Art. 3 and Art. 7 of the Federal Act on the Obligation to Transfer Private Rights; expropriation compensation and safety fencing. In compulsory expropriation, the owner is entitled only to the patrimonial value of the taken object at the time of taking; subjective affection value and the price personally paid by the expropriated party are irrelevant. A higher amount cannot be claimed merely because the object was acquired at an excessive price or in reliance on an incorrect land-register annotation. Claims based on a delictual fault of the expropriating undertaking are not part of the expropriation proceedings and must be pursued in ordinary civil litigation. The expropriating railway may be required only to enclose the railway area in a manner adequate for public and individual safety; no broader duty to install a specific railing arises (consid. 2-3).
Enteignungsobjekt um einen den wahren Werth desselben nicht erreichenden Kaufpreis erworben hat, die Verpflichtung zum Er satze des vollen, den Kaufpreis übersteigenden Werthes ablehnen kann, so wenig kann der Expropriat deßhalb, weil er, sei es deßhalb, weil der Enteignungsgegenstand für ihn ein Affektions interesse darbietet, sei es aus andern Gründen, zu theuer erwor ben hat, als Enteignungsentschädigung schlechthin den von ihm bezahlten Kaufpreis verlangen. b. Durch das Gutachten der bundesgerichtlichen Experten, dem die bundesgerichtliche Instruktionskommission auf Grund der Augenscheinsergebnisse sich angeschlossen hat, ist nun der Ver mögenswerth der in Frage stehenden Parzellen mit Rücksicht auf ihre Bodenbeschaffenheit und Lage in zutreffender Weise festge stellt und dargethan, daß der Expropriat für die fraglichen Par zellen, im Interesse der Vergrößerung seiner Besitzung, einen Preis der Vorliebe bezahlt hat; nach Maßgabe der sub a auf gestellten Grundsätze ist somit dem Expropriaten lediglich der durch die Expertise ermittelte Werth als Entschädigung gutzu sprechen. c. Wenn der Expropriat dem gegenüber die Verpflichtung der Gotthardbahngesellschaft, ihm den bezahlten Kaufpreis zu ersetzen, daraus abzuleiten sucht, daß er die fraglichen Parzellen erst nach stattgefundener Planauflage und in Folge einer dem Flächenver zeichnisse auf Veranlaßung eines Beamten der Gotthardbahnge sellschaft beigefügten Notiz, daß die fraglichen Parzellen nicht in Abtretung fallen, erworben habe, so ist darauf zu erwidern, daß auch die Richtigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt und zuge geben, daß die fragliche unrichtige Eintragung im Flächenver zeichnisse auf einem von der Gotthardbahngesellschaft zu vertre tenden Verschulden beruhe, daraus doch niemals abgeleitet wer den könnte, daß letztere verpflichtet sei, dem Expropriaten einen den wahren Werth der fraglichen Parzellen übersteigenden, von ihm bezahlten Kaufpreis zu ersetzen. Denn die Erwerbung der fraglichen Parzellen um einen den wahren Werth derselben über steigenden Preis könnte jedenfalls nicht auf das Verschulden der Gotthardbahngesellschaft zurückgeführt werden. Es könnte übri gens ein derartiger nicht auf die Enteignung, sondern auf ein Verschulden der Gotthardbahngesellschaft begründeter Anspruch auf eine den wahren Werth des Enteignungsgegenstandes über steigende Entschädigung jedenfalls nicht im gegenwärtigen Ver fahren geltend gemacht werden, sondern wäre, wie jeder andere Anspruch ex delicto im Wege des ordentlichen Civilprozesses gel tend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urtheilsantrag der Instruktionskommission wird zum Ur theile erhoben.