Concordats of 15 June 1804 and 7 June 1810; multiple domicile and separate bankruptcy proceedings; federal practice continues to accept that the concordatar principle of a unitary bankruptcy does not apply where the debtor has more than one domicile or business establishment. In such a case, each competent forum may open and administer a separate bankruptcy (consid. 1-3). A business establishment suffices for bankruptcy venue, even if the relevant undertaking had not yet commenced operations at the time of bankruptcy. Where parallel bankruptcies are lawfully opened, all creditors may assert their claims in both proceedings; a creditor cannot be excluded from one estate merely because the call for claims was published only locally and the creditor had already filed in the other proceeding (consid. 4).
Guggenbühl den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re kursschrift führt sie aus: Auch wenn man an der bisherigen bun desrechtlichen Praxis in Konkursfällen, wo der Fallit-Domizil in mehreren Kantonen habe, welche bekanntlich keineswegs durch weg unanfechtbar sei, festhalten wolle, so sei doch im vorliegen den Falle die Beschwerde begründet. Denn von einem Domizile des F. Guggenbühl in Meggen könne offenbar nicht gesprochen werden. Der bloße Erwerb einer Niederlassungsbewilligung ge nüge zu Begründung des Domizils keineswegs, sondern es müsse dazu noch das reale Element des Wohnsitzes für kürzere oder längere Zeit hinzukommen. Dieses fehle aber im vorliegenden Falle gänzlich und es könne nicht einmal von einem sog. Ge schäftsdomizil die Rede sein. Guggenbühl habe bis zu seinem Austritte mit seiner Familie einzig und allein in Zürich ge wohnt und dort sein Geschäft betrieben. Die Liegenschaft in Meggen habe er zu einer Fremdenpension einrichten lassen, wohl in der Absicht, sie, nachdem er sie einige Zeit durch einen Päch ter betrieben haben werde, mit Gewinn zu verkaufen; allein der Betrieb der Pension habe bis zum Konkursausbruche gar nicht begonnen, sondern das einzige, was Guggenbühl in dieser Rich tung gethan habe, sei, daß er einen Aufseher über die Liegen schaft in der Person eines Einwohners von Meggen bestellt habe. Demnach habe denn auch anfänglich das Bezirksgericht Habs burg keinen Anstand genommen, auf Begehren des zürcherischen Konkursgerichtes Separatkonkurs im Sinne des Konkordates von 1810 eintreten zu lassen. Es werde somit beantragt: Es sei unter Aufhebung des Entscheides des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 27. April 1880 zu erkennen, "es sei das luzernische Konkursgericht anzuweisen: 1) Einen im Separatkonkurs über die Liegenschaft in Meggen allfällig erzielten Vorerlös über die grundversicherten Schulden und Kosten an die hierseitige Haupt masse abzuliefern; 2) den Erlös der versteigerten oder zu ver steigernden Fahrhabe in Meggen nach Abzug der Kosten gänz lich an die hierseitige Hauptmasse abzuliefern, in der Meinung, daß, wenn nach Luzerner Recht gültige Pfand- oder Retentions rechte daran geltend gemacht werden sollten, der Betrag dieser Ansprachen vorläufig zurückbehalten werden dürfe, der hierseitigen Hauptmasse übrigens Gelegenheit zur Bestreitung dieser Anspra chen gegeben werde, wobei hierüber entstehende Streitigkeiten allerdings von dem luzernischen Gerichte und nach dortseitigem Rechte zu entscheiden wären." Auf den Fall der Abweisung der Beschwerde aber müsse ein eventuelles Begehren gestellt werden. Es gehe nämlich, da die zürcherischen Kreditoren nach dem Gange des Konkursverfahrens gar keine Veranlassung gehabt haben, Eingaben in den Separatkonkurs in Meggen zu machen, letzte rer auch auf dem Gebiete des Kantons Zürich gar nicht publi zirt worden sei, nicht an, die Aktiven im Kanton Luzern einzig zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden, die im dortigen Separatkonkurs Eingaben gemacht haben, und nur einen allfäl ligen Ueberschuß an die zürcherische Konkursbehörde auszuliefern. Vielmehr erfordere es die Gerechtigkeit, daß eventuell das luzer nische Konkursgericht angewiesen werde, die Gläubiger Guggen bühl's, welche im Hauptkonkurs in Zürich Eingaben gemacht haben, nachträglich als auch für den Separatkonkurs in Meggen angemeldet zuzulassen und gerade wie die luzernischen Gläubiger zu behandeln, wobei allerdings eventuell anerkannt werden müsse, daß bezüglich allfälliger Privilegien das luzernische Recht zur Anwendung komme. In diesem Sinne werde ein eventuelles Rechtsbegehren gestellt. E. Seitens des Gerichtsausschusses des Bezirksgerichtes Habs burg, welchem der Rekurs zur Vernehmlassung zugestellt wurde, wurde dessen Beantwortung den luzernischen Kreditoren des F. Guggenbühl überlassen. In ihrer Vernehmlassung bemerken die letztern im Wesentlichen: Der Konkurs im Kanton Luzern sei selbständig und unabhängig von demjenigen im Kanton Zürich eingeleitet und durchgeführt worden; der luzernische Konkurs sei nicht im Kanton Zürich, der zürcherische nicht im Kanton Lu zern publizirt worden. Die luzernische Konkursmasse sei auch be reits bereinigt und deren Liquidation auf den Zeitpunkt in Be reitschaft, wo ein noch hängiger Vindikationsstreit gerichtlich be urtheilt sein werde. Die Frage des Konkursgerichtsstandes bei mehrfachem Domizil des Falliten sei allerdings in der Wissen schaft eine bestrittene, allein für den Richter kommen in erster Linie die durch die Gerichtspraxis ausgebildeten Normen in
Betracht und diese sprechen gegen die Rekurrentin. Die Konkor date von 1804 und 1810 regeln den Fall mehrfachen Domizils des Falliten nicht, wie die Bundesversammlung selbst in ihrer Entscheidung im Rekursfalle Kübler-Troll vom 23. Juli 1867 welche seither für die bundesrechtliche Praxis maßgebend gewesen sei, anerkannt habe. Demnach werde Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge beantragt. F. Replicando bestreitet die Rekurrentin, daß der Konkurs in Meggen unabhängig von dem Begehren des zürcherischen Be zirksgerichtes eingeleitet worden sei und führt im Fernern von Neuem aus, daß von einem Geschäftsdomizile des Falliten in Meggen, da er dort weder ein Pensions- noch ein anderes Ge schäft je betrieben habe, überall nicht die Rede sein könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ansuchen des Bezirksgerichtes Zürich im Sinne der Einleitung eines Separatkonkurses über die Liegenschaft angeordnet worden sei, erscheint weder als erheblich, noch ist sie thatsächlich richtig, wie sich aus den Fakt. B dargestellten Thatsachen ergibt, welche zeigen, daß die Aufrechnung auf Ansuchen des Bezirksgerichtes Zürich und eines luzernischen Hypothekar-Gläubigers gezogen wurde und die Konkursauskündung sich keineswegs auf Anord nung eines Separatkonkurses im Sinne des zürcherischen Er suchsschreibens beschränkte. 4. Müssen demnach die in erster Linie gestellten Rekursbegeh ren als unbegründet verworfen werden, so erscheint dagegen das eventuell gestellte Rekursbegehren als begründet. Denn zweifel los waren alle Gläubiger des Falliten berechtigt, in beiden über denselben verführten Konkursen ihre Forderungen anzumel den und ein Ausschluß der im Konkurse in Zürich angemeldeten Gläubiger von der im Kanton Luzern gelegenen Konkursmasse wegen Verabsäumung der für den luzernischen Konkurs festge setzten Eingabefrist kann vorliegend, da seitens der luzernischen Behörden die Aufforderung zur Stellung von Eingaben nur für das Gebiet des Kantons Luzern, nicht dagegen auch für das Gebiet des Kantons Zürich publizirt wurde und überdem die zürcherischen Gläubiger ihre Rechte auf das im Kanton Luzern gelegene Vermögen als durch die Eingabe in den zürcherischen Konkurs gewahrt betrachten konnten, keinenfalls Platz greifen. In gleicher Weise sind denn aber selbstverständlich auch die Gläu biger, welche im Kanton Luzern ihre Forderungen angemeldet haben, berechtigt, dieselben im zürcherischen Konkurse zur Gel tung zu bringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das erste Rechtsbegehren der Rekurrentin wird als unbe gründet abgewiesen; dagegen wird das eventuelle Rechtsbegehren derselben im Sinne der Erwägung 4 als begründet erklärt.