- Urtheil vom 30. Januar 1880 in Sachen
Fallimentsbehörde Speicher.
A. Johannes Bänziger zur Aarmühle in Rehtobel, Kantons
Appenzell A./Rh., ließ Albert Egger in Speicherschwendi, Ge
meinde Speicher, gleichen Kantons, auf Grund einer Forderung
von 2085 Fr. 5 Cts. betreiben. Da die in Speicher vorge
nommene Schatzung für den Gläubiger keine Deckung ergab,
der Schuldner aber eine in Schangen, bei Tablat in St. Gal
len gelegene Liegenschaft besaß, wurde auf Requisition der den
Rechtstrieb leitenden Schatzungsbehörde von Speicher diese Lie
genschaft durch die Schuldentrieb-Beamtung Tablat mittelst Scha
tzungsaktes vom 20. Mai 1879 in Schatzung genommen. Diese
Schatzung ergab, nach Abzug aller Hypotheken und Verschrei
bungen, einen Ueberschuß von 7860 Fr. Laut Schatzungsschein
der Tablater Behörde vom 3. April/20. Mai 1879 erscheint als
Inhaber benannter Schatzung der Gläubiger I. Bänziger.
B. Nach dem Schatzungsakt vom 20. Mai, aber vor der Ver
silberung der Liegenschaft, fiel Egger in Konkurs. Hierauf
wurde seine Liegenschaft in Tablat am 18. Juni 1879 auf
Verlangen der Fallimentskommission Speicher durch die st. gal
lische Auffallsbehörde versteigert. Bei der Versteigerung wurde
folgende Vormerkung zu Protokoll genommen: "Im Ferneren
haftet auf dieser Liegenschaft eine schuldentriebrechtliche Schatzung
d. d. 3. April 1879 im Betrage von 2085 Fr. 5 Cts. zu
Gunsten des Herrn Müller Bänziger zur Aarmühle."
Die Versteigerung ergab einen Uebererlös von 3000 Fr., die
sofort vom Ersteigerer einbezahlt wurde.
C. J. Bänziger widersetzte sich der Ablieferung dieses Ueber
erlöses an die Fallimentskommission Speicher, erwirkte zuerst
unterm 14. Juli 1879 einen Sequester auf den bei der Bezirks
kanzlei liegenden Baarerlös und erhob hierauf beim Vermittler
amt und beim Bezirksgericht Tablat, unterm 20. August und
14. September 1879, Anspruch auf diese Summen bis auf den
Betrag von 2085 Fr. 5 Cts. nebst Kosten.
D. Mit seinem Arrestbefehle vom 14. Juli 1879 verfügt das
Bezirksammannamt Tablat, es sei die an die Bezirksgerichts
kanzlei Tablat bezahlte, vom Eggerschen Gut in Schangen her
rührende, Verloosung von 3000 Fr., beziehungsweise der Be
trag von 2085 Fr. 5 Cts., bis zu gütlicher oder rechtlicher
Entscheidung der diesbezüglichen Anstände nicht herauszugeben.
E. Mit Eingabe vom 14. August 1879 beschwerte sich die Auf
fallskommission Speicher gegen diese Sequesterverfügung beim
Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welcher jedoch in seiner
Sitzung vom 2. September gleichen Jahres den Rekurs abwies.
F. Gegen diese Beschlüsse hat die Fallimentsbehörde Speicher
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie verlangt, es wolle
dieselben und das darauf basirte gerichtliche Verfahren aufhe
ben und den Joh. Bänziger anweisen, seine Forderung sammt
allfälligen dazu gehörenden Schuldentriebrechten im Konkurse
des Albert Egger in Speicher nach der für diese maßgeblichen
appenzellischen Konkursordnung geltend zu machen.
Zur Unterstützung dieses Rechtsgesuches bringt Rekurrentin
im Wesentlichen Folgendes an:
Die st. gallischen Behörden haben nach Ausbruch des Kon
kurses in Speicher, auf Eröffnung eines Separatkonkurses in
Tablat verzichtet; deshalb bilde die Liegenschaft resp. deren Ver
silberungserlös einen Bestandtheil der Aktiven des Konkurses
in Speicher. Nach Art. 2 des Konkordates von 1804 unter
liege der Steigerungserlös, als Bestandtheil der Konkursmasse
von Speicher, auch betreff Kollokation allfälliger Ansprecher der
Gesetzgebung desjenigen Kantons, wo das Falliment ausgebro
chen sei. Auch habe Bänziger seinen Anspruch auf Befriedigung
in Appenzell nach appenzellischem Gesetz geltend gemacht. Es
kommen deshalb nicht die Bestimmungen des st. gallischen Kon
kursgesetzes, sondern diejenigen des Kantons Appenzell (Art. 12
des Gesetzes über Schuldbetreibung und Art. 11 des Gesetzes
über das Konkursverfahren) zur Anwendung.
Im vorliegenden Falle sei die schuldentriebrechtliche Schatzung
durch Konkurs unterbrochen, und der Konkurs habe Einstellung
des Rechtstriebes vor der Versteigerung bewirkt. Hiernach gebe
die Schuldbetreibung kein Pfandrecht, sondern, wenn sie bis
zur Gant durchgeführt werden könne, bloß ein Recht auf Ver
silberung des Gegenstandes und wenn sie durch den Konkurs
unterbrochen werde, höchstens ein Privilegium im Konkurse.
Die Versteigerung habe nachträglich, nicht auf Verlangen und
für Rechnung Bänzigers, auch nicht schuldentriebrechtlich, sondern
auf Begehren der Auffallskommission Speicher, für Rechnung
der Konkursmasse Egger und konkursrechtlich stattgefunden. Das
st. gallische Konkursgesetz sei nicht anwendbar, da ein st. galli
scher Konkurs nicht bestehe, und demnach seien, gemäß Art. 2
des Konkordates von 1804 die besonderen Gesetze desjenigen
Kantons, wo das Falliment ausbricht, allein maßgebend.
Daß es sich auch nicht um Effekten in Kreditorshänden handle
nach Aufschrift des Konkordates vom 7. Juli 1810, beweise schon
der Umstand, daß Bänziger erst eines Sequesters bedurft habe,
um die Ablieferung des Uebererlöses an die Masse zu verhindern.
Die rekurrirten Beschlüsse involviren also eine Verletzung
der Art. 2 und 3 des vorerwähnten Konkordates von 1804.
G. In ihrer Antwort trägt die Regierung von St. Gallen
auf Abweisung des Rekurses an und führt unter Anderem aus:
Der Schatzungsinhaber Bänziger behauptet, gestützt auf den
Schatzungsakt vom 3. April 1879, auf die im st. gallischen Ge
biet gelegene Liegenschaft Pfandrechte erworben zu haben, welche
zu Folge Versilberung des Pfandobjektes auf den das letztere
repräsentirenden, und durch Verfügung des Bezirksamtes vom
14. Juli (vom Regierungsrath bestätigt am 2. September 1879)
mit Arrest belegten Erlös transferirt worden seien. Es handle
sich daher um einen Rechtsstreit über den Bestand eines Pfand
rechtes. Gesetz und Gerichtspraxis legen in St. Gallen einer
auf Liegenschaften vollstreckten schuldentriebrechtlichen Schatzung
die Rechtswirkung des Erwerbes dinglicher Pfandrechte bei.
(Art. 79 al. 2 des Schuldentriebgesetzes und Art. 69 al. 6
litt. b des Konkursgesetzes.) Das Gesetz mache keinen Unter
schied ob die Schuldbetreibung von Anfang an in St. Gallen
erhoben oder als Fortsetzung einer in einem andern Kantone
vollzogenen erfolglosen Schuldbetreibung erscheine.
Nun komme auch nach Konkordatsrecht die Befugniß, über
die Existenz von Pfandrechten zu entscheiden, bloß dem Richter
der gelegenen Sache zu. Bezüglich beweglicher Sachen (Effekten)
sei dies im Konkordate vom 7. Juli 1810 ausdrücklich vorge
schrieben. Bezüglich der Liegenschaften sei die Justizhoheit des
Kantons durch fragliche Konkordate gar nicht berührt. Es be
dürfe gar keines Vorbehaltes, einen Separatkonkurs eröffnen zu
wollen; der Separatkonkurs verstehe sich von selbst, und wenn
Art. 2 des Konkordates von 1804 Arrestlegungen nach ausge
brochenem Fallimente anders als zu Gunsten der ganzen Masse
untersage, so betreffe dieses Verbot nach ausdrücklicher Vorschrift
bloß die Arrestlegung beweglicher Sachen. Hier aber handle es
sich um Pfandrechte auf einer Liegenschaft, die auf den Gant
erlös transferirt worden seien, und sei deshalb der die Recht
sprechung nach st. galler Gesetz sichernde Sequester nicht kon
kordatswidrig.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vom Rekurrenten als konkordatswidrig angefochtene
Sequester vom 10. Juli 1879 betrifft den Ganterlös einer
Liegenschaft, an welcher der Rekursbeklagte mittelst Schatzungs
aktes vom 20. Mai 1879 ein dingliches Recht (Pfandrecht)
erworben zu haben behauptet. Der Umstand, daß die Schatzung
requisitionsweise d. h. durch Vermittlung der Schatzungsbehörde
von Speicher nachgesucht und von der Rechtstriebbeamtung in
Tablat bewilligt wurde, hinderte den Schatzungsgläubiger Bän
ziger nicht am Erwerbe der bezüglichen Schatzungsrechte, wie
denn auch Bänziger selbst als Inhaber der Schatzung in dem
Schatzungsscheine bezeichnet ist.
- Soweit nun wirklich ein dingliches Recht an der Liegen
schaft kraft Schatzungsaktes bestanden haben sollte, ist dasselbe
durch die Versteigerung des Pfandobjektes nicht untergegangen
sondern wurde vielmehr auf den Ganterlös der Liegenschaft
übertragen, und die gleichen Rechte, die dem Pfandgläubiger
an der verpfändeten Sache zustanden, müssen ihm auch mit Be
ziehung auf den, das Surogat und den Gegenwerth des Pfan
des bildenden Erlös zukommen. (Vergl. Blumer, Schweiz. Bun
desstaatsrecht II, S. 174 u. 175.)
- Handelt es sich aber um die Frage des Gerichtsstandes
für die Beurtheilung dinglicher Rechte, so ist hiefür nach kon
stanter bundesrechtlicher Praxis immer der Richter der gelege
nen Sache als der kompetente bezeichnet worden, ohne Unter
schied ob es sich um Immobilien oder Mobilien handelt. Hie
von wäre nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich eine
solche auf eine spezielle Gesetzes- oder Konkordats-Vorschrift
stützen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Gegentheils bestä
tigt das angerufene Konkordat vom 7. Juli 1810 diesen Grund
satz ausdrücklich, indem es die Beurtheilung dinglicher Rechte
an Effekten des Falliten dem forum rei sitæ zuweist, was selbst
verständlich um so eher bei Liegenschaften zutreffen muß.
- Dem gegenüber ist auch die Einwendung nicht stichhaltig,
es habe im Kanton St. Gallen kein eigentlicher Separatkon
kurs über die betreffende Liegenschaft stattgefunden, vielmehr
hätten die st. galler Behörden auf einen solchen verzichtet. Denn
mag es sich in dieser Richtung verhalten wie es will, so bleibt
die Entscheidung über das vom Rekurrenten in Anspruch ge
nommene Pfandrecht unter allen Umständen dem st. galler
Richter, als demjenigen der gelegenen Sache, vorbehalten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.