- Urtheil vom 10. Juli 1880 in Sachen Zehnder.
A. Josef Zehnder, Bäcker und Handelsmann in Wangen,
Kantons Schwyz, cedirte am 29. November 1878 der Leih- und
Sparkasse in Adorf, Kantons Thurgau, eine ihm an Johann
Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, zustehende Forderung von
2539 Fr.; dabei übernahm der Cedent die Garantie für die
Einbringlichkeit der fraglichen Forderung und bestellte als Sicher
heit für die Erfüllung dieser Garantieverpflichtung einen Schuld
titel von 3000 Fr. als Faustpfand.
In dem im Juli 1879 ausgebrochenen Konkurse des debitor
cessus gerieth nun die Cessionarin mit einem Betrage von
496 Fr. 35 Cts. zu Verlust.
B. Die Spar- und Leihkasse Adorf verlangte hierauf am 12.
Mai 1879, wie aus einer Bescheinigung des Friedensrichter
amtes des Kreises Matzingen sich ergibt, bei letzterm zur Deckung
des erlittenen Ausfalles gemäß den Vorschriften der thurgaui
schen Gesetzgebung die Versilberung des als Faustpfand deponir
ten Schuldbriefes. Hiegegen erhob Josef Zehnder Protest aus
dem Grunde, weil er der Inhaberin des Briefes, der Sparkasse
Adorf, nichts mehr schulde; er behauptete nämlich, daß die Spar
und Leihkasse Adorf den von ihr erlittenen Verlust selbst ver
schuldet habe dadurch, daß sie die fragliche Forderung nicht mit
der gehörigen Diligenz beigetrieben habe. Hierauf erhob die Spar
und Leihkasse Adorf beim Friedensrichteramte des Kreises Matzin
gen gegenüber dem Rekurrenten die Forderung auf Bezahlung
des Saldo von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp.
Bewilligung zur Versilberung des Faustpfandes. Da der Ver
mittlungsvorstand fruchtlos blieb, so wies der Friedensrichter
auf Verlangen der Klägerin die Sache zur Beurtheilung an das
Bezirksgericht Frauenfeld. Durch Ladung vom 23. Februar 1880
wurde sodann der Beklagte zur Beurtheilung seiner Streitsache
gegen die Spar- und Leihkasse Adorf "betreffend Forderung" zur
Verhandlung vor das Bezirksgericht Frauenfeld geladen.
C. Gegen diese Ladung führte derselbe beim Bundesgerichte
Beschwerde; er stellt den Antrag, das Bundesgericht wolle die
Citationsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Frauenfeld
d. d. 23. Februar l. J., als im Widerspruche stehend mit Art.
59 der Bundesverfassung aufheben und die Klägerin mit ihrem
bestrittenen Forderungsanspruch an die Gerichte des Kantons
Schwyz verweisen. Zur Begründung wird angeführt: Die von
der Klägerin beim Bezirksgerichte Frauenfeld anhängig gemachte
Klage qualifizire sich, sowohl in der Form, in welcher sie gel
tend gemacht werde, als auch ihrem Wesen nach als ein per
sönlicher Anspruch. Streitig sei nämlich zwischen den Parteien
einzig, ob der Klägerin überhaupt noch eine Forderung an den
Beklagten zustehe, keineswegs dagegen, ob eventuell, sofern die
Forderung bestehe, das bestellte Faustpfand hafte; es handle sich
also um gar nichts anderes als um einen Streit über den Be
stand einer obligatorischen Forderung. Demgemäß müsse die Klage,
da Rekurrent aufrechtstehend und im Kanton Schwyz domizilirt
sei, nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beim Gerichte
seines schwyzerischen Wohnortes angebracht werden. Wenn über
all da, wo eine Realkaution bestellt sei, der persönliche Charakter
des betreffenden Anspruches negirt werden könnte, so wäre die
Umgehung des Grundsatzes des Art. 59 Abs. 1 der Bundesver
fassung ein leichtes, was mit dem Wortlaute, sowie mit Sinn
und Zweck der Bundesverfassung im Widerspruch stehen würde.
D. In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Leih- und
Sparkasse Adorf Abweisung der Beschwerde, indem sie wesentlich
darauf hinweist, daß sie gegen den Rekurrenten keineswegs eine
persönliche Ansprache geltend gemacht, sondern nach Anleitung
des Rechtstriebgesetzes des Kantons Thurgau ( 86) die Ver
silberung des Faustpfandes verlangt habe. Gegen die anbegehrte
Versteigerung des Faustpfandes habe dann Rekurrent Einsprache
erhoben, woraufhin die Gläubigerin den Prozeß über ihre Be
rechtigung zur Versilberung des Faustpfandes eingeleitet habe.
Diesen Prozeß aber habe sie am Ort, wo die Versteigerung des
Faustpfandes stattfinden müsse, d. h. am Orte der gelegenen
Sache einleiten müssen.
E. Replicando behauptet Rekurrent, die Rekursbeklagte habe
vom Rekurrenten niemals die Versteigerung des Faustpfandob
jektes verlangt und niemals das für eine solche Exekution vor
geschriebene gesetzliche Verfahren eingeleitet. Für den Charakter
des Prozesses sei der Inhalt der friedensrichterlichen Weisung
entscheidend. Diese führe aber als Streitgegenstand einen For
derungsanspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten an;
es handle sich also um eine rein persönliche Ansprache.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat (vergl.
Blumer-Morel, Handbuch I S. 420 und die dortigen Allegate,
ferner Entsch. Amtl. Samml. II S. 48, IV S. 552 ff., V
S. 168 Erw. 1), bezieht sich Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas
sung auf pfandversicherte Forderungen insofern nicht, als Kla
gen, welche auf Realisirung des Pfandrechtes, als eines ding
lichen Rechtes an dem verpfändeten Objekte, gerichtet sind, nicht
bei dem Gerichte des Wohnortes des Schuldners angebracht wer
den müssen, sondern beim Gerichte des Ortes der gelegenen
Sache geltend gemacht werden können. Daran kann es auch
nichts ändern (vergl. Entsch. Amtl. Samml. 1 S. 168 Erw. 3),
daß der Beklagte, der auf Realisirung des Pfandrechtes gerich
teten Klage gegenüber, nicht lediglich die Existenz des Pfand
rechtes, sondern vielmehr die Existenz der pfandversicherten For
derung bestreitet; denn dadurch wird die rechtliche Natur der
Klage nicht geändert. An diesem, durch die bisherige bundes
rechtliche Praxis aufgestellten Grundsatze muß um so mehr fest
gehalten werden, als die Willensmeinung der Parteien bei Kon
stituirung des Pfandrechtes offenbar dahin ging, daß der Gläu
biger die Verwerthung der Pfänder beim Gerichte und nach dem
Rechte des Ortes der gelegenen Sache solle betreiben dürfen;
wenn aber diese dem Gläubiger unverkennbar zustehende Befug
niß nicht vom Schuldner durch Bestreiten der Existenz der For
derung beliebig soll ausgeschlossen werden können, so muß offen
bar festgehalten werden, daß Einwendungen, welche der Schuld
ner einer auf Realisirung des Pfandrechtes gerichteten Klage,
bezw. einem hierauf gerichteten Rechtstriebe entgegenstellt, mögen
sich dieselben auf die Existenz des Pfandrechtes oder auf die
Existenz der Forderung beziehen, vom Richter des Ortes der ge
legenen Sache zu beurtheilen seien, bezw. daß der Schuldner
sich insoweit diesem Gerichte unterwerfe.
- Sonach kann es sich im vorliegenden Falle nur fragen, ob
die angestellte Klage auf Realisirung des von der Klägerin be
haupteten Pfandrechtes gerichtet gewesen sei. Dies geht nun aber
aus den vorliegenden Akten unzweideutig hervor. Denn wie aus
der Bescheinigung des Friedensrichteramtes des Kreises Matzin
gen vom 16. Mai 1880 hervorgeht, hatte die Klägerin und Re
kursbeklagte am 12. Mai 1879 beim Friedensrichteramt Matzin
gen auf Versilberung des Faustpfandes angetragen, wogegen sei
tens des Rekurrenten Einsprache erhoben wurde, und ebenso
forderte laut der vom Rekurrenten selbst ins Recht gelegten
friedensrichterlichen Weisung vom 22. Januar 1880 Klägerin
vom Beklagten und Rekurrenten den "Saldo eines Bürgschafts
postens für Joh. Zehnder, Fuhrhalter in Ettenhausen, im Be
trage von 496 Fr. 35 Cts. nebst Zins und Kosten, resp. Be
willigung zur Versilberung des Faustpfandes."
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.