Inter-cantonal double taxation requires that several cantons, for the same period, assert taxing power over the same taxpayer and the same taxable object; mere disagreement with the cantonal assessment of net wealth, especially the refusal to deduct liabilities, does not constitute double taxation. A complaint directed only against an allegedly excessive or incorrect tax valuation falls outside the scope of federal review in a double-taxation appeal (consid. 1).
kasseguthaben) von 2000 Fr., wie sich aus einem amtlichen Be richte des dortigen Gemeindrathes ergebe, versteuert und habe sein Mobiliar in Ruswyl für 18 300 Fr. versichert. Es sei auch amtlich nicht ermittelt und zu bezweifeln, daß er das zu Lei stung der Anzahlung auf den Hof in Ruswyl verwendete Geld darlehensweise aufgenommen und eventuell daß dasselbe von den Gläubigern im Kanton Bern versteuert werde. Auch wenn man annehme, daß Rekurrent den Hof um 20 % zu theuer gekauft habe, so ergebe das bei einer Ankaufssumme von 72 000 Fr. bloß eine Einbuße von 14 400 Fr., so daß dem Rekurrenten noch rein 5600 Fr. Liegenschaftsvermögen verbleibe. Rechne man dazu noch die 18300 Fr. für die versicherte Fahrhabe, so ergebe sich, daß Rekurrent mit 16 000 Fr. nicht zu hoch, sondern zu niedrig besteuert sei. D. Replicando hält der Rekurrent an den Ausführungen sei ner Rekursschrift fest, indem er insbesondere bemerkt, daß der überwiegende Theil der von ihm versicherten Fahrhabegegenstände großentheils Bodenerzeugnisse der Liegenschaft seien, die keinen bleibenden Bestandtheil seines Vermögens bilden, sowie daß das versicherte Mobiliar ihm großentheils von seinem Verkäufer in den Kauf gegeben, also in dem Kaufpreise von 72 000 Fr. mit inbegriffen gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Von einer Doppelbesteuerung, gegen welche das Bundesgericht einzuschreiten in der Lage wäre, kann, wie die bundesrechtliche Praxis stets festgehalten hat, nur dann die Rede sein, wenn meh rere Kantone das Steuerrecht in Bezug auf das nämliche Sub jekt und Objekt für die gleiche Zeit kraft ihrer Gesetzgebung in Anspruch nehmen. Vorliegend nun ist dieser Fall keineswegs ge geben, denn Rekurrent beschwert sich keineswegs darüber, daß er, bezw. sein Vermögen, in zwei Kantonen zur Steuer herange zogen werden wolle, sondern lediglich darüber, daß im Kanton Luzern bei Berechnung seines reinen steuerpflichtigen Vermögens Schulden nicht in Abzug gebracht worden seien, für welche seine, im Kanton Bern domizilirten Gläubiger daselbst ihrerseits die Steuer bezahlen müssen und daß daher sein reines Vermögen nicht richtig, bezw. zu hoch taxirt worden sei. Es handelt sich somit lediglich um eine Beschwerde wegen angeblich unrichtiger Steuertaxation, welche das Bundesgericht zu untersuchen keines wegs in der Lage ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.