Forum prorogatum by contract; mere contestation of the underlying agreement does not suspend the agreed forum, unless invalidity is shown with sufficient certainty. A forum-selection clause enjoys a presumption of validity and binds the defendant so long as its ineffectiveness is not demonstrated; otherwise the prorogated court may require appearance. An alleged novation or settlement extinguishing the prorogation must be shown clearly; if the new agreement is itself disputed, the jurisdictional objection remains non-liquid and cannot defeat competence at the preliminary stage (consid. 2-3).
in Biel seinen festen Wohnsitz. Der Anspruch des Hrn. Baum gartner sei unzweifelhaft eine persönliche Ansprache und Rekur rent daher, nach Art. 59 der Bundesverfassung berechtigt, zu verlangen, daß die Klage bei seinem natürlichen Richter, in Biel, angebracht werde. Ein gültiger Verzicht auf diesen ver fassungsmäßigen Gerichtsstand seitens des Rekurrenten liege nicht vor. Angenommen auch, das Uebereinkommen vom 20. No vember 1878, welches ein Wahldomizil des Rekurrenten für die aus demselben entstehenden Verpflichtungen in Solothurn be gründe, sei jemals rechtsbeständig gewesen, so klage doch Herr Baumgartner gar nicht aus diesem Uebereinkommen, sondern aus einem angeblich zwischen den Parteien abgeschlossenen Ver gleiche. Dieser Vergleich aber, wenn er wirklich zu Stande ge kommen wäre, würde sich nach 1420 u. ff. des solothurni schen und Satz 976 u. ff. des bernischen Civilgesetzbuches als Neuerungsvertrag (Novation) qualifiziren und hätte die alte Verbindlichkeit mit allen ihren Nebenbestimmungen, Domi zilverzeigung u. s. w., aufgehoben. Für die Verbindlichkeiten aus diesem angeblichen Vergleiche aber habe Rekurrent niemals Domizil in Solothurn verzeigt. Allein das Uebereinkommen vom 20. No vember 1878 sei überhaupt niemals zur Vollständigkeit gelangt. Es sei nämlich für dasselbe offenbar schriftliche Abfassung ver einbart worden. Wenn aber die Parteien schriftliche Abfassung eines Vertrages vereinbart haben, so gelange derselbe nach 1030 des solothurnischen Civilgesetzbuches erst durch die Un terschrift der Parteien zu Kraft. Nun sei aber das Ueberein kommen vom 20. November 1878 von einer der Hauptperso nen, der Wittwe Ritter, niemals unterzeichnet worden; es sei deshalb niemals perfekt geworden und die darin enthaltene Do mizilverzeigung sei also für den Rekurrenten unverbindlich. D. In seiner Antwort auf diese Rekurseingabe stellt dagegen Fürsprech Munzinger in Solothurn, Namens des Hrn. Baum gartner den Antrag: es sei der Rekurs des Hrn. Bütikofer als unbegründet abzuweisen unter Kostenfolge, indem er ausführt: es werde nicht bestritten, daß Bütikofer aufrechtstehender Schuld ner sei und in Biel seinen festen Wohnsitz habe, sowie daß es sich um eine persönliche Ansprache handle. Dagegen habe sich Bütikofer freiwillig dem solothurnischen Gerichtsstande in Be zug auf die in Frage stehenden Rechtsverhältnisse unterworfen. Eine Novation, wodurch das Uebereinkommen vom 20. Novem ber 1878 aufgehoben worden wäre, liege in der Verständigung der Parteien über den Betrag der von Bütikofer schuldigen Entschädigung auf keinen Fall, sondern vielmehr lediglich eine vertragliche Fixirung der Höhe der Entschädigung, welche Büti kofer aus diesem in allen übrigen Theilen unverändert fortbe stehenden Uebereinkommen schulde. Dies ergebe sich aus den Umständen, sowie aus 1423 des solothurnischen Civilgesetz buches, welches hier einzig in Betracht komme und womit übri gens auch das bernische Civilgesetzbuch (Satz 976 und 977 auf welches Rekurrent sich ebenfalls berufe, sachlich überein stimme, aufs unzweideutigste. Das fragliche Uebereinkommen sei sodann auch für Bütikofer vollkommen rechtsverbindlich. Dasselbe enthalte nämlich, wenn man seinen wahren Sinn und Geist in Betracht ziehe, nicht einen einheitlichen Vertrag, sondern ein doppeltes: die Einwilligung des Hrn. Baumgart ner, daß Bütikofer, wozu er sonst nach 1119 des solothurni schen Civilgesetzbuches nicht berechtigt gewesen wäre, den Mieth gegenstand der Wittwe Ritter in Untermiethe geben dürfe, wogegen Bütikofer neuerdings genaue Erfüllung des Miethver trages vom 15. Februar 1878 in allen seinen Theilen ver spreche und für diese Verpflichtungen Domizil in Solothurn erwähle; sodann einen Untermiethvertrag zwischen Bütikofer und der Wittwe Ritter. Wenn nun dieser letztere Vertrag we gen Mangels Unterzeichnung desselben durch die Wittwe Ritter nicht zur Vollständigkeit gelangt sei, so berühre dies das Ver tragsverhältniß zwischen Baumgartner und Bütikofer nicht; zwischen diesen beiden Contrahenten sei vielmehr der Vertrag durch beidseitige Unterzeichnung perfekt geworden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
kürten Gerichtsstandes in Solothurn, leugnet und des fernern behauptet, dieses Uebereinkommen sei jedenfalls durch Novation in Folge des behaupteten Abschlusses eines Vergleiches aufgehoben worden und es werde gar nicht aus dem fraglichen Abkommen, sondern aus dem angeblichen Vergleiche, für welchen die Wahl eines Spezialdomizils gar nicht behauptet sei, geklagt. 2. Wenn nun auch, wie das Bundesgericht in dem Urtheile in Sachen Haueter vom 25. Januar 1879 (Entscheidungen V S. 16) ausgesprochen hat, im Zweifel ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen Gerichtsstand nicht anzunehmen ist, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß ein einfaches Bestreiten der Rechtsverbindlichkeit eines Vertrages, in welchem ein ge willkürter Gerichtsstand vereinbart ist, den Beklagten von der Pflicht zur Einlassung vor dem prorogirten Forum nicht be freien kann. Denn sonst läge es in der Hand des Beklagten, in jedem Fall durch Bestreiten der Rechtsverbindlichkeit des be treffenden Vertrages die Prorogation des Gerichtsstandes un wirksam zu machen. Bis zu genügendem Nachweis ihrer Un verbindlichkeit hat vielmehr die vertragliche Vereinbarung über den Gerichtsstand, welche der Beklagte abgeschlossen hat, die Vermuthung der Gültigkeit für sich und muß demnach als wirk sam betrachtet werden. Ohne nun auf eine einläßliche Würdi gung der vom Rekurrenten gegen die Rechtsverbindlichkeit des, von ihm unbestrittenermaßen unterzeichneten, Uebereinkommens vom 20. November 1878, welches eine Prorogation des Ge richtsstandes ausdrücklich und unbedingt ausspricht, erhobenen, also unmittelbar gegen das materielle Klagefundament gerichte ten Einwendungen einzugehen, ergiebt sich doch jedenfalls, daß zur Zeit der Rekurrent den Nachweis der Unverbind lichkeit des Uebereinkommens vom 20. November 1878 nicht in konkludenter Weise erbracht, also die für die Gültigkeit desselben und somit auch für die Kompetenz der solothurner Gerichte prima facie sprechende Vermuthung noch nicht zu beseitigen vermocht hat. Denn die Auffassung der rechtlichen Natur dieses Ueber einkommens, wie sie vom Kläger vertreten wird, kann zum mindesten nicht als eine von vornherein haltlose bezeichnet werden. 3. Was sodann die Einwendung des Rekurrenten anbelangt, daß gegen ihn gar nicht aus dem Uebereinkommen vom 20. No vember 1878, sondern aus einem angeblichen Vergleiche, der das fragliche Uebereinkommen jure novationis aufgehoben habe und für welchen ein Spezialdomizil nicht erwählt sei, geklagt werde, so ist dieselbe ebenfalls zur Zeit durchaus nicht liquide gestellt, um so weniger als der Rekurrent den Abschluß des fraglichen Vergleiches nicht einmal zugegeben hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.