Art. 11 of the federal act of 1 June 1875; assessment of damages for loss of earning capacity and limits of the claim: where the claimant initially quantifies his loss by reference to a capital sum corresponding to an annual income, this does not restrict the court, once it awards a rent instead of a lump sum, to the amount used as factual basis for the capital calculation. In the absence of a specific prayer for a rent amount, the court may fix compensation in free judicial discretion according to all circumstances. Separate medical and maintenance expenses are not to be deducted from damages for impairment of earning capacity. Findings on duration and degree of incapacity are matters of evidence appreciation and will not be disturbed absent legal error or manifest contradiction with the record.
zu bezahlen, vorbehältlich des Rechtes des Klägers, s. Z. Wei teres zu fordern, sofern die Erwerbsfähigkeit noch eine gemin derte sein sollte. 5. Die 56 Fr. 30 Cts. betragenden Auslagen des Klägers für die Reise nach Bern und den dortigen Aufenthalt sind zu den Gerichtskosten zu schlagen. 6. u. s. w. 7. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten sind den Parteien zu gleichen Theilen auferlegt. B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagte und ihre Li tisdenunziatin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung stellt der Vertreter der Beklagten die An träge:
friedensrichterlicher Weisung vom 10. September 1877 neben dem Ersatze der Arzt- und Verpflegungskosten eine Aversalent schädigung von 48 900 Fr. und Ersatz des ihm während des Zeitraumes vom 30. November 1876 bis 1. September 1877 entgangenen Gewinns aus Kohlenersparnissen gefordert. Dabei führte er im ersten gerichtlichen Vortrage an, daß er in Folge des Unfalles ein Jahreseinkommen von mindestens 3000 Fr. verliere und daher Anspruch auf Ersatz von jährlich 3000 Fr. auf eine Lebensdauer, die man bei seinem Alter und seiner Gesundheit vor dem Unfalle annehmen konnte, habe. Um eine Rente von 3000 Fr. zu erwerben, hätte er nun am 1. Sep tember 1877 nach den Grundsätzen der schweizerischen Renten anstalt ein Kapital von 48 900 Fr. einlegen müssen und dieses Kapital sei ihm daher gutzusprechen, da hier, angesichts seines muthmaßlich in nicht ferner Zeit eintretenden Todes, Kapital entschädigung angemessener sei als Zuerkennung einer jährlichen Rente. Nachdem die Beklagte eventuell auf Aussetzung einer jährlichen Rente angetragen hatte und nachdem das Beweisver fahren durchgeführt worden war, erklärte der Vertreter des Klä gers in der Schlußverhandlung vor erster Instanz, daß er die Zuerkennung einer jährlichen Rente der Zuerkennung einer Aver salsumme vorziehe, jedenfalls aber um einen Vorbehalt im Ur theile bitte, später Rektifikation desselben beantragen zu dürfen, wenn Kläger länger, als der Experte voraussetze, erwerbsun fähig bleiben sollte. 2. Während vor den Vorinstanzen seitens der Beklagten die Entschädigungspflicht prinzipiell bestritten, insbesondere der Klage die Einrede der mangelnden Passivlegitimation und des eigenen Verschuldens des Klägers entgegengehalten worden war, sind diese Einwendungen in gegenwärtiger Instanz nicht festgehalten, sondern es ist lediglich das Quantitativ der gesprochenen Ent schädigungen, sowohl der Entschädigung für Verpflegungs- und Heilungskosten als auch der Entschädigung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bestritten worden. In dieser Richtung ist zu Begründung der gestellten Anträge im heutigen Vortrage seitens der Beklagten und ihrer Litisdenunziatin wesentlich angeführt worden: Bei Zuerkennung der Entschädigung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit (Dispositiv 2 4 des angefochtenen Ur theils) sei von den Vorinstanzen über den Klageschluß hinaus erkannt worden. Kläger habe nämlich, wie sich aus seinem ersten gerichtlichen Vortrage ergebe, ein Kapital von 48 900 Fr. deß halb verlangt, um eine jährliche Rente von 3000 Fr. kaufen zu können. Für den Fall also, daß, wie wirklich geschehen, statt auf Kapitalentschädigung auf eine jährliche Rente erkannt wer den sollte, sei der Klageantrag auf eine Rente von 3000 Fr. für das Jahr begrenzt worden. Bei Bemessung der Entschädi gung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit habe also dieser Betrag, als vom Kläger selbst verlangt, zu Grunde gelegt und demnach auf Grund der Annahme eines Jahreseinkommens des Klägers von 3000 Fr. die Entschädigung festgesetzt werden müs sen. Die Vorinstanzen seien nun aber weiter gegangen und ha ben ihrer Entschädigungsfestsetzung für Schmälerung der Erwerbs fähigkeit ein monatliches Einkommen des Klägers von 285 Fr. bezw. ein Jahreseinkommen von 3420 Fr. zu Grunde gelegt, wodurch sie den gestellten Klageschluß überschritten haben. Im Weitern müssen bei der Entschädigung für Verlust der Erwerbs fähigkeit während der Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. Sep tember 1877 die Heilungs- und Verpflegungskosten wenigstens theilweise in Abzug gebracht werden. Es seien ferner die Vor instanzen davon ausgegangen, daß Kläger bis zum 1. September 1879 gänzlich erwerbsunfähig gewesen sei und haben ihm dem gemäß bis zu diesem Zeitpunkte den vollen Betrag seines Jahres einkommens vor dem Unfalle als Entschädigung gutgesprochen. Dafür nun aber, daß die gänzliche Erwerbsunfähigkeit des Klä gers wirklich bis 1. September 1879 gedauert, habe dieser nicht den mindesten Beweis erbracht, obschon die Beweislast für die Dauer der totalen Arbeitsunfähigkeit offenbar ihm obgelegen hätte; aus den Akten ergebe sich nur, daß Kläger bis zum Mai 1878 fortwährend in ärztlicher Behandlung gestanden und also total erwerbsunfähig gewesen sei. Wenn nichtsdestoweniger die Vorinstanzen die Periode der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit bis zum 1. September 1879 erstreckt haben, weil erst im Septem ber 1879 durch die gerichtliche Expertise konstatirt worden sei, total, sondern nur noch theilweise er daß Kläger nicht mehr
werbsunfähig sei, so beruhe die daherige Feststellung auf einer unrichtigen Anwendung der Grundsätze von der Beweislast und es müsse auch aus diesem Grunde eine Reduktion der für die Zeit vom 1. September 1877 bis 1. September 1879 gespro chenen Entschädigungen Platz greifen. Sodann seien, was die Rente für die Zeit vom 1. Septem ber 1879 bis 1. September 1881 anbelange, die Vorinstanzen von der Annahme ausgegangen, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers während dieser Zeit noch um annähernd die Hälfte ge schmälert sein werde, und haben demgemäß die Rente für diese Zeit auf die Hälfte seines auf 3420 Fr. veranschlagten Jahres einkommens festgesetzt. Diese Annahme erscheine indeß, mit Rück sicht auf den weiten Erwerbskreis, welcher dem Kläger nach dem Gutachten des gerichtlichen Experten während dieser Zeit bereits offenstehe, als durchaus unrichtig; es müsse vielmehr gemäß dem Gutachten des gerichtlichen Experten angenommen werden, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers während dieser Zeit nur noch um ¼, höchstens um ½, geschmälert sei. Endlich erscheine auch die Entschädigung für Heilungs- und Verpflegungskosten als übersetzt. 3. Fragt es sich nun zunächst, ob die Vorinstanzen bei Fest setzung der Entschädigung für Schmälerung der Erwerbsfähigkeit über den Klageschluß hinaus erkannt haben, so ist diese Frage zu verneinen. Denn: Kläger hatte ursprünglich laut friedens richterlicher Weisung vom 10. September 1877 für die ihm in Folge angeblichen gänzlichen und dauernden Verlustes seiner Er werbsfähigkeit erwachsenden Vermögensnachtheile lediglich eine Kapitalabfindung von 48 900 Fr. eingeklagt, wobei nur zu Be gründung des ausschließlich auf Kapitalabfindung gerichteten Klageschlusses im ersten gerichtlichen Vortrage bemerkt wurde, daß dem Kläger in Folge des Unfalles ein jährliches Einkom men von mindestens 3000 Fr. entgehe, auf dessen Ersatz er An spruch habe, und daß das geforderte Kapital nach den Grund sätzen der schweizerischen Rentenanstalt einer jährlichen Rente von 3000 Fr. entspreche. Darin kann nun keineswegs, wie Be klagte zu unterstellen scheint, ein Parteiantrag des Inhaltes ge funden werden, daß eventuell Zuerkennung einer Entschädigung à raison von 3000 Fr. für jedes Jahr gänzlicher Erwerbsun fähigkeit verlangt werde. Vielmehr ist von selbst klar, daß, wenn Kläger in Begründung seiner auf Kapitalabfindung für gänz lichen und dauernden Verlust der Erwerbsfähigkeit gerichteten Forderung auseinandersetzte, daß sein bisheriges Einkommen sich auf wenigstens 3000 Fr. per Jahr belaufen habe, er keineswegs gemeint sein konnte, damit der Fixirung der Entschädigung für den Fall, daß ihm nur für zeitweisen Verlust bezw. zeitweise Schmälerung der Erwerbsfähigkeit Ersatz gewährt werden sollte, vorzugreifen, bezw. seine daherige Ersatzforderung auf den als Minimalbetrag seines Einkommens der gestellten Kapitalforderung zu Grunde gelegten Ansatz von 3000 Fr. per Jahr zu beschrän ken. Demgemäß hat denn auch der Vertreter des Klägers, als er nach durchgeführtem Beweisverfahren mit der Zuerkennung einer jährlichen Rente sich einverstanden erklärte, in Bezug auf deren Höhe einen bestimmten Antrag nicht gestellt, so daß dieselbe ge mäß Art. 11 des Bundesgesetzes vom 1. Juni 1875 vom Ge richte in Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen fest zusetzen war. Davon, daß durch das angefochtene Erkenntniß über den Klageschluß hinaus erkannt worden sei, kann also nicht die Rede sein. 4. Ebensowenig erscheint das Begehren als begründet, daß von der dem Kläger in Dispositiv 2 des angefochtenen Urtheils als Entschädigung für gänzlichen Verlust der Erwerbsfähigkeit während der Zeit vom 1. Dezember 1876 bis 1. September 1877 zuerkannten Entschädigungssumme die Verpflegungs- und Heilungskosten ganz oder wenigstens theilweise in Abzug gebracht werden, denn letztere bilden lediglich ein Aequivalent für die dem Kläger in Folge seiner Verletzung erwachsenen besondern Auslagen für Heilung und Verpflegung und können daher bei Festsetzung der Entschädigung für die durch Verlust bezw. Schmä lerung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger erwachsenen Vermögens nachtheile keineswegs in Berechnung fallen. 5. Wenn ferner seitens der Beklagten und ihrer Litisdenun ziatin im heutigen Vortrage gerügt worden ist, daß die Annahme der Vorinstanzen, daß Kläger bis zum 1. September 1879 voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei, auf einer unrichtigen Anwen dung der Grundsätze von der Beweislast beruhe, und überdem
materiell unrichtig sei, so erscheint zunächst die erstere Beschwerde keineswegs als begründet. Denn aus der Motivirung des an gefochtenen Urtheils ergibt sich zur Evidenz, daß das Gericht die Thatsache der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis zu dem fraglichen Zeitpunkte in freier Würdigung des gesamm ten Inhaltes der Verhandlungen als erwiesen betrachtet hat. Von einer unrichtigen Anwendung der Grundsätze von der Be weislast kann also keinenfalls die Rede sein, und es liegt somit in der in Frage stehenden thatsächlichen Feststellung keinenfalls eine unrichtige Anwendung des Gesetzes. Dieselbe erscheint auch keineswegs als aktenwidrig, sondern entspricht, wie bereits die zweite Instanz, insbesondere gestützt auf das Zeugniß des den Kläger behandelnden Arztes, zutreffend ausgeführt hat, dem bei gebrachten Beweismaterial. 6. Was im Weitern die Annahme der Vorinstanzen anbe langt, daß Kläger während der Zeit vom 1. September 1879 bis 1. September 1881 noch um annähernd die Hälfte in sei ner Erwerbsfähigkeit beschränkt sein werde, so kann auch hierin eine unrichtige Anwendung des Gesetzes nicht erblickt werden, vielmehr erscheint dieselbe als den thatsächlichen Verhältnissen, wie dieselben durch den gesammten Inhalt der Verhandlungen hergestellt worden sind, entsprechend. 7. Der Angriff auf die Festsetzung der Entschädigung für Verpflegungs- und Heilungskosten endlich ist im heutigen Vor trage weder seitens der Beklagten noch seitens ihrer Litisdenun ztatin irgendwie näher begründet worden und kann schon deß halb nicht in Betracht gezogen werden. 8. Wenn somit die sämmtlichen Angriffe auf die Entscheidung der zweiten Instanz als unbegründet erscheinen, so ist dieselbe lediglich zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. August 1880 wird in allen Theilen bestätigt.