- Urtheil vom 9. Januar 1880 in Sachen
Geschwister Frei.
A. Unterm 17. August 1879 richtete Dr. Blattner, Fürsprech
in Aarau, als Bevollmächtigter des D. Robert Uttiger, gericht
lich bestellter Vormund der minderjährigen Rekurrenten und ih
rer Mutter Luise, geb. Bempert, eine Eingabe an die Regierung
des Kantons Aargau mit dem Begehren: "Es seien benannte
minderjährige Kinder des Otto Frei sel. aus dem dortigen Kan
tons- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen."
Zur Begründung wurde angebracht: Rekurrenten seien gebo
ren zu Highland, Madison County, Illinois; durch ihre Geburt
auf dem Territorium der Vereinigten Staaten seien sie auch
Bürger dieses Staates geworden und sei ihnen daher von dem
kompetenten Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Vormund be
stellt worden; als Bevollmächtigter des Letztern habe Gesuch
steller beim Gemeinderath Zuzgen die Herausgabe des diesen
Minderjährigen angefallenen Vermögens verlangt, und darauf
den Bescheid erhalten, daß nur dann entsprochen werde, wenn
nachgewiesen werde, daß Mutter und Kinder ein neues Bürger
recht erworben haben. Hierauf habe Gesuchsteller vom kompe
tenten Bezirksgericht in Edwardsville Illinois, eine Bescheini
gung des amerikanischen Bürgerrechtes und gleichzeitig eine
Verzichtleistung des benannten Vormundes auf das Schweizer
bürgerrecht erlangt.
B. Auf eingeholte Vernehmlassung des heimathlichen Gemein
derathes Zuzgen erklärt derselbe, daß er gegen die Verzichtlei
stung keine Einwendung erhebe; in seiner begleitenden Zuschrift
an die Justizdirektion bemerkt indessen das Bezirksamt Rhein
felden: "Es wäre im Interesse der Gemeinde, wenn auch noch
die Mutter der Kinder zur Verzichtleistung auf das hierseitige
Bürgerrecht veranlaßt werden könnte. Im Ganzen scheint es den
Verwandten der Kinder nur darum zu thun zu sein, sich in den
Besitz des Vermögens zu setzen, um damit nach Belieben schal
ten und walten zu können, und es ist ja jedenfalls nicht im
Interesse der Kinder, wenn dieses Bürgerrecht mit einem ame
rikanischen vertauscht werden kann, ohne daß die Interessenten
mitsprechen könnten und von der Wichtigkeit dieses Schrittes eine
Idee haben."
C. Der Auffassung des Bezirksamtes beitretend, wies der Re
gierungsrath unterm 19. September 1879 das Gesuch des Für
prech Dr. Blattner ab, und zwar wesentlich gestützt auf die
Erklärung, daß die Kinder Josef und Anna Frei nicht hand
lungsfähig feien, somit die Bedingung des Art. 6 litt. b des
Gesetzes vom 3. Juli 1876 betreffend die Ertheilung des
Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe nicht zu
treffe.
D. Unter Beilegung eines notarialischen Zeugnisses darüber,
daß die mit ihren Kindern in gemeinsamer Haushaltung le
bende, selbst handlungsfähige Mutter des Josef und der Anna
Frei, Namens und zu Handen ihrer Kinder, jedoch nicht für sich
selbst persönlich auf das schweizerische Bürgerrecht verzichtet, er
griff Fürsprech Blattner am 15. November 1879 den Rekurs
an das Bundesgericht und verlangte Aufhebung fraglicher
Schlußnahme des aargauischen Regierungsrathes, im Wesentli
chen unter folgender Begründung: die Auffassung der beklag
tischen Regierung, die Vorschrift des Art. 6 litt. b des citirten
Bundesgesetzes sei nicht erfüllt, weil Petenten nicht volljährig seien,
und weil der Verzichtende selbst und persönlich handeln oder selbst
und persönlich einen Bevollmächtigten bestellen müsse, sei eine un
richtige. Schon der allgemein gehaltene Wortlaut des Lemma 6
spreche gegen eine solche Auffassung. Dann sei aber nicht abzusehen,
warum ein Volljähriger solle auf sein Bürgerrecht verzichten kön
nen und nicht auch ein solcher Minderjähriger, welcher nach den
Gesetzen des Landes, in welchem er wohne, durch ein offiziel
les Organ (Vormund) gültige Rechtshandlungen vornehmen
könne. Abgesehen von dem die rekurrentische Auffassung bestäti
genden Lemma 3 des Art. 8 leg. cit., wonach der Verzicht des
Vaters sich ipso jure auf die Ehefrau und minderjährigen
Kinder erstrecke, sei ein vernünftiger Grund nicht einzusehen,
daß nur diejenigen Schweizerbürger auf ihr Bürgerrecht sollen
verzichten können vor ihrer Volljährigkeit, welche überhaupt ei
nen Vater habe. Durch eine solche Interpretation werde viel
mehr eine Ungleichheit vor dem Gesetze geschaffen, die nicht er
laubt sei. Wenn Art. 6 Lemma b vorschreibe, der auf das
Schweizerbürgerrecht Verzichtende müsse nach den Gesetzen des
Landes, in welchem er wohne, handlungsfähig sein, so sei da
mit gesagt, daß in seiner Person überhaupt die rechtliche Be
fugniß vorhanden sein müsse, sich gültig zu verpflichten, resp.
eine rechtsgültige Erklärung abzugeben, und dies Alles nach
den Gesetzen des Domizils. Was die Befürchtungen des Be
zirksamtes und der Regierung betreffe, so brauche nur daran
erinnert zu werden, daß nach Art. 9 des Bundesgesetzes die
heutigen Beschwerdeführer, sobald sie das Alter der Volljährig
keit erreicht, die Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht ver
langen können.
E. Dem gegenüber hält die beklagte Regierung ihre Schluß
nahme aufrecht und führt zur Rechtfertigung derselben u. a.
Folgendes an: Nach Sinn und Wortlaut des Art. 6 litt. b leg.
cit. müsse der Verzichtende vor Allem handlungsfähig sein, daß
nun Rekurrenten wegen ihres jugendlichen Alters nach den Ge
setzen des Landes, in welchem sie wohnen, unter Vormundschaft
stehen, sei unbestritten; es könne somit keinem Zweifel unter
liegen, daß dieselben nach den nordamerikanischen Gesetzen nicht
handlungsfähig seien. Daß das citirte Gesetz die Handlungs
fähigkeit in diesem Sinne verstehe, ergebe sich zur Evidenz auch
aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes. In der Regel
könne demnach der Verzicht auf das Bürgerrecht nur aus dem
eigenen Willen einer handlungsfähigen Person, nicht aber wie
Gesuchsteller behauptet, aus demjenigen des gesetzlichen Ver
treters eines handlungsunfähigen Menschen hervorgehen, denn
das Staatsbürgerrecht sei kein gewöhnliches Privatrecht, auf
welches der Vormund Namens seines Mündels mit Einwilli
gung der Vormundschaftsbehörde verzichten könne, sondern ein
Recht höherer staatsrechtlicher Natur, in welchem der Staat seine
Bürger so lange schützen solle, als sie nicht mit ihrem eigenen
Verständnisse und mit ihrem eigenen Willen darauf Verzicht
leisten. Bloß in einem Falle können Personen ohne ihren eigenen
Willen das Schweizerbürgerrecht verlieren, nämlich in demjeni
gen des Art. 8 Lemma 3 leg. cit., den Rekurrenten angeführt,
und deshalb gebe der Art. 9 auch bloß der Wittwe, der ge
schiedenen Ehefrau, sowie denjenigen Kindern eines entlassenen
Schweizerbürgers, welche zur Zeit der Entlassung noch minder
jährig waren, die Berechtigung, die Wiederaufnahme in das
Schweizerbürgerrecht zu verlangen. Wenn die rekurrentische
Theorie richtig wäre, daß ein Vormund Namens seiner min
derjährigen Schutzbefohlenen auf ihr Schweizerbürgerrecht ver
zichten könne, so wären letztere schlechter gestellt als die Fami
lienkinder, denn sie könnten die Wiederaufnahme ins Schweizer
bürgerrecht nicht mehr, wie diese beanspruchen. Aus den
Bestimmungen der Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes erhelle
auch, daß bloß der Verzicht des Familienvaters, nicht aber der
Verzicht der Mutter, auf das Bürgerrecht auch den Verzicht der
minderjährigen Kinder involvire; die dem Rekurse beigelegte
Erklärung der Mutter der Kinder Frei sei daher absolut uner
heblich und bedeutungslos.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom
- Juli 1876 lautet:
"Ein Schweizerbürger kann auf sein Bürgerrecht verzichten,
"insofern er
"a. in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt;
"b. nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt,
"handlungsfähig ist;
"c. das Bürgerrecht eines andern Staates, für sich, seine
"Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, im Sinne des letz
"tern Absatzes von Art. 8 bereits erworben hat, oder dasselbe
"ihm zugesichert ist."
- Die aargauische Regierung geht darin einig, daß die sub
litt. a und c bezeichneten Voraussetzungen als vorhanden an
zusehen seien, bestreitet hingegen, daß diejenige unter litt. b im
gegebenen Falle zutreffe, da zugestandenermaßen beide Rekur
renten, Josef und Anna Frei, minderjährig seien und deshalb
als nicht handlungsfähig sowohl im Kanton Aargau, als auch
an ihrem Wohnorte in Amerika unter Vormundschaft stehen.
3. Nun kann gegenwärtig dahin gestellt bleiben, ob nach der
citirten Gesetzesbestimmung Handlungsunfähige überhaupt nicht
auf das Schweizerbürgerrecht verzichten können, also auch nicht
mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörden, oder ob der Sinn
derselben nur dahin gehe, daß ein Handlungsunfähiger nur
nicht selbst den Verzicht mit rechtlicher Wirkung aussprechen
könne, die Ergänzung der mangelnden Handlungsfähigkeit durch
Zustimmung der Vormundschaftsbehörden des Verzichtenden aber
statthaft sei. Denn auch im letzteren Falle würde die Zustim
mung der Vormundschaftsbehörden am Wohnorte des Petenten
nicht genügen, sondern wäre jedenfalls auch diejenige der nach
der heimatlichen aargauischen Gesetzgebung für solche Rechts
geschäfte zuständigen vormundschaftlichen Oberbehörden erforder
lich und diese mangelt nun im vorliegenden Falle unbestritte
nermaßen.
4. Die Erklärung, wodurch die Mutter der Josef und Anna
Frei sich dem Verzichte des Vormundes Uttiger, sowie der Voll
machtgabe desselben anschließt, ist, wie die Regierung ganz rich
tig bemerkt, völlig unerheblich. Das angerufene Bundesgesetz
enthält eben nirgends die Bestimmung, daß die Mutter "Na
mens und zu Händen ihrer in gemeinsamer Haushaltung le
benden minderjährigen Kinder" auf das Schweizerbürgerrecht
rechtsgültig verzichten könne, sondern es spricht diese Befugniß
ausschließlich dem Familienvater zu.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekursbeschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es
hat daher bei der Beschlußnahme der aargauischen Regierung
vom 19. September 1879 sein Verbleiben.