Art. 49 BV; cultus tax and church membership; scope of federal review under Art. 113 BV and Art. 59 lit. b OG. — Art. 49 BV guarantees the individual’s freedom of conscience by prohibiting compulsory payment of cultus taxes for a religious community to which he does not belong; it does not confer on religious communities a federally protected right to levy taxes. The public-law status and taxing powers of religious communities remain for the cantons to regulate within federal constitutional limits (Art. 3 BV). Federal review is confined to the question whether a constitutionally guaranteed right has been infringed; it does not extend to an independent determination of disputed church membership. A cantonal decision that merely postpones definitive resolution of that preliminary question does not, by itself, violate federal rights.
konfessioneller Hinsicht vollkommen selbständig gewesen sei. Dar aus folge nun aber, daß nicht der Schluß gezogen werden könne, jeder Christ, der nicht der katholischen Kirche angehöre, oder jeder Einwohner, welcher der offiziellen Kirche eines schweizeri schen protestantischen Kantons angehöre, sei ipso facto ein Kon fessionsgenosse der protestantischen Kirchgemeinde Luzern. Viel mehr fei, infolge der dogmatisch-konfessionellen Selbständigkeit der protestantischen Kirchgemeinde Luzern, die Frage, wer ihr Konfessionsgenosse sei, eine Thatfrage jeden einzelnen Falles, welche als Vorfrage vom Richter oder von einer sich dazu kom petent haltenden Bundesbehörde entschieden werden müsse, bevor die kantonale Administrativbehörde in der Lage sei, über einen anhängig gemachten Steuerrekurs zu entscheiden. C. Gegen diese Entscheidung des Regierungsrathes des Kan tons Luzern ergriff die evangelisch-reformirte Kirchgemeinde Lu zern den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie die Anträge: Das Bundesgericht wolle in Umänderung des Beschlusses des Regierungsrathes des Kantons Luzern er kennen: Oberst Merian sei nicht berechtigt, auf Grund des Art. 49 litt. b der Bundesverfassung die Katastersteuer an die refor mirte Kirchgemeinde Luzern zu verweigern. Herr Merian habe die Kirchgemeinde für die Eingabe an den Regierungsrath und an das Bundesgericht mit 70 Fr. zu entschädigen. Zur Be gründung wird unter Verweisung auf das bereits in der dem Regierungsrathe des Kantons Luzern eingereichten Rechtsschrift Ausgeführte wesentlich geltend gemacht: Wie auch der Regie rungsrath des Kantons Luzern anerkenne, gehe es nicht an, bloß aus einer einzelnen Kirchgemeinde einer Religionsgenossenschaft auszutreten, sondern derjenige, welcher einer bestimmten Reli gionsgenossenschaft angehöre, sei ohne Weiteres auch Angehörige derjenigen Kirchgemeinde dieser Religionsgenossenschaft, welcher er, gemäß der bestehenden Gesetzgebung, durch Wohnsitz oder Gü terbesitz angehöre, so lange er nicht aus der Religionsgenossen schaft selbst austrete. Die Religionsgenossenschaft werde aber durch die Konfession bestimmt, bezw. der Begriff Religionsge nossenschaft sei mit demjenigen der Konfession identisch. Nun gebe es, was der Regierungsrath des Kantons Luzern vergebens zu verkennen sich bemühe, eine einheitliche schweizerisch- protestan tische Konfession, welcher auch die reformirte Kirchgemeinde Lu zern angehöre. Oberst Merian-Iselin verneine aber selbst nicht der schweizerisch-protestantischen Konfession anzugehören, folglich sei er, gemäß 91 der Luzerner Staatsverfassung, wonach die Kirchgemeinden der Inbegriff der innert der bestehenden Pfarr sprengel wohnhaften, in anerkannte Genossenschaften organisirten Einwohner der gleichen Konfession seien, ohne weiters auch An gehöriger der reformirten Kirchgemeinde Luzern, so lange er nicht aus der schweizerisch-protestantischen Religionsgenossenschaft überhaupt austrete. Die im Jahre 1872 geschehene Emanzipa tion der Kirchgemeinde Luzern durch die reformirten und pari tätischen Stände, welche bis dahin das Protektorat über dieselbe ausgeübt haben, sei lediglich administrativer Natur gewesen, an der dogmatisch-konfessionellen Stellung der Gemeinde sei dadurch nichts geändert worden, wie sich schon daraus ergebe, daß in dem Konferenzprotokolle der Protektoratsstände vom 17. Juli 1871 die Zuversicht ausgesprochen sei, daß die Gemeinde, auch nach ihrer Entlassung aus dem Protektorate, sich und der Kon fession Ehre machen und eine glückliche Zukunft haben werde. Zu bemerken sei endlich noch, daß, wenn es, um Mitglied der protestantischen Kirchgemeinde Luzern zu werden, nicht genügen würde, daß ein Einwohner der protestantischen Konfession über haupt angehöre, sondern immer noch speziell untersucht werden müßte, ob er der luzernisch-protestantischen Konfession angehöre, alsdann, da es jedem nach Luzern ziehenden Protestanten frei stünde, der Gemeinde beizutreten oder nicht, die luzernische pro testantische Kirchgemeinde aus einer Kirchgemeinde des öffent lichen Rechtes zu einer bloß privaten Genossenschaft degradirt und ihr eine besondere, vom sonstigen Protestantismus spezifisch verschiedene Art des Protestantismus imputirt würde, wogegen der Kirchenvorstand Verwahrung einlegen müsse. Die Beschwerde sei an das Bundesgericht deßhalb gerichtet worden, weil Oberst Merian-Iselin sich auf Art. 49 litt. b der Bundesverfassung berufe und die Rekurrentin ihren Rekurs auch auf Art. 91 der luzernischen Kantonsverfassung stütze. Sollte indeß das Bundes gericht annehmen, es handle sich hier um einen Anstand aus
dem öffentlichen Rechte nach Art. 50 Lemma 3 der Bundesver fassung, weil die Regierung des Kantons Luzern eine Spaltung innerhalb der protestantischen Konfession zu supponiren scheine, so werde das Bundesgericht ersucht, die Beschwerde entweder selber dem Bundesrathe, der alsdann zur Entscheidung berufen wäre, zu übermitteln oder sie der Rekurrentin zu diesem Zwecke zurückzustellen. Eventuell werde auch die Klage wegen Rechtsver weigerung gegen den Regierungsrath vorbehalten. D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Regierungsrath des Kantons Luzern: Zur Entscheidung der Vorfrage, ob Oberst Merian-Iselin Konfessionsgenosse der evangelisch-reformirten Kirch gemeinde Luzern sei, erachte er sich weder kompetent noch be fähigt. Denn es könne, namentlich seit dem Bestande der neuen Bundesverfassung, unmöglich in der Aufgabe einer Regierung liegen, sich mit der Theologie so speziell vertraut zu machen, als nothwendig wäre, um hierüber zu entscheiden. Wer darüber zu entscheiden habe, wisse der Regierungsrath nicht; nur das wisse er, daß er es nicht sei, weßhalb er es dem Kirchenvor stande überlassen müsse, einen diesfälligen Entscheid einer kom petenten Stelle einzuholen. Die Emanzipation der reformirten Kirchgemeinde Luzern vom Jahre 1872 sei allerdings für die Entscheidung der vorliegenden Frage von Bedeutung. Denn da mit sei die fragliche Kirchgemeinde zugleich von der Visitation der zürcherischen Landeskirche befreit und daher in dogmatisch konfessioneller Richtung ganz selbständig gestellt worden, so daß es ihr freigestanden habe, eine Konfession nach ihrem Belieben zu wählen. Welche sie gewählt habe, wisse der Regierungsrath nicht und er sei auch nicht im Falle, darüber zu urtheilen, da er sich nicht in der Stellung eines Landesbischofes einer pro testantischen Nationalkirche befinde. Bestände die Verbindung mit der zürcherischen Landeskirche noch, so würde sich der Regie rungsrath behufs Entscheidung der Vorfrage einfach an die ge setzlichen Oberbehörden der zürcherischen Kirche gewendet haben; allein seit der Selbständigerklärung der Kirchgemeinde Luzern sei dies ausgeschlossen. E. In einer "Interventionsgesuch" betitelten Rechtsschrift, d. d. 24. Mai 1880, macht Oberst Merian-Iselin gegenüber den Ausführungen der Rekursschrift wesentlich geltend: Er habe seinerseits den Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Luzern nicht ergriffen, weil er durch denselben we nigstens vorläufig von der Steuerpflicht liberirt worden sei, ob schon er einen definitiven Entscheid in dieser Richtung zu ver langen berechtigt gewesen wäre. Nachdem nun aber anderseitig der Rekurs ergriffen worden sei, erachte er sich für befugt, auch seinerseits in negativer und positiver Form zutreffende Rechts begehren zu stellen. Streitig sei nun in der Sache selbst einzig die Frage, ob er Kirchgemeindegenosse der protestantischen Kirch gemeinde Luzern sei. Die Rekurrentin glaube diese Frage deß halb bejahen zu können, weil er der baslerischen Landeskirche angehöre, indem sie sich darauf stütze, daß letztere der allgemei nen schweizerisch-protestantischen Religionsgenossenschaft angehöre, zu der auch die luzernische Kirchgemeinde zu zählen sei. Allein diese Aufstellung sei unrichtig. Eine allgemeine schweizerisch-pro testantische Kirche bestehe nicht; die verschiedenen kantonalen refor mirten Landeskirchen bilden selbständige Religionsgenossenschaften im Sinne der Bundesverfassung; ebenso sei die mit keinem staat lichen Organismus im Zusammenhang stehende, eigens konsti tuirte reformirte Kirchgemeinde in Luzern eine Religionsgenossen schaft für sich, welche mit der baslerischen Landeskirche in kei nem organischen Zusammenhange mehr stehe, wie sich aus ihrer geschichtlichen Entwicklung ergebe. Bei der vollständigen Selb ständigkeit, welche die Kirchgemeinde Luzern gegenwärtig in Be zug auf die Pfarrwahl, das Glaubensbekenntniß, die Liturgie u. s. w. genieße, leuchte ein, daß diese Gemeinde eine kirchlich religiöse Richtung einschlagen könne, welcher andere, ohne sich in ihrem Gewissen zu beengen, nicht folgen können. Die Zu muthung, daß er, sofern er der luzernischen Kirchgemeinde nicht angehören wolle, zugleich erklären müsse, auch der baslerischen Landeskirche, bezw. der schweizerisch-protestantischen Konfession überhaupt nicht mehr angehören zu wollen, sei somit eine durch aus ungerechtfertigte; es müsse vielmehr, wie das Bundesgericht in seinem Urtheile i. S. Müller und Genossen (Entsch. Amtl. Sammlung II S. 388 u. ff.) ausgesprochen habe, jede Erklä rung genügen, welche darüber, welcher Religionsgenossenschaft
er nicht angehören wolle, keinen Zweifel aufkommen lasse; die von ihm abgegebene Erklärung sei nun so unzweideutig als möglich. Den Austritt aus der reformirten Kirchgemeinde Lu zern zu erklären, habe er nicht nöthig gehabt, da er dieser Kirch gemeinde niemals angehört habe, sondern beim ersten Anlasse gegen seine Zuziehung zu derselben Widerspruch erhoben habe. Demgemäß sei es vollkommen klar, daß er nicht Angehöriger der reformirten Kirchgemeinde Luzern sei und mithin von der selben nicht besteuert werden dürfe. Es werde sonach bean tragt:
kreten Umständen zu entscheiden sei. Jedenfalls wäre eine wei tergehende Gesetzesbestimmung bundesrechtlich unzulässig. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beschwerde überhaupt als statthaft betrachtet werden könne und nicht vielmehr, weil nicht innert der sechzigtägigen Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes rechtspflege eingereicht, als verspätet zurückgewiesen werden müsse, ist durch den Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Lu zern der Rekursgegner keinenfalls in einem verfassungsmäßig ihm gewährleisteten Rechte verletzt worden, da er durch denselben überhaupt nicht zur Zahlung einer Kultussteuer verurtheilt wor den ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbegehren beider Parteien werden als unbegründet abgewiesen.