Art. 5 lit. a et b Fabrikgesetz vom 23. März 1877; Schadensersatz bei Fabrikunfall ohne Verschulden; die Haftpflicht des Fabrikanten erfasst grundsätzlich den ganzen ersatzfähigen Vermögensschaden und kann richterlich nicht nach Billigkeit teilweise ausgeschlossen werden. Die Schlussbestimmung des Art. 5 regelt nur die Bemessung in den vom Gesetz nicht ausdrücklich erfassten Fragen; sie erlaubt keine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung der Haftung. Eine Reduktion kommt nur bei höherer Gewalt, eigenem Verschulden des Verletzten oder bei konkurrierendem Verschulden in Betracht (consid. 4). Als ersatzfähiger Schaden gilt bei Tötung der Entzug des Unterhalts in Geldwert; bei der Bemessung sind namentlich die Einkommensverhältnisse des Getöteten, Alter und Zahl der Unterhaltsberechtigten sowie deren Bedürftigkeit zu würdigen (consid. 5-6).
dagegen der Klage die Einrede des abgeschlossenen Vergleiches entgegen, indem sie behauptete, daß die Ratifikation der Waisen behörde von Rein lediglich für die Auszahlung der Vergleichs summe an die Wittwe Suter, nicht dagegen für den Abschluß des Vertrages selbst vorbehalten worden und erforderlich gewesen sei, und bestritt eventuell die Forderung in quantitativer Be ziehung. Das Kantonsgericht von Zug in erster Instanz entschied durch Urtheil vom 9. April 1880, indem es die Einwendung des abgeschlossenen Vergleiches verwarf, dahin: 1) Es sei Be klagtschaft pflichtig, der Klägerschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr., abzüglich die bereits geleistete Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., zu bezahlen. 2) Habe die Beklagtschaft der Kläger schaft 170 Fr. Rechtskosten zu vergüten. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Appellation an das Obergericht des Kantons Zug. Letzteres erkannte nun durch Urtheil vom 26. Juni 1880: 1) Es sei in theilweiser Abänderung des kantonsgericht lichen Urtheils vom 9. April 1880 Vorbeklagte pflichtig, den Vorklägern eine Entschädigung von 6000 Fr., abzüglich der be reits geleisteten Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., nebst Zins vom 25. Juni 1878, zu bezahlen. 2) Habe jede Partei sowohl die erst- als zweitinstanzlichen Kosten an sich zu tragen. Dabei ging das Gericht im Wesentlichen davon aus: Die Einrede des Vergleiches sei unbegründet; dagegen komme, was die Höhe der Entschädigung anbelange, in Betracht, daß keine Partei ein Ver schulden treffe, der Unfall vielmehr als Resultat eines Zufalles erscheine; es müsse nun als unbillig betrachtet werden, "in den Fällen der Schuldlosigkeit des Fabrikanten denselben zur Tra gung des ganzen Schadens anzuhalten und ihm dadurch zum Vortheil derjenigen Faktoren, die gesetzlich zur Unterstützung ihrer Angehörigen und dadurch implicite zur Tragung der Folgen eines unglücklichen Zufalles, wie im vorliegenden Falle, ver pflichtet seien, die Nachtheile des casus allein aufzubürden." Es würde auch die Anwendung eines gegentheiligen Prinzips, gewiß im Widerspruche mit der Absicht des Gesetzgebers, eine schwere Schädigung der schweizerischen Industrie und dadurch des Arbeiterstandes selbst mit sich führen. Andererseits müsse die gänzliche Mitellosigkeit der Familie des Verunglückten, sowie die ökonomische Situation der Vorbeklagten in Berücksichtigung fallen. C. Gegen dieses Urtheil legten die Kläger Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zug ein, indem sie sich auf Art. 115 b Ziffer 2 und 3 der zugerischen Civilprozeßord nung stützten, wonach die Kassationsbeschwerde statthaft ist, wenn "in einem Urtheile ein offenbarer Irrthum hinsichtlich entschei dender Thatsachen erscheint," sowie "wenn gegen den klaren, unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes geurtheilt wurde." Unterm 7. Juli 1880 reichten die Kläger im Fernern dem Ober gerichte des Kantons Zug eine eventuelle Weiterziehungserklä rung an das Bundesgericht ein; sie erklärten nämlich eventuell, für den Fall, daß ihre Kassationsbeschwerde abgewiesen werden sollte, die Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 an das Bundesgericht ergreifen und dessen Abände rung verlangen bezw. das Rechtsbegehren stellen zu wollen: Es sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. sammt Zins und Kosten zuzusprechen unter Kostenfolge. Dabei bemerk ten sie indeß: Da diese Weiterziehung bloß eine eventuelle sei, so werde das Obergericht ersucht, dieselbe vorderhand nicht an das Bundesgericht abgehen zu lassen, sondern zurückzuhalten, bis über die eingereichte Kassationsbeschwerde geurtheilt und das Ur theil den Klägern zugestellt sein werde. Dem Rechte der Weiter ziehung des Urtheils über die Kassationsbeschwerde an das Bun desgericht solle hiedurch nicht vorgegriffen sein, vielmehr werde dieses Recht ausdrücklich gewahrt, sowie auch das weitere Recht, diese eventuelle Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils zu einer definitiven zu erklären auch in dem Falle, daß die Kassa tion zwar ausgesprochen, die gestellte Entschädigungsforderung aber gleichwohl nicht gutgeheißen würde. D. Durch Urtheil des Kassationsgerichtes des Kantons Zug vom 25. August 1880 wurden nun die Kläger mit den in ihrer Kassationsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren, welche auf Kassa tion des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 und so fortige Ausfällung eines andern Urtheils im Sinne der Gut heißung der von den Klägern vor dem Kassationsgerichte sowie dem Obergerichte gestellten Forderung in Kapital, Zinsen und
Kosten, unter Kostenfolge, gingen, abgewiesen, weil ein Verstoß gegen eine klare, unzweideutige Gesetzesvorschrift oder ein Irr thum hinsichtlich entscheidender Thatsachen in dem angefochtenen Urtheile nicht liege, mithin ein Kassationsgrund nicht gegeben sei. E. Hierauf erklärten die Kläger vermittelst Eingabe an das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zug vom 15. September d. J., daß durch den Entscheid des Kassations gerichtes die eventuelle Weiterziehung zu einer definitiven ge worden sei und sie dieselbe als solche erklären. Wenn dies als formell unstatthaft erscheinen sollte, so erklären sie nunmehr die Weiterziehung an das Bundesgericht über das obergerichtliche Urtheil, sowie zugleich über das Urtheil des Kassationsgerichtes vom 25. August, welches ihnen am 31. gl. Mts. eröffnet wor den sei; sie verlangen Abänderung dieser Urtheile und stellen das Rechtsbegehren: Es sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. (abzüglich des schon erhaltenen Betrages von 1629 Fr. 50 Cts.) sammt Zins, sowie die erst- und zweitin stanzlichen Kosten zuzusprechen, unter Kostenfolge. F. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä ger den gestellten Antrag unter eingehender Begründung auf recht, indem er gleichzeitig erklärt, daß die Kläger damit ein verstanden seien, daß durch das heutige Erkenntniß über die Schadensersatzansprüche der ganzen Familie Suter, bezw. nicht nur über diejenigen der Kinder, sondern auch über einen all fälligen Anspruch der Wittwe entschieden werden solle und daß dieselben die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge an der festzustellenden Entschädigungssumme zugeben. Der Vertreter der Beklagten trägt, indem er gleichzeitig er klärt, die Kläger bei den abgegebenen Erklärungen behaften zu wollen, darauf an: Es sei das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom 26. Juni 1880, bezw. dasjenige des Kassationsgerichtes vom 25. August gl. J. zu bestätigen und demnach Beklagte pflichtig zu erklären, den Klägern den Betrag von 6000 Fr., abzüglich der bereits bezahlten Beträge, nebst Zins vom 25. Juni 1878 zu bezahlen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
neswegs auferlegt. Mag man nun übrigens die Weiterziehung als gegen die Entscheidung des Obergerichtes oder gegen die jenige des Kassationsgerichtes gerichtet betrachten, so ist jeden falls, da die Entscheidung des Kassationsgerichtes selbständige thatsächliche Feststellungen nicht enthält, sondern lediglich das obergerichtliche Urtheil aufrecht erhält, der Thatbestand des ober gerichtlichen Urtheils vom Bundesgerichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und es bestimmt sich die Ausdehnung, in wel cher die kantonale Entscheidung der Nachprüfung des Bundes gerichtes unterliegt, nach Maßgabe des Art. 30 des Bundes gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege. 2. Ist somit auf die materielle Beurtheilung der Streitsache einzutreten, so ist vor Allem klar, daß, da nur die Kinder des Getödteten, nicht dagegen dessen Wittwe, im gegenwärtigen Ver fahren als Kläger aufgetreten sind, nur über die Entschädigungs ansprüche der erstern, keineswegs dagegen über diejenigen der letztern entschieden werden kann, bezw. daß bei Bemessung der Entschädigung nur auf die Ansprüche der Kinder, nicht dagegen auf diejenigen der Wittwe Rücksicht zu nehmen ist. Die heute abgegebene gegentheilige Erklärung des klägerischen Vertreters kann hieran offenbar nichts ändern und das Gericht nicht be rechtigen, eine allfällig der Wittwe Suter, welche gar nicht als Prozeßpartei aufgetreten ist, gebührende Entschädigung den heu tigen Klägern zuzusprechen. 3. Wie sich aus den heutigen Erklärungen der Vertreter der Parteien ergibt, gehen die letztern darin einig, daß die Be klagte prinzipiell die Haftpflicht für den in Frage stehenden Unfall gemäß Art. 5 litt. b des Gesetzes betreffend die Ar beit in den Fabriken vom 23. März 1877 treffe und daß die Entschädigung lediglich auf Grund des Gesetzes auszumitteln sei, so daß der Vergleich vom 9. Juli 1878 gänzlich außer Be tracht falle. Dagegen ist zwischen den Parteien die Höhe der der Beklagten nach dem Gesetze aufzuerlegenden Entschädigung be stritten. Während die Kläger davon ausgehen, daß nach Art. 5 leg. cit. die Beklagte den ganzen, durch den von Beklagter zu vertretenden Unfall ihnen erwachsenden Schaden zu vergüten habe und daß somit in der obergerichtlichen Entscheidung, welche sie, wie das Gericht selbst anerkenne, nur theilweise entschädige, eine Verletzung des Gesetzes liege, führt dagegen Beklagte aus daß Art. 5 litt. b des cit. Bundesgesetzes keine Bestimmung dar über enthalte, in welchem Umfange vom Fabrikanten für den durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall erwachsenen Scha den Ersatz zu leisten sei, vielmehr werde diesfalls durch den Schlußsatz des Art. 5 cit. Alles dem freien Ermessen des Rich ters anheimgestellt, so daß in dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug eine unrichtige Anwendung des Gesetzes kei nenfalls liege; übrigens sei die vom zugerischen Obergerichte ge sprochene Entschädigung eine den Verhältnissen angemessene und genügende. 4. Bei Prüfung dieser Frage nun ist zunächst festzuhalten: Das Obergericht des Kantons Zug ist bei Feststellung der Ent schädigung offenbar davon ausgegangen, daß der den Klägern in Folge des in Frage stehenden Unfalles entstandene Vermögens nachtheil zwar den gesprochenen Entschädigungsbetrag übersteige, daß es aber den Gerichten nach Mitgabe des cit. Art. 5 des Fabrikgesetzes frei stehe, in denjenigen Fällen, in welchen nach litt. b leg. cit. der Fabrikant für einen Unfall auch dann ein zustehen hat, wenn ein Verschulden, sei es des Fabrikanten selbst, sei es eines Vertreters desselben, überhaupt nicht vorliegt, die Entschädigungspflicht des Fabrikanten nach Ermessen zu redu ziren, bezw. denselben für den eingetretenen Schaden nur theil weise verantwortlich zu erklären. Diese Anschauung muß nun aber als eine rechtsirrthümliche bezeichnet werden. Denn: Nach Art. 5 litt. a des Fabrikgesetzes haftet der Fabrikant unbeschränkt für den "erwachsenen Schaden," wenn durch ein in Ausübung seiner Dienstverrichtungen begangenes Verschulden eines Man datars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers einer Fabrik Ver letzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeigeführt wird. In litt. b leg. cit. sodann wird ausgesprochen, daß der Fabrikant gleichfalls hafte, wenn überhaupt durch den Betrieb der Fabrik auch ohne ein solches spezielles Verschulden Körper verletzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeige führt wird. Diese Ersatzpflicht wird ausgeschlossen durch den Be weis höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verletzten
oder Getödteten, reduzirt durch den Nachweis konkurrirenden Ver schuldens desselben. Aus der Vergleichung dieser Gesetzesbestim mungen folgt nun unzweideutig, daß die Haftpflicht des Fabri kanten in den Fällen der litt. b leg. cit. den gleichen Inhalt hat wie in den Fällen der litt. a, d. h. sich auf den ganzen er wachsenen Schaden erstreckt, soweit derselbe Nachtheile umfaßt, die überhaupt in Berücksichtigung fallen, und daß eine Theilung desselben nur bei konkurrirendem Verschulden des Verletzten oder Getödteten statthaft ist. Wenn daher der Schlußsatz des Art. 5 cit. bestimmt, daß im Uebrigen bis zum Erlasse eines speziellen, diese Frage regelnden Bundesgesetzes der kompetente Richter über die Schadensersatzfrage nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Verhältnisse urtheile, so darf dieser Bestimmung keinenfalls der Sinn beigemessen werden, daß es dem richterlichen Ermessen anheimgegeben sei, die in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes prinzipiell statuirte Haftpflicht theilweise auszuschließen. Vielmehr ist dieselbe lediglich dahin zu verstehen, daß, insoweit das Bundesgesetz keine Bestimmungen enthalte, der Richter nach freiem Ermessen an der Hand allgemeiner Rechtsgrundsätze und ohne an einschlägige Bestimmungen des geltenden kantonalen Rechtes gebunden zu sein, zu entscheiden habe. 5. Beruht sonach die Schadensfestsetzung des angefochtenen Urtheils auf unrichtiger Anwenduug Anwendung des Gesetzes, so muß zu selbständiger Ermittlung des Schadensbetrages geschritten wer den. Dabei ist nun vor Allem davon auszugehen, daß als Scha den, dessen Vergütung Kläger zu verlangen berechtigt sind, nur Vermögensnachtheile in Betracht kommen können, und zwar nur diejenigen Vermögensnachtheile, welche den Klägern dadurch ver ursacht werden, daß ihnen in Folge des fraglichen Todesfalles der Unterhalt entzogen wird. Denn es dürfen, wie das Bundes gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wyler (amtl. Sammlung VI S. 267) ausgesprochen hat, in Ermangelung be sonderer für die Fabrikhaftpflicht geltender gesetzlicher Bestim mungen, bei der Gleichheit des zu Grunde liegenden Rechts prinzips, die in Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haft pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Januar 1875 in Be treff der Schadensermittlung aufgestellten Grundsätze hier ana log zur Anwendung gebracht werden. 6. Geht man nun hievon aus, so erscheint es, wenn man einerseits den Betrag, den der Getödtete auf Alimentation und Erziehung seiner Kinder bei seinem auf annähernd 1300 bis 1500 Fr. zu veranschlagenden Jahreseinkommen zu verwenden in der Lage war, und den Umstand, daß er für deren Unter halt nur bis zur Zeit ihrer, nach den gegebenen Verhältnissen etwa im 16. Altersjahre eintretenden Arbeitsfähigkeit zu sorgen hatte, andererseits die Zahl und das Alter der Kinder, sowie deren gänzliche Vermögenslosigkeit in Betracht zieht, als den Ver hältnissen entsprechend, die den Klägern gutzusprechende Entschä digung auf 7000 Fr. nebst Zins festzusetzen, von welcher Summe indeß selbstverständlich die bereits darauf bezahlten Beträge in Abzug gebracht werden dürfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: den Klägern eine Entschädigung von Beklagte ist schuldig, siebentausend Franken, abzüglich der darauf bereits bezahlten Beträge, nebst Zins zu fünf pro Cent seit 25. Juni 1878, zu bezahlen.