Art. 83 BV Bern (property guarantee); Expropriation Act of 3 September 1868; distinction between legislative norm-setting and administrative approval; property may be restricted by objective law, but an administrative act cannot newly deprive an owner of use rights inherent in ownership without expropriation and full compensation. A cantonal approval of a municipal alignment plan, issued by the Grand Council as supreme administrative and police authority and not enacted with constitutional legislative formalities, is not a law but a Verwaltungsakt. Earlier lapsed planning approvals do not bar a complaint against a new plan; forfeiture requires a current, legally effective act and a cognizable procedural default. The restriction may therefore remain only under the reservation of compensation (consid. 1-4).
Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879 betreffend den Bau- und Alignementsplan der Gemeinde und das darauf bezügliche Ausführungsreglement" beim Bundesge richt, indem sie im Wesentlichen geltend macht: Die rechtliche Lage der von dem fraglichen Plane und Reglemente betroffenen Grundeigenthümer sei die, daß sie in der Verfügung über ihre Grundstücke auf unbestimmte Zeit beschränkt seien, dagegen eine Entschädigung nur dann erhalten, wenn einmal ihr Eigenthum selbst expropriirt werde. Durch die Tracirung der fraglichen Wege und die daraus resultirenden Baubeschränkungen werde ihr Eigen thum erheblich entwerthet, und zwar ohne daß feststände, ob über haupt einmal die fraglichen Straßen ausgeführt werden. Es müsse sich nun aber fragen, ob eine solche Beschränkung des Eigenthums, angesichts der bernischen Staatsverfassung, als zu lässig erscheine. Es lasse sich nämlich gegen die Beschwerde nicht etwa die Einrede erheben, daß die beiden in Frage stehenden Wege schon im Alignementsplan vom 4. Juni 1866 eingezeich net gewesen seien und die Opposition der Wittwe Verdan-Schaff ter also nicht mehr gehört werden könne, denn jener frühere Plan sei nur für 10 Jahre genehmigt worden und mit Ablauf dieser Frist außer Kraft getreten; die gegenwärtige Beschwerde richte sich auch gar nicht gegen die frühere, auf 10 Jahre be schränkte Sanktion, sondern gegen den neuen Beschluß des Gro ßen Rathes vom 10. November 1879, durch welchen Aligne mentsplan und Baureglement auf unbeschränkte Zeit sanktionirt worden seien. In der Sache selbst sodann erscheine durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rathes der 83 der berni schen Staatsverfassung als verletzt, welcher ausspreche, daß alles Eigenthum unverletzlich sei und, wenn das gemeine Wohl die Abtretung eines Eigenthumsgegenstandes verlange, diese einzig gegen vollständige und, wenn möglich, vorherige Entschädigung zu geschehen habe. Dieses verfassungsmäßige Prinzip habe seine nähere Durchführung in dem kantonalen Gesetze über Entziehung und Beschränkung des unbeweglichen Eigenthums vom 3. Sep tember 1868 gefunden, in welchem ( 1, 2, 5 und 10 des Ge setzes) ausdrücklich bestimmt sei, daß nicht nur für den gänzlichen Entzug, sondern auch für dauernde oder vorübergehende Beschrän kung des Eigenthums vollständige und, wenn möglich, vorherige Entschädigung zu leisten sei. Demnach könne es keinem Zweifel unterliegen, daß, wenn einem Grundeigenthümer die Verpflich tung auferlegt werde, auf einem gewissen Theile seines Grund eigenthums während bestimmter oder unbestimmter Zeit nicht zu bauen, eine Enteignung, für welche volle Entschädigung geleistet werden müsse, vorliege; hiemit stehe nun aber das angefochtene Reglement in direktem Widerspruch. Durch dasselbe wolle die Gemeinde, um sich für die spätere Ausführung der im Aligne mentsplane vorgesehenen Straßen eine günstigere Expropriation zu sichern, den betreffenden Grundeigenthümern schon jetzt die Ueberbauung des als Straßenterrain u. s. w. in Aussicht ge nommenen Landes untersagen, ohne, wie sich aus Art. 1, 4, 5, 7 und 9 des Reglementes ergebe, für diese Eigenthumsbeschrän kung irgendwelche Entschädigung zu bezahlen; sie wolle also das fragliche Land mit einer vorübergehenden oder gar dauernden servitus non tollendi belegen, ohne dafür das Expropriations verfahren einzuleiten; darin liege nun eine Verletzung der ver fassungsmäßigen Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums; es liege im Fernern eine Verfassungsverletzung auch insofern vor, als der angefochtene Beschluß des Großen Rathes in That und Wahrheit eine Abänderung des Expropriationsgesetzes in volvire, welche nur auf dem Wege der Gesetzgebung geschehen könne. In diesem Punkte unterscheide sich denn auch der vor liegende Fall von Fällen ähnlicher Art, welche aus andern Kan tonen an das Bundesgericht gezogen worden seien und in wel chen letzteres die Rekurrenten abgewiesen habe. In allen diesen beurtheilten Fällen (z. B. im Falle Huber, Entsch. amtl. Samm lung II S. 91 u. ff., und im Falle Renggli, Entsch. amtl. Sammlung V S. 536) nämlich seien die bezüglichen Verhält nisse durch ein besonderes Gesetz geordnet gewesen und also die fraglichen Eigenthumsbeschränkungen unmittelbar durch das Ge setz auferlegt worden. Hier aber liege ein derartiges Spezial gesetz gar nicht vor, sondern einzig das allgemeine Expropria tionsgesetz, auf welches sich auch das angefochtene Reglement aus drücklich berufe, mit dem es aber freilich nicht im Einklange, sondern im Widerspruche stehe. Von unmittelbar durch das Ge
setz aufgelegten Legalservituten könne also hier nicht die Rede sein. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle er kennen:
Bauplan und das gegenwärtige Baureglement als ganz neue Akte zu betrachten seien, so sei dies offenbar unrichtig; vielmehr sei ja der alte Plan ganz ausdrücklich in den gegenwärtig gel tenden aufgenommen worden. Es sei aber endlich die Beschwerde der Wittwe Verdan-Schaffter auch materiell unbegründet. Die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums schließe das Recht der gesetzgebenden Behörde, dem Eigenthum im öffentlichen Interesse Beschränkungen, auch unentgeltliche, aufzulegen, keineswegs aus; vielmehr könne das Eigenthum, wie die zahlreichen in dieser Richtung bestehenden Gesetze zeigen, den verschiedensten publizistischen und privatrechtlichen Beschränkungen durch den Gesetzgeber unterworfen werden, welche mit der Ver änderung der Rechtsanschauungen und Bedürfnissen ebenfalls geändert, beschränkt oder erweitert werden können. Die verfas sungsmäßige Garantie des Eigenthums habe dem gegenüber mehr nur die Bedeutung einer ernsten Mahnung an den Gesetzgeber, bei Einführung gesetzlicher Eigenthumsbeschränkungen ein ver nünftiges Maß nicht zu überschreiten. Letzteres sei nun aber vor liegend offenbar nicht geschehen, im Gegentheil habe der Große Rath des Kantons Bern mit der Sanktion des fraglichen Bau reglementes nur gethan, was das öffentliche Wohl, die Nothwen digkeit und Billigkeit erfordert und gestattet haben. Diese Rechts anschauung sei auch von den Bundesbehörden, vom Bundesge richte namentlich in seinen beiden Entscheidungen i. S. Huber vom 14. Januar 1876 und i. S. Renggli vom 21. November 1879, gebilligt worden, insbesondere sei der durch letztere Ent scheidung beurtheilte Fall mit dem vorliegenden völlig identisch. Sonderbar sei es endlich, wenn die Rekurrentin behaupte, der bernische Große Rath habe durch Genehmigung des Bauregle mentes für die Gemeinde Biel das kantonale Expropriations gesetz verletzt. Denn der Gesetzgeber mache sich ja, wenn er in einem spätern, allgemeinen oder speziellen Gesetze etwas von einer frühern Gesetzesbestimmung Abweichendes verordne, nicht einer Verletzung des Gesetzes schuldig, sondern er ändere eben das bisherige Gesetz allgemein oder nur für einzelne Ortschaften oder Verhältnisse ab. Die Befugniß hiezu sei dem Gesetzgeber bisher noch niemals bestritten worden und übrigens sehe der 52 des allgemeinen Expropriationsgesetzes den Bestand von Spezialgesetzen neben dem allgemeinen Gesetze ausdrücklich vor. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht möge erkennen:
nicht aufheben oder modifiziren könne. Dies habe sie aber selbst verständlich nie behauptet, sondern sie habe im Gegentheil zu gegeben, daß der Gesetzgeber die vorwürfige Frage auf dem Ge setzgebungswege anders als im Expropriationsgesetze geschehen sei, hätte ordnen können. Allein dies sei eben nicht geschehen. Denn der angefochtene Großrathsbeschluß vom 10. November 1879 sei kein Gesetz, wie sich schon daraus ergebe, daß derselbe weder, wie die kantonale Verfassung für Gesetze verlange, zwei mal berathen, noch dem Volke zur Genehmigung vorgelegt wor den sei. Gegenüber diesen Ausführungen der Replik hält die Einwoh nergemeinde Biel in ihrer Duplik die Aufstellungen der Ver nehmlassung aufrecht, indem sie insbesondere an der Einwendung der Verwirkung des Beschwerderechtes festhält und im Weitern behauptet: Wenn auch der angefochtene Erlaß des Großen Rathes vom 10. November 1879 mit dem Expropriationsgesetze im Wi derspruche stehe, so liege doch hierin keine Verfassungsverletzung. Der fragliche Beschluß qualifizire sich als ein Spezialgesetz und es sei zu Gültigkeit solcher Spezialgesetze weder zweifache Be rathung noch Genehmigung durch das Volk erforderlich. E. Nach Schluß des Schriftenwechsels theilte der Instruktions richter die Akten auch dem Regierungsrathe des Kantons Bern zu Einreichung allfälliger Bemerkungen mit. Letzterer beschloß indeß, laut Schreiben der Justiz- und Polizeidirektion vom 14. September abhin, von der Einreichung von Bemerkungen zu ab strahiren, weil es sich im vorliegenden Falle nicht um ein all gemeines Landesgesetz, sondern um Anwendung eines Spezial dekretes handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
spätestens binnen 60 Tagen vom Tage des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege an, Beschwerde geführt und daß sie die fraglichen Beschränkungen thatsächlich anerkannt habe. Allein dem gegenüber muß festge halten werden: Mit dem 4. März 1878 trat der bis dahin gel tende Bauplan vom 24. Juni 1866 mit Sanktion vom 4. März 1868 zweifellos außer Kraft, da mit diesem Tage die 10jährige Periode, für welche er genehmigt war, zu Ende ging; er wurde sodann durch den Bauplan und das Baureglement vom 30. De zember 1878 mit Sanktion vom 10. November 1879 ersetzt. Wenn somit auch die Beschränkungen, welche in Folge letzterer Erlasse dem Grundeigenthume der Rekurrentin auferlegt werden, mit den durch die frühern Baupläne und Baureglemente sta tuirten materiell übereinstimmen mögen, so liegt doch der Grund ihrer gegenwärtigen rechtlichen Geltung einzig und allein in den Beschlüssen, durch welche Bauplan und Baureglement von 1878 festgestellt und genehmigt wurden, bezw. diese Beschränkungen wurden, nachdem die aus den frühern Bauplänen resultirenden, inhaltlich gleichen Beschränkungen erloschen waren, durch die erwähnten Beschlüsse von Neuem wieder auferlegt. Ob also gegen die auf die frühern Baupläne und Reglemente bezüglichen Be schlüsse, welche gegenwärtig außer aller Wirksamkeit stehen, recht zeitig Beschwerde geführt wurde oder nicht, ist völlig gleichgül tig, und es kann sich einzig fragen, ob gegenüber den auf Bau plan und Baureglement von 1878 bezüglichen Beschlüssen die Beschwerdefrist gewahrt sei. Es kann denn auch von einer that sächlichen Anerkennung der letztern, hier einzig in Betracht kommenden Beschlüsse durch die Rekurrentin offenbar nicht die Rede sein. b. Gegenüber den auf Feststellung und Genehmigung des Bau planes und Baureglementes von 1878 bezüglichen Beschlüssen ist nun aber die Rekursfrist gewahrt, da die Beschwerde innert 60 Tagen, vom Sanktionsbeschlusse des Großen Rathes an ge rechnet, eingereicht wurde. Wenn die Rekursbeklagte in dieser Richtung die Einwendung erhebt, daß die Rekurrentin während der zur Einreichung von Einsprachen gegen den Bauplan von 1878 angesetzten Eingabefrist nicht rechtzeitig und nicht in rechts genügender Weise Einsprache erhoben habe, so erscheint diese, überdem bestrittene, Behauptung schon deßhalb als unerheblich, weil Rekursbeklagte in keiner Weise dargethan oder auch nur bestimmt behauptet hat, daß an die fragliche Unterlassung nach der bernischen Gesetzgebung die Folge der Präklusion der nicht angemeldeten Einsprachen geknüpft sei. Ueberdem könnte dadurch das bundesrechtlich gewährleistete Recht, innerhalb der bundes gesetzlich festgesetzten Frist beim Bundesgerichte wegen Verfas sungsverletzung Beschwerde zu führen, in keiner Weise beeinträch tigt werden. 3. Ist somit auf die sachliche Prüfung der Beschwerde einzu treten, so erscheint zunächst das erste Rekursbegehren als unbe gründet. Denn es ist klar, daß die Auflage einer Baubeschrän kung auf das Grundeigenthum der Rekurrentin an sich keines wegs als verfassungswidrig bezeichnet werden kann, sondern daß eine solche Beschränkung jedenfalls im Wege der Expropriation gültig auferlegt werden kann, so daß die eine derartige Beschrän kung statuirenden Bestimmungen des Bauplanes und Bauregle mentes der Stadt Biel, welche vom Großen Rathe des Kan tons Bern, als der zur Ertheilung des Expropriationsrechtes zuständigen Behörde, genehmigt wurden, jedenfalls nicht an sich sondern nur insofern als verfassungswidrig angefochten werden können, als durch dieselben eine Entschädigung für die auferlegte Beschränkung verweigert wird. 4. Dagegen muß das zweite Rekursbegehren als begründet erklärt werden. Denn: a. Es ist zwar vollkommen richtig und auch vom Bundes gerichte bereits in mehrfachen Entscheidungen anerkannt worden, daß die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Eigenthums die Befugniß der Gesetzgebung keineswegs ausschließt, den Inhalt des Eigenthums, bezw. die Befugnisse, welche das selbe gewährt, näher zu bestimmen und zu begrenzen, und daß demnach, wenn durch das objektive Recht Beschränkungen des Eigenthums eingeführt werden, darin ein zur Entschädigung ver pflichtender Eingriff in wohlerworbene Privatrechte keineswegs liegt. Denn das Eigenthum ist keineswegs als absolute, unbe schränkte Herrschaft über die Sache, sondern lediglich in seinem
jeweilen durch die objektive Rechtsordnung normirten Inhalte gewährleistet. (Vergl. Satz. 377 des bernischen Civilgesetzbuches.) Dagegen ist andererseits klar, daß der Inhalt des Eigenthums eben nur auf dem Wege der Gesetzgebung, durch eine Abände rung des objektiven Rechtes, keineswegs durch eine bloße Verwal tungsanordnung modifizirt werden kann, und daß also in einer Verwaltungsanordnung, durch welche dem Eigenthümer einzelne an sich in seinem Eigenthumsrechte, wie das geltende objektive Recht dasselbe normirt, liegende Befugnisse entzogen werden, ein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte allerdings liegt, der ver fassungsmäßig nur auf dem Wege der Expropriation gegen voll ständige Entschädigung geschehen kann. (Vergl. 1, 5 und 10 des bernischen Expropriationsgesetzes vom 3. September 1868.) b. Nun ist es klar, und zwischen den Parteien nicht bestritten, daß durch die fraglichen Baubeschränkungen, wie sie durch den Bauplan und das Baureglement der Stadt Biel normirt wer den, der Rekurrentin Befugnisse entzogen werden, welche ihr, abgesehen von dem fraglichen Bauplane und Baureglemente, nach der bernischen Gesetzgebung kraft ihres Eigenthumsrechtes zustehen würden. Es muß sich demgemäß fragen, ob der Beschluß des Großen Rathes des Kantons Bern vom 10. November 1879, durch welchen der Alignementsplan und das Baureglement der Gemeinde Biel genehmigt wurden, sich, wie die Rekursbeklagte behauptet, als ein für die Stadt Biel erlassenes Spezialgesetz qualifizire, oder ob derselbe, wie die Rekurrentin ausführt, ledig lich als ein Verwaltungsakt zu betrachten sei. Diese Frage ist nun aber zweifellos in letzterem Sinne zu beantworten. Denn: Es sind vorerst bei Berathung des fraglichen Beschlusses weder die in Art. 30 der bernischen Staatsverfassung für die Gesetzes berathungen durch den Großen Rath aufgestellten Vorschriften beobachtet, noch ist der fragliche Beschluß, wie es das bernische Gesetz betreffend Ausführung des 6 Z. 4 der Staatsverfassung vom 19. Mai 1869 schlechthin für jedes Gesetz vorschreibt, dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt worden; schon hierin zeigt sich, daß der fragliche Beschluß keineswegs als Ge setz qualifizirt werden kann; denn, wenn die Rekursbeklagte be hauptet, daß zum Erlasse von "Spezialgesetzen" die Beobachtung der angeführten Vorschriften nicht erforderlich sei, so erscheint diese, von der Rekursbeklagten in keiner Weise näher begründete Behauptung, angesichts der angeführten, ganz allgemein lauten den verfassungsrechtlichen Bestimmungen, als vollkommen halt los. Es hat überhaupt der Große Rath des Kantons Bern bei Erlaß des angeführten Beschlusses vom 10. November 1879 keineswegs als Gesetzgeber gehandelt, d. h. seinerseits Rechts sätze aufgestellt, sondern er hat lediglich die von der Gemeinde Biel beschlossenen Vorlagen betreffend die von dieser projektirten Stadterweiterungsarbeiten in seiner Stellung als oberste Ver waltungs- und Polizeibehörde, der gesetzlich die Ertheilung des Expropriationsrechtes übertragen ist und welcher die fraglichen Vorlagen aus diesem Grunde zur Genehmigung vorgelegt wer den mußten, sanktionirt. In dem fraglichen Beschlusse liegt so mit ein bloßer Verwaltungsakt, durch welchen der Große Rath das geltende objektive Recht selbstverständlich weder allgemein noch für eine bestimmte Lokalität abändern konnte, bei dessen Erlaß er vielmehr an das geltende Recht gebunden war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das erste Begehren der Rekurrentin wird als unbegründet abgewiesen; dagegen wird das zweite Rekursbegehren als be gründet erklärt.