Art. 52 of the Aargau Cantonal Constitution; supervisory power over foundations of mixed charitable and family character. A foundation is a juridical person; its assets are not the personal property of the administrative board. A claim that the administrators possess a vested right to exclusive, unsupervised management must be established in ordinary civil proceedings. A foundation is subject to administrative supervision where it is not purely private but pursues, alongside family benefits, a public or charitable purpose. Administrative review of accounts and preservation of the capital does not of itself determine private-law entitlement disputes and therefore does not infringe the guarantee of judicial protection.
B. Auf Nachsuchen einiger der in zweiter Linie zur Nutznie ßung der fraglichen Stipendienstiftung berufenen Angehörigen des Geschlechtes Weißenbach beschloß am 26. März 1879 der Regierungsrath des Kantons Aargau, gestützt darauf, daß das Aufsichtsrecht des Staates über die fragliche Stiftung als eine milde Stiftung nach Mitgabe des 70 litt. b des Organisa tionsgesetzes für den Regierungsrath außer Zweifel stehe, die Rechnungen der fraglichen Stiftung seien dem Bezirksamte Brem garten zur gesetzlichen Behandlung im Sinne von 70 litt. b des Organisationsgesetzes für den Regierungsrath mitzutheilen. C. Gegen diesen Beschluß ergriff der Verwaltungsrath der Weißenbach'schen Stiftung den Rekurs an das Bundesgericht. Nachdem das Bundesgericht denselben durch Beschluß vom 27. Juni 1879 mit seiner Beschwerde zunächst an den Großen Rath des Kantons Aargau gewiesen, letztere Behörde indeß durch Be schluß vom 17. Mai 1880 die Beschwerde abgewiesen hatte, ge langte der Verwaltungsrath der Weißenbach'schen Stiftung von neuem beschwerend an das Bundesgericht. In seiner Beschwer deschrift stellt er den Antrag: Das Bundesgericht wolle die Schlußnahme des aarg. Großen Rathes vom 17. Mai 1880 und des aarg. Regierungsrathes vom 26. März 1879, welcher die Weißenbach'sche Stiftung unter staatliche Oberverwaltung stelle, aufheben, weil dieselbe gegen 19 der aargauischen Ver fassung (Unverletzlichkeit wohlerworbener Privatrechte) bezw. auch gegen 16 der gleichen und Art. 58 der Bundesverfassung (Ge währleistung des richterlichen Schutzes) verstoße. Zur Begrün dung wird im wesentlichen geltend gemacht: Nach 52 litt. c der Staatsverfassung des Kantons Aargau habe der Regierungs rath die Oberaufsicht über die Gemeinde-, Armen-, Schul Kirche-, Pfrund- und Bruderschaftsgüter, sowie über die from men Stiftungen auszuüben, was auch in 70 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrathes, wo diese Gegenstände dem Ressort der Direktion des Innern zugewiesen werden, aus gesprochen werde. Allein als fromme Stiftungen können nur öf fentliche Stiftungen betrachtet werden; dies ergebe sich auch aus 25 des Gesetzes über Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 1854, wonach der Passation durch den Bezirksammann die Gemeinds-, Armen-, Schul-, Kirchen- und sonstigen öffent lichen Stiftungsgutsrechnungen unterliegen. Nur in Bezug auf öffentliche Stiftungen stehe also der Staatsbehörde im Kanton Aargau ein Oberaufsichtsrecht zu. Nun sei die Weißenbach'sche Stiftung gegenwärtig eine Familienstiftung rein privater Natur; daß sie im Verlaufe der Zeit, bei Aussterben des Geschlechtes Weißenbach, einst eine öffentliche Stiftung werden könnte, ändere hieran für die Gegenwart nichts. Die fragliche Stiftung stehe also gesetzlich keineswegs unter der Oberverwaltung und Ober aufsicht des Staates; auch der Stifter habe dies offenbar nicht gewollt, wie sich darin zeige, daß er dem Gemeindrathe von Bremgarten lediglich das Recht zur Einsichtnahme, nicht aber zur Passation der Rechnungen eingeräumt habe und daß er für allfällige Anstände ein Schiedsgericht vorgesehen habe. In der angefochtenen Schlußnahme, durch welche die aargauischen Staats behörden ein Oberverwaltungs- und Oberaufsichtsrecht über die Stiftung in Anspruch nehmen, liege daher ein Eingriff in wohl erworbene Privatrechte der zur Verwaltung berufenen Stiftungs genossen, da diesen allerdings ein Privatrecht auf selbständige Verwaltung der Stiftung zustehe. Ueberdem werden die zur Ver waltung berufenen Stiftungsgenossen dadurch, daß die Verwal tung der Stiftung unter staatliche Kontrole gestellt werde, dem verfassungsmäßigen Richter entzogen; denn die Verwaltung einer Privatstiftung bezw. einer Familienstiftung könne gesetzlich nicht durch eine Verwaltungsverfügung, sondern nur durch eine gericht liche Entscheidung remedirt werden; dieselbe stehe nicht unter der arbiträren Leitung der Verwaltungsbehörden, sondern nur unter der Jurisdiktion der Gerichte und dieses Verhältniß werde nun durch die angefochtenen Verfügungen verändert. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses, indem er im wesentlichen ausführt: Die Weißenbach'sche Stiftung sei eine öf fentliche, milde oder gemeinnützige Stiftung, welche gesetzlich dem Oberaufsichtsrechte des Staates unterstehe. Der Stifter sage denn auch selbst, daß seine Hinterlassenschaft "als bleibendes Stif tungsgut für wohlthätige Zwecke auf alle künftige Zeit" ver bleiben solle. Daß der Kreis der Nutzungsberechtigten zunächst
ein engerer, auf die Familie bezw. das Geschlecht des Stifters beschränkter sei, ändere hierin nichts. Von einer Verletzung wohl erworbener Rechte durch die angefochtenen Schlußnahmen könne nicht die Rede sein. Denn die Staatskontrole habe keineswegs einen Angriff auf die Substanz des Vermögens, sondern lediglich die Fürsorge für die Erhaltung des Kapitals und die stiftungs gemäße Verwendung der Zinse zum Zweck. Ebensowenig könne davon gesprochen werden, daß die Rekurrenten ihrem verfassungs mäßigen Richter entzogen werden. Die Oberaufsicht der Regie rung beschränke sich darauf, daß sie die Rechnung der Stif tung durch das Bezirksamt passiren lasse. Dasselbe habe dabei zu prüfen, ob die Einnahmen und Ausgaben während des Rech nungsjahres gehörig aufgeführt und deren Richtigkeit durch Be lege oder Bescheinigungen gehörig nachgewiesen sei, sowie im fernern den Kapitalbestand zu untersuchen, für allfällige Er gänzung desselben zu sorgen und endlich zu prüfen, ob die Er trägnisse stiftungsgemäß verwendet worden seien. Darüber dage gen, ob Jemand die erforderliche Qualifikation zur Nutzungsbe rechtigung habe, überhaupt über die Ansprüche rein privatrechtli cher Natur, die von irgendjemand gegenüber dem Stiftungsver mögen gestützt auf die Stiftungsurkunde oder gestützt auf irgend einen andern Akt geltend gemacht werden, habe einzig und allein der Civilrichter zu entscheiden. Privatrechte können also durch einen Verwaltungsentscheid nicht berührt werden, und wenn dies je geschehen sollte, so stände gegen eine derartige Maßregel jeder mann der Rechtsweg offen. E. Replicando sucht der Verwaltungsrath der Weißenbach' schen Stiftung die Ausführungen der Vernehmlassung zu wider legen, ohne indeß etwas wesentlich neues anzubringen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: