Double taxation; temporal scope of treaty protection and municipal taxation of income from a foreign business participation. The decisive issue is whether the taxpayer may invoke a bilateral double taxation agreement to exclude cantonal or municipal taxation for the period in question, and whether a later treaty in force during the proceedings affects the tax liability for the assessment year concerned. The excerpt indicates the dispute over the applicability of the 1923 border-cantons arrangement and the entry into force of the 1931 Swiss-German agreement (consid. not available).
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(Yen hervorgerufen hat. Gerade dieser Umstand, der '" , dazu geführt hat, dass die Strafnormen und die Straf- rechtspflege die in den Vergehen und Übertretungen liegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit nicht zu hemmen oder gehörig einzudämmen ver- mochten, sondern sich hiefür ein Vorgehen gegen die nicht strafrechtlich, nur polizeilich für die Störungen verantwortliche Zeitung Kämpfer als notwendig er- vies, rechtfertigt es, zuzulassen, dass der Kanton Zürich zur Erfüllung dieser elementaren Staatsaufgabe der Ab- wehr einer unmittelbar drohenden Gefahr weiterer Störun- gen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch das hiefür erforderliche l Httel, die Vorzensur oder die Unter- drückung der Zeitung, für kurze Zeit vorübergehend anwendete, und zwar umsomehr, als zu befürchten war, dass die kommunistische Partei weitere Ausschreitungen womöglich dazu benützt hätte, um grössere Unruhen anzustiften, wenn nicht geradezu eine Revolution anzu- fachen. In Beziehung auf den Vertrieb einer Zeitung auf dem Hausierweg hat das Bundesgericht bereits vor- beugende Massregeln, wie den Ausschluss künftiger Zei- tungsnummern vom Verkauf, wegen unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vom Gesichtspunkt der Pressfreiheit aus zugelassen (BGE 58 I S. 230 f. ; 59 I S. 15 ff.). Während des Weltkrieges von 1914-1918 hatte auch der Bundesrat die vorüber- gehende polizeiliche Unterdrückung von Zeitungen wegen besonders schwerer Ausschreitungen vorgesehen und ver- fügt (SALIS-BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht No. 534 ff.). 5. Darüber, dass die Einheitsfront als Ersatz für den Kämpfer behandelt und deshalb vom Polizeikommando das angefochtene Verbot auch auf jenes Blatt bezogen worden ist, hat sich die Rekurrentin nicht beschwert. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Pressfreiheit. XO 17.
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möglichkeit überhaupt. Diese würde fehlen, sobald ein nach schweizerischem Recht begründeter Strafanspruch hier nicht geltend gemacht werden könnte, auch wenn die gleiche Handlung allenfalls nach ausländischem Straf- recht dort verfolgbar ist. Dieser Auffassung ist denn auch BURCKIL RDT, Komm. zu Art. 55 BV, 3. Aufl. S. 518/9, unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Bundesrates (Ullmer Nr. 178). Sie wird im Entwurf von 1918 zum schweizerischen Strafgesetzbuch ausdrück- lich sanktioniert dadurch, dass der Gerichtsstand des Erscheinungsortes nur dann gelten soll, wenn dieser (bekannt ist und) in der Schweiz sich befindet; sonst tritt der Gerichtsstand des Druckortes und nach diesem der des Verbreitungs ortes an seine Stelle (Art. 366). Wenn also der (im Ausland wohnende) Rekurrent sich auf den ausländischen Erscheinungsort des eingeklagten Presserzeugnisses beruft, so anerkennt er damit selbst dass die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsortes f ihn nicht gelte und dass er deshalb in St. Gallen verfolgt werden könne, sofern das nicht auf offensichtlich unrich- tiger Auslegung der kantonalen Gerichtsstandsvorschriften beruht (Art. 4 und 58 BV). Das letztere wird nun aller- dings nebenbei behauptet, aber nicht substanzüert, sodass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 18. Urteil vom aso Kärz 1934 i. S. Porchet gegen Gemeinde Birsfelden. Zeitliche Geltung des schweizerisch-deutschen Doppelbesteue- rungsabkommens vom 15. Juli 1931. Behandlung eines Pflich- tigen, der in einer basellandschaftlichen Gemeinde wohnt und aktiver Teilhaber einer in Deutschland domizilierten Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist. St.aatsverträge. ':;;0 18. 1 9 A. -Robm't Porchet-Friedenthal, schweizerischer Staa-tsangehöriger, wohnt in Birsfelden (Baselland) und ist aktiver Teilhaber der Firma C. Buser eie, Uhrenfabrik in Weil ajRhein (Baden). Er wurde in Deutschland regel- mässig zur Einkommenssteuer für den Ertrag dieser Geschäftsbeteiligung herangezogen. Im Jahr 1933 ver- langte von ihm die Gemeinde Birsfelden ihrerseits die Einkommenssteuer 1933 für seine Einkünfte aus dem deutschen Geschäft; die Steuer wurde auf Grund eines schätzungsweise ermittelten Einkommens 1932 auf 165 Fr. festgesetzt. Hiegegen rekurrierte Porchet an die znstän dige Rekurskommission. Er bestritt, in Birsfelden steuer- pflichtig zu sein, indem er sich auf den Vertrag berief, den die nördlichen Grenzkantone der Schweiz im Jahre 1923 mit Deutschland über die Vermeidung der Doppel- besteuerung des Arbeitseinkommens abgeschlossen hat- ten ; nach diesem Vertrag hätten nur die unselbständig Erwerbenden ihr Arbeitseinkommen am Wohnort zu versteuern, nicht aber auch die selbständig Erwerbenden, zu denen er, Porchet, gehöre; bei den selbständig Erwer- bendenkomme das Besteuerungsrecht dem Ort des Geschäftssitzes, in diesem Fall also Weil ajRh. zu. Die Rekurskommission wies den Rekurs als unbegründet ab, worauf Porchet unter Erneuerung seines Begehrens an den basellandschaftlichen Regierungsrat rekurrierte; Der Regierungsrat best.ätigte den Entscheid der Rekurs- kommission. Er führte aus, dass der Staatsvertrag von 1923 keine Bestimmung enthalte, wornach die Besteuerung des Rekurrenten in Birsfelden unzulässig wäre. B. -Gegen den Entscheid des' Regierungsrates hat Porchet staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein- gereicht. 0; -Der Regierungsrat von. Baselland beantragt die Abweisung des Rekurses. D. -Während der Hängigkeit des vorliegenden Rekurses trat am 29. Januar 1934 das neue schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in KrafL