Art. 51 des glarnerischen Schulgesetzes vom 11. Mai 1873; Abgrenzung zwischen laufenden alljährlich wiederkehrenden Bedürfnissen und außerordentlichen Ausgaben. Zu den laufenden Bedürfnissen gehören nur die ordentlichen Betriebsausgaben des Unterrichtswesens; Auslagen für Neubau oder Erweiterung von Schulhäusern sowie die daraus entstehende Verzinsung und Amortisation von Anleihen sind außerordentliche Ausgaben. Für solche besteht keine feste gesetzliche Beitragspflicht des Staates; ein Beitrag nach Abs. 3 steht im freien Ermessen der zuständigen Behörden. Die Gesetzesmaterialien vermögen den klaren Wortlaut nicht zu durchbrechen; frühere Beratungen sind unbehelflich, wenn der endgültige Gesetzestext eine andere Regelung trifft (consid. 3-4).
Schulorganisation die Schulverwaltung geführt und demgemäß für die nöthigen Schullokalitäten und deren Instandhaltung ge sorgt hatte, mit dem Gesuche, er möchte in seinen Kosten die Schulhauserweiterung ausführen. Der Tagwen Matt beschloß indeß am 11. August 1874, dieses Gesuch abzulehnen und die Schulgemeinde selbst bauen zu lassen, ihr aber das Schulhaus abzutreten und den Tagwen-Gemeinderath mit der Ausführung dieses Beschlusses zu beauftragen. Die Schulgemeinde Matt nahm nun zu Deckung der ihr erwachsenden Bauauslagen, welche sich auf etwa 34 000 Fr. belaufen, ein Anleihen auf. Durch die für Verzinsung dieses Anleihens erforderlichen Beträge ergaben sich in den Schulrechnungen der Gemeinde Matt alljährlich erheblich erhöhte Defizite; so in der Rechnung für 1875 ein Defizit von 1563 Fr. 43 Cts., in der Rechnung für 1876 ein solches von 3172 Fr. 56 Cts. und in derjenigen für 1877 ein solches von 5079 Fr. 56 Cts. Die Schulgemeinde Matt erhob in Bezug auf diese Defizite den Anspruch, daß dieselben gemäß Art. 51 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 zu drei Viertheilen vom Staate und zu einem Viertheil vom Tagwen Matt gedeckt werden müssen. Der Tagwen Matt erklärte sich zu Uebernahme des auf ihn entfallenden Viertheils bereit, dagegen lehnte der Kantonsschulrath, Namens des Staates, die ihm an gesonnene Uebernahme der übrigen drei Viertheile ab und es wurde diese Schlußnahme auch vom Rathe des Kantons Glarus durch Beschluß vom 14. August 1877 bestätigt, wesentlich aus dem Grunde, weil Auslagen für Schulhausbauten und also auch die Verzinsung von solchen nicht zu den alljährlich wiederkehren den Bedürfnissen im Sinne des 51 Al. 1 des Schulgesetzes gehören und demgemäß nicht in die Defizitberechnung eingestellt werden dürfen, vielmehr für die Betheiligung des Staates an Schulhausbauten einzig das dritte Alinea des 51 cit. maß gebend sei. C. Nachdem Vergleichsversuche fruchtlos geblieben waren und anderweitige gerichtliche Auftritte vorangegangen waren, trat die Schulgemeinde Matt beim Bundesgerichte gegenüber dem Staate Glarus klagend auf. In ihrer Klage vom 21. April 1880 stellt sie die Anträge: Es sei der Staat (Fiskus) des Kantons Gla rus schuldig, anzuerkennen:
geändert. Im Gegensatze zu den beiden ersten Absätzen des 51 sta tuire das dritte Lemma dieses Paragraphen nicht eine Rechtspflicht des Staates, sondern stelle es ins freie Ermessen der Staatsbehör den, ob und welchen Beitrag dieselben an außerordentliche Aus gaben der Schulgemeinde leisten wollen; andererseits mache das selbe aber auch der Gemeinde nicht zur Pflicht, einen einmaligen Kapitalbeitrag des Staates auf diesem Wege nachzusuchen, son dern es sei, wie die Wortfassung der fraglichen Gesetzesstelle er gebe, der Gemeinde die Wahl gelassen, ob sie einen solchen ein maligen Beitrag an die Baukosten nachsuchen oder aber hierauf verzichten und gemäß den vorhergehenden Bestimmungen des 51 die sich in Folge Verzinsung und Amortisation der Bau schuld jährlich ergebenden Auslagen in ihre Rechnung einstellen und die Deckung des sich nach Erschöpfung ihrer gesetzlichen Ein nahmquellen ergebenden Defizites vom Staat und Tagwen ver langen wolle. Das dritte Alinea des 51 habe wesentlich nur für solche Gemeinden Bedeutung, welche finanziell selbständiger gestellt seien und ein größeres Schulgut besitzen. Für solche Ge meinden könne es vortheilhaft sein, einen einmaligen Kapital beitrag zu erhalten, da sie alsdann sich mit einem kleinern An leihen begnügen und in Folge dessen ihre jährlich wiederkehren den Auslagen inkl. Verzinsung und Amortisation der Bauschuld aus den Zinsen ihres Schulgutes ohne oder wenigstens ohne voll ständige Inanspruchnahme ihrer Steuerkraft bestreiten können. Mit Rücksicht hierauf sei denn auch das dritte Alinea in das Gesetz aufgenommen worden. Die Richtigkeit dieser Interpreta tion ergebe sich auch daraus, daß man bei Annahme der ent gegengesetzten Auslegung, wie der Kanton Glarus sie vertrete, zu einer Absurdität gelange. Wenn nämlich wirklich, wie der Staat Glarus. behaupte, eine Verpflichtung des Staates, an die Deckung der sich in Folge von Schulhausbauten ergebenden De fizite beizutragen, nicht bestände, bezw. die beiden ersten Absätze des 51 hierauf nicht zu beziehen wären, so ergäbe sich die Anomalie, daß diese Defizite überhaupt gar nicht gedeckt werden könnten, also die Gemeinde durch das Gesetz zur Einstellung ihrer Zahlungen genöthigt würde. Denn die Hülfsmittel der Schulgemeinden seien gesetzlich begrenzt; über die vom Gesetze zugelassene Maximalsteuer von 2 , beziehungsweise 2 Fr. per Kopf, dürfe die Gemeinde nicht hinausgehen. Der Staat be haupte nun freilich, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schulhausbauten bezw. zur Bezahlung der daherigen Auslagen liege dem Tagwen ob, und die Gemeinde hätte, bevor sie gegen den Staat klagend auftreten könne, zunächst den Tagwen be langen und diesem gegenüber den Prozeß in allen Instanzen durchführen sollen. Allein das sei nicht richtig. Vor der Einfüh rung des neuen Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 sei allerdings die Schulverwaltung dem Tagwen zugestanden und habe dieser demgemäß für die erforderlichen Schullokalitäten gesorgt. Nach dem nun aber das Schulgesetz vom 11. Mai 1873 die neue Schulgemeinde geschaffen habe, liege dieser die Obsorge für die nöthigen Schullokalitäten ob; denn eine Verpflichtung des Tag wens, hiefür zu sorgen, spreche das Gesetz nirgends aus, viel mehr lege dasselbe dem Tagwen einzig und allein die Verpflich tung auf, einen Viertel an die Deckung des jährlichen Defizites beizutragen. Wenn endlich der Staat gegenüber ihrer Forderung einwende, daß sie zu Erhebung derselben deßhalb nicht legitimirt sei, weil sie gar nicht Eigenthümerin des Schulhauses in Matt sei, so müsse dagegen bemerkt werden: Allerdings sei das Schul haus in Matt noch nicht auf den Namen der Schulgemeinde im Grundbuche umgeschrieben; allein dies sei einzig und allein eine Folge davon, daß die Standeskommission des Kantons Gla rus die vom Tagwen und der Schulgemeinde beantragte Um schreibung im Grundbuche mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Prozeß untersagt habe. Die Umschreibung im Grundbuche sei übrigens, wie des Nähern ausgeführt wird, nach glarnerischem Rechte zur Erwerbung des Eigenthums gar nicht nöthig; endlich komme auf die Frage des Eigenthums am Schulhause gar nichts an, da dem Staate gegenüber gemäß Art. 51 cit. nicht der Eigenthümer des Schulhauses, sondern die Schulgenossenschaft berechtigt sei. D. In seiner Klagebeantwortung trägt der Fiskus des Kan tons Glarus auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an und bemerkt im Wesentlichen: Nach wie vor dem Jahre 1873 sei der Tagwen Matt Eigenthümer des Schulhauses in Matt
und habe für die für die Schule erforderlichen Lokalitäten auf seine ausschließlichen Kosten zu sorgen, wobei der Staat ledig lich um einen freiwilligen Beitrag angegangen werden könne. Die Schulgemeinde sei nicht berechtigt, den Tagwen, welcher übrigens nahezu aus den nämlichen Personen, wie die Schul gemeinde, bestehe, von dieser Verpflichtung zu entlasten, im Ge gentheil sei sie verpflichtet, ihr Recht dem Tagwen gegenüber vor allen Instanzen zu verfolgen, bevor sie gegenüber dem Staat mit einer Forderung auftreten könne. Die beabsichtigte Uebertragung des Eigenthums am Schulhause auf die Schulgemeinde sei, weil eine Abänderung der Sachlage involvirend, nicht zulässig gewesen. Die von der Klägerin vertretene Interpretation des Art. 51 des Schulgesetzes stelle sich als eine durchaus unrichtige dar. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute des Gesetzes als aus der Entstehungsgeschichte und der bisherigen Anwendung desselben. Das Gesetz unterscheide in ganz unzweideutiger Weise zwischen laufenden alljährlich wiederkehrenden Bedürfnissen der Schulge meinde, zu deren Deckung der Staat, wenn die gesetzlichen Hülfs mittel der Schulgemeinden nicht ausreichen, in bestimmtem Ver hältnisse beitragen müsse, und zwischen außerordentlichen Aus gaben, an welche den Baupflichtigen nur freiwillige Staatsbei träge in Aussicht gestellt werden. Bauausgaben und deren Ver zinsung gehören nun gewiß zu den außerordentlichen und nicht zu den laufenden alljährlich wiederkehrenden Ausgaben. Sodann seien bei Berathung des Gesetzesentwurfes im dreifachen Land rathe am 18. Februar 1873 gegenüber dem ursprünglichen Ent wurfe des Kantonsschulrathes, welcher eine rechtliche Verpflich tung des Staates in keiner Beziehung in das Gesetz habe auf nehmen wollen, eine Reihe von Abänderungsanträgen gestellt worden; von diesen habe der Antrag 2 gerade das enthalten was nun die Klägerin aus dem Gesetze herauslesen wolle. Allein dieser Antrag sei nicht angenommen, sondern schließlich der frag liche Paragraph zur nähern Redaktion auf Grund der stattge fundenen Abstimmungen an den Kantonsschulrath zurückgewiesen worden, auf dessen Vorschlag er dann in der zum Gesetze ge wordenen Fassung in der Sitzung des dreifachen Landrathes vom 5. März 1873 angenommen worden sei. Ferner sei zu bemerken, daß die Landsgemeinde am 2. Mai 1880 gerade mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit folgende abgeänderte Redaktion des Lemma 3 des 51 des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 trotz der Einsprache der Klägerin mit Einmuth angenommen habe: "An außerordentliche Ausgaben, wie Neubauten oder Er "weiterungen bestehender Schulhäuser, für welche dem Kantons "schulrathe einläßliche Pläne zur Genehmigung eingereicht wor "den sind, leistet der Staat einen den Verhältnissen angemesse "nen Beitrag, welcher 20% der Gesammtbaukosten nicht über "steigen darf. Auf Bericht und Antrag des Kantonsschulrathes "wird die Größe dieses auszubezahlenden Landesbeitrages durch "Landammann und Rath endgültig festgesetzt. Die übrigen da "herigen Kosten haben die betreffenden Tagwen oder Genossa "men zu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der Schul "steuer nicht ausreicht, um innert fünf Jahren die daherigen "Kosten abzutragen." Schon vorher sei 51 des Schulgesetzes von der Landsgemeinde authentisch in diesem Sinne interpretirt worden; in einem Gesetze über die Bergschulen vom 8. Juni 1879 ( 4 desselben) sei nämlich bereits der Grundsatz ausge sprochen, daß Schulhausbauten und größere Reparaturen dem be treffenden Tagwen zur Last fallen, und daß der Kantonsschul rath berechtigt sei, an solche außerordentliche Ausgaben einen an gemessenen Beitrag zu bewilligen; dabei sei ausdrücklich auf 51 des Schulgesetzes verwiesen. Im Weitern sei bereits durch Cir kular des Kantonsschulrathes an die sämmtlichen Schulpflegen des Kantons vom 9. August 1876 darauf aufmerksam gemacht worden, daß an Erweiterungen und Vergrößerungen von Schul häusern, die wie Neubauten betrachtet werden, nach 51 des Schulgesetzes beim Kantonsschulrath um einen Beitrag nachge sucht werden könne, wobei dann aber selbstverständlich der be treffende Tagwen den Rest zu decken habe und daß demnach da herige Posten in Zukunft bei Ermittelung des staatlichen Bei trages an das jährliche Defizit aus den Rechnungen eliminirt werden müßten. In diesem Sinne sei auch das Gesetz durch den Kantonsschulrath seither gehandhabt worden, wofür auf einen Beschluß desselben vom 26. Februar 1877 betreffend Landessub vention für den Schulhausbau in Näfels, sowie auf die übrigen
von ihm in seiner die Gemeinde Matt betreffenden Zuschrift an Landammann und Rath vom 27. Juni 1877 aufgezählten Fälle, welche die Gemeinden Haslen, Riedern, Schwändi und Bett schwanden betreffen, verwiesen werde. E. Aus der Replik der Klägerin ist hervorzuheben: Eine private oder öffentlich rechtliche Verpflichtung des Tagwen Matt, die in Frage stehenden Schulhausbaukosten zu tragen, bestehe nicht; eine privatrechtliche Verpflichtung habe vor 1873, da ja Schul gemeinde und Tagwen identisch gewesen seien, nicht entstehen können; eine öffentlich rechtliche Verpflichtung spreche das Gesetz vom 11. Mai 1873 nirgends aus. Gerade das Bergschulgesetz vom 2. Juni 1879 und die Schulgesetzrevision vom 2. Mai 1880, welche der Beklagte anführe, beweisen dies und sprechen somit zu Gunsten der Klägerin, denn sie zeigen, daß da, wo eine Ver pflichtung des Tagwen habe statuirt werden wollen, dies aus drücklich habe geschehen müssen; von einer rückwirkenden Anwen dung der Gesetzesrevision vom 2. Mai 1880 auf den vorlie genden, schon vor dem betreffenden Landsgemeindebeschlusse ge richtlich anhängig gemachten Fall könne selbstverständlich nicht die Rede sein. Auch die Entstehungsgeschichte des 51 des Ge setzes vom 11. Mai 1873 spreche völlig zu Gunsten der Klä gerin und keineswegs zu Gunsten des Beklagten. Wenn man das Protokoll der Sitzung des dreifachen Landrathes vom 18. Februar 1873 sorgfältig prüfe, so werde man sich überzeugen, daß der Antrag 2, welcher, wie Beklagter selbst zugebe, die von der Klägerin vertretene Anschauung unzweideutig ausspreche, in den betreffenden Abstimmungen der Sache nach angenommen und nur zu näherer redaktioneller Feststellung an den Kantonsschul rath zurückgewiesen worden sei, dagegen sei Antrag 7, welcher die vom Staate nunmehr vertretene Auslegung enthalte, mit allen gegen zwei Stimmen verworfen worden. Endlich seien auch die Ausführungen des Beklagten über die bisherige Handhabung des Gesetzes keineswegs beweisend. F. In seiner Duplik bekämpft der Beklagte die Ausführungen der Replik in allen Richtungen und betont insbesondere: Er habe nicht behauptet, daß die von der Landsgemeinde am 2. Mai 1880 angenommene Revision des 51 des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 eine authentische Interpretation dieser Gesetzesstelle enthalte und daß derselben rückwirkende Kraft beizumessen sei, allein die Bedeutung habe dieselbe denn doch unter allen Umständen, daß sie vom Tage ihres Inkrafttretens an auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, so daß das Rechtsbegehren jedenfalls nur für die Zeitdauer bis zum 2. Mai 1880 gutgeheißen werden könnte. G. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der Par teien die gestellten Anträge unter eingehender Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
chem gegenüber sie berechtigt zu sein behauptet, zunächst gegenüber dem Tagwen Matt, dessen Verpflichtung sie gerade in Abrede stellt, geltend zu machen. 3. Ist sonach heute auf die sachliche Prüfung der Klage ein zutreten, so hängt die Entscheidung über dieselbe, wie Klägerin richtig bemerkt, lediglich von der Auslegung des 51 des glar nerschen Gesetzes betreffend das Schulwesen vom 11. Mai 1873 ab. In dieser Beziehung kommt nun in Betracht: a. Wenn, gemäß bekannter Auslegungsregel, die einzelnen Bestimmungen des 51 cit. in ihrem Zusammenhange unter einander und mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes auf gefaßt werden, so ergiebt sich bei unbefangener Prüfung von selbst, daß das Gesetz zwei verschiedene Klassen von Schuldbedürfnissen unterscheidet und in Bezug auf die Leistung von Staatsbeiträ gen einer entgegengesetzten Behandlung unterwirft: einerseits die laufenden, alljährlich wiederkehrenden Bedürfnisse, welche "nach Maßgabe der im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Vorschriften" zu befriedigen sind, andereseits die außerordentlichen Bedürf nisse. Zu Deckung der Bedürfnisse der erstern Art, zu welchen nach Art. 16 des Gesetzes insbesondere die Ausgaben für Ertheilung des Unterrichtes selbst, speziell für Lehrerbesoldungen und für unentgeldliche Lieferung des Schreibmaterials an die Kinder ge hören, ist den Schulgenossenschaften Staatsunterstützung unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch Lemma 1 und 2 leg. cit. im bestimmten Umfange fest zugesichert. An außerordentliche Aus gaben, wie Neubau und Erweiterung von Schulhäusern, dage gen, worüber das Gesetz im Uebrigen keine speziellen Vorschriften enthält, wird der Staat zu keinem Beitrag fest verpflichtet, son dern lediglich bestimmt (Lemma 3 leg. cit.), daß der Kantons schulrath um einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag an gegangen werden möge, d. h. es ist die Entscheidung über Lei stung eines Staatsbeitrages an außerordentliche Ausgaben und über die Höhe desselben dem freien Ermessen der Staatsbehörde anheimgegeben. Es kann demnach keineswegs, wie die Klägerin anzunehmen scheint, davon ausgegangen werden, daß es den Schulgenossenschaften freigestellt sei, an außerordentliche Ausla gen entweder nach Lemma 3 leg. cit. einen freiwilligen Staats beitrag nachzusuchen oder aber dieselben nach Lemma 1 und 2 cit. in ihre Rechnung behufs der Defizitsermittlung und Berech nung des obligatorischen Staatsbeitrages einzustellen; vielmehr widerspricht diese Ansicht dem insoweit ganz unzweideutigen In halte des Gesetzes, wonach dem Staate eine feste Verpflichtung zur Beitragsleistung nur zum Zwecke der Deckung der "laufen den, alljährlich wiederkehrenden Bedürfnisse nach Maßgabe der im gegenwärtigen Gesetze aufgestellten Vorschriften" auferlegt ist, während in Beziehung auf die Beitragsleistung an außerordent liche Ausgaben den Staatsbehörden freie Hand vorbehalten wird. b. Als außerordentliche Ausgaben, für welche demnach eine feste Beitragspflicht des Staates nicht besteht, nennt nun das Gesetz, der Natur der Sache entsprechend, speziell Ausgaben für Neubau und Erweiterung der Schulhäuser. Nun ist es klar, daß, sofern die Baukosten zu den außerordentlichen Ausgaben gehören, auch die Auslagen für Amortisation und Verzinsung von An leihen, welche zu Bestreitung von Baukosten aufgenommen wur den, in die gleiche Kategorie einzureihen sind. Denn ein zu Be streitung von Bauauslagen aufgenommenes Anleihen repräsen tirt ja unzweifelhaft gerade die Baukosten, und die Auslagen, welche die Gemeinde für Amortisation und Verzinsung desselben zu machen hat, qualifiziren sich demnach als Bauauslagen. Wenn dem gegenüber der Vertreter der Klägerin im heutigen Vortrage insbesondere ausgeführt hat, daß jedenfalls die Zinsen einer Bauschuld, wie diejenigen irgend einer andern Schuld, zu den laufenden und zu den alljährlich wiederkehrenden Auslagen ge hören, so ist darauf zu erwidern, daß, wenn auch allerdings diese Zinsen in periodisch wiederkehrenden Terminen zu entrichten sind, und die Zinsenzahlung, im Gegensatze zur Kapitalzahlung, als Zahlung einer laufenden Schuld bezeichnet werden mag, doch die Zinsverbindlichkeit einen Bestandtheil bezw. ein Accessorium der Bauschuld bildet und daher, worauf allein es nach dem In halte des Gesetzes ankommen kann, das Bedürfniß, zu dessen Befriedigung diese Verbindlichkeit kontrahirt worden ist und die Erfüllung derselben dient, nicht zu den laufenden alljährlich wie derkehrenden gehört. c. Zur Bestätigung dieser aus dem Texte des Art. 51 cit.
selbst mit Nothwendigkeit sich ergebenden Entscheidung mag im Fernern noch auf den 4 des Gesetzes betreffend die Bergschulen vom 18. Juni 1879 hingewiesen werden. Wenn nämlich auch in dieser Gesetzesbestimmung nicht, wie Beklagter behauptet, eine authentische Interpretation des Schulgesetzes vom 11. Mai 1873 gefunden werden kann, da dieselbe durchaus nicht eine bestimmte Erklärung des Gesetzgebers über den Sinn, den er mit 51 des allgemeinen Schulgesetzes verbunden habe, enthält, so kann sie doch als Interpretationsbehelf insofern in Betracht kommen, als jedenfalls die Vermuthung nahe liegt, der Gesetzgeber habe die Bergschulen und Berggemeinden in Bezug auf die Staats beiträge an das Schulwesen nicht ungünstiger als die übrigen Gemeinden und Schulen des Kantons behandeln, sondern auf dieselben in dieser Beziehung die allgemeinen, für alle Gemein den geltenden Grundsätze anwenden wollen und demnach den 4 des Bergschulgesetzes als dem Sinn nach mit 51 des allge meinen Schulgesetzes übereinstimmend betrachtet. Ebenso spricht, wie der Beklagte richtig ausgeführt hat, und wogegen die Klä gerin nichts Erhebliches hat vorbringen können, die bisherige Handhabung des Gesetzes durch die kantonalen Behörden, wie insbesondere das Kreisschreiben des Kantonsschulrathes vom 8. August 1876 zeigt, entschieden zu Gunsten der hier vertretenen Auslegung des Gesetzes. 4. Ergiebt sich somit aus dem Texte des 51 des Schulge setzes selbst unzweideutig, daß eine rechtliche Beitragspflicht des Staates an die Ausgaben für Verzinsung und Amortisation von Bauschulden nicht besteht und wird dieses Ergebniß durch die spätere Gesetzgebung und die Praxis der kantonalen Behörden bestätigt, so kann dem gegenüber auf die Argumente, welche die Klägerin aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes für sich her zuleiten sucht, kein Gewicht gelegt werden. Es mag in dieser Rich tung der Klägerin zugegeben werden, daß es nach dem Proto kolle der Sitzung des dreifachen Landrathes vom 18. Februar 1873 allerdings zweifelhaft scheint, ob nicht der Landrath in dieser Sitzung den, die streitige Frage zu Gunsten der Klägerin entscheidenden Antrag 2 im Prinzip habe annehmen wollen, allein jedenfalls hat er diesen Antrag nicht definitiv angenom men, sondern in der Sitzung vom 5. März 1873, in welcher der Gesetzestext erst endgültig festgesetzt wurde, einen davon völlig verschiedenen Antrag zum Beschlusse erhoben und in den Text des Gesetzes aufgenommen, so daß auf die Beschlußfassung vom 18. Februar 1873 überall nichts ankommen kann. 5. Wenn endlich Klägerin zur Begründung ihres Anspruches sich insbesondere darauf beruft, daß bei Annahme der hier ver tretenen Auslegung des Gesetzes eine Deckung des Baudefizits ihr überhaupt gesetzlich unmöglich wäre, sie also vom Gesetze zur Einstellung ihrer Zahlungen genöthigt würde, was unmöglich im Willen des Gesetzgebers gelegen sein könne, so ist darauf zunächst zu erwidern, daß, auch wenn wirklich die vom Gesetze den Schulgenossenschaften zu Deckung ihrer Auslagen zur Verfü gung gestellten Mittel unzulänglich sein sollten, dieser Umstand zwar wohl für den Gesetzgeber einen Grund zur Aenderung des Gesetzes abgeben, keineswegs dagegen den Richter ermächtigen würde, auf dem Wege der Gesetzesauslegung dem Staate eine Beitragspflicht aufzuerlegen, die er nach dem Inhalte des Ge setzes offenbar nicht übernommen hat. Allein die fragliche Be hauptung ist überhaupt keineswegs erwiesen. Denn weder das Schulgesetz vom 11. Mai 1873 noch die Verfassungsrevision vom gleichen Tage legen den Schulgemeinden die Pflicht zum Bau und zur Erweiterung der Schulhäuser auf, und es erscheint nun zum Mindesten als höchst wahrscheinlich, daß durch diese Erlasse der frühere Rechtszustand in dieser Beziehung nicht verändert worden, vielmehr das Eigenthumsrecht an den Schulgebäuden und die Pflicht zum Bau und Unterhalt derselben bei denjeni gen verblieben sei, denen dieses Recht und diese Pflicht bisher zustanden, also für die Gemeinde Matt beim Tagwen Matt, welchem, wie zwischen den Parteien feststeht, die Obsorge für Beschaffung der Schullokalitäten bis zum Jahre 1873 oblag. In diesem Sinne ist denn auch für die Zukunft die Frage durch die von der Landsgemeinde am 2. Mai 1880 angenommene Revision des Schulgesetzes in vollständiger Uebereinstimmung mit dem historischen Rechte ausdrücklich geregelt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.