- Urtheil vom 9. Juli 1880 in Sachen
Kreditanstalt Luzern gegen Gotthardbahngesellschaft.
A. Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission ging dahin:
- Die Gotthardbahngesellschaft ist pflichtig, an die Kredit
anstalt in Luzern zu bezahlen:
a. für 270 Q.-M. Stallplatz zu 5 Fr.
Fr. 1350
b. für 1635 O.-M. Gartenanlage zu 7 Fr.
" 11445
c. für 60 O.-M. Hofraum zu 15 Fr.
" 900
d. für das Scheune- und Stallgebäude
" 17000
e. für indirekte Nachtheile
" 50000
Summa: Fr. 80695
nebst Zins zu 5 % vom Tage der Inangriffnahme des Abtre
tungsobjektes an.
- Die Kreditanstalt ist berechtigt, die Bäume auf dem Hof
raum bei der Einfahrt und die brauchbaren Pflanzen und Holz
gewächse in den Gartenanlagen wegzunehmen. Im Uebrigen ist
die Entschädigung für die Pflanzen in der sub 1 festgesetzten
Entschädigung inbegriffen.
- Der Kreditanstalt bleiben alle Rechte zur Geltendmachung
von Schadensersatzforderungen aus allfälligen schädlichen Ein
flüssen des Bahnbetriebes auf den baulichen Zustand des Urner
hofes gewahrt.
4. Die Eisenbahngesellschaft, sowie die Expropriatin sind bei
den Fakt. D angeführten Erklärungen behaftet.
5. Die Dispositive 3 6 des Schatzungsbefundes sind be
stätigt.
6. Die 655 Fr. 45 Cts. betragenden Instruktionskosten wer
den aus dem Baarvorschusse der Eisenbahngesellschaft berichtigt
es ist indeß letztere berechtigt, einen Drittheil derselben mit 218
Fr. 50 Cts. an der der Expropriatin zukommenden Entschädi
gung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind
wettgeschlagen.
B. Keine der beiden Parteien hat diesen Urtheilsantrag an
erkannt.
Seitens der Expropriantin wurde durch Eingabe an das Prä
sidium des Bundesgerichtes d. d. 11. Juni 1880 eine Vervoll
ständigung der Akten beantragt, indem, gestützt auf die in dieser
Richtung in der Oppositionsschrift der Gotthardbahngesellschaft
aufgestellten Behauptungen und gestellten Begehren, das Gesuch
gestellt wird, es möchte angeordnet werden, daß die speziellen
Betriebsrechnungen der Kreditanstalt für den Urnerhof von 1873
bis und mit 1879. von der Expropriatin edirt werden, sowie
daß Herr Bähler, gegenwärtiger Pächter des Urnerhofes, und
Herr Keifer in Luzern, früherer Pächter und Gerant des Urner
hofes, als Zeugen über die Thatsachen einvernommen werden,
daß die Pachtzinse nicht haben bezahlt werden können und daß
überhaupt der Betrieb des Geschäftes keinen Ertrag abgeworfen,
sondern den Pächter in Schaden versetzt habe.
Die Kreditanstalt in Luzern setzte diesem Vervollständigungs
begehren in erster Linie die Einwendung der Verspätung ent
gegen, da es nicht nach Vorschrift des Art. 174 der eidg. C.-
P.-O. binnen 14 Tagen nach Schluß des Vorverfahrens ange
bracht worden sei. Wenn die Gotthardbahngesellschaft, um diese
Verspätung zu entschuldigen, die Behauptung aufstelle, sie habe
von der Thatsache, daß die Pachtzinse nicht bezahlt worden seien,
erst jetzt Kenntniß erhalten, so sei diese Behauptung in keiner
Weise bescheinigt. Uebrigens seien die Thatsachen, welche nach
träglich zum Beweise verstellt werden wollen, absolut unerheblich
und daher eine weitere Beweisaufnahme unzulässig. An die
Pachtzinse habe überdem Herr Bähler zirka 15 000 Fr. bezahlt
und für den Rest sei die Kreditanstalt gesichert. Für die Jahre,
während welchen der Urnerhof in Regie betrieben worden sei
(1874 und 1875), habe die Kreditanstalt die nöthigen Ausweise
ans Recht gelegt; für die spätern Jahre, in welchen der Betrieb
verpachtet gewesen sei, besitze sie natürlich eine spezielle Betriebs
rechnung nicht. Wenn dem gegnerischen Rechtsgesuche in irgend
welcher Weise sollte Rechnung getragen werden, so werde sie
ihrerseits als Gegenbeweise eine Abschrift des Vertrages mit
Herrn Keiser, eine Abschrift der Bürgurkunde für Pächter Bäh
ler und die publizirten Geschäftsberichte der Kreditanstalt pro
1873/79 produziren. Aus diesen Gründen werde Abweisung des
gestellten Begehrens beantragt.
Durch Entscheid des Präsidenten des Bundesgerichtes vom
21. Juni 1880 wurde, gestützt auf Art. 173 und 174 der eidg.
C.-P.-O., dem Bundesgerichte selbst der Entscheid über die Zu
lässigkeit des gestellten Vervollständigungsbegehrens vorbehalten,
dagegen, um eventuell die ununterbrochene Fortsetzung der Schluß
verhandlung zu ermöglichen, die provisorische Beibringung der
requirirten Beweismittel angeordnet. Demgemäß wurde der Kre
ditanstalt in Luzern aufgegeben, die bezeichneten Betriebsrech
nungen der Bundesgerichtskanzlei in geschlossenem Couvert ein
zureichen und die Einvernahme der bezeichneten Zeugen durch
die Bezirksgerichtspräsidenten in Luzern und Flüelen angeord
net, mit der Einladung, die daherigen Protokolle in geschlosse
nem Couvert dem Präsidenten des Bundesgerichtes einzusenden.
C. Bei der heutigen Verhandlung wird seitens des Vertreters
der Gotthardbahngesellschaft in erster Linie darauf angetragen,
es sei das gestellte Aktenvervollständigungsbegehren zuzusprechen,
bezw. es seien die eventuell herbeigeschafften Beweismittel als
solche zuzulassen; im Weitern sodann wird darauf aufmerksam
gemacht, daß bei den Akten des Prozesses die Rekursbeantwor
tung der Gotthardbahngesellschaft, sowie ein derselben beigegebe
nes Gutachten des Architekten Moosdorf fehlen, und hierauf ge
stützt beantragt, es seien diese Aktenstücke vorerst zur Stelle zu
schaffen und sodann eine neue Schlußverhandlung anzusetzen,
wobei dem Präsidenten des Gerichtshofes anheimgegeben werde,
zu entscheiden, ob es nicht angezeigt wäre, dieselbe an Ort und
Stelle abzuhalten.
Seitens des Vertreters der Kreditanstalt in Luzern wird auf
Abweisung der von der Gotthardbahngesellschaft gestellten An
träge geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was vorerst das von der Gotthardbahngesellschaft gestellte
Begehren um Vervollständigung der Akten anbelangt, so kann
dasselbe nur auf Art. 173 Ziffer 2 eidg. C.-P.-O. begründet
werden. Denn zweifellos waren die Beweismittel, deren nach
trägliche Zulassung beantragt wird, der Gotthardbahngesellschaft
schon vor Schluß des Vorverfahrens bekannt, da sie ja von ihr
bereits in ihrer Rekursbeantwortung angerufen worden sind.
- Derartige Ergänzungsgesuche sind aber nach Art. 174 eidg.
C.-P.-O. innerhalb 14 Tagen, von dem Tage an gerechnet, an
welchem der Schluß des Vorverfahrens erklärt worden ist, bei
dem Präsidenten des Bundesgerichtes einzureichen. Nun wurde
im vorliegenden Falle zwar, gemäß der in Expropriationssachen
bestehenden Praxis, vom Instruktionsrichter keine Verfügung er
lassen, in welcher ausdrücklich der Schluß des Vorverfahrens
erklärt worden wäre. Es muß aber als diejenige Verfügung,
durch welche in Expropriationssachen das Vorverfahren geschlos
sen wird, der Urtheilsantrag des Instruktionsrichters betrachtet
werden, denn durch den Erlaß des Urtheilsantrages gibt der
Instruktionsrichter unzweideutig zu erkennen, daß er die Prozeß
instruktion als abgeschlossen und die Erhebung weiterer Beweise
als unnöthig erachte. Nun wurde im vorliegenden Falle der
vom 30. März 1880 datirende Instruktionsantrag der Gotthard
bahngesellschaft am 18. April gl. J. insinuirt, während das von
dieser gestellte Ergänzungsgesuch erst vom 10. Juni 1880 da
tirt. Dasselbe muß mithin, wegen Verabsäumung der in Art.
174 cit. vorgeschriebenen 14tägigen Frist, als verspätet zurück
gewiesen werden.
- Dagegen muß unzweifelhaft dem Begehren der Gotthard
bahngesellschaft, daß die Schlußverhandlung und das Urtheil bis
zur Beibringung ihrer Rekursbeantwortung, sowie des derselben
beigegebenen Parteigutachtens ausgesetzt werde, stattgegeben wer
den, da die Parteien ohne Zweifel berechtigt sind, zu verlangen,
daß das urtheilende Gericht von sämmtlichen Akten des Pro
zesses Kenntniß nehme.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Das von der Gotthardbahngesellschaft gestellte Gesuch um
Ergänzung der Akten wird als verspätet zurückgewiesen.
- Schlußverhandlung und Urtheil in der Hauptsache werden
bis zur Beibringung der von der Gotthardbahngesellschaft ein
gereichten Rekursbeantwortung und ihrer Beilagen ausgesetzt.
Der Entscheid über die Kosten wird bis zum Entscheide in der
Hauptsache ebenfalls ausgesetzt.