Art. 173 no. 2 and Art. 174 CPC; late request for supplementation of the file in expropriation proceedings; the supplementary evidence motion is admissible only if it is filed within 14 days after closure of the preliminary proceedings and concerns evidence not previously known. Where the party already relied on the evidence in its pleadings, knowledge is established and the statutory period is decisive. By contrast, the deciding court must have regard to the complete file; if a party’s reply or annexes are missing, the final hearing and judgment are to be suspended until the file is completed (consid. 1-3).
flüssen des Bahnbetriebes auf den baulichen Zustand des Urner hofes gewahrt. 4. Die Eisenbahngesellschaft, sowie die Expropriatin sind bei den Fakt. D angeführten Erklärungen behaftet. 5. Die Dispositive 3 6 des Schatzungsbefundes sind be stätigt. 6. Die 655 Fr. 45 Cts. betragenden Instruktionskosten wer den aus dem Baarvorschusse der Eisenbahngesellschaft berichtigt es ist indeß letztere berechtigt, einen Drittheil derselben mit 218 Fr. 50 Cts. an der der Expropriatin zukommenden Entschädi gung in Abzug zu bringen. Die außergerichtlichen Kosten sind wettgeschlagen. B. Keine der beiden Parteien hat diesen Urtheilsantrag an erkannt. Seitens der Expropriantin wurde durch Eingabe an das Prä sidium des Bundesgerichtes d. d. 11. Juni 1880 eine Vervoll ständigung der Akten beantragt, indem, gestützt auf die in dieser Richtung in der Oppositionsschrift der Gotthardbahngesellschaft aufgestellten Behauptungen und gestellten Begehren, das Gesuch gestellt wird, es möchte angeordnet werden, daß die speziellen Betriebsrechnungen der Kreditanstalt für den Urnerhof von 1873 bis und mit 1879. von der Expropriatin edirt werden, sowie daß Herr Bähler, gegenwärtiger Pächter des Urnerhofes, und Herr Keifer in Luzern, früherer Pächter und Gerant des Urner hofes, als Zeugen über die Thatsachen einvernommen werden, daß die Pachtzinse nicht haben bezahlt werden können und daß überhaupt der Betrieb des Geschäftes keinen Ertrag abgeworfen, sondern den Pächter in Schaden versetzt habe. Die Kreditanstalt in Luzern setzte diesem Vervollständigungs begehren in erster Linie die Einwendung der Verspätung ent gegen, da es nicht nach Vorschrift des Art. 174 der eidg. C.- P.-O. binnen 14 Tagen nach Schluß des Vorverfahrens ange bracht worden sei. Wenn die Gotthardbahngesellschaft, um diese Verspätung zu entschuldigen, die Behauptung aufstelle, sie habe von der Thatsache, daß die Pachtzinse nicht bezahlt worden seien, erst jetzt Kenntniß erhalten, so sei diese Behauptung in keiner Weise bescheinigt. Uebrigens seien die Thatsachen, welche nach träglich zum Beweise verstellt werden wollen, absolut unerheblich und daher eine weitere Beweisaufnahme unzulässig. An die Pachtzinse habe überdem Herr Bähler zirka 15 000 Fr. bezahlt und für den Rest sei die Kreditanstalt gesichert. Für die Jahre, während welchen der Urnerhof in Regie betrieben worden sei (1874 und 1875), habe die Kreditanstalt die nöthigen Ausweise ans Recht gelegt; für die spätern Jahre, in welchen der Betrieb verpachtet gewesen sei, besitze sie natürlich eine spezielle Betriebs rechnung nicht. Wenn dem gegnerischen Rechtsgesuche in irgend welcher Weise sollte Rechnung getragen werden, so werde sie ihrerseits als Gegenbeweise eine Abschrift des Vertrages mit Herrn Keiser, eine Abschrift der Bürgurkunde für Pächter Bäh ler und die publizirten Geschäftsberichte der Kreditanstalt pro 1873/79 produziren. Aus diesen Gründen werde Abweisung des gestellten Begehrens beantragt. Durch Entscheid des Präsidenten des Bundesgerichtes vom 21. Juni 1880 wurde, gestützt auf Art. 173 und 174 der eidg. C.-P.-O., dem Bundesgerichte selbst der Entscheid über die Zu lässigkeit des gestellten Vervollständigungsbegehrens vorbehalten, dagegen, um eventuell die ununterbrochene Fortsetzung der Schluß verhandlung zu ermöglichen, die provisorische Beibringung der requirirten Beweismittel angeordnet. Demgemäß wurde der Kre ditanstalt in Luzern aufgegeben, die bezeichneten Betriebsrech nungen der Bundesgerichtskanzlei in geschlossenem Couvert ein zureichen und die Einvernahme der bezeichneten Zeugen durch die Bezirksgerichtspräsidenten in Luzern und Flüelen angeord net, mit der Einladung, die daherigen Protokolle in geschlosse nem Couvert dem Präsidenten des Bundesgerichtes einzusenden. C. Bei der heutigen Verhandlung wird seitens des Vertreters der Gotthardbahngesellschaft in erster Linie darauf angetragen, es sei das gestellte Aktenvervollständigungsbegehren zuzusprechen, bezw. es seien die eventuell herbeigeschafften Beweismittel als solche zuzulassen; im Weitern sodann wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei den Akten des Prozesses die Rekursbeantwor tung der Gotthardbahngesellschaft, sowie ein derselben beigegebe nes Gutachten des Architekten Moosdorf fehlen, und hierauf ge stützt beantragt, es seien diese Aktenstücke vorerst zur Stelle zu
schaffen und sodann eine neue Schlußverhandlung anzusetzen, wobei dem Präsidenten des Gerichtshofes anheimgegeben werde, zu entscheiden, ob es nicht angezeigt wäre, dieselbe an Ort und Stelle abzuhalten. Seitens des Vertreters der Kreditanstalt in Luzern wird auf Abweisung der von der Gotthardbahngesellschaft gestellten An träge geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: