Art. 24–25 of the auction conditions for the National Railway sale; waiver of forfeiture of a bidder’s security: a total or partial remission is admissible only if the bidder proves that the liquidation estate suffered no damage, or at least damage not reaching the amount of the security. Damage may be assessed either by reference to the loss caused by the unratified bid itself or by the detriment resulting from the delay and frustration of the liquidation, including reduced auction proceeds, prolonged operation at the estate’s expense, and increased liquidation and interest costs. If that damage exceeds the security, the request must be denied (consid. 1–2).
getretene Schaden den Kautionsbetrag jedenfalls übersteigt. Denn: Man kann bei Würdigung des entstandenen Schadens ein dop peltes Prinzip zu Grunde legen; man kann nämlich entweder davon ausgehen, daß derjenige Schaden in Betracht komme, wel cher der Masse dadurch entstanden ist, daß das vom interkan tonalen Komité an der ersten Versteigerung der Nationalbahn gethaue Gebot nicht ratifizirt wurde, bezw. daß der Steigerungs kauf auf Grundlage dieses Gebots nicht zu Stande kam und vollzogen wurde, oder aber es kann davon ausgegangen wer den, daß lediglich derjenige Schaden in Betracht zu ziehen sei, welcher der Masse dadurch verursacht wurde, daß durch das wir kungslos gebliebene Angebot des interkantonalen Komité's bei'r ersten Versteigerung der Vertragsabschluß mit andern Mitbewer bern verhindert und die Beendigung der Liquidation hinausge schoben wurde. Legt man das erstere Prinzip zu Grunde, so ist angesichts der Differenz zwischen dem Erlöse der zweiten Ver steigerung, der für beide Sektionen bloß 3 900 000 Fr. beträgt, und dem bei'r ersten Versteigerung abgegebenen Höchstgebote des interkantonalen Komité's, welches auf 4 400 000 Fr. für beide Sektionen ansteigt, ohne Weiteres klar, daß der Schaden den Kautionsbetrag bei weitem übersteigt. Allein auch wenn man der Schadensermittelung das zweite Prinzip zu Grunde legt, so gelangt man zu keinem andern Resultat. Denn die Dazwi schenkunft des interkantonalen Komité's bei'r ersten Versteigerung hatte zunächst zur Folge, daß die Veräußerung der Linie ver zögert, dadurch die Zeit, während welcher die Bahn auf Rech nung der Masse betrieben werden mußte, die Betriebsausfälle somit der Masse zur Last fielen, vom 28. Oktober 1879 bis zum