Art. 59 lit. a OG; Bundesgesetz über die Auslieferung von Verbrechern vom 24. Juli 1852, insb. Art. 1, 2, 8 ff.; Frage des individuellen Anspruchs auf Stellung eines Auslieferungsbegehrens. Das Auslieferungsgesetz ordnet in erster Linie die Rechtsbeziehungen zwischen den Kantonen und gewährt dem von der Auslieferung Betroffenen einen Anspruch auf Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens; ein subjektives Recht des einzelnen Bürgers, von einer kantonalen Regierung die Stellung eines Auslieferungsbegehrens zu verlangen, besteht nicht. Eine Beschwerde ist zudem gegenstandslos, wenn gegen die betreffende Person nie eine gerichtliche Verfolgung eröffnet worden ist, da die Auslieferungspflicht nur gegenüber verurteilten oder verfolgten Personen in Betracht fällt (consid. 2). Wird die Strafanzeige von der Untersuchungsbehörde nicht verfolgt, ist der kantonalrechtliche Rechtsmittelweg auszuschöpfen.
rathes des Kantons Solothurn, wodurch dieser sich geweigert habe, die Auslieferung des Angeschuldigten bei den Genferschen Behörden anzubegehren, eine Verletzung des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten, denn dieses Gesetz begründe für die Regierungen in den entsprechenden Fäl len die Pflicht, die Auslieferung zu verlangen und für jeden einzelnen Bürger ein subjektives Recht auf diese Pflichterfüllung. Anstatt diese Pflicht zu erfüllen, habe die solothurnische Regie rung durch ihren angefochtenen Beschluß vom 28. Oktober 1879 in unstatthafter Weise auf den Gang der Rechtspflege einge wirkt, indem durch diesen Beschluß der Untersuchungsrichter ver hindert worden sei, der Anzeige, wie er es beabsichtigt habe, weitere Folge zu geben. Demnach beantrage er, es solle ihm auf die eine oder andere Weise sein durch die Kantonalbehörden verweigertes gutes Recht verschafft werden. D. Der Regierungsrath von Solothurn bestreitet in seiner Vernehmlassung vorerst die Kompetenz des Bundesgerichtes, da weder die Bundesverfassung noch ein Bundesgesetz oder die Kantonsverfassung durch den Beschluß vom 28. Oktober 1879 verletzt sei, indem, was speziell das Bundesgesetz über Auslie rung von Verbrechern vom 24. Juli 1852 anbelange, es den Kantonsregierungen freigestellt sei, die Auslieferung, je nach der Aktenlage, anzubegehren oder die Stellung eines Auslieferungs begehrens zu unterlassen. Uebrigens sei die Beschwerde ange sichts der Verfügungen des Untersuchungsrichters von Olten vom 2. Mai und 29. Oktober 1879 völlig gegenstandslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: