Art. 59 BV; counterclaim forum and waiver of venue objection; a constitutional place-of-jurisdiction guarantee does not exclude the forum of a counterclaim where the counterclaim is materially connected with the main action, in particular where both claims arise from the same legal transaction. Such connected counterclaims may be heard by the court seised of the principal claim. A party waives the objection to jurisdiction by entering unconditionally into the merits; a later protest is ineffective. It is immaterial whether the party appeared as plaintiff voluntarily or was compelled to sue by a procedural provocatio ad agendum, since the duty to answer a connected counterclaim before the court of the main action does not rest on voluntary prorogation (consid. 1-3).
vom 22. Mai das beklagtische Rechtsbegehren nicht beanstandet haben, sondern von ihrem Bevollmächtigten auf dasselbe einge antwortet worden sei, wies in der Hauptsache die Klage ab und sprach dem Beklagten sein Widerklagsbegehren zu. Dieses Ur theil wurde, auf ergriffene Berufung hin, vom Appellationsge richte des Kantons Glarus durch Entscheidung vom 24. Juli 1880 bestätigt. Am 30. Juli 1880 beschloß sodann die um An ordnung der Vollziehung des appellationsgerichtlichen Urtheils angegangene Standeskommission des Kantons Glarus, es können die Gebrüder Bloch von K. Jenny angehalten werden, dem ap pellationsgerichtlichen Urtheile vom 24. Juli 1880 nach der einen oder andern der zwei vorgesehenen Alternativen binnen 14 Tagen Vollzug zu geben. C. Hierauf ergriffen die Gebrüder Bloch den Rekurs an das Bundesgericht. Sie führen aus: Vermittelst der vom Beklagten angebrachten Widerklage werde lediglich ein persönlicher Anspruch gegen die Rekurrenten aus Nachwährschaft geltend gemacht. Zu Beurtheilung dieses Anspruches sei aber nach Art. 59 Abf. 1 der Bundesverfassung nur der Richter des Wohnortes der Re kurrenten kompetent. Denn sie seien nicht freiwillig, sondern durch die vorangegangene provocatio ad agendum gezwungen, vor den glarnerischen Gerichten als Kläger aufgetreten. Darin nun, daß trotzdem der Glarner Richter die Widerklage zugelassen, liege eine Verletzung der Bundesverfassung, bezw. eine Verrückung des verfassungsmäßigen Gerichtsstandes. Ein Verzicht auf letz tern liege nämlich nicht vor, weder ein ausdrücklicher noch ein stillschweigender. Im Termin vom 22. Mai 1880 nämlich habe sich der Vertreter der Kläger auf die Widerklage nicht einge lassen, sondern in seiner Replik sich auf die Begründung des gestellten Terminsverschiebungsbegehrens beschränkt. Später haben sie wiederholt gegen die Zulassung der Widerklage ausdrücklich protestirt. Es werde demgemäß auf Aufhebung des appellations gerichtlichen Urtheils, sowie der Verfügung der Standeskommis sion angetragen. D. In seiner Rekursbeantwortung führt K. Jenny aus, daß die Rekurrenten, bezw. der Vertreter derselben, im Termin vom 22. Mai 1880 in Bezug auf die gestellte Widerklage vorbehalt los zur Hauptsache verhandelt haben, so daß dieselben den glar nerischen Gerichtsstand anerkannt und die Kompetenz der glar nerischen Gerichte nachträglich nicht mehr anfechten können. Er trägt demnach auf Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge an. E. In seiner Replik macht Rekurrent dem gegenüber geltend, daß die zweite Verhandlung vor Civilgericht lediglich eine Fort setzung der ersten gewesen sei, so daß der bei dieser zweiten Verhandlung eingelegte Protest gegen die Zulässigkeit der Wider klage noch als rechtzeitig angebracht betrachtet werden müsse. Eventuell könnte höchstens eine ausdrückliche Erklärung der Re kurrenten, daß sie die Glarner Gerichte für die Widerklage als forum prorogatum anerkennen, von Erheblichkeit sein. Es handle sich also einfach um die Frage, ob durch provocatio ad agen dum und nachfolgende Widerklage der Provokat und Widerbe klagte seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe. Duplicando hält der Rekursbeklagte an den Anträgen der Re kursbeantwortung fest, ohne indeß zu deren Begründung etwas Neues, zur Sache Dienliches anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
den glarnerischen Gerichten als Kläger aufgetreten seien. Allein es ist nicht einzusehen, inwiefern dieser Umstand geeignet sein sollte, die Erhebung der Widerklage als unstatthaft erscheinen zu lassen, da ja die Verpflichtung der Kläger, sich auf konnexe Widerklagen vor dem Gerichte der Vorklage einzulassen, keines wegs auf einer supponirten freiwilligen Unterwerfung derselben beruht, es mithin als völlig indifferent erscheint, ob sie freiwil lig oder infolge rechtlicher Nöthigung geklagt haben. 3. Im vorliegenden Falle übrigens muß auch angenommen werden, daß Rekurrenten den glarnerischen Gerichtsstand in Be zug auf die Widerklage freiwillig anerkannt haben, denn ihr Ver treter hat, wie nach Ausweis des Gerichtsprotokolles als fest stehend zu betrachten ist, im Termin vom 22. Mai 1880 in Bezug auf die Widerklage vorbehaltlos zur Hauptsache verhan delt. Hierin muß aber eine stillschweigende Anerkennung des Gerichtsstandes erblickt werden, da Rekurrenten besondere Um stände, welche die regelmäßig zweifellos statthafte Annahme aus schließen würden, daß die vorbehaltlose Einlassung in der Haupt sache den Willen der Anerkennung des Gerichtsstandes ausdrücke, nicht dargethan haben. Ihre spätern Proteste gegen die Zulas sung der Widerklage nämlich können hiefür offenbar nicht in Betracht kommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.