Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November 1929; Anforderungen an den Vorbehalt des Beklagten gegen Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz. Der Vorbehalt muss nicht in der Form einer Unzuständigkeitseinrede nach ausländischem Prozessrecht erhoben werden. Genügt, wenn der in der Schweiz wohnende Beklagte vor Einlassung klar zum Ausdruck bringt, dass er sich dem ausländischen Verfahren nur für den Urteilsstaat unterwerfe und die Durchführung des Urteils in der Schweiz bestreite. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das angerufene Gericht nach dem Recht des Urteilsstaates zuständig war; die interne Zuständigkeit ist für die Wirksamkeit des Vorbehalts im Vollstreckungsstaat nicht entscheidend (vgl. BGE 57 I 23 E. 2; Sitzungsprotokoll BBl 1929 III 535).
SlHatnrf'cht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 3 Abs. 5 des neuen 'schweizerisch-deutsehen Doppelbesteuerungsabkommens -schreibt vor: Befindet sich die Betriebsstätte des Unternehmens in dem einen Staat, der Wohnsitz eines in. der Betriebsstätte tätigen Inhabers oder Gesellschafters, der als Unternehmer (Mit- unternehmer) anzusehen ist, in dem anderen Staat, so wird von dem Teil der Einkünfte, welcher einem ange- messenen Entgelt für die Tätigkeit entsprechen würde, nur der Wohnsitzstaat Steuern erheben . Demnach ist im heutigen Fa,lle der Ka.nton Baselland, bezw. die Ge- meinde Birsfelden vom Standpunkt des interna,tiona,len, staatsvertra,glichen Doppelbesteuerungsrechts aus befugt, den Teil des vom Rekurrenten bezogenen Geschäftsein - kommens zu besteuern, der einem angemessenen Arbeits- lohn entspricht. Dass diese Besteuerung na,ch den Vor- St.aatsverträge. N o 19.
schriften des internen basellandschaftlichen Steuerrechtes unzulässig wäre, wird im Rekurs nicht beha,uptet. 3. -'" (betrifft die Höhe der Ta,xa,tion). Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. 19. A.uslUg aus dem Orteil vom ao. A.pril1934 i. S. Iohler gegen Eisenmann und Obergericht Zürich. Art. 2 Ziff. 3 des Abkommens mit Deutschland vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen: Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Vorbehalt. A. -Der Rekursbeklagte bela,ngte den in Zürich wohnhaften Rekurrenten vor dem württembergischen Arbeitsgericht Stuttgart für eine Forderung aus Arbeits- vertrag. Auf eine erste Vorladung antwortete der Rekur- rent, er könne ihr keine Folge geben und wünsche, an seinem Rechtsdomizil in Zürich einvernommen zu werden und auf eine zweite Vorladung erneuerte er seine Weige rung, beidemal mit Ausführungen zur Sache selbst. Er erschien auch nicht zur Verhandlung und wurde durch Versäumnisurteil gesamtschuldnerisch zu 1892 Mk. 75 nebst Zins verurteilt. Dagegen erhob er Einsprache, die aus materiellen Gründen abgelehnt wurde. Seine Beru- fung an das Landesarbeitsgericht Stuttgart mit dem Antrag auf Klageabweisung wurde nach Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zeugeneinvernahme abge- wiesen. Für dieses Urteil verlangte der Rekursbeklagte in Zürich die Vollstreckbarkeitserklärung. Der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich lehnte sie ab. Auf Rekurs hin hat jedoch das Obergericht das Urteil des Landes- arbeitsgerichts vollstreckbar erklärt. B. -Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird bean- tragt, es sei das Obergerichtsurteil aufzuheben und den AS 60 I -1934
UrtBilen des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landes- arbeitsgerichts Stuttgart die Vollstreckbarkeit abzuer- kennen. In Abweisung dieser Beschwerde wurde ausgeführt: