- Urtheil vom 5. November 1880 in Sachen
Spycher.
A. Albrecht Spycher von Köniz, Müllermeister im Kehr zu
Oberbalm, Kantons Bern, war mit seinem Bruder Rudolf
Spycher Miteigenthümer eines landwirthschaftlichen Gutes sammt
Betriebsinventar zu Rechthalten im freiburgischen Sensebezirk.
Nachdem nun im Jahre 1877 über Albrecht Spycher in Bern
der Konkurs eröffnet worden war, richtete der Massaverwalter
in diesem Konkurse an das Gerichtspräsidium des freiburgischen
Sensebezirkes in Tafers das Ansuchen um Liquidation des im
dortigen Bezirke gelegenen Vermögens des Gemeinschuldners.
Da gleichzeitig auch über den in Rechthalten domizilirten Ru
dolf Spycher dort der Konkurs eröffnet worden war, so wurde
diesem Begehren in der Weise entsprochen, daß das in Recht
halten gelegene Vermögen der beiden Brüder Spycher gemein
sam liquidirt wurde. In dem Klassifikationsprojekte für den im
Kanton Freiburg durchgeführten Konkurs war nun ein Gläubi
ger (August Kesselring in Romanshorn), der für zwei Wechsel
forderungen an die Brüder Spycher im Gesammtbetrage von
4875 Fr. vor Ausbruch des Geltstages des Rudolf Spycher die
Betreibung, indessen anscheinend nur gegen Rudolf Spycher, in
Rechthalten eingeleitet und bis zur Pfändung durchgeführt hatte,
in bevorzugtem Range auf den Erlös der gepfändeten Mobilien
angewiesen worden. In der von dem Gerichtspräsidenten des
freiburgischen Sensebezirkes als Konkursrichter abgehaltenen Gläu
bigerversammlung vom 6. Dezember 1878 opponirte der Ver
treter der Konkursmasse des Albrecht Spycher gegen diese Kollo
kation und stellte das Begehren, daß nach der Deckung der Ko
sten und der Hypothekargläubiger der Mehrerlös der Liegenschaf
ten zur Hälfte und das bewegliche Vermögen ebenfalls zur Hälfte
der Hauptliquidationsmasse des Geltstagers Albrecht Spycher in
Bern zur Verfügung gestellt werde, nöthigenfalls schließe er "in
das gestellte Begehren durch Urtheil gehandhabt zu werden mit
Kostenfolge." Dagegen schlossen die Massagläubiger des Rudolf
Spycher, insbesondere auch August Kesselring in Romanshorn,
auf Abweisung des gestellten Begehrens.
B. Nachdem hierauf mehrfache Vergleichsunterhandlungen zwi
schen den Gläubigern der Konkursmasse des Rudolf und des Al
brecht Spycher stattgefunden hatten, dieselben aber schließlich
fruchtlos geblieben waren, übermittelte der Regierungsrath des
Kantons Bern am 17. Juli 1880 dem Staatsrathe des Kan
tons Freiburg ein Gesuch des Massaverwalters im Geltstage
des Albrecht Spycher, dahin gehend, die Regierung von Freiburg
möchte die Konkursbehörde in Tafers zur Auslieferung des Mo
biliarvermögens, soweit dasselbe dem Albrecht Spycher gehöre,
an die Hauptmasse, ohne Abzug der betreibungsrechtlichen For
derungen, anhalten. Der Staatsrath des Kantons Freiburg
holte hierauf den Bericht des Gerichtspräsidenten des Sensebe
zirkes ein; dieser Bericht d. d. 10. August 1880 spricht sich,
nach Darstellung des Sachverhaltes, dahin aus, es handle sich
vorliegend offenbar um eine Frage der Interpretation des Kon
kordates vom 15. Juni 1804, welche von den Gerichten und
nicht von den Administrativbehörden entschieden werden müsse.
Der Staatsrath des Kantons Freiburg übermittelte diesen Be
richt dem Regierungsrathe des Kantons Bern als Antwort auf
dessen Zuschrift vom 17. Juli 1880.
C. Hierauf trat der Massaverwalter im Geltstage des Albrecht
Spycher beim Bundesgerichte beschwerend auf, indem er aus
führte: Formell sei das Vorwalten eines Konfliktes zwischen der
bernischen Konkursverwaltung und der Regierung des Kantons
Freiburg dadurch begründet, daß letztere dem durch Vermittlung
der bernischen Regierung an sie gestellten Ansuchen der erstern
nicht entsprochen habe. Die Kompetenz des Bundesgerichtes stehe
nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun
desrechtspflege außer allem Zweifel. In der Sache selbst scheine
sich die Weigerung der freiburgischen Konkursbehörde bezw. der
dortigen Massagläubiger auf eine Bestimmung des freiburgischen
Betreibungsgesetzes (Art. 161) zu stützen, wonach dem Gläubi
ger, der vor dem Ausbruche des Geltstages eine Pfändung aus
geführt habe, im Geltstage für seine Forderung sammt Kosten
ein Spezialprivileg an den gepfändeten Gegenständen zustehe.
Die Konkursbehörde von Tafers nehme nämlich offenbar an,
die betreibungsrechtlich erwirkte Pfändung stehe in ihren Wir
kungen bei Eintritt des Geltstages einem Faustpfandrechte gleich.
Diese Anschauung sei aber nach den einschlägigen Bestimmungen
des Konkordates vom 17. Juni 1810, welches hier zur Anwen
dung kommen müsse, prinzipiell verfehlt. Nach diesem Konkor
date begründe nur eine Hypothek oder ein Faustpfandrecht eine
Ausnahme von dem Prinzip der Einheit des Konkurses und
habe nur in diesen Fällen die Gesetzgebung des Ortes der ge
legenen Sache zur Anwendung zu kommen. Dagegen gelte dies
keineswegs für bloß betreibungsrechtlich erworbene Vorrechte.
Allein es müsse auch bestritten werden, daß derjenige Gläubiger,
welcher ein solches betreibungsrechtliches Privileg in Anspruch
nehme, August Kesselring in Romanshorn, eine rechtsgültige
Pfändung auf das Vermögen des Albrecht Spycher überhaupt
vorgenommen habe. Betreibung und Pfändung für die eine der
von diesem Gläubiger geltend gemachten, in Frage stehenden
Wechselforderungen seien nur in Rechthalten gegen den dort do
mizilirten Rudolf Spycher, dagegen keineswegs gegen den in
Oberbalm, Kantons Bern, domizilirten Albrecht Spycher, gegen
welchen im Kanton Freiburg eine Betreibung gar nicht gültig
hätte eingeleitet werden können, durchgeführt worden; in Betreff
der andern der fraglichen Wechselforderungen habe das Verhält
niß bis jetzt nicht genauer ermittelt werden können; es müsse
daß es sich in
indeß bis auf Weiteres angenommen werden,
Betreff derselben ganz gleich verhalte. Somit sei gegen Albrecht
Spycher eine rechtsgültige Pfändung gar nie ausgeführt worden.
Demgemäß werde der Antrag gestellt: Es sei die Regierung von
Freiburg, bezw. die Konkursbeamtung von Tafers anzuweisen,
den Antheil des Albrecht Spycher an dortseitigem Mobiliarerlös
ohne Berücksichtigung des angeblichen Vorzugsrechtes zu Gunsten
eines betreibenden Gläubigers an den Verwalter der Hauptkon
kursmasse in Bern abzuliefern unter Folge der Kosten.
D. In seiner Vernehmlassung bemerkt der Staatsrath des
Kantons Freiburg: Es sei ihm unbegreiflich, wie in dieser Sache
der Staatsrath ins Recht gefaßt werden könne, da er in der
selben gar nichts verfügt habe, sondern lediglich die Zuschrift
des Regierungsrathes des Kantons Bern dem Konkursrichter des
Sensebezirkes übermittelt und hierauf dessen Bericht der Regie
rung des Kantons Bern zugestellt habe. Eine Streitigkeit staats
rechtlicher Natur zwischen Kantonen liege offenbar nicht vor,
sondern lediglich eine Streitigkeit zwischen den beiden Konkurs
massen. Diese sei aber von den Gerichten und nicht von der
Administrativbehörde zu entscheiden. Einstweilen liege eine Ver
fügung einer kantonalen Behörde, gegen welche der Rekurs sich
richten könnte, gar nicht vor; es liegen nur Prozeßhandlungen
der Parteien vor, welche nicht Gegenstand eines Rekurses bil
den können. Wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegen werde,
so stehe es alsdann der Rekurrentin frei, wenn sie dieselbe als
konkordats- oder verfassungswidrig erachte, den Rekurs an das
Bundesgericht zu ergreifen. Allein auch dann könne nicht das
urtheilende Gericht, viel weniger natürlich der Regierungsrath,
als Gegenpartei ins Recht gefaßt werden, sondern es müsse sich
der Rekurs gegen die wirkliche Gegenpartei, d. h. die Massa
gläubiger des Rudolf Spycher, richten. Der Rekurs müsse da
her unter allen Umständen abgewiesen werden.
Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes, dessen Vernehmlas
sung ebenfalls eingeholt wurde, führt im Wesentlichen die näm
lichen Gesichtspunkte wie der Staatsrath des Kantons Frei
burg aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es handelt sich zunächst im vorliegenden Falle offenbar
nicht um eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen Kan
tonen im Sinne des Art. 57 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege, sondern vielmehr lediglich um
einen Rekurs einer Privatperson wegen behaupteter Verletzung
eines Konkordates nach Art. 59 litt. b leg. cit. Dies folgt
schon daraus, daß nicht ein Kanton, bezw. dessen Regierung
beschwerend aufgetreten ist, sondern lediglich die Massaverwal
tung in einem Geltstage, welche keineswegs ein zu Ausübung
und Wahrung hoheitlicher Rechte berufenes Staatsorgan ist,
sondern welche lediglich die Vermögensrechte und Interessen der
von ihr vertretenen Massagläubiger und bezw. des Kridars
wahrzunehmen hat.
- Geht man nun hievon aus, so ist der Rekurs jedenfalls
verfrüht. Denn: Nach Art. 59 leg. cit. kann der Rekurs wegen
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte oder wegen Verletzung von
Konkordaten oder Staatsverträgen nur gegen Verfügungen kanto
naler Behörden ergriffen werden. Eine Verfügung einer kantonalen
Behörde aber, durch welche über das von der Konkursmasse des
Albrecht Spycher gestellte Begehren um Ablieferung des auf Al
brecht Spycher entfallenden Antheiles an dem im Konkurse über
Rudolf Spycher erzielten Mobiliarerlöse entschieden worden wäre,
liegt zur Zeit gar nicht vor. Vielmehr ist der hierüber zwischen
der Rekurrentin und den Massagläubigern des Rudolf Spycher
schwebende Rechtsstreit, in Bezug auf welchen der Vertreter der
Rekurrentin selbst in der Gläubigerversammlung vom 6. Dezem
ber 1878 vor dem freiburgischen Konkursrichter seine Anträge
gestellt hat, zur Zeit noch gar nicht beurtheilt. Bevor aber dies
geschehen ist, kann von einer Verletzung der das Konkursrecht
betreffenden Konkordate durch eine Verfügung einer kantonalen
Behörde offenbar nicht gesprochen werden und ist somit das
Bundesgericht nicht in der Lage, über den Rekurs materiell zu
entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird zur Zeit abgewiesen.