Art. 113 Ziff. 3 BV; Art. 59 lit. a OG; Art. 46 Abs. 2 BV: Der staatsrechtliche Rekurs gegen einen kantonalen Entscheid ist auf die Prüfung beschränkt, ob ein durch Bundesverfassung, Bundesgesetze oder Kantonalverfassung gewährleistetes Recht verletzt sei. Die bundesrechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung bilden lediglich eine Schranke der Steuerhoheit und verschaffen Gemeinden keinen verfassungsmäßig geschützten Anspruch auf Besteuerung. Die Frage der materiellen Steuerberechtigung nach kantonalem oder internationalem Recht bleibt den zuständigen kantonalen Behörden vorbehalten (consid. 1–3).
mögensnachlaß des Salice Fasciati zu besteuern, mit der Be gründung: Es handle sich hier um eine Doppelbesteuerung des beweglichen Nachlasses des in Sassuolo, Königreichs Italien, ver storbenen und dort domizilirten Salice Fasciati, welcher Fall in erster Linie nach den maßgebenden Grundsätzen des Bundes rechtes zu beurtheilen sei, und es sei nun sowohl bundesrecht licher als auch internationaler Grundsatz, daß das gesammte be wegliche Vermögen einer Person in demjenigen Staate, in wel chem dieselbe ihren Wohnsitz habe, bezw. sofern es sich um eine Erbschaftssteuer handle, zur Zeit ihres Todes gehabt habe, der Besteuerung unterliege, während das unbewegliche Vermögen da versteuert werden müsse, wo sich dasselbe befinde; das Besteue rungsrecht der Gemeinde Stalla müsse bei Fragen völkerrecht lichen Charakters den von der Bundesgesetzgebung und von der bundesrechtlichen Praxis anerkannten internationalen Grundsätzen nachstehen; es sei auch die von der Gemeinde Stalla erhobene Verwirkungseinrede unbegründet, da die Beschwerde des Rudolf Lanz verfassungsmäßig garantirte, allgemeine Rechte beschlage, deren Geltendmachung an keine Frist gebunden sei. Dieser Be schluß des Kleinen Rathes, gegen welchen die Gemeinde Stalla den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Graubünden er griffen hatte, wurde von letzterer Behörde durch Beschluß vom 21. Juni 1880 bestätigt, indem sie die Begründung des klein räthlichen Entscheides mit dem Zusatze adoptirte, daß das ita lienische Gesetz über Erbschaftssteuern ausdrücklich die Besteue rung des beweglichen Nachlasses eines in Italien verstorbenen, dort wohnenden Bürgers oder Fremden vorschreibe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Stalla den Rekurs an das Bundesgericht; sie führt aus: Es frage sich, ob die von der Gemeinde Stalla erhobene Erbschaftssteuerforderung eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung involvire oder nicht. Der Kleine und der Große Rath des Kantons Graubünden neh men dies an, indem sie davon ausgehen, daß die fragliche Steuer nach bundesrechtlicher Praxis in Italien, als dem Staate des letzten Domizils des Erblassers, bezahlt werden müsse. Allein dies sei unrichtig. Die bundesrechtliche Praxis beziehe sich, we nigstens in Bezug auf bewegliche Vermögensgegenstände, nur auf interkantonale, nicht dagegen auf internationale Steueranstände. Uebrigens komme es für die Erbschaftssteuer nicht auf das Do mizil des Erblassers, sondern auf das Domizil der Erbschaft an, letzteres aber befinde sich in Stalla, da nach Art. 1, 4 des grau bündnerischen Civilgesetzes das graubündnerische Recht auf alle von Kantonsangehörigen herrührenden, wenn auch im Auslande gefallenen Erbschaften Anwendung finde, sofern Kantonsangehö rige dabei betheiligt feien, und nach Art. 27 C.-P. der Gerichts stand der Erbschaft am letzten Wohnorte des Erblassers im Kan ton oder an demjenigen inländischen Heimatorte begründet sei, wo er oder seine Voreltern zuletzt bürgerliche Rechte ausgeübt haben. Die Gemeinde Stalla habe im Fernern das unbestrittene Recht gehabt, das Statut vom 6. April 1850 aufzustellen. Es sei des Weitern zu bemerken, daß die Beschwerde des Landam manns Rudolf Lanz an den Kleinen Rath wegen Verabsäumung der in Art. 18 b und 19 des kleinräthlichen Geschäftsreglementes vorgesehenen Fristen verspätet gewesen sei. Endlich habe auch Rudolf Lanz durch eine Zuschrift vom 15. Juli 1879 die Steuer pflicht prinzipiell anerkannt. Die Gemeinde glaube demnach, ge stützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, das verfassungsmäßige Recht zu haben, den beweglichen Nachlaß des Salice Fasciati mit einer Erbschafts steuer zu belegen; sie trage somit darauf an, es seien die Be schlüsse des Kleinen und des Großen Rathes vom 19. Oktober 1879 und 21. Juni 1880 aufzuheben und die Gemeinde Stalla als berechtigt zu erklären, eine Steuer von 2% von 250 000 Fr., als mobilen Vermögensnachlaß des Salice Fasciati, zu erheben und es sei ferner die Rekurspartei Lanz, da sie mit Schreiben vom 15. Juli 1879 die Steuerpflicht anerkannt habe, nachher aber trotzdem die Rekurse veranlaßt habe, als pflichtig zu erklären, der Gemeinde Stalla eine angemessene Entschädi gung zu leisten. D. In seiner Vernehmlassung trägt Landammann Rudolf Lanz auf Abweisung der Rekursbeschwerde unter Kostenfolge an, indem er in einläßlicher Erörterung die Ausführungen der Re kursschrift bekämpft und insbesondere bemerkt: Die Frage, ob der Rekurs an den Kleinen Rath verwirkt gewesen sei, falle, da
es sich dabei nicht um verfassungsmäßige Rechte handle, gar nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es werde im Fernern bestritten, daß der Erblasser in Stalla verbürgert gewesen sei; er sei vielmehr in Soglio und Stampa im Bergell Bürger ge wesen. Für die Frage der Steuerberechtigung komme es übrigens hierauf, sowie auf den Gerichtsstand der Erbschaft gar nicht an sondern lediglich auf das letzte Domizil des Erblassers, wie dies die bundesrechtliche Praxis stets anerkannt habe. Letzteres aber habe sich zweifellos im Königreich Italien befunden; im Ver hältnisse zu Italien finde denn auch die bundesrechtliche Praxis betreffend Doppelbesteuerung gemäß den bestehenden Staatsver trägen Anwendung. Eine Anerkennung der Steuerpflicht habe nicht stattgefunden, sondern es habe Rekursbeklagter nur, um weitere Anstände zu vermeiden, eine Vergleichsofferte gemacht, die aber von der Gemeinde nicht angenommen worden sei. E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits, welchem die Rekursbeschwerde ebenfalls mitgetheilt worden war, verweist einfach auf die sachbezüglichen Akten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: