Art. 67a Polizeistrafgesetz Basel-Stadt; Art. 42 BStrR; Art. 56 BV; preventive prohibition of assemblies expected to lead to criminal insults against foreign states or governments. The executive may, on the basis of existing police law, issue a general preventive order directed at a category of assemblies when the objective circumstances make unlawful conduct highly probable; such an order does not create a new penal norm and therefore does not breach the separation of powers. Freedom of assembly does not extend to meetings whose purpose or expected course makes criminal conduct foreseeable; police may refuse authorization and require assurances against such conduct. A general time limitation is unnecessary where the measure combats conduct that remains unlawful in any event (consid. 3-4).
tionsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes eingereicht., mit der sie aus materiellen Gründen die Auf- hebung des Entscheides beantragen. Die Behandlung des staatsrechtlichen Rekurses hat vor derjenigen der Kassa- tionsbeschwerde zu erfolgen. Das Bundesgericht zieM in Erwägung : Die Regelung der Art. 50/51 LMPG verfolgt offensicht- lich den Zweck, Deliktstatbestände des Lebensmittel- poIizeirechtes, die in sachlicher oder persönlicher Bezie- hung zusammenhängen, nach Möglichkeit in einem Ver- fahren durch einen und denselben Richter aburteilen zu lassen, einesteils weil so am ehesten die wirklich Schuldigen zu ermitteln sein werden (WÜTHRICH, Gerichtsstandsord- nung des LMPG, S. 61)5 dann aber auch aus Rücksicht auf die sonst bestehende Gefahr widersprechender Gerichtsent- scheide (BGE 44 I S. 35). Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint es ohne weiteres als gerechtfertigt, das den beiden Verurteilten Levy und Weill gemeinsam zur Last gelegte Delikt des vorsätzlichen Inverkehrbringens von verfälsch- tem Kirsch (sie sollen unter einer Decke gesteckt haben ) trotz der äusserlichen Trennung der von ihnen begangenen Handlungen als ein Vergehen) im Sinne von Art. 51 Abs. I aufzufassen und die beiden Täter als Mittäter , als Mitschuldige gemäss der genannten Bestimmung zu betrachten. Dann war ber auch der solothurnische Richter, als Richter des Ortes, wo das Delikt zur Auswir- kung gelangt ist, (unter der hier erfüllten Bedingung der Praevention gegenüber dem konkurrierenden Gerichts- stand von Basel-8tadt) zur Beurteilung des ganzen im Streit liegenden Tatbestandes zuständig, obschon es zu- treffen mag, dass Levy selber nur im Kanton Basel-8tadt tätig geworden ist (WÜTHP.JCH, 1. c. S. 13 und 56 ; vgl. in diesem Zusammenhang auch das Gutachten der Bundes- anwaltschaft vom 8. November 1928, abgedruckt in SJZ 28 S. 164; ferner über die weite Auslegung des Begriffes der Mitschuldigen ) nach Art. 4 Abs. 2 des interkantonalen Gewaltentrennung. N° 30. l!!7 Auslieferungsgesetzes : BGE 44 I S. 178 ; LIENHART, Inter- kantonale Auslieferung, S. 78). Die Auffassung des Rekurrenten, der in Art. 51 Abs. I enthaltene Begriff des ( Mitschuldigen ) sei nach Massgabe von Art. 50 Abs. 2 auszulegen und umfasse daher nur den Gehülfen und den Begünstiger, nicht aber den Mittäter, entbehrt der Begründung. Viel eher muss umgekehrt der enge Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 in sinngemässer Anpas- sung an Art. 51 Abs. I ausdehnend interpretiert werden (vgl. WÜTHRICH, 1. c. S. 55 ff., bes. S. 56). Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS 30. Urteil vom 1. Juni 1934 i. S. Sozialdemokratische Partei Basel-Stadt gegen Begierungsrat und Appella.uonsgericht dei Xantons Basel-Stadt. Allgemeines Verbot des ba.selstädtischen Regierungsrates, V e r- sam m I u n gen, von denen zu erwarten ist, dass sie zur Beleidigung eines fremden Volkes oder einer fremden Regierung führen werden, auf Strassen oder an sonstigen öffentlichen Orten abzuhalten. Rüge der Verfas- sungswidrigkeit dieses Verbotes hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Ge wal t e n t ren nun g und der Versammlungsfreiheit. Anwendung des Verbotes auf einen einzelnen Fall. A. -Das Polizeistrafgesetz für den Kanton Basel- Stadt vom 23. September 1872 bestimmt in : 67. ( Wer den polizeilichen Anordnungen, welche im In- teresse der öffentlichen Ordnung bei Volksfesten oder
sonstigen Ansammlungen von Menschenrnassen getroffen werden, zuwiderhandelt, wird mit Geldbusse bis zu dreissig Franken bestraft. Die Polizei ist befugt, solche Zuwiderhandelnde sofort zu verhaften, und bis die Gefahr weiterer Störung vorüber ist, jedenfalls aber längstens 24 Stunden in Haft zu hal- ten. Durch Novelle vom 15. Januar 1931 ist folgende Bestim- m ung hinzugefügt worden: 67 a.
Die Polizei ist befugt, gegen Teilnehmer an uner- laubten Veranstaltungen gemäss 67 Abs. 2 dieses Ge- setzes vorzugehen. Drucksachen, Schriften, Bilder und dergleichen, in welchen sich die verbotene Aufforderung oder Ankündigung vorfindet, unterliegen der Konfis- kation. Gewaltentrennung. No 30. 199 Das Kantonsblatt vom 19. August 1933 enthält nach- stehenden Beschluss des Regierungsrates von Basel-Stadt vom 18. August 1933 : Der Hegierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 67 ades Polizeistrafgesetzes, beschliesst was folgt:
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Ein Demonstrationszug nach der Kundgebung ist nicht beabsichtigt. Wir ersuchen um Bewilligung für diese Veranstaltung. Das Polizeidepartement erwiderte am 23. August 1933, dass mit Rücksicht auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. August die in Aussicht genommene Veranstaltung nur zugelassen werden könne, wenn Sie sich ausdrücklich verpflichten, dass Ihre Redner jede Beleidigung eines fremden Volkes oder einer fremden Regierung unterlassen und dass solche Beleidigungen auch nicht in anderer Form (etwa durch Mitführen von Transparenten und dergl.) erfolgen. Wir gewärtigen deshalb in erster Linie eine derartige, auch die Redner verpflichtende verbindliche Erklärung des Aktionskomites. Auch könne der Markt- platz aus verkehrspomeilichen Gründen nicht zur Ver- fügung gestellt werden ; für den Fall, dass die Veranstal- tung überhaupt gestattet werden könne, möchten deshalb andere Vorschläge gemacht werden. Namens der Sozialdemokratischen Partei Basel-Stadt rekurrierte das Aktionskomite für die Landsgemeinde vom 10. September am 28. August 1933 an den Regierungsrat indem es dem Pomeidepartement das Recht bestritt, die Bewilligung der Versammlung von einer solchen Wohl- verhaltenserklärung abhängig zu machen. Inzwischen war in der Arbeiterzeitung , Organ der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Basel-Stadt am 26. August ein redaktioneHer Artikel erschienen de; im Anschluss an einen Protest gegen die Departemnnts:. verfügung Worte schärfster Kritik gegenüber dem ( ita- lienischen und deutschen Faszismus enthielt. Durch Entscheid vom 1. September 1933 wies der Regierungsrat den Rekurs ab. B. -Mit Eingabe vom 18. September 1933 hat die Sozialdemokratische Partei Basel-Stadt beim Bundes- gericht die Anträge gestellt, es sei
gericht angefochten. Das Appellationsgericht wies den Rekurs ab, worauf die Sozialdemokratische Partei er- klärte, die staatsrechtliche Beschwerde auch auf diesen Entscheid auszudehnen. D. -Der Regierungsrat und das Appellationsgericht von Basel-Stadt haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 3. / R e g i e run g s rat s b e s chi u s s vom 1 8. August 1933: a) Wenn 67 ades baselstädtischen Polizeistrafge- setzes denjenigen mit Strafe bedroht, der auf Strassen, Plätzen oder an andern öffentlichen Orten eine Versamm- lung, von der er wusste 'oder hätte wissen können, dass sie nicht bewilligt oder verboten sei, veranstaltet, an einer solchen Versammlung teilnimmt, zur Teilnahme daran auffordert oder seine Teilnahme öffentlich ankündigt, so . ..!IJ .Mögli !tnAnr Verweigerung .. !ler ,agJIliIli: snraniven rnubnis für eine rartige yeranstaltung,)hreIJ p 01 i.z E;li I ie h e n Ver bot es! zur notwendigen Y()J::- !'.. ! . !, nn. l! !! . (l!!: . di . einung der Bestim- m sein., dass das. polizeiliche. Verbnt - ü seille -Renhis--' bes Ji . ! 1!ßeme. it '!lnch 1UI ijie 5veitere'ge"- setzlicheEnii.chtigung stützen. müsste, die es den Polizei- behörden besonders gestattet,'das .VerSammlungsrecht aus dem dafür geltend gemachten Grunde einzuschränken. Der Kanton Basel-Stadt besitzt, wie die übrigen Kantone (FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 371 unter II) kein beson- deres Vereins- und Versammlungsgesetz. Die 57, 58 der Verordnung über den Strassenverkehr vom 17. Sep- tember 1929 (Kantonale Gesetzessammlung Bd. 34 S. 547), wonach für grössere Umzüge, sowie für die Durchführung von Wettgehen, Wettrennen und dergleichen, wenn dafür Allmend beansprucht und ein grösserer Kreis von Personen als Teilnehmer oder Zuschauer eingeladen wird, eine Poli- Gewa.ltentrennung. No 30.
zeibewilligung erforderlich ist, beziehen sich nur auf die SichersteIlung des Verkehrs auf den öffentlichen Wegen. Da es als ausgeschlossen erscheint, dass man der Polizei zwar aus solchen Rücksichten eine Beschränkung der Versammlungsfreiheit hätte gestatten, die Behörde im übrigen aber, gegenüber der drohenden Gefährdung unter Umständen weit wichtigerer öffentlicher Interessen, hätte machtlos lassen wollen, kann auch die erwähnte Bestim- mung des Polizeistrafgesetzes nicht wohl anders ausge- legt werden, als es im Urteil des kantonalen Verwaltungs- richters geschehen ist : .:rlämlich als Vorbehalt ler allge inenpolizeiliQh !l.Sc:hranken auch gegenüber. solchen Veranstaltullge.I! :und da,Illit als Anerkennung eines seI b- s-t ä-ii di gen, von keiner " Veite:rnspninllenErU1äph . H tigung . mehr alJhännen VerbintungsneQh-t i ! XoQz. i:: beliörden im. j'alle, wo stchdies ;t;ur. Erf üll ll n K. i)Ir(3.r..A!lf:. gabe, der Aufrechterll!l'ltung der öff l!ltlic:he!l. () Il!l:I?:g! Sicherheit und Ruhe Is erf0rderlichnr!y: is!., Zur WahruEK. der öffentlichen Ordri 'geliÖrl -aber mit und vor allem di -Ve;hütngy ;; HandlWtg :"-di ' ch- nge ; - Recht, gleichgültig ob sie sich anlässlich einer Versamm- lung . oder . sonst ereignen, strafbar sin !, .. ein Y rge Il .. .d!gstellen. Ein solches ist nach Art. 42 BStrR die Belei-. ding-r;mder Völker oder Regierunge . DasS Bestnfng nur auf Antrag ( Verlangen ) der fremden Regierung ein- tritt, ändert an der Rechtswidrigkeit der Handlung, ihrem Deliktcharakter, nichts. Bei den Interessen des Landes selbst, welche durch solche Äusserungen wegen der mög-- lichen internationalen Verwicklungen verletzt werden und die auch der Straf norm zu Grunde liegen, braucht es die Polizei nicht darauf ankommen zu lassen, ob ein derartiger Strafantrag gestellt werde. Es muss ihr gestattet sein, schon die Entstehung des Tatbestandes, der hiezu Anlass geben könnte, durch die geeigneten vorbeugenden An- ordnungen zu verhindern. Und ebensowenig kann etwas darauf ankommen, dass die 'V erfügungüber die Einleitung einer Strafverfolgung wegen der verübten Beleidigung
nach Art. 44 BStrR nur dem Bundesrat, nicht den kanto- nalen Behörden zusteht. Der Kanton ist verpflichtet, auch die Einrichtungen des Bundes, sein öffentliches Recht, ins- besondere seine Strafrechtsordnung vor Angriffen zu schützen und dafür zu sorgen, dass Vorgänge, die danach einen strafbaren Tatbestand enthalten, sich überhaupt nicht ereignen. Ob der Bundesrat aus Gründen, welche usserhalb der Rechtswidrigkeit der Handlung selbst liegen und sich nicht zum voraus übersehen lassen, allen- falls von einer Strafverfolgung absehen könnte, ist uner- heblich. Die Fassung von 67 a des Polizeistrafgesetzes bietet auch keinen Anhalt dafür, dass das hier neben der Nicht- bewilligung der Veranstaltung erwähnte Verbot der- selben nur in einer gerade für den einzelnen Anlass getrof- fenen besonderen VerfügUng bestehen könnte und nicht auch der Erlass eines allgemeinen Befehles zulässig sei, durch den Versammlungen mit einem bestimmten Zwecke, oder bei denen doch entsprechende Handlungen nach den Um- ständen erwartet werden müssen, ein für alle Mal, überhaupt mit den Folgen des 67 a untersagt werden, wenn dieser Zweck oder diese Handlungen derartig sind, dass sie ein Einzelverbot der Versammlung in dem von der Rekurren'- tin geforderten Sinne rechtfertigen würden. Rechtlich unterscheidet sich dieser allgemeine Befehl insofern nicht von einer derartigen Einzelverfügung, als er gleich ihr eine Strafsanktion nicht schon als solcher, sondern erst durch die hinzutretende gesetzliche Bestimmung des 67 a Polizeistrafgesetz nach sich zieht. Sachlich aber spricht für jene weitere Auslegung des Begriffes des Verbotes in der genannten Bestimmung die vom Appellationsgericht angeführte Erwägung, dass die Polizeibehörden nicht immer von einer beabsichtigten Versammlung so früh Kenntnis erhalten werden, um ein gegen dieselbe gerich- tetes Einzelverbot noch rechtzeitig erlassen und bekannt- geben zu können. Es würde alsdann nur noch die gewalt- same Auflösung der Versammlung und die Strafanzeige Gewaltentrennung. N0 30.
gegen diejenigen Personen bleiben, welche sich den hiezu getroffenen Anordnungen widersetzt haben. Hiefür hätte es aber der Einfügung des neuen 67 a in das Polizeistraf- gesetz nicht bedurft. Es würde schon der alte 67 genügt haben, wonach sich strafbar macht, wer den bei Ansamm- lungen von Menschenmassen im Interesse der öffentlichen Ordnung getroffenen polizeilichen Anordnungen zuwider- handelt. Die Auslegung, welche der Regierungsrat und das Appellationsgericht dem 67 a Polizeistrafgesetz geben, ist somit selbst bei freier Überprüfung nicht zu beanstan- den. Es braucht deshalb nicht zur Frage Stellung ge- nommen zu werden, ob dem Bundesgericht eine solche freie Überprüfung überhaupt zustehe oder ob es nicht bei einfachem kantonalem Gesetzesrecht selbst da, wo von der Feststellung des Sinnes desselben die Begründetheit einer Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmässigen Gewaltentrennung abhängt, die Auffassung der kanto- nalen Behörden solange hinzunehmen habe, als sie sich nicht als offensichtlich unrichtig erweist (vgl. BGE 48 I S. 560 ; 51 I S. 224 ; 53 I S. 69 ; 55 I S. 162 ;BGE vom 23. Februar 1934 in Sachen Moser und Atzli, nicht ver- öffentlicht; GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 76 Anm. 33). Mit dem Gesagten erledigt sich zugleich die fernere Be- hauptung, dass der Regierungsrat durch den angefoch- tenen Beschluss eine neue Strafnorm aufgestellt habe (wozu er allerdings nach baselstädtischem Recht selbst zur Sanktion von ihm zuständigerweise erlassener poli- zeilicher Gebote und Verbote, den Fall eines staatlichen Notstandes vorbehalten, nach seinem eigenen Zugeständ- nis nicht befugt wäre). Auch diese Rüge beruht, so wie sie begründet wird, auf der Voraussetzung, dass die Straf- folgen des 67 aPolizeistrafgesetz nur an ein gegen die einzelne konkrete Veranstaltung gerichtetes besonderes Verbot und nicht an einen allgemeinen Polizeibefehl der hier vorliegenden Art gegen eine bestimmte Kategorie von
Versammlungen überhaupt anknüpfen könnten; sie fällt daher. sobald man diese Auslegung der Bestimmung ab- lehnt. Umfasst der Begriff des Verbotes in ihr auch eine solche Anordnung, so ist, wer eine durch dieselbe getroffene Versammlung trotzdem veranlasst oder daran teilnimmt, eben. Veranstalter oder Teilnehmer einer ver- botenen Versammlung im Sinne des 67 a Polizeistraf- gesetz und unterliegt der Bestrafung nach dieser gesetz- lichen Norm. Strafbar macht ersieh auf den vorliegenden Beschluss des Regierungsrates angewendet nicht, weil er wusste oder hätte wissen können, dass die Versammlung zu Kundgebungen der im Beschluss erwähnten Art führen werde, sondern wegen der :Missachtung der vorangegan- genen polizeilichen Verfügung, durch die Versammlungen, von denen solche Ausschreitungen erwartet werden müs- sen, untersagt sind. Diese Rechtsfolge aber würde als Wirkung des in Ziff. I des Beschlusses ausgesprochenen Verbotes auch eintreten, wenn sie im Beschluss nicht be- sonders erwähnt wäre. Die Ziff. 2-4 des letzteren begnügen sich auf sie hinzuweisen. Es ist darin nichts, was über den' Inhalt des 67 aPolizeistrafgesetz hinausgehen würde, keine neue Strafsatzung enthalten. Es lässt sich auchn! t ! !!lW 1l4eIl) der Ver1 ons.t.a. 'be-, standg! LRegiemngnrats1 .eschlusses sei derart allgemein I und--unbestimmtgefasst, das!;! da,ran eitle. Strllinl!kii9n i. deshalb nach feststehenden, allgemein. anerkannten straf-: reclitIicIienUrundsätzen -niC:QJ: hiitte. ngnkllüpft wernlen dUifen. Im übrigenh.ätte man es hiebei nicht mit einer Frag der Gewaltentrennung zu tun : in Betracht könnte nur die Anfechtung aus Art. 4 BV kommen. Verboten sind nach dem angefochtenen. Beschluss nicht schon Ver- sammlungen, von denen die Pol i ze i b e hör d e erwartet, dass sie Ausschreitungen der im Beschluss er- wähnten Art zur Folge haben werden, sondern nur die- jenigen, von denen solche Ausschreitungen zu erwarten sind , also nach dem objektiven Sachverhalt, wie insbe- sondere dem angekündigten V erhandlnngsgegenstand und Gewaltentrennung. No 30.
den gesamten Umständen befürchtet werden müssen; darüber kann sich aber auch der Teilnehmer bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit Rechenschaft geben. Im Zwei- fel darf ihm zugemutet werden, die Bestrafung dadurch zu vermeiden, dass er der Kundgebung fern bleibt. Die Veranstalter aber, die sich auf eine Ungewissheit der bIossen Teilnehmer über den Zweck der Veranstaltung von vorneherein nicht berufen können, haben es in der Hand, sieh über die Auffassung der Polizeibehörde dadurch Klarheit zu verschaffen, dass sie um die Bewilligung der Veranstaltung einkommen. Der Vorwurf, dass der Regierungsrat durch den ange- fochtenen Beschluss seine gesetzlichen Befugnisse über- schritten und in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt übergegriffen habe, ist denmach nach den verschiedenen Richtungen, in denen er erhoben wird, unbegründetJ Es bleibt. die weitere Rüge der Verletzung der verfassungs- mässigen V er !l! g !I.: i!Iei! .. b) Die baselstädtische Verfassung enthält eine dahin- gehende Garantie nicht. Ob sie aus Art. 56 BV für Ver- sammlungen, die nicht blosse Vereinsanlässe, sondern öffentliche sind, d. h. bei denen die Teilnahme auch anderen Personen als den Vereinsmitgliedern offensteht, hergeleitet werden kann, ist bestritten und vom Bundes- gericht bisher offen gelassen worden (BGE 53 I S. 354 Erw. 2 mit Zitaten). Die Frage braucht auch im vorlie- genden Falle nicht entschieden zu werden. Ebensowenig. ob eine solche aus Art. 56 BV herzuleitende Gewähr- leistung auch auf Versammlungen auf öffentlichem Grund bezogen werden können oder ob hier nicht dem Kant m als Herrn des öffentlichen Bodens eine weitergehende :MÖglichknit-d Beschrinkung zur Wahrung allgemeiner Interessen (nicht nur der verkehrspolizeilichen) zugestan- den werden müsste, als sie gegenüber Versammlungen in geschlossenem Raum besteht. Denn auf alle Fälle kann der Schutz des Art. 56 BV für Versammlungen nicht weiter reichen als für Vereine, also Versammlungen, die
20 Staatsrecht. in ihren Zwecken oder Mitteln rechtswidrig oder staats-r 'i..j gefährlich sind, nicht umfassen. Gleichwie nach dem klaren Wortlaut des Art. 56 BV die Polizei nicht abzu- wa.rten braucht, ob ein Verein den rechtswidrigen Zweck, den er sich gesetzt hat, auch verwirklicht, sondern schon gegen die Bildung von Vereinen mit solchem Zwecke einschreiten kann ( Die Bürger haben das Recht Vereine zu bilden, sofern usw. ), so kann sie auch gegenüber Versammlungen nicht auf deren Auflösung durch Gewalt bei tatsächlich vorkommenden Rechtswidrigkeiten be- schränkt sein ; es muss ihr darüber hinaus auch ein prä- ventives Eins !treit nd,ur5J1l das Verbot der V-; W sel Ü! !ll Vmfange gei'!tattet sein. Wenn e biosse Möglichkeit, dass die Durchführung einer T lrsaI!1:Ill:: lung--rielleicht - zu verbotenen HandIungeti-Ana81;I . geben könnte, hiezu regelmässig noch nicht ausreichen wird, so verhält es sich doch anders, wo Ausschreitungen dieser Art nach' dem Verhandlungsgegenstand und den Um- s Il s() IlIlot"" Il E? rtet ! !! :lIJ: Il: die Möglichkeit sich also in eine unmittelbar drohende Gefahr verwandelt. Dies hat das Bundesgericht für den analogen Art. 18 der aargauischen Kantonsverfassung, der neben andern Freiheitsrechten auch das Versammlungsrecht gewährleistet und beifügt, dass seine Ausübung keinen andern Beschränkungen als denjenigen des allgemeinen Rechtes und der Sittlichkeit unterliege, noch vor kurzem ausgesprochen in dem Urteile in Sachen Moser vom 10. Juli 1931 (BGE 57 I S. 266 ff.). Der Regierungsrat von Aargau hatte eine nach Baden einberufene kommu- nistische Tagung verboten, weil nach den darauf bezüg- lichen öffentlichen Ankündigungen und den vorausgegan- genen Ereignissen damit gerechnet werden müsse, dass es zu gewalttätigen Ausschreitungen der Teilnehmer kommen werde, durch welche die Sicherheit des Strassenverkehrs, wenn nicht noch weiterer Personen als der Strassenbe- nützer erheblich gestört und gefährdet würde. Die gegen dieses Verbot gestützt auf Art. 18 KV erhobene Beschwerde Gewaltentrennung. N0 30.
wurde abgewiesen mit der Begründung : Zu den hier vor- behaltenen Schranken des allgemeinen Rechtes gehöre zweifellos auch die Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Staate, deren Wahrung als eine primäre Staatsaufgabe in Art. 39 litt. b KV dem Regierungsrat übertragen sei. Versammlungen, bei denen es auf eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe abgesehen ist oder von denen eine solche Störung, auch wenn sie von den Veranstaltern nicht geradezu be- zweckt sein sollte, doch von Seite der Versammlungsteil- nehmer nach den Umständen mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, müssen infolge- dessen polizeilich verhindert, verboten werden können, ohne dass dagegen Art. 18 KV angerufen werden könnte. Was hier für die Störung der öffentlichen Sicherheit ausge- führt wurde, muss auch für Rechtswidrigkeiten, strafbare Handlungen anderer Art gelten. Der angefochtene Beschluss geht aber nicht über diese Grenzen des präventiven Ein- schreitens hinaus. Er enthält nicht etwa ein allgemeines Verbot politischer Versammlungen auf Allmend überhaupt oder wenigstens derjenigen gewisser Parteien wegen der Möglichkeit, dass sich dabei strafbare Äusserungen und Kundgebungen im Sinne von Art. 42 BStrR ereignen könn- ten. Untersagt werden vielmehr nur diejenigen Versamm- lungen, bei denen solche Handlungen nach den besonderen Umständen erwartet werden müssen, mit Sicherheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sind. Da es sich nicht um einen N oterlass zur Bekämpfung i einer vorübergehenden ausserordentlichen Lage, sondern : um die Verhinderung von Vorgängen handelt, die immer strafbar, rechtswidrig bleiben werden, entbehrt auch das Begehren nach einer zeitlichen Beschränkung des Beschlus- ses der Begründung. 4. / Ver füg u n g des Pol i z eid e par t e - m e nt e s vom 2 3. A u g u s tun d R e kur s - entscheid des Regierungsrates vom l.September 1933:
a) Das Eintreten auf die Beschwerde gegen diese Ent- scheide kann nicht etwa deshalb abgelehnt werden, weil der Tag,. an welchem die fragliche Versammlung abge- halten werden sollte, bereits verstrichen ist und sie auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Wenn Voraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich das Vor- liegen eines aktuellen praktischen Interesses der Rekur- renten an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist, so kann dieses Erfordernis doch nicht durchwegs festge- halten werden. Es muss davon da eine Ausnahme gemacht werden, wo Eingriffe in Frage stehen, die sonst regelmässig überhaupt der Überprüfung des Bundesgerichtes auf ihre Verfassungsmässigkeit nicht unterstellt werden könnten, anderseits nach ihrer Art und ihrem Gegenstand sich jeder- zeit wiederholen können, wie es z. B. für das Verbot einer auf einen bestimmten Tag angesetzten Versammlung zutrifft (BGE 49 I S. 364 Erw. 2 ; 51 I S. 391 Erw. I). Ist dem die Beschwerde gutheissenden Urteil ein unmittel- barer praktischer Erfolg versagt, so behält es doch inso- fern seine Bedeutung, als es der kantonalen Behörde eine Wegleitung für ihr Verhalten in der Zukunft bieten kann. b) Materiell kann, soweit die Anfechtung der fraglichen Entscheide sich auf die angebliche Verfassungswidrigkeit des damit angewendeten allgemeinen Regierungsratsbe- schlusses vom 18. August stützt, auf das oben unter 3 Gesagte verwiesen werden .. Es ist zudem nicht richtig, dass beide mit dem letzteren stehen und fallen. Da die Kompetenz des Polizeidepartementes zum Verbote einer einzelnen bestimmten Versammlung auch von der Rekur- rentin grundsätzlich nicht bestritten wird und in dem oben gezogenen Rahmen als gegeben angesehen werden muss, ohne dass es dafür noch einer weiteren gesetzlichen Er- mächtigung als der in 67 aPolizeistrafgesetz enthaltenen bedürfte, hätte das Polizeidepartement das ihm von der Rekurrentin am 21. August 1933 unterbreitete Gesuch auch ohne den Regierungsratsbeschluss vom 18. August ablehnen dürfen, wenn die dringende Gefahr bestand, dass Gewa.ltentrennung .No 30.
die angesagte Versammlung zu beleidigenden Ausfallen gegen fremde Völker oder Regierungen (Art. 42 BStrR) führen werde. Das Vorhandense . ei ! hendr!!:t !!: den GefalnE .. .? t ... (3!. .wo g !! !l1rn.!'!l !! rdnI!:. Im Gesuch selbst hatte die Rekurrentin als Zweck der Versammlung nicht bloss die Propaganda für die 12 For- derungen der schweizerischen Arbeit, sondern auch die Massendemonstration gegen den Faszismus bezeichnet. Ebenso im Rekurse an den Regierungsrat gegen die De- partementsverfügung. Wenn die Ankündigungen der Arbeiterzeitung auf die Landsgemeinde selbst keine beleidigenden Ausfälle gegen die betreffenden auswärtigen Regierungen enthielten, so hat doch die Rekurrentin die schon im Entscheid des Regierungsrates getroffene und im Urteil des Appellationsgerichtes wiederholte Feststel- lung nicht bestreiten können, dass das Parteiorgan der- artigen Äusserungen während des vorangehenden Zeit- abschnittes in anderem Zusammenhang sozusagen täglich Raum gegeben hatte. Sie geht hieran einfach mit Still- schweigen vorbei. Die Annahme, dass auch die angekün- digte Massenkundgebung gegen des Faszismus sich nicht auf eine sachliche Erörterung des Problems be- schränken, sondern in der gleichen Weise ausarten werde, musste sich deshalb geradezu aufdrängen und war wohl begründet, ohne dass zu ihrer Rechtfertigung noch der Artikel der Arbeiterzeitung ) vom 26. August herange- zogen zu werden braucht. Nachdem es sich dabei um redaktionelle Äusserungen in dem von einem Mitglied des AktionskomiMs für die Landsgemeinde und heutigen Mit- unterzeichner des Rekurses geleiteten Parteiorgan handelte, muss es sich übrigens die Rekurrentin auch gefallen lassen, dass daraus Rückschlüsse auf die Absichten der Veran- stalter der Versammlung oder doch eines Teils derselben gezogen wurden. Dass die Veranstaltung dann in der übrigen Schweiz und auch in Basel (in geschlossenem Raum) einwandfrei verlief, vermag an der Zulässigkeit der An- nahme, von der das Polizeidepartement ausging, nichts AS 60 I -1934
212 Staatsrecht. zu ändern. Nachdem die Partei sich entschlossen hatte, die Departementsverfügung und den Rekursentscheid des Re- gierungsrates im Rechtsmittelwege anzugreifen, konnte sie es selbstverständlich nicht darauf ankommen lassen, dass dieselben durch tatsächliche Vorgänge an der Ver-anstaltung gerechtfertigt würden. Unter diesen Umständen durfte aber die Bewilligung der Versammlung von der Zusicherung der Veranstalter abhängig gemacht werden, dass sich rechts- widrige Handlungen, wie sie nach den Umständen befürchtet werden mussten, nicht ereignen und unterbleiben werden, und es geht diese Auflage über eine auch vor der verfassungs- mässigen Versammlungsfreiheit zulässige Präventivmass- nahme nicht hinaus, selbst wenn die KVeine solche Garantie enthielte oder man sie aus Art. 56 BV herleiten wollte. Dafür, dass das Polizeidepartement nicht gewillt wäre, den Regierungsratsbeschluss vom 18. August 1933 auch gegenüber andern Parteien mit gleicher Strenge zur Gel- tung zu bringen, liegt nichts vor. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte aber von einer ungleichen Behandlung der Rekurrentin gesprochen werden. Und ebenso kann von einem willkürlichen, durch keinerlei hinlängliche sachliche Gründe gerechtfertigten polizeilichen Eingreifen und damit von einer materiellen Rechtsverweigerung nicht die Rede sein. Dass so der Redefreiheit an Versammlungen prä-1 ventiv engere Grenzen gezogen werden, als es zum Schutze : der inländischen Behörden v..or Verunglimpfung geschieht, I erklärt sich hinlänglich aus den internationalen Schwierig- keiten, die durch unter Art. 42 BStrR fallende Vorgänge f für die Schweiz ausgelöst werden können. Und wenn sich j das Polizeidepartement als Gewähr gegen solche. Vorf'alle mit einer Wohlverhaltenserklärung der Veranstalter der Versammlung begnügen wollte, so kann sich über das damit der Vertrauenswürdigkeit der betreffenden Personen aus- gestellte Zeugnis die Rekurrentin am wenigsten beklagen. Demnach erkennt das Buru1esgericht : Die Beschwerden werden abgewiesen. Internationales Auslieferungsreeht. N° 31. VI. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTE DE REUNION Vgl. Nr. 30. -Voir n° 30.
VII. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS 31. Estratto dalla senteDZa. 22 giugno 1934 in causa Granai.. Estradizione ehiesta daJI'Italia. -Estrad.izione ammessa per lesioni personali. -Eooezione ehe i fatti costituenti il rea.to d.i lesione personale sarebbero una. eonseguenza. deI reato di contraboondo, pel quale I'estradizione non e amm.issibile. - Eceezione respinta. -Respinta pure l'eeeezione d.i connessione tra il reato di Iesione personali con quello d.i resistenza. a.d un pubblico ufficiale. -Concorrenza. ideale e coneorrenza. di Iegge delle due imputazioni. -In easo dubbio d.i concorrenza. d.i Iegge tra un'imputazione per la quale I'estradizione e concessa. ed un rea.to pel quale l'estradizione non e consegnibile, la decisione va. Ia.sciata si tribunali competenti dello stato richie- dente (oonsid. 3). Aggravanti di oui agli art. 61 N° 10 e 576 N° 3 deI cod. pen. ita.l. (rea.to commesso contro un pubblico funzionario da. un lati- tante). Nel ca.so in esame non costituisoono rea.ti distinti da. quello delle Iesioni personali. I. -Antecedentemente ai fatti ehe diedero origine alla presente causa d'estradizione, Franeesco Grandi era stato condannato a parecchi anni di detenzione per reato di eontrabbando, attivita eh 'egli pratieava, egli adduce, solo oecasionalmente, come molti suoi conterranei della valle d'Intelvi 0 di Cavargna. Per sottrarsi al mandato d'arresto dipendente da atti di contrabbando, erasi reso latitante e menava vita randagia per i monti di quelle valli. La sera