- Urtheil vom 30. Dezember 1880
in Sachen Lendi.
A. Zwischen Christian Schneller in Tamins und Christian
Sutter in Bonaduz, welche im Jahre 1862 gemeinschaftlich den
Holzhandel betrieben hatten, entstanden bei Auflösung der So
zietät und Abrechnung zwischen den Gesellschaftern Differenzen,
deren Erledigung sie im Jahre 1873 kompromissarisch dem Ad
vokaten Vieli übertrugen. Letzterer fällte am 29. November 1873
seinen Schiedsspruch, zufolge dessen Christian Schneller dem
Christian Sutter einen Rechnungssaldo herauszubezahlen hatte.
Gegen diesen Schiedsspruch reichte nun Christian Schneller ge
mäß Art. 466 des bündnerischen Privatrechtes bei dem Schieds
richter ein Revisionsgesuch ein, welchem auch stattgegeben und
infolge dessen der frühere Schiedsspruch durch Revisionsurtheil
vom 4. Januar 1874 modifizirt wurde. Dagegen wurde später
eingereichten weitern Revisionsgesuchen des Chr. Schneller sei
tens des Schiedsrichters keine Folge gegeben, weil nach Art. 20
der bündnerischen Civilprozeßordnung, welcher nach Art. 466
des bündnerischen Privatrechtes auch für Schiedsgerichte gilt, in
der gleichen Sache und für die gleiche Partei das Recht nie
mals zum zweiten Male geöffnet, bezw. niemals zum zweiten
Male die Revision eines Urtheils bewilligt werden dürfe.
B. Chr. Sutter leitete nun für den schiedsrichterlich festge
stellten Rechnungssaldo von 1393 Fr. gegen Chr. Schneller gant
gerichtliche Betreibung ein und es wurde durch Urtheil des Gant
gerichtes Tamins vom 24. Juni 1878, trotzdem der Schuldner
die Forderung bestritt und "Unkanntlichkeit" erklärte, dieselbe
als liquid anerkannt. Hierauf leistete unterm gleichem Datum
einerseits der gegenwärtige Rekurrent, Johann Jakob Lendi, für
die fragliche Forderung nebst ergangenen gerichtlichen Kosten
unbedingte Bürg- und Zahlerschaft, andererseits erklärte Chr.
Schneller gegen das Urtheil des Gantgerichtes Tamins den Re
kurs an den Bezirksgerichtsausschuß Imboden. Letzterer Rekurs
wurde indeß später wieder zurückgezogen und es stellte statt des
selben Chr. Schneller gegen den Chr. Sutter beim Bezirksge
richte Imboden im Wege des ordentlichen Civilprozesses eine Klage
wegen ungehöriger Bereicherung auf Zahlung von 3580 Fr. an,
indem er behauptete, daß nachträglich Thatsachen bekannt gewor
den seien, woraus sich ergebe, daß sein ehemaliger Gesellschafter
Sutter den Schiedsrichter durch falsche Buchungen absichtlich
getäuscht und auch eingegangene Sozietätsgelder in eigenem
Nutzen widerrechtlich verwendet oder den Zinsgenuß derselben
durch absichtlich verspätete Buchung sich widerrechtlich zugeeignet
habe, so daß der auf dieser Basis zu Stande gekommene Schieds
spruch, sowie auch der Schiedsvertrag selbst angefochten werden
und alle aus denselben resultirenden Abrechnungen als unrichtig
erklärt werden müssen. Gleichzeitig leistete Schneller beim Prä
sidium des Bezirksgerichtes Imboden ein Depositum von 2500
Fr. durch Hinterlage eines Bankpapiers, um dadurch, wie Re
kurrent behauptet, einerseits den Prozeßgegner für den Ausgang
des Prozesses sicher zu stellen, andererseits den für den gleichen
Zweck als Bürge und Selbstzahler haftenden gegenwärtigen Re
kurrenten Lendi zu entlasten.
C. Während der Dauer des demgemäß angehobenen Prozesses
wegen "ungehöriger Bereicherung" wirkte Chr. Sutter für seine
durch Schiedsspruch festgestellte Forderung gegen den Bürgen und
Selbstzahler Lendi das Pfandbot aus, wogegen letzterer innert
der gesetzlichen Frist Widerspruch erhob, indem er sich darauf
stützte, daß inzwischen die betreffende Forderung durch den an
hängig gemachten Prozeß illiquide resp. unexequirbar geworden
und er überdem als durch Erlegung der Realkaution seitens des
Schneller beim Präsidenten des Bezirksgerichtes Imboden als
von seiner Bürgschaft befreit angesehen werden müsse. Durch
Erkenntniß des Gantgerichtes Tamins vom 20. Juni 1879 er
klärte letzteres auch wirklich, mit Rücksicht auf die vom Beklag
ten vorgeschützten Einwendungen, es sei die Forderung des Sut
ter aus dem Schiedsspruche keine liquide mehr und wies daher
das Begehren desselben um Anordnung der Auspfändung ab.
Nachdem Sutter gegen diese Entscheidung wegen Justizverwei
gerung den Rekurs an den Kleinen Rath erklärt hatte, erklärte
letzterer durch Beschluß vom 25. April 1879 die Beschwerde als
begründet und wies das Gantgericht Tamins an, den Rechts
trieb gegen J. J. Lendi für die Forderung des Chr. Sutter zu
gestatten, indem er im Wesentlichen davon ausging, daß das
Urtheil des Gantgerichtes Tamins vom 24. Juni 1878 rechts
kräftig geworden sei und für den Gläubiger einen vollstreckbaren
Titel bilde, auch gegen den Bürgen und Selbstzahler in gleicher
Weise wie gegen den Hauptschuldner vollstreckbar sei und daß
der von Schneller gegen Sutter beim Bezirksgerichte Imboden
eingeleitete Prozeß wegen ungehöriger Bereicherung mit dem
rechtskräftig gewordenen gantgerichtlichen Urtheile in keiner Ver
bindung stehe. Gegen diesen Beschluß ergriff nun J. J. Lendi
seinerseits den Rekurs an den Großen Rath des Kantons Grau
bünden. Letztere Behörde beschloß indeß am 23. Juni 1880, ge
stützt darauf, daß der Kleine Rath nach Art. 24 der Kantons
verfassung eine selbständige und alleinige Verpflichtung habe, dar
über zu wachen, daß Niemand rechtlos bleibe, insbesondere auch
endgültig über Beschwerden wegen Justizverweigerung entscheide,
den Rekurs aus dem formellen Grunde der Inkompetenz des
Großen Rathes, in Sachen einzutreten, abzuweisen.
D. Hierauf erklärte J. J. Lendi den Rekurs an das Bundes
gericht. In seiner Rekursschrift stellt er die Anträge: Das Bun
desgericht wolle:
I. in erster Linie das Dekret des Großen Rathes von Grau
bünden d. d. 23. Juni 1880 aufheben und denselben veran
lassen, in materielle Behandlung und Beurtheilung des Rekur
ses des H. Präsidenten J. J. Lendi über die darin enthaltenen
Verfassungsfragen einzutreten.
II. Sollte durch letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerich
tes die Kompetenzablehnung des Großen Rathes gutgeheißen wer
den, so werde eventuell die Behandlung des wegen Verfassungs
verletzung rekurrirten kleinräthlichen Dekretes vom 25. April 1879
durch das Bundesgericht nach Maßgabe des Art. 59 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege und Auf
hebung dieses Dekretes als im Widerspruche stehend mit dem
8 des bestehenden, durch das bündnerische Volk angenomme
nen Gantgesetzes von 1849 beantragt;
in beiden Fällen Kostenfolge für den Rekursgegner Christian
Sutter, sowie Verfällung desselben zu einer Vergütung von 150
Fr. an den Rekurrenten. Zur Begründung wird in einläßlicher
Ausführung wesentlich geltend gemacht: In seinem Dekrete vom
23. Juni 1880 anerkenne der Große Rath selbst, daß es sich
bei dem an ihn gerichteten Rekurse des J. J. Lendi um eine
Verfassungsfrage handle. Nun bilde aber nach Art. 5 der Kan
tonsverfassung der Große Rath in Verwaltungs- und Landespoli
zeiangelegenheiten die oberste Behörde und es stehe ihm die Ober
aufsicht über die Handhabung der Verfassung zu, und zwar all
gemein in Bezug auf alle in dieser Richtung dem Kleinen Rathe,
dem nach Art. 19 der Kantonsverfassung die Führung der sämmt
lichen Regierungsgeschäfte übertragen sei, zugewiesenen Funktio
nen. Dieses Oberaufsichtsrecht werde in doppelter Weise, einmal
durch Abnahme des Rechenschaftsberichtes des Kleinen Rathes
(Art. 25 der Kantonsverfassung) und sodann im Rekurswege
ausgeübt. Der Rekursweg sei durch die groß- und kleinräthliche
Geschäftsordnung näher definirt und zwar dahin, daß gegen alle
kleinräthlichen Entscheide von Beschwerden politischer oder ad
ministrativer Natur der Weiterzug an den Großen Rath zuläs
sig sei. Zu den Beschwerden politischer Natur gehören nun aber
offensichtlich auch alle Beschwerden wegen einer behaupteten Ver
fassungsverletzung und es sei vollständig unbegründet, wenn der
Große Rath sich zu Beurtheilung derartiger Beschwerden für den
Fall als inkompetent erklärt habe, daß dieselben gegen kleinräth
liche Entscheidungen gerichtet seien, welche gestützt auf die in
Art. 24 der Kantonsverfassung dem Kleinen Rathe übertragene
Befugniß, über die Vollziehung von Civil- und Kriminalurtheilen,
sowie darüber zu wachen, daß Niemand rechtlos bleibe, erlassen
wurden. Diese Befugniß des Kleinen Rathes bilde lediglich einen
Ausfluß der ihm überhaupt durch Art. 19 der Kantonsverfassung
zugewiesenen staatsrechtlichen Stellung und die in Ausübung
derselben erlassenen Entscheidungen können wegen Verfassungs
verletzung in ganz gleicher Weise, wie alle andern Entscheidun
gen des Kleinen Rathes, an dessen verfassungsmäßige Oberbe
hörde, den Großen Rath, gezogen werden. Wenn daher letzterer
sich weigere, auf die Beurtheilung einer daherigen Beschwerde
einzutreten, so begehe er selbst eine Verfassungsverletzung und
bewirke, daß Bürger, die sich über Verletzung verfassungsmäßi
ger Rechte durch den Kleinen Rath zu beschweren haben, recht
los bleiben. Demnach erscheine das erste Rekursbegehren als be
gründet. Was sodann die Entscheidung des Kleinen Rathes in
materieller Beziehung anbelange, so sei zu bemerken, 8 des
bündnerischen Gantgesetzes laute: Verfahren bei Unkanntlichkeits
erklärungen. "Bei auf obige Weise ( 7) gehörig erklärter Un
"kanntlichkeit bleibt die Schatzung eingestellt und der Gläubiger
"ist auf den gerichtlichen Weg zu weisen; es sei denn, daß der
"selbe für seine Forderung ein rechtskräftiges Urtheil, verfallene
"acceptirte Wechsel oder Paghero's (Anweisungen auf sich selbst)
"oder andere ganz liquide Rechtstitel vorgewiesen habe und die
"Einwendungen als offenbar nichtig und trölerisch erscheinen
"worüber der Gantrichter mit Zuzug der zwei Schätzer zu er
"kennen hat. In diesem Falle soll trotz der erhobenen Unkannt
"lichkeit der Rechtstrieb fortgesetzt und nur dann unterbrochen
"werden, wenn der Schuldner für die ganze anhängige Forde
"rung sammt den ergehenden Betreibungskosten eine vollkommen
"genügende Real- oder Personalkautio. (genügendes Unterpfand
"oder eine annehmbare Bürg- und Zahlerschaft) stellt. Wenn
"übrigens, bei ermangelnder Sicherheitsstellung, die Schatzung
"auch vollzogen wird, so bleibt es dem Schuldner immer vor
"behalten, mittelst gerichtlicher Betreibung gegen den Gläubiger
"seine Rechte nachträglich geltend zu machen." Durch den in
Frage stehenden Entscheid des Kleinen Rathes nun werde dieses
vom Volke angenommene Gesetz in einer Weise interpretirt, daß
es in seinen wesentlichsten Bestimmungen abgeändert werde, und
werde zudem in die gesetzlichen Befugnisse einer ebenfalls ver
fassungsmäßigen Behörde, des Gantgerichtes, durch die Admini
strativbehörde in unzulässiger Weise eingegriffen. Nach dem Gant
gesetze und der bisherigen Praxis habe nämlich das Gantgericht
und zwar ohne daß seine Entscheidung in materieller Beziehung
einem Weiterzuge an irgendwelche andere Behörde unterläge,
darüber zu entscheiden, ob der vom Gläubiger produzirte Titel
ein liquider und daraufhin trotz Unkanntlichkeitserklärung seitens
des Schuldners die Zwangsvollstreckung anzuordnen sei. Im
gantgerichtlichen Verfahren könne der Schuldner gegenüber einem
als liquid anerkannten Titel des Gläubigers nur urkundlich be
weisbare Einwendungen geltend machen; mit allen andern Ein
wendungen sei er in diesem Verfahren ausgeschlossen. 8 des
Gantgesetzes, wie er in der bisherigen Praxis ausgelegt worden
sei, gestatte dem Schuldner dagegen, durch vollständige Sicher
stellung des Gläubigers auch gegenüber einem liquiden Titel einen
Aufschub der Exekution zu bewirken, in der Weise, daß er nach
geleisteter Sicherstellung, binnen einer angemessenen kurzen Frist,
seine Einwendungen gegenüber der gläubigerischen Forderung auf
dem Wege des ordentlichen Civilprozesses als Kläger geltend zu
machen habe, worauf dann, während der Dauer des Prozesses,
selbstverständlich die Zwangsvollstreckung eingestellt bleibe. Nun
habe im vorliegenden Falle Chr. Schneller gegenüber der For
derung des Chr. Sutter aus dem angeblichen Schiedsspruche
Kaution bestellt und seine Einwendungen gegen die Forderung
des Sutter auf dem Wege der Civilklage wegen ungerechtfer
tigter Bereicherung geltend gemacht. Dadurch habe denn nach
dem Gesetze die Wirkung eintreten müssen, daß bis zum Aus
trage dieses Prozesses die Pfändung weder gegen ihn noch gegen
den Bürgen und Selbstzahler Lendi, welchem selbstverständlich
die gleichen Einwendungen wie dem Hauptschuldner zustehen,
habe ausgeführt werden dürfen, bezw. es sei dadurch bewirkt
worden, daß der Titel des Chr. Sutter bis zum Entscheide in
dem zwischen den Parteien anhängigen Civilprozesse nicht mehr
als ein liquider betrachtet werden könne; überdem sei Rekurrent
durch die von Chr. Schneller beim Bezirksgerichte Imboden be
stellte Kaution von seiner Bürg- und Zahlerschaft entlastet wor
den. Dies habe das Gantgericht Tamins in seiner Entscheidung
vom 20. Januar 1879 in ganz richtiger Weise anerkannt; der
Kleine Rath dagegen habe durch seine angefochtene Entscheidung,
wie bemerkt, in die Kompetenzen des Gantgerichtes in unzuläs
siger Weise eingegriffen, da ihm eine materielle Nachprüfung
eines Gantgerichtserkenntnisses gesetzlich nicht zustehe und habe
überdem durch die von ihm dem Gantgesetze gegebene Interpre
tation, welche mit dessen Wortlaut und Sinn in offenbarem
Widerspruche stehe, dieses Gesetz geradezu abgeändert, wozu nicht
die Administrativbehörde, sondern nur das Volk verfassungs
mäßig befugt sei. Wenn der Kleine Rath sich darauf berufe
daß die Forderung des Sutter sich auf das rechtskräftig gewor
dene Gantgerichtserkenntniß vom 24. Juni 1878 stütze, so sei
darauf zu erwidern, daß ein Gantgerichtserkenntniß, als ein bloß
vorläufiger Ausspruch über die Liquidität eines Titels, über
haupt nicht rechtskräftig werde, und es sei somit dieses Argu
ment durchaus hinfällig, wie es auch im Weitern als unbe
greiflich erscheine, wenn der Kleine Rath erkläre, daß die Civil
klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung mit dem gantgericht
lichen Erkenntnisse vom 24. Juni 1878 in keiner Beziehung
stehe. Denn die erstere sei ja gerade gegen denjenigen Titel ge
richtet, welcher durch das fragliche Gantgerichtserkenntniß als
liquid anerkannt worden sei. Der angefochtene Entscheid des Klei
nen Rathes involvire somit eine Verletzung der Kantonsverfas
sung und sei daher vom Bundesgerichte aufzuheben.
E. In seiner Rekursbeantwortung trägt Chr. Sutter auf Ab
weisung der Rekursbegehren unter Kosten- und Entschädigungs
folge an und macht zur Begründung wesentlich geltend: Nach
Art. 24 der graubündnerischen Kantonsverfassung sei der Kleine
Rath zu Fassung seines angefochtenen Beschlusses unzweifelhaft
kompetent gewesen und ein Rekurs an den Großen Rath dagegen
nicht statthaft. Rekurs an den großen Rath sei nach Art. 27 der
kleinräthlichen Geschäftsordnung nur statthaft gegen Entscheide
von Beschwerden polizeilicher und administrativer Natur, die von
dem Kleinen Rathe als Rekurse behandelt wurden, also offenbar
nicht gegen Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit von Urtheilen.
Um einen derartigen Entscheid handle es sich aber gerade hier, da
durch den angefochtenen Beschluß des Kleinen Rathes der Schieds
spruch vom 29. November 1873 und 4. Januar 1874 gemäß
dem Urtheile des Gantgerichtes vom 24. Juni 1878 als voll
streckbar anerkannt worden sei; hierüber habe aber nach der grau
bündnerischen Gesetzgebung einzig der Kleine Rath zu entscheiden.
Auch materiell sei der Entscheid des Kleinen Rathes durchaus
gerechtfertigt, da sowohl der Schiedsspruch als auch das Gant
gerichtsurtheil vom 24. Juni 1878 sich als rechtskräftige und
vollstreckbare Urtheile qualifiziren, deren Vollstreckung nicht da
durch habe gehindert werden können, daß der Beurtheilte einen
neuen selbständigen Prozeß angehoben habe. Ebensowenig sei der
Bürge und Selbstzahler Lendi durch das anläßlich dieses neuen
Prozesses von Chr. Schneller freiwillig geleistete Depositum be
freit worden, denn dieses habe mit der Bürg- und Selbstzahler
schaft Lendi's gar nichts zu thun, könne übrigens vom Depo
nenten jederzeit zurückgezogen werden und gewähre daher dem
Gläubiger keine Sicherheit. In dem Entscheide des Gantgerich
tes Tamins vom 20. Januar 1879, wodurch trotzdem die Voll
streckung des Schiedsspruches und des Gantgerichtserkenntnisses
vom 24. Juni 1878 verweigert worden sei, habe demnach eine
Justizverweigerung gelegen, gegen welche der Kleine Rath nach
Art. 24 der Kantonsverfassung einzuschreiten befugt und ver
pflichtet gewesen sei.
F. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden, welchem die
Rekursschrift ebenfalls zur Beantwortung mitgetheilt worden war,
bezieht sich einfach auf die Rekursakten.
G. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren Aus
führungen und Anträgen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was zunächst das erste Rekursbegehren anbelangt, so be
ruht dasselbe offenbar auf der Anschauung, daß der Große Rath
des Kantons Graubünden durch Ablehnung der materiellen Be
urtheilung der an ihn gerichteten Beschwerde des Rekurrenten
sich geweigert habe, die ihm verfassungs- und gesetzmäßig zu
stehenden Funktionen in Bezug auf die fragliche Beschwerde aus
zuüben und daß hierin eine Rechtsverweigerung gegenüber dem
Rekurrenten liege. Allein diese Anschauung erscheint schon deß
halb als unbegründet, weil nach der graubündnerischen Verfas
sung und Gesetzgebung der Große Rath keineswegs als Rekurs
instanz zu Beurtheilung der in Frage stehenden Beschwerde be
rufen war. Denn:
a. Wenn der Rekurrent sich zu Begründung der gegentheiligen
Anschauung darauf beruft, daß nach Art. 5 der Kantonsverfas
sung vom 23. Oktober 1854 der Große Rath die oberste Be
hörde in Verwaltungs- und Landespolizeiangelegenheiten bilde
und daß ihm die Oberaufsicht über Handhabung der Verfassung
sowie über Vollziehung von Gesetzen und Verordnungen über
tragen sei, so ist darauf zu erwidern, daß aus dieser allgemei
nen Bestimmung der Verfassung offenbar keineswegs abgeleitet
werden kann, daß der Große Rath in Bezug auf alle Entschei
dungen unterer Behörden Rekursinstanz sei, bezw. daß alle Ent
scheidungen unterer Behörden auf dem Rekurswege wegen be
haupteter Gesetzes- oder Verfassungsverletzung an den Großen
Rath zum Zwecke ihrer Aufhebung oder Abänderung gezogen
werden können. Vielmehr ist klar, daß die Frage, ob gegen eine
Entscheidung einer untern Staatsbehörde der Rekurs an den
Großen Rath zulässig ist, oder ob dieselbe in die endgültige Kom
petenz der betreffenden Behörde fällt und einem Weiterzuge nicht
unterliegt, einzig nach den einschlagenden speziellen Gesetzes- und
Verfassungsbestimmungen beantwortet werden kann.
b. Zur Ausfällung seiner Entscheidung vom 25. April 1879
war nun der Kleine Rath des Kantons Graubünden jedenfalls
kompetent und es kann auch einem begründeten Zweifel nicht
unterliegen, daß diese Entscheidung dem Weiterzuge an den Gro
ßen Rath nicht untersteht. Denn: Nach Art. 24 der Kantons
verfassung hat der Kleine Rath die Obliegenheit, wenn bei ihm
Klagen über Nichtvollzug von Civil- oder Kriminalurtheilen ein
kommen, deren Vollziehung auf Kosten des saumseligen Gerich
tes zu veranstalten und im Fernern darüber zu wachen, daß
Niemand rechtlos bleibe, und in Art. 17 b der Geschäftsordnung
für den Kleinen Rath, sowie in Art. 244 und 317 der grau
bündnerischen C.-P.-O. ist bestimmt, daß der Kleine Rath auf
Beschwerden wegen Justizverweigerung eintrete und für die Voll
ziehung von Straf- und Civilurtheilen besorgt sei. Nun handelt
es sich vorliegend unzweifelhaft um eine Beschwerde wegen Nicht
vollzug eines schiedsrichterlichen und bezw. gantgerichtlichen Ent
scheides durch das Gantgericht Tamins, deren Beurtheilung nach
den angeführten Gesetzesbestimmungen dem Kleinen Rathe zu
stand und es ermangelt somit bie die Behauptung des Rekurrenten,
daß der Kleine Rath durch die angefochtene Entscheidung seine
Kompetenz überschritten und in diejenige des Gantgerichtes in
verfassungswidriger Weise eingegriffen habe, jeglicher Begrün
dung. Im Fernern unterstehen nach Art. 18 und 27 der klein
räthlichen und Art. 40 der großräthlichen Geschäftsordnung der
Weiterziehung an den Großen Rath nur solche Entscheidungen
des Kleinen Rathes, welche sich auf Beschwerden politischer oder
administrativer Natur beziehen. Hiezu gehören nun Entschei
dungen, welche die Handhabung der Rechtspflege betreffen und
vom Kleinen Rathe in seiner Stellung als Justizbehörde er
lassen werden, wie die in Frage liegende, jedenfalls nicht, wie
sich sowohl aus dem Wortlaute als aus dem Zusammenhange
der citirten Gesetzesbestimmungen ergibt; außer Zweifel gestellt
wird dies insbesondere durch Art. 40 der großräthlichen Ge
schäftsordnung, wonach der Rekurs an den Großen Rath nur
statthaft ist gegen Beschlüsse des Kleinen Rathes, die derselbe
"gemäß der Verfassung, Art. 20, und gemäß seiner Geschäfts
ordnung, Art. 27, als Rekursentscheide" erlassen hat, also nicht
gegen Beschlüsse, die der Kleine Rath kraft der ihm in Art. 24
der Kantonsverfassung und Art. 17 b seiner Geschäftsordnung
zugewiesenen Stellung als Justizbehörde in Bezug auf die Hand
habung der Rechtspflege erlassen hat.
2. In Bezug auf das zweite Rekursbegehren sodann, so er
scheint dasselbe ohne Weiters als unbegründet. Denn davon,
daß durch den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rathes in
verfassungswidriger Weise in die Kompetenzen des Gantgerichtes
eingegriffen sei, kann, nach dem Ausgeführten, nicht die Rede
sein und ebenso erscheint die Behauptung des Rekurrenten, daß
der fragliche Entscheid des Kleinen Rathes eine Abänderung des
Gantgesetzes und damit einen Eingriff in das Gebiet der gesetz
gebenden Gewalt enthalte, selbstverständlich als unbegründet.
Denn die angefochtene Entscheidung wurde keineswegs erlassen,
um eine neue verbindliche Rechtsnorm (ein Gesetz) aufzustellen
oder anzuwenden, sondern lediglich in Anwendung des bestehen
den Gesetzes auf einen Spezialfall, wozu der Kleine Rath nach
Verfassung und Gesetz berufen war. Ob aber durch die ange
fochtene Entscheidung die kantonale Gesetzgebung materiell rich
tig ausgelegt und angewendet worden sei oder nicht, entzieht
sich der Kognition des Bundesgerichtes, welches einzig die Ver
fassungsmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu prüfen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.