Art. 6 lit. b and c, Art. 8 para. 3, Art. 9 of the federal act of 3 July 1876 concerning Swiss citizenship; renunciation of Swiss citizenship by minors. A renunciation presupposes legal capacity within the meaning of the statute; at any rate, where the person is incapable of acting, the consent of the competent Swiss guardianship authorities is required. Consent by foreign guardianship authorities alone is insufficient. The mother has no statutory power to renounce Swiss citizenship on behalf of her minor children; that effect is reserved to the father. The possibility of later re-admission under Art. 9 does not alter the interpretation of Art. 6.
genden Lemma 3 des Art. 8 leg. cit., wonach der Verzicht des Vaters sich ipso jure auf die Ehefrau und minderjährigen Kinder erstrecke, sei ein vernünftiger Grund nicht einzusehen, daß nur diejenigen Schweizerbürger auf ihr Bürgerrecht sollen verzichten können vor ihrer Volljährigkeit, welche überhaupt ei nen Vater habe. Durch eine solche Interpretation werde viel mehr eine Ungleichheit vor dem Gesetze geschaffen, die nicht er laubt sei. Wenn Art. 6 Lemma b vorschreibe, der auf das Schweizerbürgerrecht Verzichtende müsse nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohne, handlungsfähig sein, so sei da mit gesagt, daß in seiner Person überhaupt die rechtliche Be fugniß vorhanden sein müsse, sich gültig zu verpflichten, resp. eine rechtsgültige Erklärung abzugeben, und dies Alles nach den Gesetzen des Domizils. Was die Befürchtungen des Be zirksamtes und der Regierung betreffe, so brauche nur daran erinnert zu werden, daß nach Art. 9 des Bundesgesetzes die heutigen Beschwerdeführer, sobald sie das Alter der Volljährig keit erreicht, die Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht ver langen können. E. Dem gegenüber hält die beklagte Regierung ihre Schluß nahme aufrecht und führt zur Rechtfertigung derselben u. a. Folgendes an: Nach Sinn und Wortlaut des Art. 6 litt. b leg. cit. müsse der Verzichtende vor Allem handlungsfähig sein, daß nun Rekurrenten wegen ihres jugendlichen Alters nach den Ge setzen des Landes, in welchem sie wohnen, unter Vormundschaft stehen, sei unbestritten; es könne somit keinem Zweifel unter liegen, daß dieselben nach den nordamerikanischen Gesetzen nicht handlungsfähig seien. Daß das citirte Gesetz die Handlungs fähigkeit in diesem Sinne verstehe, ergebe sich zur Evidenz auch aus den übrigen Bestimmungen des Gesetzes. In der Regel könne demnach der Verzicht auf das Bürgerrecht nur aus dem eigenen Willen einer handlungsfähigen Person, nicht aber wie Gesuchsteller behauptet, aus demjenigen des gesetzlichen Ver treters eines handlungsunfähigen Menschen hervorgehen, denn das Staatsbürgerrecht sei kein gewöhnliches Privatrecht, auf welches der Vormund Namens seines Mündels mit Einwilli gung der Vormundschaftsbehörde verzichten könne, sondern ein Recht höherer staatsrechtlicher Natur, in welchem der Staat seine Bürger so lange schützen solle, als sie nicht mit ihrem eigenen Verständnisse und mit ihrem eigenen Willen darauf Verzicht leisten. Bloß in einem Falle können Personen ohne ihren eigenen Willen das Schweizerbürgerrecht verlieren, nämlich in demjeni gen des Art. 8 Lemma 3 leg. cit., den Rekurrenten angeführt, und deshalb gebe der Art. 9 auch bloß der Wittwe, der ge schiedenen Ehefrau, sowie denjenigen Kindern eines entlassenen Schweizerbürgers, welche zur Zeit der Entlassung noch minder jährig waren, die Berechtigung, die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zu verlangen. Wenn die rekurrentische Theorie richtig wäre, daß ein Vormund Namens seiner min derjährigen Schutzbefohlenen auf ihr Schweizerbürgerrecht ver zichten könne, so wären letztere schlechter gestellt als die Fami lienkinder, denn sie könnten die Wiederaufnahme ins Schweizer bürgerrecht nicht mehr, wie diese beanspruchen. Aus den Bestimmungen der Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes erhelle auch, daß bloß der Verzicht des Familienvaters, nicht aber der Verzicht der Mutter, auf das Bürgerrecht auch den Verzicht der minderjährigen Kinder involvire; die dem Rekurse beigelegte Erklärung der Mutter der Kinder Frei sei daher absolut uner heblich und bedeutungslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zusehen seien, bestreitet hingegen, daß diejenige unter litt. b im gegebenen Falle zutreffe, da zugestandenermaßen beide Rekur renten, Josef und Anna Frei, minderjährig seien und deshalb als nicht handlungsfähig sowohl im Kanton Aargau, als auch an ihrem Wohnorte in Amerika unter Vormundschaft stehen. 3. Nun kann gegenwärtig dahin gestellt bleiben, ob nach der citirten Gesetzesbestimmung Handlungsunfähige überhaupt nicht auf das Schweizerbürgerrecht verzichten können, also auch nicht mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörden, oder ob der Sinn derselben nur dahin gehe, daß ein Handlungsunfähiger nur nicht selbst den Verzicht mit rechtlicher Wirkung aussprechen könne, die Ergänzung der mangelnden Handlungsfähigkeit durch Zustimmung der Vormundschaftsbehörden des Verzichtenden aber statthaft sei. Denn auch im letzteren Falle würde die Zustim mung der Vormundschaftsbehörden am Wohnorte des Petenten nicht genügen, sondern wäre jedenfalls auch diejenige der nach der heimatlichen aargauischen Gesetzgebung für solche Rechts geschäfte zuständigen vormundschaftlichen Oberbehörden erforder lich und diese mangelt nun im vorliegenden Falle unbestritte nermaßen. 4. Die Erklärung, wodurch die Mutter der Josef und Anna Frei sich dem Verzichte des Vormundes Uttiger, sowie der Voll machtgabe desselben anschließt, ist, wie die Regierung ganz rich tig bemerkt, völlig unerheblich. Das angerufene Bundesgesetz enthält eben nirgends die Bestimmung, daß die Mutter "Na mens und zu Händen ihrer in gemeinsamer Haushaltung le benden minderjährigen Kinder" auf das Schweizerbürgerrecht rechtsgültig verzichten könne, sondern es spricht diese Befugniß ausschließlich dem Familienvater zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat daher bei der Beschlußnahme der aargauischen Regierung vom 19. September 1879 sein Verbleiben.