- Urtheil vom 8. Oktober 1880 in Sachen Bloch.
A. Gebrüder Bloch, Pferdehändler in Zürich, verkauften am
- Januar 1880 dem Kaspar Jenny an der Ziegelbrücke, Kan
tons Glarus, zwei Pferde um den Kaufpreis von 4500 Fr.,
auf welchen bei der Uebergabe die Hälfte mit 2250 Fr. baar
bezahlt wurde. Hinwiederum kauften die Gebrüder Bloch am
- gl. M. von Jenny zwei andere Pferde um den Preis von
600 Fr., so daß dieser ihnen noch 1650 Fr. schuldig blieb. In
Betreff des einen der gekauften Pferde erhob nun Jenny eine
Reklamation wegen Mängel und zeigte, nachdem gepflogene Un
terhandlungen zu keinem Resultate geführt hatten, am 10. Fe
bruar 1880 den Gebrüdern Bloch an, daß er das fragliche Pferd
in Drittmannshände stelle und daß sie es gegen 600 Fr. und
das Futtergeld beziehen können; auch stehe es ihnen frei, beide
ihm verkauften Pferde gegen Bezahlung seiner Auslagen und
des Kaufpreises der ihnen seinerseits verkauften Pferde zu be
ziehen. Im Fernern trat Jenny am 21. April 1880 vor dem
Civilgerichte in Glarus mit einem Provokationsbegehren gegen
die Gebrüder Bloch auf, dahin gehend, es sei letztern ein ge
richtlicher Termin zu stellen, innerhalb dessen sie allfällige ihnen
aus dem Vertrage vom 22. Januar 1880 zustehende Forderungs
rechte an ihn geltend zu machen haben, unter Androhung der
Rechtsfolge der Präklusion im Unterlassungsfalle. Gestützt auf
95 und 96 1 c der glarnerischen Civilprozeßordnung sprach
das Gericht dieses Begehren zu und setzte den Gebrüdern Bloch
demgemäß Frist zur Prozeßeinleitung an.
B. Die Gebrüder Bloch leiteten, dieser Fristansetzung Folge
gebend, den Rechtsstreit bei dem kompetenten glarnerischen Richter
ein und stellten beim Vorstande vor Civilgericht Glarus am 22.
Mai 1880 die Rechtsfrage auf: Ist nicht zu erkennen, es sei
der Beklagte pflichtig, den Klägern 1632 Fr. 50 Cts. sammt
Zins vom 12. Februar d. J. zu bezahlen unter Kostenfolge?
Dieser Klage gegenüber stellte nun Kaspar Jenny im erwähnten
Termin vom 22. Mai 1880 eine Widerklage an, indem er sei
nerseits die Rechtsfrage aufwarf: Ist nicht unter Abweisung
des klägerischen Begehrens gerichtlich zu erkennen, es seien Klä
ger pflichtig, entweder die beiden durch den Vertrag vom 28. Ja
nuar 1880 betroffenen Pferde zurückzunehmen und dem Beklag
ten den Betrag von 2867 Fr. 70 Cts. sammt Zinsen zu be
zahlen, oder aber das vom Beklagten bei Jakob Berger an der
Ziegelbrücke eingestellte Pferd allein zurückzunehmen und dem
Beklagten den Betrag von 617 Fr. 70 Cts. sammt Zinsen zu
bezahlen, sowie im einten oder andern Falle die Kosten für die
Einstellung und Fütterung dieses letztbezeichneten Pferdes abzu
heben unter Kostenfolge? Gegenüber dieser vom Beklagten an
gebrachten Widerklage wurde im Termine vom 22. Mai 1880,
ausweislich des Sitzungsprotokolles, eine Kompetenzeinrede nicht
aufgeworfen, vielmehr wurde von beiden Parteien zur Haupt
sache verhandelt, wobei die Kläger ein Gesuch um Terminsver
schiebung, um einen abwesenden Zeugen zur Stelle bringen zu
können, anbrachten, welchem Gesuche vom Gerichte Folge gegeben
wurde. In den spätern in der Streitsache abgehaltenen gericht
lichen Terminen vom 14. und 26. Juni 1880 hingegen pro
testirten die Kläger dagegen, daß auch die in der Gegenrechts
frage des Beklagten enthaltene Streitfrage, für welche eine be
sondere Prozeßeinleitung nothwendig sei, im angehobenen Pro
zesse zur Verhandlung gelange und verwahrten sich diesfalls alle
Rechte. Das Civilgericht von Glarus verwarf indeß durch Ur
theil vom 26. Juni diese Einwendung, weil Kläger im Termin
vom 22. Mai das beklagtische Rechtsbegehren nicht beanstandet
haben, sondern von ihrem Bevollmächtigten auf dasselbe einge
antwortet worden sei, wies in der Hauptsache die Klage ab und
sprach dem Beklagten sein Widerklagsbegehren zu. Dieses Ur
theil wurde, auf ergriffene Berufung hin, vom Appellationsge
richte des Kantons Glarus durch Entscheidung vom 24. Juli
1880 bestätigt. Am 30. Juli 1880 beschloß sodann die um An
ordnung der Vollziehung des appellationsgerichtlichen Urtheils
angegangene Standeskommission des Kantons Glarus, es können
die Gebrüder Bloch von K. Jenny angehalten werden, dem ap
pellationsgerichtlichen Urtheile vom 24. Juli 1880 nach der
einen oder andern der zwei vorgesehenen Alternativen binnen
14 Tagen Vollzug zu geben.
C. Hierauf ergriffen die Gebrüder Bloch den Rekurs an das
Bundesgericht. Sie führen aus: Vermittelst der vom Beklagten
angebrachten Widerklage werde lediglich ein persönlicher Anspruch
gegen die Rekurrenten aus Nachwährschaft geltend gemacht. Zu
Beurtheilung dieses Anspruches sei aber nach Art. 59 Abf. 1
der Bundesverfassung nur der Richter des Wohnortes der Re
kurrenten kompetent. Denn sie seien nicht freiwillig, sondern
durch die vorangegangene provocatio ad agendum gezwungen,
vor den glarnerischen Gerichten als Kläger aufgetreten. Darin
nun, daß trotzdem der Glarner Richter die Widerklage zugelassen,
liege eine Verletzung der Bundesverfassung, bezw. eine Verrückung
des verfassungsmäßigen Gerichtsstandes. Ein Verzicht auf letz
tern liege nämlich nicht vor, weder ein ausdrücklicher noch ein
stillschweigender. Im Termin vom 22. Mai 1880 nämlich habe
sich der Vertreter der Kläger auf die Widerklage nicht einge
lassen, sondern in seiner Replik sich auf die Begründung des
gestellten Terminsverschiebungsbegehrens beschränkt. Später haben
sie wiederholt gegen die Zulassung der Widerklage ausdrücklich
protestirt. Es werde demgemäß auf Aufhebung des appellations
gerichtlichen Urtheils, sowie der Verfügung der Standeskommis
sion angetragen.
D. In seiner Rekursbeantwortung führt K. Jenny aus, daß
die Rekurrenten, bezw. der Vertreter derselben, im Termin vom
22. Mai 1880 in Bezug auf die gestellte Widerklage vorbehalt
los zur Hauptsache verhandelt haben, so daß dieselben den glar
nerischen Gerichtsstand anerkannt und die Kompetenz der glar
nerischen Gerichte nachträglich nicht mehr anfechten können. Er
trägt demnach auf Abweisung des Rekurses unter Kosten- und
Entschädigungsfolge an.
E. In seiner Replik macht Rekurrent dem gegenüber geltend,
daß die zweite Verhandlung vor Civilgericht lediglich eine Fort
setzung der ersten gewesen sei, so daß der bei dieser zweiten
Verhandlung eingelegte Protest gegen die Zulässigkeit der Wider
klage noch als rechtzeitig angebracht betrachtet werden müsse.
Eventuell könnte höchstens eine ausdrückliche Erklärung der Re
kurrenten, daß sie die Glarner Gerichte für die Widerklage als
forum prorogatum anerkennen, von Erheblichkeit sein. Es handle
sich also einfach um die Frage, ob durch provocatio ad agen
dum und nachfolgende Widerklage der Provokat und Widerbe
klagte seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe.
Duplicando hält der Rekursbeklagte an den Anträgen der Re
kursbeantwortung fest, ohne indeß zu deren Begründung etwas
Neues, zur Sache Dienliches anzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie die bundesrechtliche Praxis konstant festgehalten hat,
wird durch Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Gerichts
stand der Widerklage, auch in Bezug auf persönliche Ansprachen,
nicht ausgeschlossen, sofern der widerklagsweise geltend gemachte
Anspruch mit dem Klageanspruch in materieller Konnexität steht.
(Vergl. z. B. Entscheidung des Bundesgerichtes i. S. Braun
schweig vom 21. Juli 1879, amtl. Samml. V S. 305.) Letz
teres trifft nun im vorliegenden Falle offenbar zu, da beide An
sprüche auf einem und demselben Geschäfte, dem zwischen den
Parteien am 22. Januar 1880 abgeschlossenen Kaufvertrage,
beruhen und somit ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den
selben zweifellos besteht. Demgemäß kann in der Zulassung der
Widerklage des Rekursbeklagten durch die glarnerischen Gerichte
eine Verfassungsverletzung nicht gefunden werden.
- Rekurrenten glauben dies zwar deßhalb behaupten zu kön
nen, weil sie im vorliegenden Falle nicht freiwillig, sondern durch
die vorangegangene Provokation zur Klage dazu genöthigt, vor
den glarnerischen Gerichten als Kläger aufgetreten seien. Allein
es ist nicht einzusehen, inwiefern dieser Umstand geeignet sein
sollte, die Erhebung der Widerklage als unstatthaft erscheinen
zu lassen, da ja die Verpflichtung der Kläger, sich auf konnexe
Widerklagen vor dem Gerichte der Vorklage einzulassen, keines
wegs auf einer supponirten freiwilligen Unterwerfung derselben
beruht, es mithin als völlig indifferent erscheint, ob sie freiwil
lig oder infolge rechtlicher Nöthigung geklagt haben.
3. Im vorliegenden Falle übrigens muß auch angenommen
werden, daß Rekurrenten den glarnerischen Gerichtsstand in Be
zug auf die Widerklage freiwillig anerkannt haben, denn ihr Ver
treter hat, wie nach Ausweis des Gerichtsprotokolles als fest
stehend zu betrachten ist, im Termin vom 22. Mai 1880 in
Bezug auf die Widerklage vorbehaltlos zur Hauptsache verhan
delt. Hierin muß aber eine stillschweigende Anerkennung des
Gerichtsstandes erblickt werden, da Rekurrenten besondere Um
stände, welche die regelmäßig zweifellos statthafte Annahme aus
schließen würden, daß die vorbehaltlose Einlassung in der Haupt
sache den Willen der Anerkennung des Gerichtsstandes ausdrücke,
nicht dargethan haben. Ihre spätern Proteste gegen die Zulas
sung der Widerklage nämlich können hiefür offenbar nicht in
Betracht kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.