Art. 83, 50 und 74 der bernischen Staatsverfassung; gesetzliche Aufhebung alter Wirthschaftsrechte und richterlicher Rechtsschutz bei Entschädigungsfragen: Die Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums hindert den Gesetzgeber nicht, die objektive Rechtsordnung zu ändern und ganze Klassen von Rechten durch Gesetz aufzuheben. Ein vorgängiges Expropriationsverfahren ist hierfür nicht erforderlich. Verfassungswidrig wird ein solches Gesetz erst, wenn es die Betroffenen mit ihren allfälligen Entschädigungsansprüchen vom Rechtsweg ausschließt oder den Gerichten vorgreift. Bleibt der Zivilrechtsweg ausdrücklich vorbehalten, liegt keine Verletzung der Eigentumsgarantie und auch keine Entziehung des gesetzlichen Richters vor (consid. 3 f.).
"Bei Verbrechen und groben Vergehen eines Wirthes, auch
"wenn keine Uebertretung des gegenwärtigen Gesetzes vorliegt,
"kann derselbe richterlich auf eine bestimmte Zeitdauer oder
"auf immer unfähig erklärt werden, eine Wirthschaft auszu
"üben.
" 42. Dieses Gesetz tritt nach dessen Annahme durch das
"Volk in Kraft."
Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
27. Juni 1874, gegen die angeführten Bestimmungen des
citirten Gesetzes beim Bundesgericht Beschwerde. Sie stellen
die Anträge:
durchgängig unter dem Vorbehalte, "so lange es uns gefällt." Nachdem die helvetische Regierung vorübergehend das franzö sische Patentsystem eingeführt hatte, sei durch die Mediations regierung das alte Konzessionssystem wieder hergestellt und seien durch ein Polizeireglement über Wirthshäuser und Pintenschen ken, erlassen durch Schultheiß und Räthe des Kantons Bern, am 17. und 21. September 1804 die vor dem Jahre 1798 ertheilten Konzessionen bestätigt worden. Hiebei sei es im alten Kantonstheile bis zum Jahre 1831 verblieben. Nach Vereini gung des Jura mit dem Kanton Bern habe die Regierung über die Berechtigungen der vorgefundenen Wirthschaften genaue Nachforschungen anstellen lassen und, auf diese gestützt, zwei hundert und vierzig derselben, als auf droits réels beruhend, anerkannt und den Besitzern neue Konzessionen ausgestellt, in welchen allerdings die Regierung sich meist das Recht des Wi derrufes oder der Modifikation der Konzession vorbehalten habe, ohne aber dadurch die betreffenden Konzessionen zu bloßen Ver günstigungen zu stempeln; seither haben die jurassischen Konzes sionen durchaus das Schicksal derjenigen des alten Kantons getheilt. Nachdem durch die neue Verfassung von 1831 der Grundsatz der Gewerbefreiheit eingeführt worden sei, haben doch die Gesetze über das Wirthschaftswesen vom 13. Juli 1833 und 2. Mai 1836, von denen das letztere das Patentsystem eingeführt habe, die auf Konzessionen, Titeln oder auf unvor denklichem Herkommen beruhenden Wirthschaften neuerdings in ihrem Bestande ausdrücklich anerkannt; nur die mit einzelnen Wirthschaften verbundenen Bannrechte seien aufgehoben worden. In gleicher Weise habe dies das, auf Grund der revidirten Staatsverfassung von 1846 erlassene Wirthschaftsgesetz vom 4. Juni 1852 gethan, welches auch die den Inhabern solcher Wirthschaftsrechte zustehenden Befugnisse ausdrücklich als "Rechte und Berechtigungen" bezeichne. Auf Grund dieses Gesetzes habe im Jahre 1856 eine letzte Revision der alten Wirthschaftsrechte stattgefunden, in welcher die auf Konzessionen und besondern Ti teln, sowie die auf unvordenklichem Besitz beruhenden abermals gutgeheißen worden seien. Bemerkenswerth sei endlich noch, daß auch seit 1798 die Regierung wiederholt Wirthschaftsrechte ohne Einschränkung als freies Eigenthum durch Kauf oder Tausch veräußert habe. Mit Rücksicht auf diese geschichtliche Entwick lung seien die Wirthschaftsberechtigungen, welche in weitaus der Mehrzahl die Fälle mit einem bestimmten Hause verbunden seien, als Realrechte und demnach als Privatrechte zu qualifi ziren; sie seien auch vom Gesetzgeber selbst als solche behan delt, z. B. in dem Tellgesetze vom 14. Juni 1823 wie alles andere Eigenthum der Besteuerung unterworfen worden. Als bloße Vergünstigungen können sie nicht betrachtet werden. Dies sei bei den auf Vertrag beruhenden schon durch ihre Entstehungs art ausgeschlossen. Das gleiche gelte aber auch für die auf Kon zessionen im engern Sinne, d. h. auf Ermächtigung der Regie rung oder auf unvordenklichen Besitz begründeten. Ein großer Theil der sogen. Konzessionen sei lehenrechtlicher Natur; die Inhaber von Konzessionen lehenrechtlichen Ursprungs dürfen, nachdem in allen übrigen Fällen die Lehen gegen Ablösung der Lehensgefälle freies Eigenthum der Belehnten geworden seien, ebenfalls den Anspruch erheben, daß ihre Konzessionen als freies Eigenthum respektirt und gegen Loskauf der Gefälle ihnen be lassen werden. Die übrigens in vielen Konzessionen nicht vor kommende Clausel: "so lange es uns gefällt," sei nicht dahin auszulegen, daß der Regierung das Recht willkürlichen Wider rufes zustehen solle, sondern die Regierung habe sich das Recht der Revokation nur für den Fall des Mißbrauches der Konzes sion durch den Berechtigten vorbehalten wollen. Dieser Satz, sowie überhaupt die Gleichstellung aller alten Wirthschaftsbe rechtigungen, mögen dieselben auf Vertrag, Konzession oder unvordenklichem Herkommen beruhen, ergebe sich zur Evidenz aus der Geschichte der Entwicklung der Wirthschaftsrechte, wonach jeweilen ohne Unterschied alle alten Wirthschaftsrechte anerkannt und bestätigt worden seien. Die sämmtlichen Wirthschaftsberech tigungen ohne Unterschied haben denn auch in privatrechtlichem Verkehr gestanden, seien verkauft, vertauscht, vererbt worden u. s. w., ohne daß jemals seitens der Regierung gegen die Fer tigung der betreffenden Akten im Grundbuche Widerspruch erhoben worden wäre. Es werde nun freilich behauptet, die alten Wirth schaftsberechtigungen seien thatsächlich bereits durch die Einfüh
rung der Gewerbefreiheit und die Aufhebung der Normalzahl der Wirthschaften aufgehoben worden, allein dies sei nicht rich tig. Dieselben haben, weil sie, im Gegensatz zu den Wirth schaftspatenten, ein zeitlich unbeschränktes Recht verleihen, das Wirthschaftsgewerbe, und zwar lediglich gegen Erlegung der kon zessionsmäßigen Gebühren, zu betreiben, auch heute noch eine erhebliche Bedeutung und einen praktischen Werth. Die Aufhe bung der alten Wirthschaftsrechte sei auch nicht, wie behauptet worden sei, durch Art. 4 oder Art. 31 der Bundesverfassung gefordert; ihr Bestand verletze weder die Gleichheit vor dem Gesetze, noch auch die Gewerbefreiheit. Vielmehr sei ihre Auf hebung mit 83 der bernischen Verfassung unverträglich, da es sich hier nachgewiesenermaßen um Privatrechte handle und kein Grund des öffentlichen Wohles ihre Aufhebung fordere; nur unter letzterer Voraussetzung sei aber der Staat, dessen Gesetz gebungsrecht an dem verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte des Einzelnen seine Schranke finde, zur Aufhebung von Pri vatrechten befugt. Jedenfalls übrigens, auch wenn angenommen werde, das öffentliche Wohl erfordere die Abtretung der Wirth schaftsrechte, so entspreche doch das angefochtene Gesetz den Vor aussetzungen, unter welchen allein nach 83 der bernischen Staatsverfassung die Aufhebung eines Privatrechtes stattfinden dürfe, in keiner Weise. Denn es stelle der 13 des angefochte nen Gesetzes nicht eine volle Entschädigung von Rechtswegen, sondern nur eine Vergütung aus Billigkeitsgründen in Aussicht; wem aber ein Privatrecht entzogen werde, der dürfe eine Ent schädigung von Rechtswegen fordern. Uebrigens sei auch die in Aussicht gestellte Vergütung keineswegs eine vollständige, da sie ihrem Maximalbetrage nach von vornherein begrenzt sei, also die Möglichkeit ausgeschlossen sei, im einzelnen Falle Faktoren zur Geltung zu bringen, welche eine höhere Ersatzforderung rechtfertigen würden. Ferner solle die in Aussicht gestellte Ent schädigung auch nicht, wie die Verfassung es verlange, vor der Abtretung des enteigneten Rechtes ausgerichtet werden; denn das Gesetz solle in allen seinen Theilen sofort in Kraft treten den Inhabern alter Wirthschaftsrechte ihr Recht also sofort ent zogen werden, während die Vergütung erst später, nach Durch führung des in 13 cit. vorgesehenen schiedsrichterlichen Ver fahrens bezahlt werden solle. Endlich sei die letztere überhaupt nicht allen Inhabern alter Wirthschaftsrechte bewilligt, sondern bloß denjenigen, welche bis zum 31. Dezember 1879 ihre Un terwerfung unter das im Gesetze vorgesehene schiedsrichterliche Verfahren erklären, während gegenüber den übrigen der Staat sogar jede Ersatzpflicht bestreite und dieselben an die Gerichte verweise. C. Die Regierung des Kantons Bern weist dagegen in ihrer Vertheidigung in erster Linie darauf hin, daß es sich im vor liegenden Falle lediglich um einen staatsrechtlichen Rekurs, d. h. um die Frage handle, ob der bernische Gesetzgeber durch Arti kel 83 der Verfassung verhindert gewesen sei, die Frage der Wirthschaftskonzessionen so zu erledigen, wie er es in den ange fochtenen Gesetzesbestimmungen gethan habe; dagegen könne es sich in dieser Instanz keineswegs darum handeln, zu entscheiden, ob und welcher privatrechtliche Werth jeder einzelnen Konzes sion zukommen möge, ob und in welchem Umfange daher deren Entzug zu einer Entschädigungsforderung gegenüber dem Staate berechtige. Letztere Frage sei nicht jetzt und nicht vom Bundes gerichte als Staatsgerichtshof, sondern sie sei für jeden einzelnen Rekurrenten besonders durch die zuständigen Civilgerichte im Wege des gesetzlichen Civilprozeßverfahrens zu erledigen. In der Sache selbst sodann wird ausgeführt: die in 83 der berni schen Staatsverfassung enthaltene Garantie des Eigenthums beziehe sich nur auf Eingriffe in das Eigenthum, welche von der souveränen Gewalt im Staate ausgehen; denn gegen Ein griffe von anderer Seite stehen den Bedrohten oder Verletzten die Gerichte und Exekutivbehörden schützend zur Seite. Auch die souveräne Staatsgewalt aber verletze die verfassungsmäßige Ei genthumsgarantie nur dann, wenn sie sich entweder durch eigen mächtigen Beschluß, ohne Anrufung des richterlichen Entschei des, einer unstreitig des Privatrechtes fähigen und im Besitze eines Andern befindlichen Sache, bemächtige, oder aber wenn sie Rechte, die nach heutigem Staatsrechte Ausflüsse der Staats hoheit seien, gleichwohl aber von ihren bisherigen Inhabern als wohlerworbene Privatrechte beansprucht werden, vindizire,
ohne den Betheiligten in Betreff allfälliger Entschädigungs ansprüche den Rechtsweg vor den Gerichten unverkürzt vor zubehalten. In den Fällen der letzten Art liege also die Ver letzung der Verfassung nicht schon darin, daß die Gesetzgebung jene Rechte als einen Theil der Staatshoheit erkläre, sondern die Verfassungsverletzung beginne erst dann, wenn die Gesetzge bung die widerstrebenden bisherigen Inhaber mit ihren beglaub ten Entschädigungsansprüchen vor den zuständigen Gerichten entweder ausschließe oder doch verkürze. Das Verlangen vor gängiger Expropriation sei in solchen Fällen deßhalb unberech tigt, weil die Enteignung sich nur auf anerkannte Privatrechte beziehen könne, hier aber Rechte in Frage stehen, deren privat rechtliche Natur bestritten und erst noch vor den Gerichten im Civilprozeß zu erweisen sei. Diese Sätze seien allenthalben unbe strittenes Staatsrecht; in bezeichnender Weise seien dieselben im Kanton Bern bei Aufhebung der Privatzollgerechtigkeiten zu Anwendung gelangt. Durch ein Gesetz vom 1. Dezember 1836 nämlich seien diese Zollgerechtigkeiten aufgehoben und in Bezug auf die Entschädigung gewisse, das Maß stark beschränkende Grundsätze als für die Gerichte obligatorisch erklärt worden. Auf Beschwerde der Betheiligten hin indeß habe der Große Rath durch Gesetz vom 23. Mai 1848 die Bestimmungen des frühern Gesetzes, soweit sie die Entschädigungsfrage betrafen, wieder aufgehoben und die Frage der Rechtmäßigkeit der Entschädigungs forderungen sowie eventuell die Ausmittlung des Betrages der Entschädigung unpräjudizirt vor die Gerichte gewiesen. Eine Wiederherstellung der aufgehobenen Zollrechte selbst dagegen sei Niemandem eingefallen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich die Unbegründetheit des staatsrechtlichen Rekurses der Beschwerde führer zur Genüge, und ein Eingehen auf die geschichtliche Entwicklung und die rechtliche Natur der Wirthschaftskonzessio nen wäre daher eigentlich nicht erforderlich. Indessen werde zur Rechtfertigung des Vorgehens des bernischen Großen Rathes und des bernischen Volkes in dieser Beziehung Folgendes bemerkt: Die Berechtigung zur Betreibung des Wirthschaftsgewerbes sei im Kanton Bern von jeher von der Bewilligung einer höhern Behörde, anfänglich des Grundherrn, später des Staates, abhän gig gewesen. Bei den verschiedenen staatlichen Revisionen des Wirthschaftswesens bis zum Jahre 1798 zeige sich keine Spur einer Anerkennung von Wirthschaftsrechten im privatrechtlichen Sinne des Wortes; vielmehr ergebe sich, daß der Staat, wenn er auch regelmäßig die einmal ertheilte Konzession bestätigt habe, sich doch jederzeit für befugt gehalten habe, dieselbe nicht nur wegen schlechten Betriebes, sondern auch wegen mangelnden Be dürfnisses, nach Belieben zurückzuziehen; nirgends stehe der "Abstellung" einer Wirthschaft ein wohlerworbenes Privatrecht entgegen. Dies gelte nicht nur von solchen Concessionen, welche den Vorbehalt, "so lange es uns gefällt," enthalten, sondern auch von solchen, in welchen diese Clausel fehle. Die den In habern auferlegte Pflicht zur Bezahlung einer jährlichen Kon zessionsgebühr habe die Anerkennung, daß die Bewilligung sei tens der Staatsbehörde eine bloße widerrufliche Vergünstigung sei, von selbst eingeschlossen. Daß man auch späterhin an dieser Auffassung festgehalten habe, ergebe sich z. B. aus dem Gesetze über den Loskauf der Lehensgefälle vom 18. Mai 1804. Die gleiche Anschauung zeigen die nach der Vereinigung des Jura mit dem Kanton Bern den jurassischen Wirthen ertheilten Konzessionen. Als in Folge der Einführung der Gewerbefreiheit die zu Gunsten der Wirthschaften bestehenden Bannrechte durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Heumonat 1833 ohne Entschädi gung aufgehoben worden seien, haben die alten Wirthschaftsbe rechtigungen ihren Hauptinhalt verloren und es sei ihnen nur noch eine polizeiliche und steuerrechtliche Begünstigung verblie ben, die ihrer Natur nach niemals zu einem Privatrechte um gestempelt werden könne. Art. 13 des Gesetzes über das Wirth schaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken vom 2. Mai 1836 erkläre überdem ausdrücklich, daß da, wo die Konzession nicht auf einem auf bestimmte Zeit beschränkten Titel beruhe, die betreffenden Wirthschaften gegen Erlegung der bisherigen Gebühr nur so lange ausgeübt werden, bis das Ge setz über sie etwas Anderes verfüge, behalte also der Gesetzge bung speziell das Recht vor, die Besteuerung der Wirthschafts konzessionen jederzeit anders zu ordnen. Durch die Beseitigung der rechtlichen Sonderstellung der In
haber von Wirthschaftskonzessionen habe daher der bernische Gesetzgeber die Verfassung nicht verletzt; im Gegentheil habe er durch die Herstellung der Rechtsgleichheit in der Besteuerung der Wirthe einen früher bestandenen verfassungswidrigen Zu stand beseitigt. Die Einwendungen, welche die Rekurrenten hie gegen erheben, seien, wie im Einzelnen ausgeführt wird, nicht begründet; wenn sie sich insbesondere darauf berufen, daß die Wirthschaftskonzessionen Gegenstand des privatrechtlichen Ver kehrs gewesen seien, so sei dies allerdings richtig; es vermöge aber dieser Umstand offensichtlich nicht für die Konzessionäre ein Recht gegenüber dem Staate zu begründen. Uebrigens werde dieser Thatsache durch die angebotene, schiedsrichterlich zu erui rende Vergütung von dem angefochtenen Gesetze in durchaus billiger Weise Rechnung getragen. Demnach werde Abweisung des gestellten Rekursbegehrens und, soweit es gesetzlich thunlich ist, Verurtheilung der Rekurrenten zu den Kosten beantragt. D. Aus der Replik der Rekurrenten, in welchen dieselben ihre ursprünglichen Anträge aufrecht erhalten und die Ausführungen der Regierung von Bern in eingehender Weise bekämpfen, ist hervorzuheben: Es handle sich allerdings hier um einen staats rechtlichen Rekurs. Allein die bernische Regierung habe nichts destoweniger die entscheidende Frage in ihrer Vertheidigung un richtig gestellt. Diese sei nämlich dahin zu formuliren: Unter welchen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber die Befugniß Rechte, welche zum Privatvermögen der Bürger gehören, aufzu heben? Sind diese Voraussetzungen bezüglich der in Frage ste henden alten Wirthschaftsrechte vorhanden und müssen nicht diese Fragen dahin beantwortet werden, daß die Bestimmungen des neuen Wirthschaftsgesetzes, welche die Aufhebung der alten Wirthschaftsrechte involviren, mit der bernischen Verfassung im Widerspruche stehen? Hiebei werde das Bundesgericht allerdings zu erörtern haben, ob die alten Wirthschaftsrechte nicht über haupt, oder doch einzelne Kategorien derselben als Privatrechte zu behandeln seien. In eine Erörterung des privatrechtlichen Werthes einer jeden einzelnen Konzession werde dagegen freilich dermalen noch nicht einzutreten sein. Die Ausführungen der Regierung von Bern über die rechtliche Bedeutung der verfas sungsmäßigen Eigenthumsgarantie seien unbegründet und beru hen auf willkürlichen Unterscheidungen und Interpretationen, während die Verfassung schlechthin alles Eigenthum für unver letzlich erkläre und dem Bürger, dem ein Recht entzogen wer den wolle, nicht nur garantire, daß er den Staat auf dem Rechtswege auf Entschädigung belangen könne, sondern ihn auch davor sicher stelle, daß ihm sein Recht überhaupt nicht ent zogen werde, beziehungsweise nur dann entzogen werden könne, wenn das öffentliche Wohl es verlange und ihm vollständige und vorherige Entschädigung werde. Daraus folge, daß der Staat nicht durch einen Machtspruch Rechte aufheben dürfe, welche ein Bürger als sein Eigenthum beanspruche; vielmehr müsse er dieses behauptete Recht so lange respektiren, bis durch gerichtlichen Entscheid konstatirt sei, daß dem Betreffenden ein solches Recht nicht zustehe. Zum Entscheide nun über die Frage, ob den Rekurrenten das von ihnen behauptete Recht zustehe, be ziehungsweise ob die ihnen zustehenden Wirthschaftsgerechtigkeiten Privatrechte seien, sei das Bundesgericht nach Art. 5 und 113 der Bundesverfassung kompetent. Würde diese Kompetenz be stritten werden, so müßte sich daran die Folge knüpfen, daß das angefochtene Gesetz wegen der in ihm enthaltenen Mißachtung der alten Wirthschaftsrechte als dermalen unstatthaft aufgehoben und die Entscheidung der in erster Linie streitigen Frage über die Natur des von den Rekurrenten in Anspruch genommenen Rechtes dem kompetenten Civilgerichte zugewiesen würde. Die Rekurrenten haben übrigens den Nachweis dafür, daß die alten Wirthschaftsgerechtigkeiten Privatrechte seien, vollkommen erbracht und ebenso auch bewiesen, daß ein Fall, in welchem der Staat zur Expropriation berechtigt wäre, nicht vorliege und überdem die Voraussetzungen der Enteignung vom Staate nicht erfüllt seien. In dem Vorgehen des Staates liege ferner eine Ver letzung der 50 und 74 der bernischen Verfassung, von wel chen der erstere vorschreibe, daß die Rechtspflege einzig durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde und der zweite die Bestimmung enthalte, daß Niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe. Wie sich nämlich aus 14 des angefochtenen Gesetzes ergebe, bestreite der Staat den Rekur
renten gegenüber jede rechtliche Entschädigungspflicht; dadurch habe die souveräne Staatsgewalt eigenmächtig über die Natur der in Frage stehenden Rechte abgesprochen, welche souveräne Entscheidung den Rekurrenten, wenn sie den scheinbar offen ge haltenen Weg des Entschädigungsprozeßes betreten wollten, ohne Zweifel vor den Civilgerichten entgegengehalten würde. Es werde ihnen demnach die Möglichkeit, vor den Gerichten Recht zu finden, in Wahrheit genommen, und sie werden in ganz glei cher Weise, wie dies in dem vom Bundesgerichte entschiedenen Falle Reynolds und Genossen (vergl. amtl. Sammlung der Entscheidungen Bd. IV, pag. 247) geschehen sei, dem verfas sungsmäßigen Richter entzogen. E. Die Regierung von Bern macht in ihrer Duplik gegen über den neuen rechtlichen Ausführungen der Replik wesentlich geltend: der 83 der bernischen Verfassung garantire aller dings die Unverletzlichkeit des Eigenthums, aber er sage nicht, was Gegenstand des privatrechtlichen Eigenthums sein könne, namentlich nicht, daß die Wirthschaftskonzessionen es seien. Ge rade dies aber sei bestritten und es sei daher vollkommen richtig und zulässig, daß das angefochtene Gesetz die Inhaber von Wirthschaftskonzessionen, welche sich in ihren, vom Staate eben nicht anerkannten Rechten verletzt glauben, auf den Rechtsweg verweise. Wenn wirklich, wie die Rekurrenten dies annehmen, jeder Bürger die staatliche Gesetzgebung durch das bloße Vor geben, er werde durch dieselbe in seinen wohlerworbenen Rechten gekränkt, auf so lange sistiren könnte, bis der Staat ihn ent weder expropriirt oder durch gerichtliches Urtheil widerlegt haben würde, so würde dies augenscheinlich zu den allerbedenklichsten Konsequenzen führen. Die Behauptung der Rekurrenten sodann, daß ihnen die Möglichkeit benommen werde, vor den Gerichten Schutz zu finden, sei offensichtlich unbegründet, da ja 14 des angefochtenen Gesetzes das klare Gegentheil hievon besage, in dem er denjenigen Konzessionsinhabern, welche sich dem ange botenen Billigkeitsverfahren nicht unterziehen wollen, den Rechts weg in Bezug auf Prinzip und Maß der Entschädigung aus drücklich vorbehalte. Von einer Verletzung der 50 und 74 der bernischen Verfassung könne also nicht die Rede sein und eine Analogie mit dem Falle Reynolds und Genossen liege nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
bezieht, sondern als Schranke der Gesetzgebung betrachtet, so kann doch dadurch keineswegs die Befugniß des Gesetzgebers, das objektive Recht zu ändern, beschränkt und für den einzelnen Bürger das Recht begründet werden, wegen behaupteter Ver letzung seiner Privatrechte einer Aenderung der objektiven Rechts ordnung sich zu widersetzen oder zu verlangen, daß vorerst das Enteignungsverfahren gegen ihn durchgeführt werde. Denn a. auf den Fortbestand der geltenden objektiven Rechtsordnung kann es ein Privatrecht nicht geben. Vielmehr folgt mit Noth wendigkeit aus dem staatlichen Hoheitsrechte der Gesetzgebung, daß der Gesetzgeber befugt ist, die objektive Rechtsordnung zu ändern, ohne daß die Ausübung dieses Hoheitsrechtes durch entgegenstehende Privatrechte beschränkt oder ausgeschlossen wer den könnte. b. Die Ausübung der Gesetzgebungshoheit kann auch nicht von vorgängiger Durchführung des Enteignungsverfahrens gegen Private, deren erworbene Rechte angeblich durch ein projektirtes Gesetz verletzt sind, abhängig gemacht werden. Denn das Ent eignungsverfahren bezieht sich nur auf den zwangsweisen Entzug einzelner Privatrechte durch einen Akt der Staatsverwaltung keineswegs dagegen auf Eingriffe in Privatrechte in Folge einer Aenderung der Gesetzgebung. Wo es sich nicht um eine zwangs weise Abtretung individueller Privatrechte zu öffentlichen Zwe cken, sondern um Aufhebung ganzer Klassen von Rechten in Folge einer Aenderung der Gesetzgebung handelt, kann das Ent eignunsverfahren seinem Zwecke und seiner Anlage nach keine Anwendung finden und es wäre demgemäß auch seine Durch führung praktisch unmöglich. Aus der verfassungsmäßigen Gewährleistung des Eigenthums könnte vielmehr, selbst wenn man dieselbe als Schranke der Gesetzgebung auffaßt, jedenfalls nur abgeleitet werden, daß der Gesetzgeber nicht berechtigt sei, durch Aufhebung von Privat rechten das Vermögen des einzelnen Bürgers zu beschädigen, d. h. Privatrechte ohne Gewährung voller Entschädigung auf zuheben, beziehungsweise, wenn das Prinzip oder das Maß der Entschädigung bestritten ist, der Entscheidung der zuständigen Gerichte hierüber vorzugreifen und den angeblich in ihren Pri vatrechten Gekränkten den Rechtsweg in der einen oder andern Beziehung zu verschließen. Dies ist aber hier jedenfalls nicht der Fall, indem gemäß 14 des angefochtenen Gesetzes denje nigen Inhabern von Wirthschaftsgerechtigkeiten, welche sich dem gesetzlichen Billigkeitsverfahren nicht unterwerfen wollen, der Rechtsweg ohne irgendwelche Beschränkung ausdrücklich vorbe halten ist. Daß nämlich, wie die Rekurrenten behaupten, in dem angeführten 14 dem Entscheide der zuständigen Gerichte über die Entschädigungsfrage vorgegriffen werde, ist, wie der Wortlaut der citirten Gesetzesbestimmung ergibt, offensichtlich unbegründet. Aus dieser Gesetzesvorschrift erhellt nur, daß der Staat vor den Gerichten die Entschädigungspflicht zu bestreiten gedenkt, an welche Bestreitung seitens einer Partei die Gerichte aber selbstverständlich nach der Absicht des Gesetzgebers in kei ner Weise gebunden sein sollen. 4. Damit erledigt sich von selbst auch die Berufung der Re kurrenten auf Art. 50 und 74 der bernischen Staatsverfassung, denn von einer der richterlichen Entscheidung vorgreifenden Schlußnahme der gesetzgebenden Behörde kann, wie gezeigt, nicht die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.