- Urtheil vom 13. Februar 1880 in Sachen
Bütikofer.
A. Am 15. Februar 1878 schloß Jakob Bütikofer-Stotzer
mit Regierungsrath Baumgartner in Solothurn einen Mieth
vertrag über den untern Stock des dem letztern gehörigen, an
der Ringstraße in Solothurn gelegenen Hauses auf die Dauer
von drei Jahren vom 1. April 1878 an und um das jährliche
Miethgeld von 2000 Fr. ab. Am 21. November gl. J. kam
in Bezug auf das Miethobject ein schriftliches Uebereinkommen
folgenden Inhalts zu Stande: Herr Baumgartner willigt ein,
den zwischen ihm und Bütikofer bestehenden Miethvertrag auf
Anfangs Dezember 1878 auf Frau Wittwe Ritter in Bözin
gen zu übertragen, dagegen übernimmt Herr Bütikofer die
volle Garantie über die gewissenhafte Erfüllung der Bestim
mungen des angeführten Miethvertrages im ganzen Umfange
seiner Bestimmungen und auf die Dauer desselben; nimmt für
diese Garantie resp. Bürgschaft Domizil in Solothurn und giebt
zur Sicherstellung des Vermiethers als Bürgen Hrn. J. F. Wirz,
Negotiant in Solothurn. Frau Wittwe Ritter erklärt mit
gegenwärtiger Unterschrift die Uebernahme des Miethvertrages
und verpflichtet sich, allen Bestimmungen desselben genau nach
zukommen. Dieses Uebereinkommen wurde von Herrn Baum
gartner und von Herrn Bütikofer, sowie von dem Bürgen,
Herrn Wirz, nicht dagegen von der Wittwe Ritter, unterzeich
net. Nach Abschluß desselben verließ Bütikofer das gemiethete
Haus und an seiner Stelle zog Anfangs Dezember 1878 die
Wittwe Ritter ein. Dieselbe verließ indeß das Miethobjekt
schon am 31. März 1879 wieder. Infolge dessen verlangte Baum
gartner von Bütikofer wegen Miethvertragbruches Entschädigung
und, und nach der, von Bütikofer indeß nicht zugestandenen
Behauptung des Herrn Baumgartner, acceptirte Bütikofer die
von Baumgartner erhobene Entschädigungs-Forderung von
1500 Fr.
B. Mit Klageschrift und Ladung vom 22. November 1879
erhob nun Baumgartner gegen Bütikofer beim Amtsgericht So
lothurn-Lebern Klage, in welcher er das Rechtsbegehren stellte;
Verantworter sei gehalten, dem Kläger eine Entschädigung von
1500 Fr. zu bezahlen. Dieser Klage setzte der Vertreter des
Beklagten die Einrede entgegen: der Verantworter sei nicht ge
halten, die gegnerische Klage vom 22. November 1879 vor dem
solothurnischen Forum einläßlich zu beantworten, indem er sich
darauf berief: er sei in Biel domilizirt und sei daher nicht
verpflichtet, sich vor dem solothurnischen Richter auf den gegen
wärtigen Prozeß einzulassen. Das Abkommen vom 20. Novem
ber 1878, in welchem er Domizil in Solothurn erwählt habe,
sei niemals perfekt geworden und für ihn unverbindlich. Der
Amtsgerichtspräsident von Solothurn Lebern entschied indeß un
term 6. Dezember 1879, diese Einrede sei gemeinschaftlich mit
der Hauptsache zu verhandeln.
C. Gegen diese Entscheidung rekurrirt der Vertreter des Bü
tikofer mit Eingabe vom 18. Dezember 1879 an das Bundes
gericht; er stellt das Begehren: es sei der angebrachte Rekurs
des Herrn Bütikofer als begründet zu erklären und demgemäß
der letztere nicht schuldig, die Klage des Herrn Baumgartner
vom 22./26. November 1879 vor dem solothurnischen Forum
einläßlich zu beantworten, unter Kostenfolge. Zur Begründung
führt er an, Bütikofer sei aufrechtstehender Schuldner und habe
in Biel seinen festen Wohnsitz. Der Anspruch des Hrn. Baum
gartner sei unzweifelhaft eine persönliche Ansprache und Rekur
rent daher, nach Art. 59 der Bundesverfassung berechtigt, zu
verlangen, daß die Klage bei seinem natürlichen Richter, in
Biel, angebracht werde. Ein gültiger Verzicht auf diesen ver
fassungsmäßigen Gerichtsstand seitens des Rekurrenten liege
nicht vor. Angenommen auch, das Uebereinkommen vom 20. No
vember 1878, welches ein Wahldomizil des Rekurrenten für die
aus demselben entstehenden Verpflichtungen in Solothurn be
gründe, sei jemals rechtsbeständig gewesen, so klage doch Herr
Baumgartner gar nicht aus diesem Uebereinkommen, sondern
aus einem angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver
gleiche. Dieser Vergleich aber, wenn er wirklich zu Stande ge
kommen wäre, würde sich nach 1420 u. ff. des solothurni
schen und Satz 976 u. ff. des bernischen Civilgesetzbuches
als Neuerungsvertrag (Novation) qualifiziren und hätte die
alte Verbindlichkeit mit allen ihren Nebenbestimmungen, Domi
zilverzeigung u. s. w., aufgehoben. Für die Verbindlichkeiten aus
diesem angeblichen Vergleiche aber habe Rekurrent niemals Domizil
in Solothurn verzeigt. Allein das Uebereinkommen vom 20. No
vember 1878 sei überhaupt niemals zur Vollständigkeit gelangt.
Es sei nämlich für dasselbe offenbar schriftliche Abfassung ver
einbart worden. Wenn aber die Parteien schriftliche Abfassung
eines Vertrages vereinbart haben, so gelange derselbe nach
1030 des solothurnischen Civilgesetzbuches erst durch die Un
terschrift der Parteien zu Kraft. Nun sei aber das Ueberein
kommen vom 20. November 1878 von einer der Hauptperso
nen, der Wittwe Ritter, niemals unterzeichnet worden; es sei
deshalb niemals perfekt geworden und die darin enthaltene Do
mizilverzeigung sei also für den Rekurrenten unverbindlich.
D. In seiner Antwort auf diese Rekurseingabe stellt dagegen
Fürsprech Munzinger in Solothurn, Namens des Hrn. Baum
gartner den Antrag: es sei der Rekurs des Hrn. Bütikofer als
unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge, indem er ausführt:
es werde nicht bestritten, daß Bütikofer aufrechtstehender Schuld
ner sei und in Biel seinen festen Wohnsitz habe, sowie daß es
sich um eine persönliche Ansprache handle. Dagegen habe sich
Bütikofer freiwillig dem solothurnischen Gerichtsstande in Be
zug auf die in Frage stehenden Rechtsverhältnisse unterworfen.
Eine Novation, wodurch das Uebereinkommen vom 20. Novem
ber 1878 aufgehoben worden wäre, liege in der Verständigung
der Parteien über den Betrag der von Bütikofer schuldigen
Entschädigung auf keinen Fall, sondern vielmehr lediglich eine
vertragliche Fixirung der Höhe der Entschädigung, welche Büti
kofer aus diesem in allen übrigen Theilen unverändert fortbe
stehenden Uebereinkommen schulde. Dies ergebe sich aus den
Umständen, sowie aus 1423 des solothurnischen Civilgesetz
buches, welches hier einzig in Betracht komme und womit übri
gens auch das bernische Civilgesetzbuch (Satz 976 und 977
auf welches Rekurrent sich ebenfalls berufe, sachlich überein
stimme, aufs unzweideutigste. Das fragliche Uebereinkommen
sei sodann auch für Bütikofer vollkommen rechtsverbindlich.
Dasselbe enthalte nämlich, wenn man seinen wahren Sinn
und Geist in Betracht ziehe, nicht einen einheitlichen Vertrag,
sondern ein doppeltes: die Einwilligung des Hrn. Baumgart
ner, daß Bütikofer, wozu er sonst nach 1119 des solothurni
schen Civilgesetzbuches nicht berechtigt gewesen wäre, den Mieth
gegenstand der Wittwe Ritter in Untermiethe geben dürfe,
wogegen Bütikofer neuerdings genaue Erfüllung des Miethver
trages vom 15. Februar 1878 in allen seinen Theilen ver
spreche und für diese Verpflichtungen Domizil in Solothurn
erwähle; sodann einen Untermiethvertrag zwischen Bütikofer
und der Wittwe Ritter. Wenn nun dieser letztere Vertrag we
gen Mangels Unterzeichnung desselben durch die Wittwe Ritter
nicht zur Vollständigkeit gelangt sei, so berühre dies das Ver
tragsverhältniß zwischen Baumgartner und Bütikofer nicht;
zwischen diesen beiden Contrahenten sei vielmehr der Vertrag
durch beidseitige Unterzeichnung perfekt geworden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent bestreitet die Zuständigkeit der solothurni
schen Gerichte deshalb, weil er die Rechtsverbindlichkeit des
Uebereinkommens vom 20. November 1878 seinem ganzen In
halte nach, also auch in Beziehung auf die darin enthaltene
Wahl eines Spezialdomizils, d. h. Begründung eines gewill
kürten Gerichtsstandes in Solothurn, leugnet und des fernern
behauptet, dieses Uebereinkommen sei jedenfalls durch Novation
in Folge des behaupteten Abschlusses eines Vergleiches aufgehoben
worden und es werde gar nicht aus dem fraglichen Abkommen,
sondern aus dem angeblichen Vergleiche, für welchen die Wahl
eines Spezialdomizils gar nicht behauptet sei, geklagt.
2. Wenn nun auch, wie das Bundesgericht in dem Urtheile
in Sachen Haueter vom 25. Januar 1879 (Entscheidungen V
S. 16) ausgesprochen hat, im Zweifel ein Verzicht auf den
verfassungsmäßigen Gerichtsstand nicht anzunehmen ist, so liegt
es doch in der Natur der Sache, daß ein einfaches Bestreiten
der Rechtsverbindlichkeit eines Vertrages, in welchem ein ge
willkürter Gerichtsstand vereinbart ist, den Beklagten von der
Pflicht zur Einlassung vor dem prorogirten Forum nicht be
freien kann. Denn sonst läge es in der Hand des Beklagten,
in jedem Fall durch Bestreiten der Rechtsverbindlichkeit des be
treffenden Vertrages die Prorogation des Gerichtsstandes un
wirksam zu machen. Bis zu genügendem Nachweis ihrer Un
verbindlichkeit hat vielmehr die vertragliche Vereinbarung über
den Gerichtsstand, welche der Beklagte abgeschlossen hat, die
Vermuthung der Gültigkeit für sich und muß demnach als wirk
sam betrachtet werden. Ohne nun auf eine einläßliche Würdi
gung der vom Rekurrenten gegen die Rechtsverbindlichkeit des,
von ihm unbestrittenermaßen unterzeichneten, Uebereinkommens
vom 20. November 1878, welches eine Prorogation des Ge
richtsstandes ausdrücklich und unbedingt ausspricht, erhobenen,
also unmittelbar gegen das materielle Klagefundament gerichte
ten Einwendungen einzugehen, ergiebt sich doch jedenfalls,
daß zur Zeit der Rekurrent den Nachweis der Unverbind
lichkeit des Uebereinkommens vom 20. November 1878 nicht in
konkludenter Weise erbracht, also die für die Gültigkeit desselben
und somit auch für die Kompetenz der solothurner Gerichte prima
facie sprechende Vermuthung noch nicht zu beseitigen vermocht
hat. Denn die Auffassung der rechtlichen Natur dieses Ueber
einkommens, wie sie vom Kläger vertreten wird, kann zum
mindesten nicht als eine von vornherein haltlose bezeichnet
werden.
3. Was sodann die Einwendung des Rekurrenten anbelangt,
daß gegen ihn gar nicht aus dem Uebereinkommen vom 20. No
vember 1878, sondern aus einem angeblichen Vergleiche, der
das fragliche Uebereinkommen jure novationis aufgehoben habe
und für welchen ein Spezialdomizil nicht erwählt sei, geklagt
werde, so ist dieselbe ebenfalls zur Zeit durchaus nicht liquide
gestellt, um so weniger als der Rekurrent den Abschluß des
fraglichen Vergleiches nicht einmal zugegeben hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.