Art. 113 Ziff. 2 BV; Art. 59 OG; equality before the law and exclusion of bankrupt persons from legal representation; federal constitutional review is confined to constitutional violations and does not extend to mere correctness of cantonal-law interpretation. A direct constitutional complaint against a cantonal statute is inadmissible after expiry of the complaint period. A legal distinction is not unconstitutional merely because it differentiates between classes of persons; it is impermissible only where factual distinctions unrelated to the legal consequence are used. Conditioning the authority to represent third persons before court on full civic honorability, and excluding bankrupt persons therefrom, is compatible with equality, analogously to the accepted exclusion from political voting rights.
an den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mit der Anfrage, ob er ihm gestatte, vor seiner Audienz und vor Ge richt seinen Klienten in Prozeßsachen Rechtsbeistand zu leisten. Nachdem der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern diese Anfrage mit Berufung auf die citirten Gesetzesvorschriften in abschlägigem Sinne beschieden hatte, führte Aloys Jäggi gegen diesen Bescheid beim Obergericht des Kantons Solothurn Be schwerde, indem er behauptete, fraglicher Bescheid wende die an geführten Gesetzesbestimmungen unrichtig an und verstoße über dem gegen Art. 4 und 31 der Bundesverfassung, welche die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze, sowie die Gewerbefrei heit gewährleisten. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies indessen durch Entscheid vom 11. August 1880 die Be schwerde als unbegründet ab, indem es sich darauf stützte, daß eine konstante Praxis die angeführten Gesetzesstellen dahin inter pretirt habe, daß Vergeltstagte als Rechtsbeistände für Prozeß parteien unzulässig seien. C. Hierauf ergriff Aloys Jäggi den Rekurs an das Bundes gericht; er stellt das Gesuch, das Bundesgericht möchte die alle girten Gesetzesbestimmungen, sowie den darauf basirenden ober gerichtlichen Entscheid als mit den Vorschriften der Bundesver fassung im Widerspruche stehend aufheben und ihm zu seinem verfassungsmäßigen Rechte verhelfen. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt: Art. 30 des solothurnischen Civilgesetz buches, welcher die Vergeltstagten als unfähig erkläre, gericht liche Handlungen für Andere vorzunehmen, beziehe sich offenbar, wie auch in einem Rechtsgutachten mehrerer solothurnischer Ju risten dargelegt werde, nur auf die prozessualische Vertretung, das prozessualische Handeln anstatt der Partei, keineswegs da gegen auf die bloße rechtliche Verbeiständung, das prozessualische Handeln als Rechtsbeistand neben einer Partei. Art. 60 der Strafprozeßordnung sodann schließe von der Uebernahme einer Vertheidigung in Strafsachen nur diejenigen aus, welche nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren stehen. Nun mache Art. 27 a und d der solothurnischen Kantonalverfassung einen Unterschied zwischen Geltstagern und solchen, die nicht im Genusse der bür gerlichen Ehren stehen. Und Art. 2 dieser Verfassung bestimme, daß nur solche Bestimmungen Geltung haben, welche auf ver fassungsmäßigem Wege entstanden seien. Durch seinen angefoch tenen Entscheid habe aber das solothurnische Obergericht, wie gezeigt, etwas als geltendes Recht angewendet, was nicht der wirkliche Inhalt eines auf verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommenen Gesetzes sei und damit eben den cit. Art. 2 der Kantonalverfassung, durch die unrichtige Anwendung des Art. 60 der Strafprozeßordnung überdem speziell den Art. 27 a und d dieser Verfassung verletzt. Es verstoße aber überhaupt der Aus schluß der Vergeltstagten von der prozessualischen Vertretung Anderer, wie Art. 30 des solothurnischen Civ.-Gesb. ihn statuire, gegen verfassungsmäßige Grundsätze, sowohl gegen das in Art. 31 der Bundesverfassung gewährleistete Prinzip der Gewerbe freiheit, worüber indeß der Bundesrath zu entscheiden haben werde, als auch gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Bür ger vor dem Gesetze. Im Allgemeinen sei nämlich nach solo thurnischem Rechte jeder Handlungsfähige zur prozessualischen Vertretung Anderer befugt; es spreche nun durchaus kein inne rer Grund dafür, die Vergeltstagten hievon auszuschließen und demgemäß in ihrer Handlungsfähigkeit zu beschränken. Eine all gemeine Präsumtion, daß ein Kridar zu gerichtlicher Wahrneh mung der Rechte Anderer nicht befähigt sei, erscheine als durch aus ungerechtfertigt und willkürlich. D. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem der Rekurs zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, bezieht sich ein fach auf die Motive seiner angefochtenen Entscheidung. Der Re gierungsrath des Kantons Solothurn, welchem die Rekursschrift ebenfalls mitgetheilt wurde, beantragt Abweisung des Rekurses, indem er im Wesentlichen bemerkt: Mit dem Prinzipe der Gleich heit aller Bürger vor dem Gesetze sei es durchaus verträglich, daß die Ausübung öffentlicher Rechte, die Vertretung dritter Per sonen vor staatlichen Gerichtsinstanzen u. s. w. an den Besitz gewisser Eigenschaften geknüpft werden; eine Haupteigenschaft hiebei sei gerade die bürgerliche Ehrenfähigkeit. Es sei deßhalb auch noch nie behauptet worden, daß z. B. der Ausschluß der Falliten vom Stimmrecht in politischen Angelegenheiten eine Ver letzung der Rechtsgleichheit sei, gegentheils können an die That
sache des Konkurses gewisse Rechtsnachtheile zweifellos geknüpft werden, wie dies auch thatsächlich überall geschehe, wobei es sich freilich fragen könnte, ob es nicht zweckmäßig und billig wäre, die bestehenden Rechtsbeschränkungen der Falliten für den Fall des unverschuldeten Konkurses zu mildern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
selben ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheint eine derartige, in einer Mehrzahl schweizerischer Gesetzgebungen sich findende Bestimmung, durch welche an das Faktum des Konkurses eine benachtheiligende Rechtsfolge für den Konkursiten auf dem Ge biete des öffentlichen Rechtes geknüpft wird, in gleicher Weise und aus den gleichen Gründen als zulässig, wie der bundes rechtlich zweifellos unanfechtbare Ausschluß der Konkursiten vom politischen Stimmrechte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.