Art. 14 and final protocol of the Swiss-German double taxation agreement of 15 July 1931; Art. 3(5) thereof; temporal scope and allocation of taxation of an active partner's business income. The new treaty applies to direct taxes levied for periods from 1 January 1932 onward and also to pending tax cases not yet finally decided at the time of its entry into force. Where the business establishment is in one state and the residence of an active partner, regarded as an entrepreneur or co-entrepreneur, is in the other, the residence state alone may tax the share of the income corresponding to reasonable remuneration for the activity. An earlier treaty is displaced insofar as it does not regulate the relevant allocation issue.
128 Staat43l'echt. möglichkeit überhaupt. Diese würde fehlen, sobald ein nach schweizerischem Recht begründeter Straf anspruch hier nicht geltend gemacht werden könnte, auch wenn die gleiche Handlung allenfalls nach ausländischem Straf- recht dort verfolgbar ist. Dieser Auffassung ist denn auch BFRCKHARDT, Komm. zu Art. 55 BV, 3. Aufl. S. 518/9, unter Berufung auf eine gleichlautende Entscheidung des Bundesrates (Ullmer Nr. 178). Sie wird im Entwurf von 1918 zum schweizerischen Strafgesetzbuch ausdrück- lich sanktioniert dadurch, dass der Gerichtsstand des Erscheinungsortes nur dann gelten soll, wenn dieser (bekannt ist und) in der Schweiz sich befindet; sonst tritt der Gerichtsstand des Druckortes und nach diesem der des Verbreitungsortes an seine Stelle (Art. 366). Wenn also der (im Ausland wohnende) Rekurrent sich auf den ausländischen Erscheinungsort des eingeklagten Presserzeugnisses beruft, so anerkennt er damit selbst dass die Gerichtsstandsgarantie des Erscheinungsortes f ihn nicht gelte und dass er deshalb in St. Gallen verfolgt werden könne, sofern das nicht auf offensichtlich unrich- tiger Auslegung der kantonalen Gerichtsstandsvorschriften beruht (Art. 4 und 58 BV). Das letztere wird nun aller- dings nebenbei behauptet, aber nicht substanziiert, sodass auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 18. Urteil vom a8. Mirz 1934 i. S. Porchet gegen Gemeinde Birsfelden. Zeitliche Geltung des schweizerisch deutschen Doppelbesteue- rungsabkommens vom 15. Juli 1931. Behandlung eines Pflich- tigen, der in einer basellandschaftlichen Gemeinde wohnt und aktiver Teilhaber einer in Deutschland domizilierten Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist. Staatsverträge. Xo 18. 1 9 A. -Robert Porchet-FriedenthaI, schweizerischer Staatsangehöriger, wohnt in Birsfelden (Baselland) und ist aktiver Teilhaber der Firma O. Buser Oie, Uhrenfabrik in Weil ajRhein (Baden). Er wurde in Deutschland regel- mässig zur Einkommenssteuer für den Ertrag dieser Geschäftsbeteiligung herangezogen. Im Jahr 1933 ver- langte von ihm die Gemeinde Birsfelden ihrerseits die Einkommenssteuer 1933 für seine Einkünfte aus dem deutschen Geschäft; die Steuer wurde auf Grund eines schätzungsweise ermittelten Einkommens 1932 auf 165 Fr. festgesetzt. Hiegegen rekurrierte Porchet an die zntän dige Rekurskommission. Er bestritt, in Birsfelden steuer- pflichtig zu sein, indem er sich auf den Vertrag berief, den die nördlichen Grenzkantone der Schweiz im Jahre 1923 mit Deutschland über die Vermeidung der Doppel- besteuerung des Arbeitseinkommens abgeschlossen hat- ten; nach diesem Vertrag hätten nur die unselbständig Erwerbenden ihr Arbeitseinkommen am Wohnort zu versteuern, nicht aber auch die selbständig Erwerbenden, zu denen er, Porchet, gehöre ; bei den selbständig Erwer- bendenkomme das Besteuerungsrecht dem Ort des Geschäftssitzes, in diesem Fall also Weil a/Rh. zu. Die Rekurskommission wies den Rekurs als unbegründet ab, worauf Porchet unter Erneuerung seines Begehrens an den basellandschaftlichen Regierungsrat rekurrierte. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid der Rekurs- kommission. Er führte aus, dass der Staatsvertrag von 1923 keine Bestimmung enthalte, wornach die Besteuerung des Rekurrenten in Birsfelden unzulässig' wäre. B. -Gegen den Entscheid des' Regierungsrates hat Porchet staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht ein- gereicht. 0; --'--Der Regierungsrat von Baselland beantragt die Abweisung des Rekurses. D. -..:. Während der Hängigkeit des vorliegenden Rekurses trat am 29. Januar 1934 das neue schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen vom 15. Juli 1931 in Kraft.
Staut3recht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: Befindet sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstättetätigen Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit- unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange- messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde, nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben . Demnach ist im heutigen Falle der Kanton Baselland, bezw. die Ge- meinde Birsfelden vom Standpunkt des internationalen, staatsvertraglichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt, den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein- kommens zu besteuern,. der einem angemessenen Arbeits- lohn entspricht. Dass diese Besteuerung nach den Vor- Staatsverträge. No 19.
schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht behauptet. 3. -... (betrifft die Höhe der Taxation). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. 19. Auszug a.us dem Orteil vom 20. April 1934 i. S. Kohler gegen Eisenmann und Obergerioht Zürioh. Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November 1929 übe.r di gegenseitige erkennung und Vollstreckung von gerIchtlichen EntscheIdungen und Schiedssprüchen: Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt. A. -Der Rekursbeklagte belangte den in Zürich wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits- vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur- rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst. Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk. 75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru- fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge- wiesen. Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes- arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean- tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den AS 60 I -1934