestellten Frist an das Gericht gezogen hatte, verlangte der Kläger Vornahme der Schatzung. Auf Einsprache der beklagten Partei wurde vom Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. am 27. Okto ber 1879 entschieden, die Frage, ob der Kläger oder die Be klagte die Sache beim Gericht hätte anhängig machen sollen, eventuell ob die daherige Unterlassung eine verschuldete oder unverschuldete sei, sei an den Richter verwiesen. Durch das Obergericht des Kantons Appenzell A.-Rh. wurde hierauf am 24. Februar 1880 in zweiter Instanz erkannt, es sei die Ein leitung des Prozesses von Gottlieb Nef resp. der Familie Nef in verschuldeter Weise unterlassen worden und daher Ulrich Deutsch nicht mehr gehalten, derselben vor Gericht Rede und Antwort zu geben, mit der Begründung, daß nach der bestehen den kantonalen Praxis nach fruchtloser Vermittlung nicht der Kläger, sondern der Beklagte, bezw. der Angeforderte, den Pro zeß gerichtlich anhängig zu machen habe und die daherige Un terlassung der beklagten Partei eine verschuldete sei. D. Gestützt auf dieses Urtheil ließ Deutsch der Familie Nef in Lütiswies am 25. Februar 1880 durch den Gemeindehaupt mann von Teufen für seine Forderung den Schätztag auf 3. März ansagen. Auf diese Anzeige hin reichte Albina Nef dem Regie rungsrathe des Kantons Appenzell A.-Rh. einen Rekurs ein mit dem Schlusse, es sei das Schuldentriebamt Teufen anzu weisen, daß es kein Gut majorenner Kinder, namentlich das Haus der Albina Nef in Lütiswies, dem Deutsch zuschätzen dürfe. Das Schuldentriebamt Teufen schätzte indeß nichtsdesto weniger am 5. März 1880 das fragliche Haus dem Deutsch für seine Forderung zu, mit Ansetzung einer zweimonatlichen Losungsfrist. Am 22. März 1880 wies auch der Regierungs rath des Kantons Appenzell A.-Rh. den Rekurs, gestützt auf die ergangenen gerichtlichen Urtheile, als unbegründet ab, wor auf der Familie Nef die schuldentriebrechtliche Versteigerung fraglicher Liegenschaft auf 6. April durch das Schuldentrieb amt Teufen angekündigt wurde. E. Hiegegen ergriff Albina Nef den Rekurs an das Bundes gericht; sie stellt in ihrer Rekursschrift das Gesuch um Kassa tion der vom Schuldentriebamt Teufen angezeigten Schatzung und angedrohten Versteigerung des Hauses der Petentin in Lü tiswies, Gemeinde Teufen, resp. Abänderung der auf ihren diesfälligen Rekurs am 22. März laufenden Jahres erfolgten Abweisung durch den Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh., als den Art. 59 und 61 der Bundesverfassung wider sprechend. Zur Begründung wird wesentlch geltend gemacht: Rekurrentin habe seiner Zeit den Bau des in Frage stehenden
Häuschens ihrem Vater Gottlieb Nef durch Vertrag vom 1. Ja nuar 1877 um die Summe von 1950 Fr. in Akkord gegeben, wobei sie lediglich den Bauplatz und das Holz zu liefern gehabt habe. Die von ihrem Vater gegenüber dem Spengler Deutsch kontrahirte Schuld berühre sie also nicht, um so weniger als sie ihrem Vater die ihm als Bauunternehmer schuldige Summe bezahlt habe. Sie sei majorenn und von ihrer Familie ökono misch völlig getrennt; seit der Verfügung des Gerichtspräsiden ten von Hinweil vom 28. Februar 1879 habe sie überdem we der eine Ladung noch eine Streitverkündung in dieser Sache erhalten und überhaupt von den späteren Vorgängen keine Kenntniß mehr gehabt. Die Forderung des Deutsch sei nun eine rein persönliche und sie müsse daher nach Art. 59 der Bundesverfassung an ihrem Domizil in Hinweil für dieselbe belangt werden; weder sie noch ihr Eigenthum könne dafür im Kanton Appenzell A.-Rh. schuldenbetriebrechtlich in Anspruch genommen werden; keinenfalls könne sie als Mitglied der Fa milie Nef für diese Forderung in Teufen betrieben werden, da sie, wie bemerkt, von ihrer Familie ökonomisch separirt sei und auch das in Schatzung genommene Haus nicht der Familie, sondern ihr persönlich gehöre. Ueberdem sei über die Forderung des Deutsch durch den Bescheid des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil rechtskräftig abgeurtheilt, welches Urtheil in der gan zen Schweiz, nach Art. 61 der Bundesverfassung, vollstreckbar sein müsse. F. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. be merkt in seiner Vernehmlassung, daß er angesichts des rechts kräftigen, gegen die Familie Nef ergangenen obergerichtlichen Urtheils vom 24. Februar l. Js. unmöglich den Rekurs der Albina Nef gegen den dem fraglichen Urtheile völlig entspre chenden Rechtstrieb habe für begründet erklären können, und daß er daher auch jetzt noch an seiner Anschauung, daß dieser Rekurs als unbegründet abzuweisen gewesen sei, festhalten müsse. G. Von Seiten des Rekursbeklagten, Spengler Deutsch, sodann wird auf Abweisung des Rekurses, eventuell darauf angetragen, es möchte sich das Bundesgericht als inkompetent, über die Re kursbeschwerde einen Entscheid zu fassen, erklären und im Wesent lichen bemerkt: Rekursbeklagter habe bei Abschluß des Vertra ges über die von ihm zu leistenden Berufsarbeiten keineswegs ausschließlich mit dem Vater Gottlieb Nef, sondern mit sämmt lichen Familiengliedern verhandelt und sich ausbedungen, daß die ganze Familie Nef, also auch die Tochter Albina, solida risch haftbar sein solle, womit sich diese ganz einverstanden er klärt habe. Er habe im Fernern keine Kenntniß davon gehabt, daß die Albina Nef Alleineigenthümerin des in Frage stehenden Häuschens sei. Demnach habe er auch in seinem Handwerks buch die Familie Nef und nicht den Gottlieb Nef für die in Frage stehende Forderung belastet. Daß er anfänglich den Gott lieb, später die Albina Nef persönlich belangt habe, sei auf einen Irrthum seines früheren Bevollmächtigten zurückzuführen; mit der Einleitung der Betreibung gegen die Familie Nef so dann sei die Angelegenheit auf den richtigen prozessualischen Bo den zurückgeführt worden. Die Familie Nef nun, der auch die Tochter Albina Nef angehöre, habe ihr Domizil in Teufen und könne daher auch dort belangt werden; daß Rekurrentin vor übergehend in Hinweil sich aufhalte, könne nicht in Betracht kommen, da sie dort lediglich als Dienstbote sich aufhalte, also nicht haushablich und förmlich niedergelassen sei, was zur Be gründung eines festen Wohnsitzes nach Art. 59 der Bundesver fassung gehöre. Uebrigens sei die Forderung des Rekursbeklag ten, da ihm für dieselbe nach Art. 21 und 25 des appenzelli schen Schuldentriebs- und Art. 11 des dortigen Konkursgesetzes Pfandrechte an dem Häuschen zustehen, "dinglicher" Natur, und Art. 59 der Bundesverfassung finde also auf dieselbe keine Anwendung. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Hinweil, auf welche Rekurrentin sich berufe, sei keineswegs ein rechtskräftiges Urtheil. Daß Rekurrentin, wie sie behaupte, ihrem Vater den Bau in Akkord gegeben und ihm die Akkord summe bezahlt habe, sei nicht bewiesen und werde des Entschie densten bestritten. Vielmehr sei, da von dem Vater Nef nichts erhältlich sein werde, der Zweck der Familie Nef einfach der, sich auf Kosten der Arbeiter und Lieferanten ein eigenes Haus zu verschaffen. Endlich erscheine auch die Kompetenz des Bun desgerichtes, in dieser Sache zu entscheiden, zweifelhaft.
H. In ihrer Replik bestreitet die Rekurrentin die thatsächli chen und rechtlichen Anbringen des Rekursbeklagten. Dagegen hält letzterer dieselben duplicando aufrecht, indem er insbeson dere behauptet: die Familie Nef bilde "einen moralischen Kör per, eine quasijuristische Person;" die Familie als solche sei ins Recht gefaßt worden, und nachdem dieselbe, bezw. ihre ein zelnen Mitglieder es unterlassen haben, den Prozeß rechtzeitig anzuheben, könne an den sachbezüglichen Rechtsfolgen nachträg lich nichts mehr geändert werden. Uebrigens müsse festgehalten werden, daß die Tochter Albina Nef von den diesbezüglichen Vorgängen allerdings Kenntniß gehabt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
selbständige Rekurrentin in keiner Weise verbindlich sein konnte, und in dem Umstande, daß die Rekurrentin bei den zuständi gen appenzellischen Behörden Widerspruch gegen den ihr gegen über eingeleiteten Rechtstrieb erhoben hat, für sich allein, wie das Bundesgericht bereits in seinem Urtheile in Sachen der internationalen Gesellschaft der Bergbahnen vom 1. Septem ber 1877 (amtl. Sammlung III, S. 447) ausgesprochen hat, eine Anerkennung des Gerichtsstandes nicht zu finden ist. d. Wenn es sich sonach vorliegend um eine persönliche An sprache handelt, Rekurrentin einen festen Wohnsitz in der Schweiz hat und ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnsitzes nicht vorliegt, so muß Rekurrentin bei ihrem verfassungsmäßigen Recht auf letztern geschützt werden. Völlig unerheblich ist näm lich, daß der Rechtstrieb nicht lediglich gegen die Rekurrentin persönlich, sondern gegen ihre Familie eingeleitet worden ist. Denn dadurch kann der verfassungsmäßige Grundsatz, welcher dem aufrecht stehenden Schuldner für persönliche Ansprachen den Gerichtsstand des Wohnsitzes gewährleistet, nicht umgangen und Rekurrenten nicht gezwungen werden, vor einem andern als dem verfassungsmäßig zuständigen Richter Recht zu nehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem nach, in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrathes des Kantons Appenzell A.-Rh. vom 22. März l. J. die gegen das Vermögen der Rekurrentin vom Schuldentriebamte Teufen an geordneten schuldentriebrechtlichen Vorkehren als verfassungswi drig kassirt.